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Verordnung (EWG) Nr. 3377/82 des Rates vom 8. Dezember 1982 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1983
Amtsblatt Nr. L 363 vom 23/12/1982 S. 0001 - 0091
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VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 3377/82 DES RATES
vom 8 . Dezember 1982
zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1983
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ,
auf Vorschlag der Kommission ( 1 ) ,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ) ,
nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ) ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Entsprechend dem Angebot , das die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft im Rahmen der Welthandelskonferenz ( WHK ) hinterlegt hat , hat die Gemeinschaft seit 1971 allgemeine Zollpräferenzen insbesondere für Fertigwaren und Halbfertigwaren aus Entwicklungsländern gewährt . Der erste zehnjährige Anwendungszeitraum des Systems dieser Präferenzen ist am 31 . Dezember 1980 zu Ende gegangen .
Die Bedeutung des Systems für die Verbesserung des Zugangs der Entwicklungsländer zu den Märkten der Präferenzen gewährenden Länder wurde auf der neunten Tagung des WHK-Sonderausschusses für Präferenzen anerkannt . In diesem Gremium war man sich darüber einig , daß die Ziele des Systems allgemeiner Präferenzen bis Ende 1980 nicht vollständig erreicht werden und daß die Laufzeit folglich über den ursprünglichen Zeitraum hinaus verlängert werden und eine umfassende Prüfung des Systems im Jahr 1990 stattfinden soll .
Die Gemeinschaft hat deshalb beschlossen , daß die Gemeinschaft entsprechend den diesbezueglichen Schlußfolgerungen , die im Rahmen der WHK in Übereinstimmung mit der insbesondere von sämtlichen Präferenzen gewährenden Ländern in dem genannten Ausschuß erklärten Absicht gezogen worden sind , weiterhin allgemeine Zollpräferenzen gewährt .
Die zeitliche Begrenzung und der nicht bindende Charakter des Systems erlauben eine spätere vollständige oder teilweise Rücknahme , wobei die Möglichkeit offengehalten bleibt , nachteilige Umstände zu korrigieren , die in den Staaten in Afrika , im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean ( AKP-Staaten ) infolge der Anwendung des Systems auftreten könnten .
Die Erfahrungen aus dem ersten Anwendungszeitraum haben gezeigt , daß das Schema der Gemeinschaft durchaus den Zielsetzungen entsprach . Es empfiehlt sich daher , seine Grundmerkmale beizubehalten , insbesondere die in gewissen Grenzen gewährte vollständige Aussetzung der Zollsätze . Die Änderungen entsprechen im wesentlichen der zweifachen Notwendigkeit , die Präferenzen zu vereinfachen und zu differenzieren , um eine stärkere Transparenz des Systems bei gleichzeitiger Vereinfachung seiner Verwaltung zu gewährleisten .
Bei der Ausnutzung der Präferenzvorteile in den siebziger Jahren lag der Schwerpunkt auf einer begrenzten Anzahl von Waren und auch begünstigten Ländern . Es sollte daher ein besseres Gleichgewicht bei der Verteilung dieser Vorteile gewährleistet werden , um mehr Entwicklungsländern und insbesondere den am wenigsten entwickelten unter ihnen konkret beim Aufbau ihrer Industrie zu helfen . Mit Rücksicht auf die begrenzte Aufnahmekapazität des Gemeinschaftsmarktes und das Bestehen einer Produktion in der Gemeinschaft muß der präferenzielle Zugang für die weniger wettbewerbsfähigen Entwicklungsländer soweit wie möglich ausgedehnt werden , weshalb die Präferenzvorteile , die den wettbewerbsfähigen Ländern eingeräumt werden , auf bestimmte Waren beschränkt werden müssen .
Das neue Schema ermöglicht daher eine Differenzierung der Präferenzbehandlung . Die Waren und die Länder , die selektiv-zu behandeln sind , müssen anhand von Kriterien ausgewählt werden , die sich nach dem Grad und dem Stand ihrer Entwicklung und Industrialisierung der begünstigten Länder , ihrer Wettbewerbsfähigkeit sowie nach der Empfindlichkeit der Sektoren und Märkte für die betreffenden Waren in der Gemeinschaft richten .
Eine Behandlung , die die relative Lage jedes Begünstigten berücksichtigt , ermöglicht einen gerechteren Zugang zu dem Präferenzsystem . Vereinfachung und erhöhte Transparenz des Systems erfordern die Einführung einer individuellen zolltarifären Begrenzung für jeden Begünstigten , ausgenommen die am wenigsten fortgeschrittenen Länder .
Die Zollpräferenzen sind auf dieser neuen Grundlage seit 1 . Januar 1981 angewendet worden , und es ist zweckmässig , sie 1983 bis 1985 weiter anzuwenden .
Die obengenannte zolltarifäre Begrenzung ist für die Erzeugnisse des Anhangs A in abgestufter Weise anzuwenden , und zwar mittels Gemeinschaftszollkontingenten für die Erzeugnisse mit Ursprung in den wettbewerbsfähigsten Ländern und mittels plafonds für die Erzeugnisse mit Ursprung in den weniger wettbewerbsfähigen Ländern .
Die Erzeugnisse des Anhangs B sind für statistische Zwecke im allgemeinen einer Überwachung zu unterwerfen .
Bei den multilateralen Handelsverhandlungen hat die Gemeinschaft in Übereinstimmung mit Nummer 6 der Erklärung von Tokio erneut betont , daß für die am wenigsten fortgeschrittenen Entwicklungsländer , soweit möglich , eine Sonderbehandlung vorgesehen werden müsste . Es empfiehlt sich daher , die Anrechnungen der Waren mit Ursprung in den am wenigsten fortgeschrittenen Entwicklungsländern , die in Anhang D aufgeführt sind , keiner Beschränkung durch Gemeinschaftskontingent oder einem Gemeinschaftsplafond zu unterwerfen .
Die Referenzbasis , die bei der auf den Anstieg der Einfuhren der im Anhang B aufgeführten Waren folgenden Prüfung der Sachlage zu berücksichtigen ist , entspricht im allgemeinen 138 % des grössten Hoechstbetrags , der im Rahmen jedes Präferenzplafonds des Jahres 1980 galt .
Für die in ECU ausgedrückten Präferenzbeträge gelten die Kurse für die Umrechnung in die Landeswährungen , die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehen sind . Für die Waren der Tarifnummern und Tarifstellen 41.02 ex C , 42.02 , 42.03 A , B II und III und C , 64.01 , 64.02 , 85.15 A III b ) und C II c ) , 85.21 D und E , 94.01 B II und 94.03 B ist jedoch ein Kurs für die Umrechnung der in ECU ausgedrückten Präferenzbeträge vorzusehen , der sich allmählich dem normalen , im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen Kurs annähert .
Die Vorteile dieser Zollbefreiungen sollten den Waren mit Ursprung in den betreffenden Ländern und Gebieten vorbehalten werden , wobei der Begriff des Warenursprungs nach dem Verfahren des Artikels 14 der Verordnung ( EWG ) Nr . 802/68 des Rates vom 27 . Juni 1968 über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung ( 4 ) festzulegen ist .
Die gegenüber Jugoslawien anwendbare Präferenzregelung ergibt sich ausschließlich aus dem Interimsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ( 5 ) . Für Waren , die Gemeinschaftszollplafonds oder einer schrittweisen Abschaffung der Zölle im Rahmen des Abkommens der EWG mit Jugoslawien unterworfen sind , ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 die einzige Unterlage für die Gewährung der Zollpräferenz .
Ab 1 . Januar 1981 wendet die Republik Griechenland gemäß Artikel 117 der Beitrittsakte von 1979 das gemeinschaftliche System der allgemeinen Präferenzen an .
Bei den Gemeinschaftszollkontingenten der in Anhang A aufgeführten Waren ist vor allem sicherzustellen , daß alle Importeure der Gemeinschaft gleichen und kontinuierlichen Zugang zu diesen Kontingenten haben und daß die für die Kontingente vorgesehenen Zollsätze in allen Mitgliedstaaten fortlaufend auf alle Einfuhren der betreffenden Waren bis zur Ausschöpfung dieser Zollkontingente angewandt werden . Der Gemeinschaftscharakter dieser Kontingente kann im Hinblick auf die dargelegten Grundsätze gewahrt werden , indem bei der Ausnutzung dieser Kontingente von einer Aufteilung des Volumens auf die Mitgliedstaaten ausgegangen wird . Ferner können im Rahmen dieses Systems der Ausnutzung nur die Waren auf die Zollkontingente angerechnet werden , die der Zollstelle mit einer Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr gestellt werden und für die ein Ursprungszeugnis vorgelegt wird .
Die Anwendung der im allgemeinen für die Aufteilung der bisher eröffneten Gemeinschaftszollkontingente geltenden Grundsätze ist nicht mit der notwendigen Kontinuität in der Anwendung der betreffenden Zollpräferenzen in Einklang zu bringen . Daher ist es einstweilen angezeigt , einen pauschalen Schlüssel für die Aufteilung der betreffenden Gemeinschaftszollkontingente auf die Mitgliedstaaten zugrunde zu legen . Unter Zugrundelegung allgemeiner wirtschaftlicher Kriterien in bezug auf den Aussenhandel , das Bruttosozialprodukt und die Bevölkerung ergeben sich für den in Betracht kommenden Kontingentszeitraum folgende Prozentsätze für die ursprünglichen Anteile der Mitgliedstaaten an den Kontingentsmengen :
Benelux : 10,5 v . H .
Dänemark : 5 v . H .
Deutschland : 27,5 v . H .
Griechenland : 2 v . H .
Frankreich : 19 v . H .
Irland : 0,5 v . H .
