Nr. L 313/52 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1 . 12. 84
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3375/84 DER KOMMISSION
vom 30 . November 1984
zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Reis und Bruchreis
DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä
ischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 des
Rates vom 21 . Juni 1976 über die gemeinsame Markt
organisation für Reis ('), zuletzt geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr. 1025/84 (2), insbesondere auf
Artikel 17 Absatz 2 vierter Unterabsatz erster Satz,
nach Stellungnahme des Währungsausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76
bestimmt, daß der Unterschied zwischen den Notie
rungen oder den Preisen auf dem Weltmarkt für die in
Artikel 1 dieser Verordnung genannten Erzeugnisse
und den Preisen für diese Erzeugnisse in der Gemein
schaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausge
glichen werden kann .
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1431 /76
des Rates vom 21 . Juni 1976 über die Grundregeln für
die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von
Reis und über die Kriterien für die Festsetzung der
Erstattungsbeträge (3) müssen die Erstattungen festge
setzt werden unter Berücksichtigung der Lage und der
voraussichtlichen Entwicklung der Verfügbarkeit von
Reis und Bruchreis und deren Preisen in der Gemein
schaft einerseits und der Preise für Reis und Bruchreis
auf dem Weltmarkt andererseits . Nach dem gleichen
Text ist es ebenfalls wichtig, auf den Reismärkten eine
ausgeglichene Lage und eine natürliche Entwicklung
hinsichtlich der Preise und der Handelsströme sicher
zustellen . Ferner ist es wichtig, dem wirtschaftlichen
Gesichtspunkt der künftigen Ausfuhren sowie dem
Interesse an der Vermeidung von Marktstörungen in
der Gemeinschaft Rechnung zu tragen .
Die Verordnung (EWG) Nr. 1361 /76 (4) hat die
Höchstmenge Bruchreis festgelegt, die der Reis
enthalten darf, für den die Erstattung bei der Ausfuhr
festgesetzt wird, und hat den Prozentsatz der Vermin
derung bestimmt, der auf die Erstattung angewandt
wird, wenn der im ausgeführten Reis enthaltene Anteil
Bruchreis diese Höchstmenge übersteigt .
Die Verordnung (EWG) Nr. 1431 /76 hat in Artikel 3
die besonderen Kriterien festgesetzt, die bei der
Berechnung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Reis
und Bruchreis zu berücksichtigen sind.
Die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen
Erfordernisse bestimmter Märkte können die Untertei
lung der Erstattung für gewisse Erzeugnisse gemäß
ihrer Bestimmung notwendig machen .
Zur Berücksichtigung der auf einigen Märkten beste
henden Nachfrage nach verpacktem Langkornreis ist
die Festsetzung einer besonderen Erstattung für das
betreffende Erzeugnis vorzusehen .
Die Erstattung muß mindestens einmal im Monat fest
gesetzt werden ; sie kann innerhalb dieses Zeitraums
abgeändert werden .
Um ein normales Funktionieren der Erstattungsrege
lung zu erlauben , ist bei der Berechnung der Erstat
tungen zugrunde zu legen :
— für die Währungen, die untereinander zu jedem
Zeitpunkt innerhalb einer maximalen Abweichung
in Höhe von 2,25 v. H. gehalten werden , ein
Umrechnungssatz, der sich auf den Leitkurs dieser
Währungen stützt, multipliziert mit dem Koeffi
zienten gemäß Artikel 2b Absatz 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 974/71 (*), zuletzt geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr. 855/84 (6),
— für die übrigen Währungen ein Umrechnungssatz,
der sich auf das arithmetische Mittel der Wechsel
kurse in Höhe jeder dieser Währungen stützt und
während eines bestimmten Zeitraums für die
Währungen der Gemeinschaft entsprechend
vorhergehendem Gedankenstrich und nach
Maßgabe des vorgenannten Koeffizienten festge
stellt wird .
Die Anwendung dieser Modalitäten auf die gegenwär
tige Lage des Reismarktes und insbesondere auf die
Notierungen oder Preise von Reis und Bruchreis in
der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt führt zu
einer Festsetzung der Erstattung in Höhe der im
Anhang zu dieser Verordnung genannten Beträge .
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen
entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsaus
schusses für Getreide —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Die Ausfuhrerstattungen für die in Artikel 1 , ausge
nommen die in Absatz 1 unter Buchstabe c), der
Verordnung (EWG) Nr. 1418 /76 genannten Erzeug
nisse im ursprünglichen Zustand werden wie im
Anhang angegeben festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1 . Dezember 1984 in Kraft.
(') ABl . Nr. L 166 vom 25 . 6 . 1976, S. 1 .
(2) ABl . Nr. L 107 vom 19 . 4 . 1984, S. 13 .
(3) ABl . Nr. L 166 vom 25. 6 . 1976, S. 36 .
(4 ABl . Nr. L 154 vom 15. 6 . 1976, S. 11 .
O ABl . Nr. L 106 vom 12. 5 . 1971 , S. 1 .
6) ABl . Nr. L 90 vom 1 . 4. 1984, S. 1 .
1 . 12. 84 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 313/53
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Brüssel , den 30. November 1984
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
Nr. L 313/54 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1 . 12. 84
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 30 . November 1984 zur Festsetzung der Ausfuhr
erstattungen für Reis und Bruchreis
(ECU / Tonne)
Nummer
des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung
Betrag
der
Erstattungen
ex 10.06 Reis :
B. I. Rohreis (Paddy-Reis) oder geschälter Reis :
b) Geschälter Reis :
1 . rundkörniger
2 . langkörniger
für Ausfuhren nach :
"
— Österreich, Liechtenstein, der Schweiz
und den Gebieten der Gemeinden
Livigno und Campione d' Italia
— den anderen Drittländern
108,00
II . Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener
Reis :
a) Halbgeschliffener Reis :
1 . rundkörniger
2 . langkörniger
—
b) Vollständig geschliffener Reis :
1 . rundkörniger
2 . langkörniger
unverpackt oder verpackt, für Ausfuhren
nach :
— Österreich, Liechtenstein, der Schweiz,
den Gebieten der Gemeinden Livigno
und Campione d'Italia sowie für die in
Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr.
2730/79 der Kommission (') genannten
Bestimmungen
— der Zone I
135,00
— den anderen Drittländern —
in unmittelbaren Umschließungen mit
einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder
weniger für Ausfuhren nach :
— Zone I, II b) und VI
— Zone V a)
150,00
160,00
III . Bruchreis —
(') ABl . Nr. L 317 vom 12. 12 . 1979, S. 1 .
NB : Die Zonen sind diejenigen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 1124/77 (ABl . Nr. L 134
vom 28 . 5 . 1977) bestimmt sind, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3634/83 (ABl . Nr.
L 360 vom 23 . 12 . 1983).
Full & Egal Universal Law Academy