Nr. L 313/48 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1 . 12. 84
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3373/84 DER KOMMISSION
vom 30 . November 1984
zur Festsetzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung
DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä
ischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des
Rates vom 29 . Oktober 1975 über die gemeinsame
Marktorganisation für Getreide ('), zuletzt geändert
durch die Verordnung (EWG) Nr. 1018/84 (2),
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2746/75 des
Rates vom 29. Oktober 1975 über die Grundregeln für
die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von
Getreide und über die Kriterien für die Festsetzung
des Erstattungsbetrags (3),
nach Stellungnahme des Währungsausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe : >
Aufgrund von Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung
(EWG) Nr. 2727/75 wird bei der Ausfuhr von Getreide
aufgrund eines bei Beantragung der Ausfuhrlizenz zu
stellenden Antrags der Erstattungsbetrag, der am Tage
der Vorlage des Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrli
zenz gilt und nach Maßgabe des im Monat der
Ausfuhr gültigen Schwellenpreises zu berichtigen ist,
auf ein Ausfuhrgeschäft angewandt, das während der
Gültigkeitsdauer dieser Ausfuhrlizenz durchgeführt
werden soll . In diesem Fall wird der Erstattungsbetrag
berichtigt.
Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2744/75 des Rates
vom 29 . Oktober 1975 über die Regelung für die
Einfuhr und die Ausfuhr von Getreide- und Reisverar
beitungserzeugnissen (4), zuletzt geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr. 1027/84 Q, kann ein Berichti
gungsbetrag für bestimmte in Artikel 1 Buchstabe c)
der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 aufgeführte
Erzeugnisse festgesetzt werden .
Die Verordnung (EWG) Nr. 1281 /75 (6) hat die Einzel
heiten für die Vorausfestsetzung der Erstattung bei der
Ausfuhr von Getreide und bestimmten Verarbeitungs
erzeugnissen aus Getreide festgelegt.
Gemäß dieser Verordnung müssen bei der Festsetzung
des Berichtigungsbetrags für Getreide die Lage und die
voraussichtliche Entwicklung der Verfügbarkeit des
Getreides und seines Preises in der Gemeinschaft
einerseits und der Verkaufsmöglichkeiten und -bedin
gungen für Getreide und Getreideerzeugnisse auf dem
Weltmarkt andererseits berücksichtigt werden . Nach
der gleichen Verordnung ist außerdem auf den Getrei
demärkten eine ausgeglichene Lage und eine natür
liche Entwicklung hinsichtlich der Preise und der
Handelsströme sicherzustellen ; ferner ist dem wirt
schaftlichen Aspekt der Ausfuhren sowie der Notwen
digkeit Rechnung zu tragen, Marktstörungen in der
Gemeinschaft zu vermeiden .
Bei den in Artikel 1 Buchstabe c) der Verordnung
(EWG) Nr. 2727/75 genannten Erzeugnissen sind die
in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr.
1281 /75 festgelegten besonderen Kriterien zu berück
sichtigen .
Die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen
Erfordernisse bestimmter Märkte können die Differen
zierung der Berichtigung gemäß ihrer Bestimmung
erforderlich machen .
Die Berichtigung muß gleichzeitig mit der Erstattung
und nach dem gleichen Verfahren festgesetzt werden ;
sie kann zwischenzeitlich abgeändert werden .
Um ein normales Funktionieren der Berichtigungsre
gelung zu ermöglichen, ist bei der Berechnung der
Berichtigungen zugrunde zu legen :
— für die Währungen die untereinander zu jedem
Zeitpunkt innerhalb einer maximalen Abweichung
in Höhe von 2,25 v. H. gehalten werden, ein
Umrechnungssatz, der sich auf den Leitkurs dieser
Währungen stützt, multipliziert mit dem Koeffi
zienten gemäß Artikel 2b Absatz 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 974/71 0, zuletzt geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr. 855/84 (8),
— für die übrigen Währungen ein Umrechnungssatz,
der sich auf das arithmetische Mittel der Wechsel
kurse in Höhe jeder dieser Währungen stützt und
während , eines bestimmten Zeitraums für die
Währungen der Gemeinschaft entsprechend
vorhergehendem Gedankenstrich und nach
Maßgabe des vorgenannten Koeffizienten festge
stellt wird.
Aus den vorgenannten Bestimmungen ergibt sich, daß
der Berichtigungsbetrag entsprechend dem Anhang
dieser Verordnung festgesetzt werden muß .
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen
entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsaus
schusses für Getreide —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Der in Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr.
2727/75 genannte Betrag, um den die im voraus fest
gesetzten Erstattungsbeträge für die Ausfuhr von
Getreide zu berichtigen sind, ist im Anhang festge
setzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1 . Dezember 1984 in Kraft.
O ABl . Nr. L 281 vom 1 . 11 . 1975, S. 1 .
(2) ABl . Nr. L 107 vom 19 . 4. 1984, S. 1 .
O ABl . Nr. L 281 vom 1 . 11 . 1975, S. 78 .
(4) ABl . Nr. L 281 vom 1 . 11 . 1975, S. 65 .
O ABl . Nr. L 107 vom 19. 4. 1984, S. 15.
(6) ÄB1 . Nr. L 131 vom 22. 5 . 1975, S. 15 .
f) ABl . Nr. L 106 vom 12. 5. 1971 , S. 1 .
(8) ABl . Nr. L 90 vom 1 . 4. 1984, S. 1 .
1 . 12 . 84 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 313/49
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Brüssel , den 30 . November 1984
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 30. November 1984 zur Festsetzung der bei der
Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung
(ECU / Tonne)
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung
laufender
Monat
12
1 . Term.
1
2. Term.
2
3 . Term .
3
4. Term.
4
5. Term.
5
6. Term.
6
10.01 B I Weichweizen und Mengkorn :
andere, für Ausfuhren nach :
— China 0 + 6,00 + 4,00 + 2,00 + 2,00 + 2,00 + 2,00
— den anderen Drittländern 0 0 — 2,00 — 4,00 — 4,00 — —
10.01 B II Hartweizen 0 0 0 0 0 — —
10.02 Roggen 0 0 0 0 0 — • —
10.03 Gerste 0 0 0 0 0 — —
10.04 Hafer 0 0 0 0 0 — —
10.05 B Mais, anderer als Hybridmais zur
Aussaat
10.07 C Sorghum — — — — — — —
11.01 A Mehl von Weichweizen 0 0 0 0 0 — —
11.01 B Mehl von Roggen 0 0 0 0 0 — —
1 1 .02 A I a) Grobgrieß und Feingrieß von
Hartweizen 0 0 0 0 0 — —
11.02 Alb) Grobgrieß und Feingrieß von
Weichweizen 0 0 0 0 0 — —
NB : Die Zonen sind diejenigen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 1124/77 (ABl . Nr. L 134 vom 28 . 5 . 1977), geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr. 3634/83 (ABl . Nr. L 360 vom 23 . 12 . 1983), bestimmt sind.
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