Italien : 14,5 v . H .
Vereinigtes Königreich : 21 v . H .
Aufgrund der bereits vorliegenden genaueren Beurteilungsgrundlagen über den Handel mit furniertem Holz und Sperrholz der Tarifnummer 44.15 des Gemeinsamen Zolltarifs sind die obengenannten Prozentsätze jedoch wie folgt anzupassen : 4,44 v . H . , 5,99 v . H . , 7,76 v . H . , 0,19 v . H . , 0,29 v . H . , 1,94 v . H . , 0,87 v . H . und 78,52 v . H .
Um der Entwicklung der Einfuhren der in Anhang A genannten Waren in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen und ein möglicherweise unangemessenes Ergebnis der pauschalen Aufteilung zu berichtigen , sind die Kontingentsmengen in der Regel in zwei Raten zu teilen , wobei die erste Rate auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wird , während die zweite Rate als Reserve zur späteren Deckung des Bedarfs der Mitgliedstaaten bestimmt ist , die ihre ursprüngliche Quote ausgenutzt haben . Die so gebildete Reserve soll ausserdem ein Einfrieren der Kontingentsmengen zum Nachteil der interessierten Entwicklungsländer verhindern und entspricht dem oben erwähnten Ziel einer Verbesserung des Systems der allgemeinen Präferenzen . Zu diesem Zweck und um den Einfuhren der einzelnen Mitgliedstaaten eine gewisse Sicherheit zu geben , ist es angezeigt , die erste Rate des Kontingents auf rund 80 v . H . der Kontingentsmengen festzusetzen .
Bei den im Anhang A genannten Zollkontingenten können die ursprünglichen Quoten der Mitgliedstaaten mehr oder weniger rasch ausgeschöpft werden . Um dieser Tatsache Rechnung zu tragen und Unterbrechungen zu verhindern , sollte jeder Mitgliedstaat , der eine seiner ursprünglichen Quoten fast vollständig ausgenutzt hat , die Ziehung einer zusätzlichen Quote auf die entsprechende Reserve vornehmen . Diese Ziehung muß jeder Mitgliedstaat jedesmal vornehmen , wenn eine seiner zusätzlichen Quoten fast völlig ausgenutzt ist , und zwar so oft , wie die jeweiligen Reservebestände es gestatten ; die ursprünglichen und zusätzlichen Quoten müssen jeweils bis zum Ende des Kontingentszeitraums gelten . Es sollte den Mitgliedstaaten jedoch gestattet sein , ihrer kumulierten Verpflichtung zur Ziehung auf die Reservebestände nur bis zu höchstens 40 v . H . ihrer ursprünglichen Quoten nachzukommen .
Ist zu einem bestimmten Zeitpunkt des Kontingentszeitraums in einem der Mitgliedstaaten von einer der ursprünglichen Quoten ein grösserer Restbetrag vorhanden , so muß dieser Staat einen Teil davon auf die entsprechende Reserve übertragen , damit nicht ein Teil eines der Gemeinschaftszollkontingente in einem Mitgliedstaat ungenutzt bleibt , während er in anderen Mitgliedstaaten ausgenutzt werden könnte .
Bei den Gemeinschaftszollplafonds für die Waren des Anhangs A lassen sich die verfolgten Ziele durch ein Verwaltungsverfahren erreichen , das auf der gemeinschaftsweiten Anrechnung der Einfuhren der betreffenden Waren auf diese Plafonds nach Maßgabe ihrer Gestellung bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr unter Vorlage eines Ursprungszeugnisses beruht . Dieses Verwaltungsverfahren muß die Möglichkeit enthalten , die Erhebung der Zölle nach geeigneten Verfahren wieder einzuführen , sobald die genannten Plafonds auf Gemeinschaftsebene erreicht sind .
Für die Waren des Anhangs B ist die Möglichkeit vorzusehen , in Ausnahmefällen und nach geeigneten Verfahren und Modalitäten die Erhebung der Zölle wieder einzuführen .
Diese Verwaltungsverfahren erfordern eine enge und besonders zuegige Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission , die vor allem in der Lage sein muß , den Stand der Anrechnung auf die Kontingente und Plafonds zu verfolgen und die Mitgliedstaaten davon zu unterrichten . Diese sehr enge Zusammenarbeit ist um so notwendiger , als die Kommission die Möglichkeit haben muß , die geeigneten Maßnahmen für die Wiederanwendung der Zollsätze zu treffen , sobald einer der Plafonds erreicht ist .
Da das Königreich Belgien , das Königreich der Niederlande und das Großherzogtum Luxemburg sich zu der Wirtschaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und durch diese vertreten werden , kann jede Maßnahme im Zusammenhang mit der Verwaltung der dieser Wirtschaftsunion zugeteilten Quoten durch eines ihrer Mitglieder erfolgen -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
( 1 ) Vom 1 . Januar bis zum 31 . Dezember 1983 werden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für die Waren der Anhänge A und B vollständig ausgesetzt . Für die Waren des Anhangs A wird die Zollaussetzung im Rahmen von Zollkontingenten und zolltarifären Plafonds gewährt . Die Waren des Anhangs B unterliegen im allgemeinen einer vierteljährlichen statistischen Überwachung , die sich auf die in Artikel 11 genannte Bezugsgrundlage gründet .
Bei der Einfuhr nach Griechenland gelten für die obengenannten Waren die gemäß Artikel 117 der Beitrittsakte von 1979 festgesetzten Zollsätze .
Für die Anwendung dieser Verordnung gelten die ECU , in denen die Präferenzbeträge ausgedrückt sind , sowie die Kurse für die Umrechnung in die Landeswährungen , die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehen sind .
Für die Waren der Tarifnummern und Tarifstellen 41.02 ex C , 42.02 , 42.03 A , B II und III und C , 64.01 , 64.02 , 85.15 A III b ) und C II c ) , 85.21 D und E , 94.01 B II und 94.03 B werden die in ECU ausgedrückten Präferenzbeträge jedoch zu folgenden Kursen in die nationalen Währungen umgerechnet :
1 ECU = 2,87538 DM
1 ECU = 47,38328 bfrs/lfrs
1 ECU = 2,992076 hfl
1 ECU = 6,212018 ffrs
1 ECU = 1 044,322 Lit
1 ECU = 7,94124 dkr
1 ECU = 0,5805714 Ir Pfund
1 ECU = 0,4964724 Pfund Stg .
1 ECU = 52,03206 Dr .
( 2 ) Die Zulassung zu der in Absatz 1 vorgesehenen Regelung ist vorbehalten :
- jedem der in Spalte 4 des Anhangs A genannten Länder und Gebiete für die jeweils daneben in den Spalten 2 und 3 aufgeführten Warenkategorien ;
- für dieselben Warenkategorien des Angangs A jedem der anderen in Anhang C genannten Länder und Gebiete , mit Ausnahme von Jugoslawien ,
- jedem der in Anhang C genannten Länder und Gebiete für die Warenkategorien in Anhang B ,
sofern der Begriff des Warenursprungs beachtet wird .
( 3 ) Einfuhren , die bereits aufgrund einer anderen von der Gemeinschaft gewährten Zollpräferenzregelung zollfrei sind , werden nicht auf diese Zollkontingente oder -plafonds angerechnet . Die Zulassung zu den Vorteilen der durch diese Verordnung eingeführten Präferenzregelung ist der Beachtung des Begriffs des Warenursprungs unterworfen , der nach dem Verfahren des Artikels 14 der Verordnung ( EWG ) Nr . 802/68 festgesetzt wird . Für Waren mit Ursprung in Jugoslawien , die Gemeinschaftszollplafonds oder einer schrittweisen Abschaffung der Zölle im Rahmen des Abkommens der EWG mit Jugoslawien unterworfen sind , ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 die einzige Unterlage für die Gewährung der Zollpräferenz .
( 4 ) Die gemeinschaftlichen Zollkontingente und -plafonds werden gemäß den nachstehenden Bestimmungen verwaltet .
ABSCHNITT I
Bestimmungen über die Verwaltung der Gemeinschaftszollkontingente für die Waren des Anhangs A
Artikel 2
Die vollständige Aussetzung der Zollsätze im Rahmen der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Gemeinschaftszollkontingente wird den in Spalte 4 des Anhangs A aufgeführten Ländern und Gebieten jeweils für die daneben in den Spalten 2 und 3 bezeichneten Waren gewährt ; der individuelle Kontingentsbetrag ist jeweils in Spalte 5 angegeben .
Artikel 3
( 1 ) Eine erste Rate von 80 v . H . der einzelnen in Anhang A genannten Gemeinschaftszollkontingente - deren Beträge in Spalte 6 des Anhangs A angegeben sind - wird auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt ; die Quoten , die vorbehaltlich des Artikels 6 bis 31 . Dezember 1983 gelten , belaufen sich für die Mitgliedstaaten auf die Mengen , die in Spalte 7 für die einzelnen Warenkategorien des Anhangs A angegeben sind .
Die erste Tranche für Waren der Tarifnummer 44.15 entspricht jedoch 98 v . H . des Kontingentsbetrags .
( 2 ) Die zweite Rate dieser einzelnen Zollkontingente bildet die dazugehörige Reserve , die in Spalte 8 des Anhangs A angegeben ist .
Artikel 4
( 1 ) Hat ein Mitgliedstaat eine seiner ursprünglichen Quoten , wie sie in Anhang A festgesetzt sind , oder - bei Anwendung des Artikels 6 - die gleiche Quote abzueglich des auf die entsprechende Reserve übertragenen Betrages zu 90 v . H . oder mehr ausgenutzt , so nimmt er , soweit die Reserve ausreicht , unverzueglich durch Mitteilung an die Kommission die Ziehung einer zweiten Quote in Höhe von 10 v . H . seiner ursprünglichen Quote vor , die gegebenenfalls nach oben aufgerundet wird .
