Nr. L 313/50 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1 . 12. 84
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3374/84 DER KOMMISSION
vom 30 . November 1984
zur Festsetzung der bei der Erstattung für Malz anzuwendenden Berichtigung
notwendigen Getreides sowie dem wirtschaftlichen
Aspekt der Ausfuhren und dem Interesse an der
Vermeidung von Marktstörungen in der Gemeinschaft
Rechnung zu tragen .
Die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen
Erfordernissse bestimmter Märkte können die Diffe
renzierung der Berichtigung gemäß ihrer Bestimmung
erforderlich machen .
Die Berichtigung muß gleichzeitig mit der Erstattung
und nach dem gleichen Verfahren festgesetzt werden ;
sie kann zwischenzeitlich abgeändert werden .
Um ein normales Funktionieren der Berichtigungsre
gelung zu ermöglichen, ist bei der Berechnung der
Berichtigungen zugrunde zu legen :
— für die Währungen, die untereinander zu jedem
Zeitpunkt innerhalb einer maximalen Abweichung
in Höhe von 2,25 v. H. gehalten werden , ein
Umrechnungssatz, der sich auf den Leitkurs dieser
Währungen stützt, multipliziert mit dem Koeffi
zienten gemäß Artikel 2b Absatz 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 974/71 Q, zuletzt geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr. 855/84 (8),
— für die übrigen Währungen ein Umrechnungssatz,
der sich auf das arithmetische Mittel der Wechsel
kurse in Höhe jeder dieser Währungen stützt und
während eines bestimmten Zeitraums im
Verhältnis zu den Währungen der Gemeinschaft
entsprechend vorhergehendem Gedankenstrich
und nach Maßgabe des vorgenannten Koeffi
zienten festgestellt wird.
Aus den vorgenannten Bestimmungen ergibt sich, daß
der Betrag der Berichtigung entsprechend der dieser
Verordnung angefügten Tabelle festgesetzt werden
muß .
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen
entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsaus
schusses für Getreide —
DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä
ischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des
Rates vom 29 . Oktober 1975 über die gemeinsame
Marktorganisation für Getreide ('), zuletzt geändert
durch die Verordnung (EWG) Nr. 1018/84 (2),
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2746/75 des
Rates vom 29. Oktober 1975 über die Grundregeln für
die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von
Getreide und über die Kriterien für die Festsetzung
des Erstattungsbetrags (3),
nach Stellungnahme des Währungsausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Aufgrund von Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung
(EWG) Nr. 2727/75 wird bei der Ausfuhr von Getreide
aufgrund eines bei Beantragung der Ausfuhrlizenz zu
stellenden Antrags der Erstattungsbetrag, der am Tage
der Vorlage des Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrli
zenz gilt und nach Maßgabe des im Monat der
Ausfuhr gültigen Schwellenpreises zu -berichtigen ist,
auf ein Ausfuhrgeschäft angewandt, das während der
Gültigkeitsdauer dieser Ausfuhrlizenz durchgeführt
werden soll . In diesem Fall wird der Erstattungsbetrag
berichtigt.
Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2744/75 des Rates
vom 29 . Oktober 1975 über die Regelung für die
Einfuhr und die Ausfuhr von Getreide- und Reisverar
beitungserzeugnissen (4), zuletzt geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr. 1027/84 Q, kann ein Berichti
gungsbetrag für bestimmte in Artikel 1 Buchstabe d)
der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 aufgeführte
Erzeugnisse festgesetzt werden .
Die Verordnung (EWG) Nr. 1281 /75 (6) hat die Einzel
heiten für die Vorausfestsetzung der Erstattung bei der
Ausfuhr von Getreide und bestimmten Verarbeitungs
erzeugnissen aus Getreide festgelegt .
Gemäß dieser Verordnung müssen bei der Festsetzung
des Berichtigungsbetrags für Malz die Lage und die
voraussichtliche mittelfristige Entwicklung der
Verkaufsmöglichkeiten und -bedingungen für die
betreffenden Getreidearten sowie für Malz auf dem
Weltmarkt bedacht werden . Laut derselben Verord
nung ist auch der Menge des zur Malzerzeugung
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Der in Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EWG)
Nr. 2127US genannte Betrag, um den die im voraus
festgesetzten Erstattungsbeträge für die Ausfuhr von
Malz zu berichtigen sind, ist im Anhang festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1 . Dezember 1984 in Kraft .
(■) ABl . Nr. L 281 vom 1 . 11 . 1975, S. 1 .
(2) ABl . Nr. L 107 vom 19. 4 . 1984, S. 1 .
O ABl . Nr. L 281 vom 1 . 11 . 1975, S. 78 .
(4) ABI . Nr . L 281 vom 1 . 11 . 1975, S. 65 .
O ABl . Nr. L 107 vom 19 . 4 . 1984, S. 15 .
H ABl . Nr. L 131 vom 22. 5 . 1975, S. 15 .
O ABl . Nr L 106 vom 12. 5 . 1971 , S. 1 .
(8) ABl . Nr. L 90 vom 1 . 4 . 1984, S. 1 .
1 . 12. 84 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 313/51
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Brüssel , den 30 . November 1984
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 30 . November 1984 zur Festsetzung der bei der
Erstattung für Malz anzuwendenden Berichtigung
(ECU/Tonne)
Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs
laufender
Monat
12
1 . Term.
1
2. Term .
2
3 . Term.
3
4 . Term .
4
5 . Term .
5
1 1 .07 A I a) 0 0 0 0 0 0
1 1 .07 A I b) 0 0 0 0 0 0
1 1.07 A IIa) 0 0 0 0 0 0
11.07 A II b) 0 0 0 0 0 0
11.07 B 0 0 0 0 0 0
(ECU/Tonne)
Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs
6. Term.
6
7. Term .
7
8 . Term.
8
9 . Term.
9
10 . Term.
10
11 . Term.
11
1 1 .07 A I a) 0 0 0 0 0 0
11.07 Alb) 0 0 0 0 0 0
11.07 All a) 0 0 0 0 0 0
11.07 A II b) 0 0 0 0 0 0
11.07 B 0 0 0 0 0 0
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