Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3369/84 der Kommission vom 30. November 1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2764/84 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorbeugende Rücknahmen von Äpfeln zu genehmigen
Amtsblatt Nr. L 313 vom 01/12/1984 S. 0042 - 0042
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3369/84 DER KOMMISSION
vom 30. November 1984
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2764/84 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorbeugende Rücknahmen von Äpfeln zu genehmigen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1332/84 (2), insbesondere auf Artikel 15a Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Verordnung (EWG) Nr. 2764/84 der Kommission (3) hat es den Mitgliedstaaten ermöglicht, vorbeugende Rücknahmen von Äpfeln zu genehmigen, und hat die Hoechstmengen, auf die sich diese Rücknahmen beziehen durften, auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt.
Seither wurde die Schätzung der Apfelerzeugung für das Wirtschaftsjahr 1984/85 berichtigt und auf 7 106 000 Tonnen erhöht. Unter diesen Umständen können die vorbeugenden Rücknahmen bis zu 40 v. H. der voraussichtlichen Überschüsse gegenüber einer Erzeugung von 6 200 000 Tonnen, also 362 000 Tonnen, betragen. Die Aufteilung dieser Menge auf die einzelnen Mitgliedstaaten ist ebenfalls zu überprüfen.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2764/84 erhält folgende Fassung:
»(1) Die vorbeugenden Rücknahmen dürfen sich nur auf 362 000 Tonnen beziehen, die folgendermassen auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden:
Belgien 10 900 Tonnen,
Deutschland 16 200 Tonnen,
Griechenland 24 500 Tonnen,
Frankreich 138 400 Tonnen,
Irland 450 Tonnen,
Italien 143 150 Tonnen,
Niederlande 17 000 Tonnen,
Vereinigtes Königreich 11 400 Tonnen."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. November 1984
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 130 vom 16. 5. 1984, S. 1.
(3) ABl. Nr. L 260 vom 29. 9. 1984, S. 66.
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