( 2 ) Ist nach Ausschöpfung einer seiner ursprünglichen Quoten die zweite von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu 90 v . H . oder mehr ausgenutzt , so nimmt dieser Mitgliedstaat nach den Bestimmungen des Absatzes 1 die Ziehung einer dritten Quote in Höhe von 5 v . H . seiner ursprünglichen Quote vor .
( 3 ) Ist nach Ausschöpfung einer zweiten Quote die dritte von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu 90 v . H . oder mehr ausgenutzt , so nimmt dieser Mitgliedstaat unter den gleichen Bedingungen die Ziehung einer vierten Quote in Höhe der dritten Quote vor .
Dieses Verfahren wird bis zur Ausschöpfung der Reserve angewandt .
( 4 ) In Abweichung von den Absätzen 1 , 2 und 3 können die Mitgliedstaaten niedrigere als die in diesen Absätzen vorgesehenen Quoten ziehen , wenn Grund zu der Annahme besteht , daß diese nicht ausgeschöpft werden können . Sie unterrichten die Kommission von den Gründen , die sie veranlasst haben , diesen Absatz anzuwenden .
( 5 ) Jeder Mitgliedstaat kann bei entsprechender Mitteilung an die Kommission den kumulierten Gesamtbetrag seiner zusätzlichen Quoten auf 40 v . H . oder auf einen höheren Prozentsatz seiner ursprünglichen Quote begrenzen .
Artikel 5
Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 6 gelten die gemäß Artikel 4 gezogenen zusätzlichen Quoten jeweils bis zum 31 . Dezember 1983 .
Artikel 6
Die Mitgliedstaaten übertragen spätestens am 1 . Oktober 1983 von ihrer nicht ausgenutzten ursprünglichen Quote den Teil auf die Reserve , der am 15 . September 1983 20 v . H . dieser ursprünglichen Quote übersteigt . Sie können eine grössere Menge übertragen , wenn Grund zu der Annahme besteht , daß diese nicht ausgeschöpft werden kann . Auf Antrag der Kommission können sie auch eine vorzeitige Übertragung vornehmen .
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 1 . Oktober 1983 mit , welche Einfuhren der betreffenden Waren insgesamt bis zum 15 . September 1983 getätigt und auf die Gemeinschaftszollkontingente angerechnet worden sind , sowie gegebenenfalls den Teil ihrer ursprünglichen Quote , den sie auf die Reserve übertragen .
Artikel 7
Die Kommission verbucht die Beträge der von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 3 und 4 eröffneten Quoten und unterrichtet die Mitgliedstaaten über den Stand der Ausnutzung der Reserven , sobald ihr die Mitteilungen übermittelt werden .
Sie unterrichtet die Mitgliedstaaten spätestens am 15 . Oktober 1983 über den Stand der nach den Übertragungen gemäß Artikel 6 noch verbleibenden Reservebeträge .
Sie sorgt dafür , daß die Ziehung , mit der eine der Reserven ausgeschöpft wird , auf den jeweils verfügbaren Restbetrag beschränkt bleibt , und gibt zu diesem Zweck dem Mitgliedstaat , der diese letzte Ziehung vornimmt , den Restbetrag an .
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen , um durch die Eröffnung der gemäß Artikel 4 gezogenen zusätzlichen Quoten die fortlaufenden Anrechnungen auf ihren kumulierten Anteil an den Gemeinschaftszollkontingenten zu ermöglichen .
Artikel 8
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen , um allen in ihrem Gebiet ansässigen Importeuren der betreffenden Waren den freien Zugang zu den ihnen zugeteilten Quoten zu garantieren .
ABSCHNITT II
Bestimmungen über die Verwaltung der Gemeinschaftszollplafonds für die Waren des Anhangs A und über die Bezugsgrundlage für die Waren des Anhangs B
Artikel 9
Vorbehaltlich der Artikel 10 und 11 wird die Zulassung zu den Präferenzzollplafonds im Rahmen von Anhang A jedem der in Anhang C aufgeführten Länder und Gebiete , ausgenommen denjenigen , die in Spalte 4 genannt sind , bis zur Höhe der in Spalte 9 für die einzelnen Warenkategorien festgesetzten Beträge gewährt .
Artikel 10
Sobald die nach Artikel 9 festgesetzten individuellen Plafonds , die für die Einfuhren von Waren mit Ursprung in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Ländern und Gebieten in die Gemeinschaft vorgesehen sind , auf Gemeinschaftsebene erreicht sind , kann die Anwendung der Zollsätze bei der Einfuhr der betreffenden Waren mit Ursprung in jedem der betreffenden Länder und Gebiete jederzeit bis zum Ende des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zeitraums wieder eingeführt werden .
Artikel 11
Wenn das Ansteigen der Präferenzeinfuhren von Waren des Anhangs B mit Ursprung in einem oder mehreren der begünstigten Länder wirtschaftliche Schwierigkeiten in der Gemeinschaft oder einem Gebiet der Gemeinschaft verursacht oder zu verursachen droht , kann die Wiederanwendung der Zollsätze nach einem angemessenen Informationsaustausch der Kommission mit den Mitgliedstaaten beschlossen werden . Die Referenzbasis , die bei der auf den Anstieg der Einfuhren folgenden Prüfung der Sachlage zu berücksichtigen ist , entspricht in der Regel 138 v . H . des grössten Hoechstbetrags , der im Rahmen jedes Präferenzplafonds des Jahres 1980 galt .
Artikel 12
Die Kommission beschließt die Wiederanwendung der Zollsätze gegenüber dem einen oder anderen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Länder und Gebiete unter den in den Artikeln 10 und 11 vorgesehenen Bedingungen durch Verordnung .
Artikel 13
Die Artikel 10 , 11 und 12 gelten nicht für die entsprechenden Einfuhren mit Ursprung in den in Anhang D genannten Ländern .
ABSCHNITT III
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 14
( 1 ) Der Stand der tatsächlichen Ausschöpfung der Quoten der Mitgliedstaaten wird anhand der Einfuhren der betreffenden Waren , die bei der Zollstelle zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet worden sind , und nach dem Zollwert der genannten Waren festgestellt ; für diese Waren muß ein Ursprungszeugnis nach Artikel 1 Absatz 3 vorliegen .
( 2 ) Die tatsächliche Anrechnung der Einfuhren der betreffenden Waren auf die Plafonds erfolgt nach Maßgabe der Gestellung dieser Waren bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr nach dem Zollwert der genannten Waren ; für diese Waren muß ein Ursprungszeugnis nach Artikel 1 Absatz 3 vorliegen .
( 3 ) Eine Ware kann auf einen Plafond oder eine Kontingentsquote nur angerechnet werden , wenn das in den Absätzen 1 und 2 genannte Ursprungszeugnis vor dem Zeitpunkt der Wiederanwendung der Zollsätze vorgelegt wird .
( 4 ) Der Stand der tatsächlichen Ausschöpfung der Zollkontingente und der Gemeinschaftsplafonds wird auf Gemeinschaftsebene anhand der Einfuhren festgestellt , die gemäß den Absätzen 1 und 2 angerechnet werden .
( 5 ) Jede Änderung der Liste der begünstigten Länder , insbesondere durch Hinzufügen neuer Länder oder Gebiete , kann eine entsprechende Anpassung der Zollkontingente oder Gemeinschaftsplafonds zur Folge haben .
Artikel 15
( 1 ) Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften gemäß den Bestimmungen des Warenverzeichnisses für die Statistik des Aussenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten ( NIMEXE ) vierteljährlich die Angaber über die im Rahmen dieser Verordnung getätigten Einfuhren .
( 2 ) Für die einem Kontingent unterliegenden Waren des Anhangs A übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission jedoch spätestens am elften Tag eines jeden Monats die Aufstellung der im vorangegangenen Monat angerechneten Einfuhren . Für die einem Plafond unterliegenden Waren des Angangs A übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auf deren Antrag unter den gleichen Bedingungen die Aufstellung der im vorangegangenen Monat angerechneten Einfuhren .
Wenn 75 v . H . des Plafonds erreicht sind , übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auf deren Antrag die Aufstellungen der angerechneten Einfuhren für jeweils zehn Tage ; diese Aufstellungen müssen innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der einzelnen Dekaden übermittelt werden .
Artikel 16
Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusammen .
Artikel 17
Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1983 in Kraft .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .
Geschehen zu Brüssel am 8 . Dezember 1982 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
U . ELLEMANN-JENSEN
( 1 ) ABl . Nr . C 274 vom 18 . 10 . 1982 , S . 1 .
( 2 ) ABl . Nr . C 292 vom 8 . 11 . 1982 , S . 105 .
( 3 ) ABl . Nr . C 326 vom 13 . 12 . 1982 , S . 4 .
( 4 ) ABl . Nr . L 148 vom 28 . 6 . 1968 , S . 1 .
( 5 ) ABl . Nr . L 130 vom 27 . 5 . 1980 , S . 2 .
