Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3372/85 der Kommission vom 29. November 1985 über die Einstellung des Schollenfangs durch Schiffe unter dänischer Flagge
Amtsblatt Nr. L 321 vom 30/11/1985 S. 0057 - 0057
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3372/85 DER KOMMISSION
vom 29. November 1985
über die Einstellung des Schollenfangs durch Schiffe unter dänischer Flagge
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2057/82 des Rates vom 29. Juni 1982 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeiten von Schiffen der Mitgliedstaaten (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1729/83 (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Verordnung (EWG) Nr. 1/85 des Rates vom 19. Dezember 1984 zur Festlegung der vorläufig zulässigen Gesamtfangmengen und bestimmter Fangbedingungen hinsichtlich der zulässigen Gesamtfangmengen für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen für 1985 (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2756/85 (4), sieht für 1985 Quoten vor für Schollen.
Zur Einhaltung der Bestimmungen bezueglich der mengenmässigen Beschränkungen der Fänge eines Bestandes, der einer Quote unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats die diesem zugeteilte Menge als ausgeschöpft gilt.
Nach den an die Kommission mitgeteilten Angaben haben die Schollenfänge in Gewässern des ICES-Bereichs III a (Skagerrak) durch Schiffe, die die dänische Flagge führen oder in Dänemark registriert sind, die für 1985 zugeteilte Quote erreicht -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Aufgrund der Schollenfänge in den Gewässern des ICES-Bereichs III a (Skagerrak) durch Schiffe, die die dänische Flagge führen oder in Dänemark registriert sind, gilt die Dänemark für 1985 zugeteilte Quote als ausgeschöpft.
Der Schollenfang in den Gewässern des ICES-Bereichs III a (Skagerrak) durch Schiffe, die die dänische Flagge führen oder in Dänemark registriert sind, ist verboten, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden solcher Bestände durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Datum der Inkrafttretung dieser Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. November 1985
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. L 220 vom 29. 7. 1982, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 169 vom 28. 6. 1983, S. 14.
(3) ABl. Nr. L 1 vom 1. 1. 1985, S. 1.
(4) ABl. Nr. L 259 vom 1. 10. 1985, S. 68.
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