30 . 11 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 321 /51
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3369/85 DER KOMMISSION
vom 29. November 1985
zur Festsetzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung
DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates
vom 29 . Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorgani
sation für Getreide ('), zuletzt geändert durch die Verord
nung (EWG) Nr. 1018/84 (2),
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2746/75 des Rates
vom 29. Oktober 1975 über die Grundregeln für die
Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von
Getreide und über die Kriterien für die Festsetzung des
Erstattungsbetrags (3),
nach Stellungnahme des Währungsausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Aufgrund von Artikel 1 6 Absatz 4 der Verordnung (EWG)
Nr. 2727/75 wird bei der Ausfuhr von Getreide aufgrund
eines bei Beantragung der Ausfuhrlizenz zu stellenden
Antrags der Erstattungsbetrag, der am Tage der Vorlage
des Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz gilt und
nach Maßgabe des im Monat der Ausfuhr gültigen
Schwellenpreises zu berichtigen ist, auf ein Ausfuhrge
schäft angewandt, das während der Gültigkeitsdauer dieser
Ausfuhrlizenz durchgeführt werden soll . In diesem Fall
wird der Erstattungsbetrag berichtigt.
Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2744/75 des Rates
vom 29. Oktober 1975 über die Regelung für die Einfuhr
und die Ausfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungser
zeugnissen (4), zuletzt geändert durch die Verordnung
(EWG) Nr. 1 027/84 (*), kann ein Berichtigungsbetrag für
bestimmte in Artikel 1 Buchstabe c) der Verordnung
(EWG) Nr. 2727/75 aufgeführte Erzeugnisse festgesetzt
werden .
Die Verordnung (EWG) Nr. 1281 /75 (*) hat die Einzel
heiten für die Vorausfestsetzung der Erstattung bei der
Ausfuhr von Getreide und bestimmten Verarbeitungser
zeugnissen aus Getreide festgelegt.
Gemäß dieser Verordnung müssen bei der Festsetzung
des Berichtigungsbetrags für Getreide die Lage und die
voraussichtliche Entwicklung der Verfügbarkeit des
Getreides und seines Preises in der Gemeinschaft
einerseits und der Verkaufsmöglichkeiten und -bedin
gungen für Getreide und Getreideerzeugnisse auf dem
Weltmarkt andererseits berücksichtigt werden . Nach der
gleichen Verordnung ist außerdem auf den Getreide
märkten eine ausgeglichene Lage und eine natürliche
Entwicklung hinsichtlich der Preise und der Handels
ströme sicherzustellen ; ferner ist dem wirtschaftlichen
Aspekt der Ausfuhren sowie der Notwendigkeit
Rechnung zu tragen, Marktstörungen in der Gemeinschaft
zu vermeiden .
Bei den in Artikel 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG)
Nr. 2727/75 genannten Erzeugnissen sind die in Artikel 2
Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1281 /75 festgelegten
besonderen Kriterien zu berücksichtigen .
Die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfor
dernisse bestimmter Märkte können die Differenzierung
der Berichtigung gemäß ihrer Bestimmung erforderlich
machen .
Die Berichtigung muß gleichzeitig mit der Erstattung und
nach dem gleichen Verfahren festgesetzt werden ; sie
kann zwischenzeitlich abgeändert werden .
Um ein normales Funktionieren der Berichtigungsrege
lung zu ermöglichen, ist bei der Berechnung der Berichti
gungen zugrunde zu legen :
— für die Währungen die untereinander zu jedem Zeit
punkt innerhalb einer maximalen Abweichung in
Höhe von 2,25 v. H. gehalten werden, ein Umrech
nungssatz, der sich auf den Leitkurs dieser
Währungen stützt, multipliziert mit dem Koeffi
zienten gemäß Artikel 2b Absatz 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 974/71 Q, zuletzt geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr. 855/84 (8),
— für die übrigen Währungen ein Umrechnungssatz, der
sich auf das arithmetische Mittel der Wechselkurse in
Höhe jeder dieser Währungen stützt und während
eines bestimmten Zeitraums für die Währungen der
Gemeinschaft entsprechend vorhergehendem Gedan
kenstrich und nach Maßgabe des vorgenannten Koef
fizienten festgestellt wird.
Aus den vorgenannten Bestimmungen ergibt sich, daß
der Berichtigungsbetrag entsprechend dem Anhang dieser
Verordnung festgesetzt werden muß.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen
entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsaus
schusses für Getreide —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Der in Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr.
setzten 2727/75 genannte Betrag, um den die im voraus
festgesetzten Erstattungsbeträge für die Ausfuhr von
Getreide zu berichtigen sind, ist im Anhang festgesetzt .
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1 . Dezember 1985 in Kraft.
C) ABl . Nr. L 281 vom 1 . 11 . 1975, S. 1 .
(2) ABl . Nr. L 107 vom 19 . 4 . 1984, S. 1 .
(3) ABl . Nr. L 281 vom 1 . 11 . 1975, S. 78 .
(4) ABl . Nr. L 281 vom 1 . 11 . 1975, S. 65 .
O ABl . Nr. L 107 vom 19 . 4. 1984, S. 15 .
h ABl . Nr. L 131 vom 22. 5 . 1975, S. 15 .
O ABl . Nr. L 106 vom 12. 5 . 1971 , S. 1 .
(8 ABl . Nr. L 90 vom 1 . 4 . 1984, S. 1 .
Nr. L 321 /52 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 30 . 11 . 85
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Brüssel , den 29 . November 1985
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 29. November 1985 zur Festsetzung der bei der
Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung
(ECU / Tonne)
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung
laufender
Monat
12
1 . Term .
1
2 . Term .
2
3 . Term.
3
4. Term.
4
5. Term .
5
6. Term.
6
10.01 B I Weichweizen und Mengkorn
für Ausfuhren nach :
— China 0 + 6,00 + 6,00 -1- 6,00 + 6,00 + 6,00 + 6,00
— den anderen Drittländern 0 0 .0 0 0 0 0
10.01 B II Hartweizen 0 0 0 0 0 — —
10.02 Roggen 0 0 0 0 0 — —
10.03 Gerste 0 0 0 0 0 — —
10.04 Hafer — — — — — — —
10.05 B Mais , anderer als Hybridmais zur
Aussaat 0 0 0 0 ■
10.07 C Sorghum — — — — — — —
11.01 A Mehl von Weichweizen 0 0 0 0 0 — —
11.01 B Mehl von Roggen 0 0 0 0 0 — —
1 1 .02 A I a) Grobgrieß und Feingrieß von Hart
weizen 0 — 20,00 — 20,00 — 20,00 — 20,00 — 20,00 — 20,00
11.02 Alb) Grobgrieß und Feingrieß von Weich
weizen 0 0 0 0 0 — —
NB : Die Zonen sind diejenigen, die in der Verordnung {EWG) Nr. 1124/77 (ABl . Nr. L 134 vom 28 . 5 . 1977), zuletzt geändert
durch die Verordnung (EWG) Nr. 501 /85 (ABl . Nr. L 60 vom 28 . 2 . 1985), bestimmt sind .
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