ANHANG A
Liste der Waren , die Gegenstand von zollfreien Gemeinschaftszollkontingenten und Gemeinschaftsplafonds sind ( b ) ( c )
Lfd . Nr . * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Gemeinschaftszollkontingente * Plafonds *
* * * Begünstigte Länder oder Gebiete * Betrag des Einzelkontingents ( in ECU ) ( a ) * Betrag der ersten Rate ( in ECU ) ( a ) * Erste den Mitgliedstaaten zugeteilte Quote ( in ECU ) ( a ) * Betrag der Reserve ( in ECU ) ( a ) * Einzelplafonds für andere als unter ( 4 ) genannte Länder oder Gebiete ( in ECU ) ( a ) *
( 1 ) * ( 2 ) * ( 3 ) * ( 4 ) * ( 5 ) * ( 6 ) * ( 7 ) * ( 8 ) * ( 9 ) *
1 * 27.10 * Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien , ausgenommen rohe Öle ; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr , in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen , anderweit weder genannt noch inbegriffen : * * * * * * 165 000 t *
* * A . Leichtöle : * * * * * * *
* * III . zu anderer Verwendung * * * * * * *
2 * * B . mittelschwere Öle : * * * * * * 65 000 t *
* * III . zu anderer Verwendung * * * * * * *
3 * * C . Schweröle : * * * * * * 400 000 t *
* * I . Gasöl : * * * * * * *
* * c ) zu anderer Verwendung * * * * * * *
* * II . Heizöl : * * * * * * *
* * c ) zu anderer Verwendung * * * * * * *
( a ) Falls nicht anders angegeben .
( b ) Keine Präferenzbehandlung für die mit einem Sternchen versehenen Ursprungswaren aus Rumänien .
( c ) Keine Präferenzbehandlung für die mit zwei Sternchen versehenen Ursprungswaren aus China .
Lfd . Nr . * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Gemeinschaftszollkontingente * Plafonds *
* * * Begünstigte Länder oder Gebiete * Betrag des Einzelkontingents ( in ECU ) ( a ) * Betrag der ersten Rate ( in ECU ) ( a ) * Erste den Mitgliedstaaten zugeteilte Quote ( in ECU ) ( a ) * Betrag der Reserve ( in ECU ) ( a ) * Einzelplafonds für andere als unter ( 4 ) genannte Länder oder Gebiete ( in ECU ) ( a ) *
( 1 ) * ( 2 ) * ( 3 ) * ( 4 ) * ( 5 ) * ( 6 ) * ( 7 ) * ( 8 ) * ( 9 ) *
3 * 27.10 ( Fortsetzung ) * III . Schmieröle und andere : * * * * * * *
* * c ) zum Mischen unter den Bedingungen der zusätzlichen Vorschrift 7 zu diesem Kapitel * * * * * * *
* * d ) zu anderer Verwendung * * * * * * *
4 * 28.16 (*) * Ammoniak , verfluessigt oder gelöst ( Salmiakgeist ) * Libyen , Venezuela * 4 661 800 * 3 729 440 * BNL : 391 591 * 932 360 * 5 128 000 *
* * * * * * DK : 186 472 * * *
* * * * * * D : 1 025 596 * * *
* * * * * * GR : 74 589 * * *
* * * * * * F : 708 594 * * *
* * * * * * IRL : 18 647 * * *
* * * * * * I : 540 769 * * *
* * * * * * UK : 783 182 * * *
5 * 28.25 * Titanoxide * * * * * * 492 450 *
6 * 28.27 (*) * Bleioxide , einschließlich Mennige und Orangemennige * * * * * * 2 021 450 *
7 * 28.28 ex N ( NIMEXE 28.28-91 ) * Antimonoxide * * * * * * 276 000 *
( a ) Falls nicht anders angegeben .
Lfd . Nr . * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Gemeinschaftszollkontingente * Plafonds *
* * * Begünstigte Länder oder Gebiete * Betrag des Einzelkontingents ( in ECU ) ( a ) * Betrag der ersten Rate ( in ECU ) ( a ) * Erste den Mitgliedstaaten zugeteilte Quote ( in ECU ) ( a ) * Betrag der Reserve ( in ECU ) ( a ) * Einzelplafonds für andere als unter ( 4 ) genannte Länder oder Gebiete ( in ECU ) ( a ) *
( 1 ) * ( 2 ) * ( 3 ) * ( 4 ) * ( 5 ) * ( 6 ) * ( 7 ) * ( 8 ) * ( 9 ) *
8 * 28.30 A II * Bariumchloride * * * * * * 166 300 *
9 * 28.42 A II * Natriumcarbonat * * * * * * 1 446 050 *
10 * 28.42 A ex VII ( NIMEXE 28.42-72 ) * Bariumcarbonat * * * * * * 910 150 *
11 * 29.01 D II * Styrol * Brasilien * 1 239 700 * 991 800 * BNL : 104 139 * 247 900 * 1 239 700 *
* * * * * * DK : 49 590 * * *
* * * * * * D : 272 745 * * *
* * * * * * GR : 19 836 * * *
* * * * * * F : 188 442 * * *
* * * * * * IRL : 4 959 * * *
* * * * * * I : 143 811 * * *
* * * * * * UK : 208 278 * * *
12 * 29.02 A II ex b ) ( NIMEXE 29.02-33 ) * Trichloräthylen * * * * * * 416 300 *
( a ) Falls nicht anders angegeben .
Lfd . Nr . * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Gemeinschaftszollkontingente * Plafonds *
* * * Begünstigte Länder oder Gebiete * Betrag des Einzelkontingents ( in ECU ) ( a ) * Betrag der ersten Rate ( in ECU ) ( a ) * Erste den Mitgliedstaaten zugeteilte Quote ( in ECU ) ( a ) * Betrag der Reserve ( in ECU ) ( a ) * Einzelplafonds für andere als unter ( 4 ) genannte Länder oder Gebiete ( in ECU ) ( a ) *
( 1 ) * ( 2 ) * ( 3 ) * ( 4 ) * ( 5 ) * ( 6 ) * ( 7 ) * ( 8 ) * ( 9 ) *
13 * 29.02 A II ex b ) ( NIMEXE 29.02-35 ) * Tetrachloräthylen ( Perchloräthylen ) * * * * * * 340 400 *
14 * 29.04 A I * Methanol ( Methylalkohol ) * * * * * * 256 300 *
15 * 29.04 C ex I ( NIMEXE 29.04-61 ) * Äthylenglykol * * * * * * 497 250 *
16 * 29.04 C ex I ( NIMEXE 29.04-66 ) * Pentärythritol ( Pentärythrit ) * * * * * * 637 100 *
17 * 29.07 C ex III ( NIMEXE 29.07-61 ) * Dinoseb ( ISO ) * Rumänien * 19 000 * 15 200 * BNL : 1 596 * 3 800 * 24 050 *
* * * * * * DK : 760 * * *
* * * * * * D : 4 180 * * *
* * * * * * GR : 304 * * *
* * * * * * F : 2 888 * * *
* * * * * * IRL : 76 * * *
* * * * * * I : 2 204 * * *
* * * * * * UK : 3 192 * * *
( a ) Falls nicht anders angegeben .
Lfd . Nr . * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Gemeinschaftszollkontingente * Plafonds *
* * * Begünstigte Länder oder Gebiete * Betrag des Einzelkontingents ( in ECU ) ( a ) * Betrag der ersten Rate ( in ECU ) ( a ) * Erste den Mitgliedstaaten zugeteilte Quote ( in ECU ) ( a ) * Betrag der Reserve ( in ECU ) ( a ) * Einzelplafonds für andere als unter ( 4 ) genannte Länder oder Gebiete ( in ECU ) ( a ) *
( 1 ) * ( 2 ) * ( 3 ) * ( 4 ) * ( 5 ) * ( 6 ) * ( 7 ) * ( 8 ) * ( 9 ) *
18 * 29.08 B ex I ( NIMEXE 29.08-32 ) * Diäthylenglykol * * * * * * 269 000 *
19 * 29.14 A II c ) ex I ( NIMEXE 29.14-31 ) * Äthylacetat * Brasilien * 295 550 * 236 400 * BNL : 24 822 * 59 150 * 295 550 *
* * * * * * DK : 11 820 * * *
* * * * * * D : 65 010 * * *
* * * * * * GR : 4 728 * * *
* * * * * * F : 44 916 * * *
* * * * * * IRL : 1 182 * * *
* * * * * * I : 34 278 * * *
* * * * * * UK : 49 644 * * *
20 * 29.14 D I * Benzoesäure , ihre Salze und Ester * China , Rumänien * 116 550 * 93 250 * BNL : 9 791 * 23 300 * 140 400 *
* * * * * * DK : 4 662 * * *
* * * * * * D : 25 644 * * *
* * * * * * GR : 1 865 * * *
* * * * * * F : 17 718 * * *
* * * * * * IRL : 466 * * *
* * * * * * I : 13 521 * * *
* * * * * * UK : 19 583 * * *
21 * 29.15 A I * Oxalsäure , ihre Salze und Ester * * * * * * 131 650 *
( a ) Falls nicht anders angegeben .
Lfd . Nr . * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Gemeinschaftszollkontingente * Plafonds *
* * * Begünstigte Länder oder Gebiete * Betrag des Einzelkontingents ( in ECU ) ( a ) * Betrag der ersten Rate ( in ECU ) ( a ) * Erste den Mitgliedstaaten zugeteilte Quote ( in ECU ) ( a ) * Betrag der Reserve ( in ECU ) ( a ) * Einzelplafonds für andere als unter ( 4 ) genannte Länder oder Gebiete ( in ECU ) ( a ) *
( 1 ) * ( 2 ) * ( 3 ) * ( 4 ) * ( 5 ) * ( 6 ) * ( 7 ) * ( 8 ) * ( 9 ) *
22 * 29.15 A III * Maleinsäureanhydrid * * * * * * 96 800 *
23 * 29.16 A IV a ) * Zitronensäure * China * 144 000 * 115 200 * BNL : 12 096 * 28 800 * 151 200 *
* * * * * * DK : 5 760 * * *
* * * * * * D : 31 680 * * *
* * * * * * GR : 2 340 * * *
* * * * * * F : 21 888 * * *
* * * * * * IRL : 576 * * *
* * * * * * I : 16 704 * * *
* * * * * * UK : 24 192 * * *
24 * 29.16 B I a ) * Salicylsäure * * * * * * 151 250 *
25 * 29.16 B I d ) * O-Acetylsalicylsäure , ihre Salze und Ester * China * 115 500 * 92 400 * BNL : 9 702 * 23 100 * 133 100 *
* * * * * * DK : 4 620 * * *
* * * * * * D : 25 410 * * *
* * * * * * GR : 1 848 * * *
* * * * * * F : 17 556 * * *
* * * * * * IRL : 462 * * *
* * * * * * I : 13 398 * * *
* * * * * * UK : 19 404 * * *
26 * 29.22 A I * Methylamin , Dimethylamin und Trimethylamin und ihre Salze * * * * * * 88 950 *
( a ) Falls nicht anders angegeben .
Lfd . Nr . * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Gemeinschaftszollkontingente * Plafonds *
* * * Begünstigte Länder oder Gebiete * Betrag des Einzelkontingents ( in ECU ) ( a ) * Betrag der ersten Rate ( in ECU ) ( a ) * Erste den Mitgliedstaaten zugeteilte Quote ( in ECU ) ( a ) * Betrag der Reserve ( in ECU ) ( a ) * Einzelplafonds für andere als unter ( 4 ) genannte Länder oder Gebiete ( in ECU ) ( a ) *
( 1 ) * ( 2 ) * ( 3 ) * ( 4 ) * ( 5 ) * ( 6 ) * ( 7 ) * ( 8 ) * ( 9 ) *
27 * 29.22 D ex I ( NIMEXE 29.22-43 ) * Anilin und seine Salze * Rumänien * 510 150 * 408 100 * BNL : 42 850 * 102 050 * 586 650 *
* * * * * * DK : 20 405 * * *
* * * * * * D : 112 228 * * *
* * * * * * GR : 8 162 * * *
* * * * * * F : 77 539 * * *
* * * * * * IRL : 2 040 * * *
* * * * * * I : 59 175 * * *
* * * * * * UK : 85 701 * * *
28 * 29.23 D III * Glutaminsäure und ihre Salze * Brasilien , Südkorea * 207 650 * 166 100 * BNL : 17 441 * 41 550 * 458 900 *
* * * * * * DK : 8 305 * * *
* * * * * * D : 45 678 * * *
* * * * * * GR : 3 322 * * *
* * * * * * F : 31 559 * * *
* * * * * * IRL : 830 * * *
* * * * * * I : 24 084 * * *
* * * * * * UK : 34 881 * * *
29 * 29.25 B III ex b ) ( NIMEXE 29.25-53 ) * Paracetamol ( INN ) * * * * * * 315 000 *
( a ) Falls nicht anders angegeben .
Lfd . Nr . * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Gemeinschaftszollkontingente * Plafonds *
* * * Begünstigte Länder oder Gebiete * Betrag des Einzelkontingents ( in ECU ) ( a ) * Betrag der ersten Rate ( in ECU ) ( a ) * Erste den Mitgliedstaaten zugeteilte Quote ( in ECU ) ( a ) * Betrag der Reserve ( in ECU ) ( a ) * Einzelplafonds für andere als unter ( 4 ) genannte Länder oder Gebiete ( in ECU ) ( a ) *
( 1 ) * ( 2 ) * ( 3 ) * ( 4 ) * ( 5 ) * ( 6 ) * ( 7 ) * ( 8 ) * ( 9 ) *
30 * 29.26 A ex I * 1,2-Benzisothiazol-3-on-1,1-dioxid ( o-Benzoesäuresulfimid , Saccharin ) und seine Salze * China * 1 912 700 * 1 530 100 * BNL : 160 660 * 382 600 * 1 912 700 *
* * * * * * DK : 76 505 * * *
* * * * * * D : 420 778 * * *
* * * * * * GR : 30 602 * * *
* * * * * * F : 290 719 * * *
* * * * * * IRL : 7 650 * * *
* * * * * * I : 221 865 * * *
* * * * * * UK : 321 321 * * *
31 * 29.26 B II a ) * Methenamin ( INN ) ( Hexamethylentetramin ) * * * * * * 85 450 *
32 * ex 29.27 (*) ( NIMEXE 29.27-10 ) * Acrylnitril * Brasilien * 283 000 * 226 400 * BNL : 32 772 * 56 600 * 295 850 *
* * * * * * DK : 11 320 * * *
* * * * * * D : 62 260 * * *
* * * * * * GR : 4 528 * * *
* * * * * * F : 43 016 * * *
* * * * * * IRL : 1 132 * * *
* * * * * * I : 32 828 * * *
* * * * * * UK : 47 544 * * *
33 * 29.35 N * Cumarin , Methylcumarine und Äthylcumarine * * * * * * 130 200 *
( a ) Falls nicht anders angegeben .
Lfd . Nr . * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Gemeinschaftszollkontingente * Plafonds *
* * * Begünstigte Länder oder Gebiete * Betrag des Einzelkontingents ( in ECU ) ( a ) * Betrag der ersten Rate ( in ECU ) ( a ) * Erste den Mitgliedstaaten zugeteilte Quote ( in ECU ) ( a ) * Betrag der Reserve ( in ECU ) ( a ) * Einzelplafonds für andere als unter ( 4 ) genannte Länder oder Gebiete ( in ECU ) ( a ) *
( 1 ) * ( 2 ) * ( 3 ) * ( 4 ) * ( 5 ) * ( 6 ) * ( 7 ) * ( 8 ) * ( 9 ) *
34 * 29.35 ex Q ( NIMEXE 29.35-90 ) * Melamin * * * * * * 407 950 *
35 * 29.36 * Sulfamide * China * 5 111 000 * 4 088 800 * BNL : 429 324 * 1 022 200 * 5 111 000 *
* * * * * * DK : 204 440 * * *
* * * * * * D : 1 124 420 * * *
* * * * * * GR : 81 776 * * *
* * * * * * F : 776 872 * * *
* * * * * * IRL : 20 444 * * *
* * * * * * I : 592 876 * * *
* * * * * * UK : 858 648 * * *
36 * 29.38 B ex II ( NIMEXE 29.38-35 ) * Vitamine B6 und H * * * * * * 150 950 *
37 * 29.38 B IV * Vitamin C * * * * * * 551 250 *
38 * 29.38 B V * Andere Vitamine * * * * * * 1 155 000 *
39 * 20.39 D I * Cortison ( INN ) , Hydrocortison ( INN ) und ihre Acetate ; Prednison ( INN ) , Prednisolon ( INN ) * * * * * * 1 320 900 *
( a ) Falls nicht anders angegeben .
Lfd . Nr . * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Gemeinschaftszollkontingente * Plafonds *
* * * Begünstigte Länder oder Gebiete * Betrag des Einzelkontingents ( in ECU ) ( a ) * Betrag der ersten Rate ( in ECU ) ( a ) * Erste den Mitgliedstaaten zugeteilte Quote ( in ECU ) ( a ) * Betrag der Reserve ( in ECU ) ( a ) * Einzelplafonds für andere als unter ( 4 ) genannte Länder oder Gebiete ( in ECU ) ( a ) *
( 1 ) * ( 2 ) * ( 3 ) * ( 4 ) * ( 5 ) * ( 6 ) * ( 7 ) * ( 8 ) * ( 9 ) *
40 * 29.44 B * Chloramphenicol ( INN ) * * * * * 802 200 *
41 * ex 29.44 ex C ( NIMEXE 29.44-91 ) (*) * Tetracycline * China * 2 480 600 * 1 984 500 * BNL : 208 372 * 496 100 * 4 042 500 *
* * * * * * DK : 99 225 * * *
* * * * * * D : 545 738 * * *
* * * * * * GR : 39 690 * * *
* * * * * * F : 377 055 * * *
* * * * * * IRL : 9 922 * * *
* * * * * * I : 287 753 * * *
* * * * * * UK : 416 745 * * *
42 * 31.02 B (*) * Harnstoff mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 45 Gewichtshundertteilen , bezogen auf das Gewicht des wasserfreien Stoffes * Libyen , Venezuela * 341 900 * 273 500 * BNL : 28 717 * 68 400 * 358 150 *
* * * * * * DK : 13 675 * * *
* * * * * * D : 75 213 * * *
* * * * * * GR : 5 470 * * *
* * * * * * F : 51 965 * * *
* * * * * * IRL : 1 367 * * *
* * * * * * I : 39 658 * * *
* * * * * * UK : 57 435 * * *
43 * 31.03 A I (*) * Superphosphate * * * * * * 1 945 000 *
( a ) Falls nicht anders angegeben .
Lfd . Nr . * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Gemeinschaftszollkontingente * Plafonds *
* * * Begünstigte Länder oder Gebiete * Betrag des Einzelkontingents ( in ECU ) ( a ) * Betrag der ersten Rate ( in ECU ) ( a ) * Erste den Mitgliedstaaten zugeteilte Quote ( in ECU ) ( a ) * Betrag der Reserve ( in ECU ) ( a ) * Einzelplafonds für andere als unter ( 4 ) genannte Länder oder Gebiete ( in ECU ) ( a ) *
( 1 ) * ( 2 ) * ( 3 ) * ( 4 ) * ( 5 ) * ( 6 ) * ( 7 ) * ( 8 ) * ( 9 ) *
44 * 31.05 (*) ( b ) * Andere Düngemittel ; Erzeugnisse des Kapitels 31 in Tabletten , Pastillen oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger * Mexiko * 3 104 000 * 2 483 200 * BNL : 260 736 * 620 800 * 3 569 000 *
* * * * * * DK : 124 160 * * *
* * * * * * D : 682 880 * * *
* * * * * * GR : 49 664 * * *
* * * * * * F : 471 808 * * *
* * * * * * IRL : 12 416 * * *
* * * * * * I : 360 064 * * *
* * * * * * UK : 521 472 * * *
45 * 35.03 ex B ( NIMEXE 35.03-91 ) * Gelatine und ihre Derivate * * * * * * 370 250 *
46 * 39.02 C ex IV ( NIMEXE 39.02-25 ; 26 ; 27 ) * Polypropylen , in Formen im Sinne der Vorschrift 3 d ) zu Kapitel 39 * * * * * * 449 100 *
47 * 39.06 ex B * Heparin * China * 2 000 000 * 1 600 000 * BNL : 168 000 * 400 000 * 2 000 000 *
* * * * * * DK : 80 000 * * *
* * * * * * D : 440 000 * * *
* * * * * * GR : 32 000 * * *
* * * * * * F : 304 000 * * *
* * * * * * IRL : 8 000 * * *
* * * * * * I : 232 000 * * *
* * * * * * UK : 336 000 * * *
( a ) Falls nicht anders angegeben .
( b ) Das Sternchen bezieht sich nur auf die Tarifstellen 31.05 A I , II , III b ) , IV und B .
Lfd . Nr . * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Gemeinschaftszollkontingente * Plafonds *
* * * Begünstigte Länder oder Gebiete * Betrag des Einzelkontingents ( in ECU ) ( a ) * Betrag der ersten Rate ( in ECU ) ( a ) * Erste den Mitgliedstaaten zugeteilte Quote ( in ECU ) ( a ) * Betrag der Reserve ( in ECU ) ( a ) * Einzelplafonds für andere als unter ( 4 ) genannte Länder oder Gebiete ( in ECU ) ( a ) *
( 1 ) * ( 2 ) * ( 3 ) * ( 4 ) * ( 5 ) * ( 6 ) * ( 7 ) * ( 8 ) * ( 9 ) *
48 * 39.07 B V ex d ) ( NIMEXE 39.07-53 ) * Säcke , Beutel und ähnliche Waren , aus Polyäthylen * * * * * * 5 613 000 *
49 * ex 40.11 (*) ( NIMEXE 40.11-21 ; 23 ; 52 ; 53 ) * Reifen , auswechselbare Überreifen , Luftschläuche und Felgenbänder , aus Weichkautschuk , für Räder aller Art : * Südkorea * 981 000 * 784 800 * BNL : 82 404 * 196 200 * 1 246 250 *
* * * * * * DK : 39 240 * * *
* * * * * * D : 215 820 * * *
* * * * * * GR : 15 696 * * *
* * * * * * F : 149 112 * * *
* * * * * * IRL : 3 924 * * *
* * * * * * I : 113 796 * * *
* * * * * * UK : 164 808 * * *
* * - Luftschläuche und Laufdecken und schlauchlose Reifen , neu , für Fahrräder , Mopeds , Motorräder und Motorroller * * * * * * *
50 * ex 40.11 (*) ( NIMEXE 40.11-10 ; 25 ; 27 ; 29 ; 40 ; 45 ; 55 ; 57 ; 62 ; 63 ; 80 ) * - andere ( einschließlich Felgenbänder und Schlauchreifen ) * Südkorea * 2 549 000 * 2 039 200 * BNL : 214 116 * 509 800 * 3 238 600 *
* * * * * * DK : 101 960 * * *
* * * * * * D : 560 780 * * *
* * * * * * GR : 40 784 * * *
* * * * * * F : 387 448 * * *
* * * * * * IRL : 10 196 * * *
* * * * * * I : 295 684 * * *
* * * * * * UK : 428 232 * * *
( a ) Falls nicht anders angegeben .
Lfd . Nr . * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Gemeinschaftszollkontingente * Plafonds *
* * * Begünstigte Länder oder Gebiete * Betrag des Einzelkontingents ( in ECU ) ( a ) * Betrag der ersten Rate ( in ECU ) ( a ) * Erste den Mitgliedstaaten zugeteilte Quote ( in ECU ) ( a ) * Betrag der Reserve ( in ECU ) ( a ) * Einzelplafonds für andere als unter ( 4 ) genannte Länder oder Gebiete ( in ECU ) ( a ) *
( 1 ) * ( 2 ) * ( 3 ) * ( 4 ) * ( 5 ) * ( 6 ) * ( 7 ) * ( 8 ) * ( 9 ) *
51 * 41.02 ( NIMEXE 41.02-21 ; 28 ; 31 ; 32 ; 35 ; 37 ; 98 ) * Rind - und Kalbleder ( einschließlich Büffelleder ) , Roßleder und Leder von anderen Einhufern , ausgenommen Leder der Tarifnrn . 41.06 und 41.08 : * Argentinien Brasilien * 4 000 000 * 3 200 000 * BNL : 336 000 * 800 000 * 4 750 000 *
* * * * * * DK : 160 000 * * *
* * * * * * D : 880 000 * * *
* * * * * * GR : 64 000 * * *
* * * * * * F : 608 000 * * *
* * * * * * IRL : 16 000 * * *
* * * * * * I : 464 000 * * *
* * * * * * UK : 672 000 * * *
* * ex C . anderes Leder , ausgenommen Leder , nur gegerbt * * * * * * *
52 * 41.03 * Schaf - und Lammleder , ausgenommen Leder der Tarifnrn . 41.06 und 41.08 : * * * * * * 1 563 000 *
* * B . anderes Leder : * * * * * * 1 563 000 *
* * II . anderes * * * * * * *
53 * 41.04 * Ziegen - und Zickelleder , ausgenommen Leder der Tarifnrn . 41.06 und 41.08 : * * * * * * 1 234 000 *
* * B . anderes Leder : * * * * * * *
* * II . anderes * * * * * * *
( a ) Falls nicht anders angegeben .
Lfd . Nr . * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Gemeinschaftszollkontingente * Plafonds *
* * * Begünstigte Länder oder Gebiete * Betrag des Einzelkontingents ( in ECU ) ( a ) * Betrag der ersten Rate ( in ECU ) ( a ) * Erste den Mitgliedstaaten zugeteilte Quote ( in ECU ) ( a ) * Betrag der Reserve ( in ECU ) ( a ) * Einzelplafonds für andere als unter ( 4 ) genannte Länder oder Gebiete ( in ECU ) ( a ) *
( 1 ) * ( 2 ) * ( 3 ) * ( 4 ) * ( 5 ) * ( 6 ) * ( 7 ) * ( 8 ) * ( 9 ) *
54 * 41.05 * Leder aus Häuten oder Fellen von anderen Tieren , ausgenommen Leder der Tarifnrn . 41.06 und 41.08 : * * * * * * 2 472 050 *
* * B . anderes Leder : * * * * * * *
* * II . anderes * * * * * * *
55 * 42.02 * Reiseartikel ( Reisekoffer , Handkoffer , Hutschachteln , Reisetaschen , Rucksäcke usw . ) , Einkaufstaschen , Handtaschen , Schulranzen , Aktentaschen , Brieftaschen , Geldbeutel , Necessaires , Werkzeugtaschen , Tabakbeutel , Futterale , Etuis oder Schachteln ( für Waffen , Musikinstrumente , Ferngläser , Schmuck , Flakons , Kragen , Schuhe , Bürsten usw . ) und ähnliche Behältnisse , aus Leder , Kunstleder , Vulkanfiber , Kunststoffolien , Pappe oder Geweben : * Südkorea Hongkong * 2 035 000 * 1 628 000 * BNL : 170 940 * 407 000 * 2 574 300 *
* * * * * * DK : 81 400 * * *
* * * * * * D : 447 700 * * *
* * * * * * GR : 32 560 * * *
* * * * * * F : 309 320 * * *
* * * * * * IRL : 8 140 * * *
* * * * * * I : 236 060 * * *
* * * * * * UK : 341 880 * * *
* * A . aus Kunststoffolien * * * * * * *
( a ) Falls nicht anders angegeben .
Lfd . Nr . * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Gemeinschaftszollkontingente * Plafonds *
* * * Begünstigte Länder oder Gebiete * Betrag des Einzelkontingents ( in ECU ) ( a ) * Betrag der ersten Rate ( in ECU ) ( a ) * Erste den Mitgliedstaaten zugeteilte Quote ( in ECU ) ( a ) * Betrag der Reserve ( in ECU ) ( a ) * Einzelplafonds für andere als unter ( 4 ) genannte Länder oder Gebiete ( in ECU ) ( a ) *
( 1 ) * ( 2 ) * ( 3 ) * ( 4 ) * ( 5 ) * ( 6 ) * ( 7 ) * ( 8 ) * ( 9 ) *
56 * 42.02 * Reiseartikel ( Reisekoffer , Handkoffer , Hutschachteln , Reisetaschen , Rucksäcke usw . ) , Einkaufstaschen , Handtaschen , Schulranzen , Aktentaschen , Brieftaschen , Geldbeutel , Necessaires , Werkzeugtaschen , Tabakbeutel , Futterale , Etuis oder Schachteln ( für Waffen , Musikinstrumente , Ferngläser , Schmuck , Flakons , Kragen , Schuhe , Bürsten usw . ) und ähnliche Behältnisse , aus Leder , Kunstleder , Vulkanfiber , Kunststoffolien , Pappe oder Geweben : * Südkorea , Hongkong , China , Brasilien , Rumänien * 2 000 000 * 1 600 000 * BNL : 168 000 * 400 000 * 2 940 000 *
* * * * * * DK : 80 000 * * *
* * * * * * D : 440 000 * * *
* * * * * * GR : 32 000 * * *
* * * * * * F : 304 000 * * *
* * * * * * IRL : 8 000 * * *
* * * * * * I : 232 000 * * *
* * * * * * UK : 336 000 * * *
* * B . aus anderen Stoffen * * * * * * *
57 * 42.03 * Bekleidung und Bekleidungszubehör , aus Leder oder Kunstleder : * Südkorea , China , Hongkong , Rumänien * 3 500 000 * 2 800 000 * BNL : 294 000 * 700 000 * 3 990 000 *
* * * * * * DK : 140 000 * * *
* * * * * * D : 770 000 * * *
* * * * * * GR : 56 000 * * *
* * * * * * F : 532 000 * * *
* * * * * * IRL : 14 000 * * *
* * * * * * I : 406 000 * * *
* * * * * * UK : 588 000 * * *
* * A . Bekleidung * * * * * * *
* * B . Handschuhe , einschließlich Fausthandschuhe : * * * * * * *
* * II . Spezialsporthandschuhe * * * * * * *
* * III . andere * * * * * * *
* * C . anderes Bekleidungszubehör * * * * * * *
( a ) Falls nicht anders angegeben .
Lfd . Nr . * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Gemeinschaftszollkontingente * Plafonds *
* * * Begünstigte Länder oder Gebiete * Betrag des Einzelkontingents ( in ECU ) ( a ) * Betrag der ersten Rate ( in ECU ) ( a ) * Erste den Mitgliedstaaten zugeteilte Quote ( in ECU ) ( a ) * Betrag der Reserve ( in ECU ) ( a ) * Einzelplafonds für andere als unter ( 4 ) genannte Länder oder Gebiete ( in ECU ) ( a ) *
( 1 ) * ( 2 ) * ( 3 ) * ( 4 ) * ( 5 ) * ( 6 ) * ( 7 ) * ( 8 ) * ( 9 ) *
58 * 42.03 (*) * Bekleidung und Bekleidungszubehör , aus Leder oder Kunstleder : * Hongkong , China * 2 929 500 * 2 343 600 * BNL : 246 078 * 585 900 * 3 222 450 *
* * * * * * DK : 117 180 * * *
* * * * * * D : 644 490 * * *
* * * * * * GR : 46 872 * * *
* * * * * * F : 445 284 * * *
* * * * * * IRL : 11 718 * * *
* * * * * * I : 339 822 * * *
* * * * * * UK : 492 156 * * *
* * B . Handschuhe , einschließlich Fausthandschuhe : * * * * * * *
* * I . Schutzhandschuhe für alle Berufe * * * * * * *
59 * 44.11 (*) * Platten aus Fasern von Holz oder von anderen pflanzlichen Stoffen , auch mit natürlichen oder künstlichen Harzen oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt * Brasilien * 3 150 000 * 2 520 000 * BNL : 264 600 * 630 000 * 4 654 850 *
* * * * * * DK : 126 000 * * *
* * * * * * D : 693 000 * * *
* * * * * * GR : 50 400 * * *
* * * * * * F : 478 800 * * *
* * * * * * IRL : 12 600 * * *
* * * * * * I : 365 400 * * *
* * * * * * UK : 529 200 * * *
60 * 44.13 * Holz ( einschließlich Stäbe oder Friese für Parkett , nicht zusammengesetzt ) , gehobelt , genutet , gefedert , gekehlt , gefalzt , abgeschrägt oder in ähnlicher Weise bearbeitet * Brasilien * 6 014 150 * 4 811 300 * BNL : 505 187 * 1 202 850 * 7 260 000 *
* * * * * * DK : 240 565 * * *
* * * * * * D : 1 323 107 * * *
* * * * * * GR : 96 226 * * *
* * * * * * F : 914 147 * * *
* * * * * * IRL : 24 057 * * *
* * * * * * I : 697 638 * * *
* * * * * * UK : 1 010 373 * * *
( a ) Falls nicht anders angegeben .
Lfd . Nr . * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Gemeinschaftszollkontingente * Plafonds *
* * * Begünstigte Länder oder Gebiete * Betrag des Einzelkontingents ( in ECU ) ( a ) * Betrag der ersten Rate ( in ECU ) ( a ) * Erste den Mitgliedstaaten zugeteilte Quote ( in ECU ) ( a ) * Betrag der Reserve ( in ECU ) ( a ) * Einzelplafonds für andere als unter ( 4 ) genannte Länder oder Gebiete ( in ECU ) ( a ) *
( 1 ) * ( 2 ) * ( 3 ) * ( 4 ) * ( 5 ) * ( 6 ) * ( 7 ) * ( 8 ) * ( 9 ) *
61 * 44.14 * Holz , in der Längsrichtung gesägt , gemessert oder geschält , aber nicht weiterbearbeitet , mit einer Dicke von 5 mm oder weniger ; Furnierblätter und Holz für Sperrholz , mit einer Dicke von 5 mm oder weniger : * * * * * * 14 368 200 *
* * B . andere * * * * * * *
62 * 44.15 (*) * Furniertes Holz und Sperrholz , auch in Verbindung mit anderen Stoffen ; Hölzer mit Einlegearbeit ( Intarsien oder Marketerie ) * Brasilien , Südkorea , Indonesien , Malaysia , Philippinen , Singapur * 75 000 m3 * 73 500 m3 * BNL : 3 263 m3 * 1 500 m3 * 75 000 m3 *
* * * * * * DK : 4 403 m3 * * *
* * * * * * D : 5 704 m3 * * *
* * * * * * GR : 140 m3 * * *
* * * * * * F : 213 m3 * * *
* * * * * * IRL : 1 426 m3 * * *
* * * * * * I : 639 m3 * * *
* * * * * * UK : 57 712 m3 * * *
63 * 44.23 * Bautischler - und Zimmermannsarbeiten , einschließlich vorgefertigte Holzkonstruktionen und hölzerne Parkettafeln * * * * * * 6 744 000 *
( a ) Falls nicht anders angegeben .
Lfd . Nr . * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Gemeinschaftszollkontingente * Plafonds *
* * * Begünstigte Länder oder Gebiete * Betrag des Einzelkontingents ( in ECU ) ( a ) * Betrag der ersten Rate ( in ECU ) ( a ) * Erste den Mitgliedstaaten zugeteilte Quote ( in ECU ) ( a ) * Betrag der Reserve ( in ECU ) ( a ) * Einzelplafonds für andere als unter ( 4 ) genannte Länder oder Gebiete ( in ECU ) ( a ) *
( 1 ) * ( 2 ) * ( 3 ) * ( 4 ) * ( 5 ) * ( 6 ) * ( 7 ) * ( 8 ) * ( 9 ) *
64 * 44.25 ( NIMEXE 44.25-99 ) * Werkzeuge , Werkzeugfassungen , Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele , Fassungen und Griffe für Besen , Bürsten und Pinsel , aus Holz ; Schuhformen , Schuhleisten und Schuhspanner , aus Holz : * * * * * * 497 300 *
* * ex B . andere , ausgenommen Werkzeuge , Werkzeugfassungen , Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele * * * * * * *
65 * 46.03 * Korbmacherwaren und andere Waren , unmittelbar aus Flechtstoffen hergestellt oder aus Waren der Tarifnr . 46.02 gefertigt ; Waren aus Luffa * China , Rumänien * 4 339 050 * 3 471 250 * BNL : 364 481 * 867 800 * 4 536 300 *
* * * * * * DK : 173 562 * * *
* * * * * * D : 954 594 * * *
* * * * * * GR : 69 425 * * *
* * * * * * F : 659 538 * * *
* * * * * * IRL : 17 356 * * *
* * * * * * I : 503 331 * * *
* * * * * * UK : 728 963 * * *
66 * 64.01 (*) (**) * Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff * Südkorea , Hongkong * 519 000 * 415 200 * BNL : 43 596 * 103 800 * 519 000 *
* * * * * * DK : 20 760 * * *
* * * * * * D : 114 180 * * *
* * * * * * GR : 8 304 * * *
* * * * * * F : 78 888 * * *
* * * * * * IRL : 2 076 * * *
* * * * * * I : 60 204 * * *
* * * * * * UK : 87 192 * * *
( a ) Falls nicht anders angegeben .
Lfd . Nr . * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Gemeinschaftszollkontingente * Plafonds *
* * * Begünstigte Länder oder Gebiete * Betrag des Einzelkontingents ( in ECU ) ( a ) * Betrag der ersten Rate ( in ECU ) ( a ) * Erste den Mitgliedstaaten zugeteilte Quote ( in ECU ) ( a ) * Betrag der Reserve ( in ECU ) ( a ) * Einzelplafonds für andere als unter ( 4 ) genannte Länder oder Gebiete ( in ECU ) ( a ) *
( 1 ) * ( 2 ) * ( 3 ) * ( 4 ) * ( 5 ) * ( 6 ) * ( 7 ) * ( 8 ) * ( 9 ) *
67 * 64.02 (*) (**) * Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder Kunstleder ; Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk oder Kunststoff ( ausgenommen Schuhe der Tarifnr . 64.01 ) : * Argentinien , Brasilien , Südkorea , Hongkong , Uruguay * 2 500 000 * 2 000 000 * BNL : 210 000 * 500 000 * 3 000 000
* * * * * * DK : 100 000 * * *
* * * * * * D : 550 000 * * *
* * * * * * GR : 40 000 * * *
* * * * * * F : 380 000 * * *
* * * * * * IRL : 10 000 * * *
* * * * * * I : 290 000 * * *
* * * * * * UK : 420 000 * * *
* * A . Schuhe mit Oberteil aus Leder * * * * * * *
* * * Indien * 3 400 000 * 2 720 000 * BNL : 285 600 * 680 000 * *
* * * * * * DK : 136 000 * * *
* * * * * * D : 748 000 * * *
* * * * * * GR : 54 400 * * *
* * * * * * F : 516 800 * * *
* * * * * * IRL : 13 600 * * *
* * * * * * I : 394 400 * * *
* * * * * * UK : 571 200 * * *
( a ) Falls nicht anders angegeben .
Lfd . Nr . * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Gemeinschaftszollkontingente * Plafonds *
* * * Begünstigte Länder oder Gebiete * Betrag des Einzelkontingents ( in ECU ) ( a ) * Betrag der ersten Rate ( in ECU ) ( a ) * Erste den Mitgliedstaaten zugeteilte Quote ( in ECU ) ( a ) * Betrag der Reserve ( in ECU ) ( a ) * Einzelplafonds für andere als unter ( 4 ) genannte Länder oder Gebiete ( in ECU ) ( a ) *
( 1 ) * ( 2 ) * ( 3 ) * ( 4 ) * ( 5 ) * ( 6 ) * ( 7 ) * ( 8 ) * ( 9 ) *
68 * 64.02 (*) (**) * Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder Kunstleder ; Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk oder Kunststoff ( ausgenommen Schuhe der Tarifnr . 64.01 ) : * Südkorea , Hongkong , Malaysia * 1 000 000 * 800 000 * BNL : 84 000 * 200 000 * 1 700 000 *
* * * * * * DK : 40 000 * * *
* * * * * * D : 220 000 * * *
* * * * * * GR : 16 000 * * *
* * * * * * F : 152 000 * * *
* * * * * * IRL : 4 000 * * *
* * * * * * I : 116 000 * * *
* * * * * * UK : 168 000 * * *
* * B . andere * * * * * * *
* * * Pakistan * 2 000 000 * 1 600 000 * BNL : 168 000 * 400 000 * *
* * * * * * DK : 80 000 * * *
* * * * * * D : 440 000 * * *
* * * * * * GR : 32 000 * * *
* * * * * * F : 304 000 * * *
* * * * * * IRL : 8 000 * * *
* * * * * * I : 232 000 * * *
* * * * * * UK : 336 000 * * *
69 * 64.04 (*) * Schuhe mit Laufsohlen aus anderen Stoffen ( z . B . Schnüre , Pappe , Gewebe , Filz , Geflecht ) * China * 3 400 000 * 2 720 000 * BNL : 285 600 * 680 000 * 3 901 300 *
* * * * * * DK : 136 000 * * *
* * * * * * D : 748 000 * * *
* * * * * * GR : 54 400 * * *
* * * * * * F : 516 800 * * *
* * * * * * IRL : 13 600 * * *
* * * * * * I : 394 400 * * *
* * * * * * UK : 571 200 * * *
( a ) Falls nicht anders angegeben .
Lfd . Nr . * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Gemeinschaftszollkontingente * Plafonds *
* * * Begünstigte Länder oder Gebiete * Betrag des Einzelkontingents ( in ECU ) ( a ) * Betrag der ersten Rate ( in ECU ) ( a ) * Erste den Mitgliedstaaten zugeteilte Quote ( in ECU ) ( a ) * Betrag der Reserve ( in ECU ) ( a ) * Einzelplafonds für andere als unter ( 4 ) genannte Länder oder Gebiete ( in ECU ) ( a ) *
( 1 ) * ( 2 ) * ( 3 ) * ( 4 ) * ( 5 ) * ( 6 ) * ( 7 ) * ( 8 ) * ( 9 ) *
70 * 66.01 * Regenschirme und Sonnenschirme , einschließlich Stockschirme , Schirmzelte und dergleichen * Hongkong * 1 485 000 * 1 188 000 * BNL : 124 740 * 297 000 * 1 715 700 *
* * * * * * DK : 59 400 * * *
* * * * * * D : 326 700 * * *
* * * * * * GR : 23 760 * * *
* * * * * * F : 225 720 * * *
* * * * * * IRL : 5 940 * * *
* * * * * * I : 172 260 * * *
* * * * * * UK : 249 480 * * *
71 * 67.02 * Künstliche Blumen , Blätter und Früchte sowie Teile davon ; Waren aus künstlichen Blumen , Blättern oder Früchten * Hongkong * 2 226 400 * 1 781 100 * BNL : 187 016 * 445 300 * 3 244 100 *
* * * * * * DK : 89 055 * * *
* * * * * * D : 489 802 * * *
* * * * * * GR : 35 622 * * *
* * * * * * F : 338 409 * * *
* * * * * * IRL : 8 906 * * *
* * * * * * I : 258 259 * * *
* * * * * * UK : 374 031 * * *
72 * 69.08 * Fliesen , gebrannte Pflastersteine , Boden - und Wandplatten , glasiert * Südkorea * 1 049 000 * 839 200 * BNL : 88 116 * 209 800 * 2 935 800 *
* * * * * DK : 41 960 * * *
* * * * * * D : 230 780 * * *
* * * * * * GR : 16 784 * * *
* * * * * * F : 159 448 * * *
* * * * * * IRL : 4 196 * * *
* * * * * * I : 121 684 * * *
* * * * * * UK : 176 232 * * *
( a ) Falls nicht anders angegeben .
Lfd . Nr . * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Gemeinschaftszollkontingente * Plafonds *
* * * Begünstigte Länder oder Gebiete * Betrag des Einzelkontingents ( in ECU ) ( a ) * Betrag der ersten Rate ( in ECU ) ( a ) * Erste den Mitgliedstaaten zugeteilte Quote ( in ECU ) ( a ) * Betrag der Reserve ( in ECU ) ( a ) * Einzelplafonds für andere als unter ( 4 ) genannte Länder oder Gebiete ( in ECU ) ( a ) *
( 1 ) * ( 2 ) * ( 3 ) * ( 4 ) * ( 5 ) * ( 6 ) * ( 7 ) * ( 8 ) * ( 9 ) *
73 * 69.11 (*) (**) * Geschirr , Haushalts - und Toilettengegenstände , aus Porzellan * * * * * * 474 100 *
74 * 69.12 * Geschirr , Haushalts - und Toilettengegenstände , aus anderen keramischen Stoffen : * Südkorea * 1 298 000 * 1 038 400 * BNL : 109 032 * 259 600 * 1 427 800 *
* * * * * * DK : 51 920 * * *
* * * * * * D : 285 560 * * *
* * * * * * GR : 20 768 * * *
* * * * * * F : 197 296 * * *
* * * * * * IRL : 5 192 * * *
* * * * * * I : 150 568 * * *
* * * * * * UK : 218 064 * * *
* * B . aus Steinzeug * * * * * * *
75 * 69.12 (*) (**) * C . aus Steingut oder feinen Erden * Südkorea * 488 000 * 390 400 * BNL : 40 992 * 97 600 * 649 750 *
* * * * * * DK : 19 520 * * *
* * * * * * D : 107 360 * * *
* * * * * * GR : 7 808 * * *
* * * * * * F : 74 176 * * *
* * * * * * IRL : 1 952 * * *
* * * * * * I : 56 608 * * *
* * * * * * UK : 81 984 * * *
76 * 69.13 * Figuren , Phantasiegegenstände , Einrichtungs - , Zier - und Schmuckgegenstände * * * * * * 5 850 100 *
77 * 70.12 * Glaskolben für Isolierbehälter * * * * * * 250 450 *
( a ) Falls nicht anders angegeben .
Lfd . Nr . * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Gemeinschaftszollkontingente * Plafonds *
* * * Begünstigte Länder oder Gebiete * Betrag des Einzelkontingents ( in ECU ) ( a ) * Betrag der ersten Rate ( in ECU ) ( a ) * Erste den Mitgliedstaaten zugeteilte Quote ( in ECU ) ( a ) * Betrag der Reserve ( in ECU ) ( a ) * Einzelplafonds für andere als unter ( 4 ) genannte Länder oder Gebiete ( in ECU ) ( a ) *
( 1 ) * ( 2 ) * ( 3 ) * ( 4 ) * ( 5 ) * ( 6 ) * ( 7 ) * ( 8 ) * ( 9 ) *
78 * 70.13 (*) * Glaswaren zur Verwendung bei Tisch , in der Küche , bei der Toilette , im Büro , zum Ausschmücken von Wohnungen und zu ähnlichen Zwecken , ausgenommen Waren der Tarifnr . 70.19 * * * * * * 2 174 850 *
79 * 70.14 * Glaswaren für Beleuchtung , für Signalvorrichtungen oder zu optischen Zwecken , nicht aus optischem Glas , nicht optisch bearbeitet : * Rumänien * 935 550 * 748 450 * BNL : 78 587 * 187 100 * 1 078 100 *
* * * * * * DK : 37 423 * * *
* * * * * * D : 205 824 * * *
* * * * * * GR : 14 969 * *
* * * * * * F : 142 205 * * *
* * * * * * IRL : 3 742 * * *
* * * * * * I : 108 525 * * *
* * * * * * UK : 157 175 * * *
* * A . Waren zum Ausstatten von elektrischen Beleuchtungskörpern : * * * * * * *
* * II . andere ( z . B . Zerstreuer , Schalen für Deckenleuchten , andere Schalen , Schirme , Glocken , Tulpen ) * * * * * * *
80 * 70.14 * Glaswaren für Beleuchtung , für Signalvorrichtungen oder zu optischen Zwecken , nicht aus optischem Glas , nicht optisch bearbeitet : * Hongkong , Rumänien * 369 600 * 295 680 * BNL : 31 046 * 73 920 * 489 550 *
* * * * * * DK : 14 784 * * *
* * * * * * D : 81 312 * * *
* * * * * * GR : 5 914 * * *
* * * * * * F : 56 179 * * *
* * * * * * IRL : 1 478 * * *
* * * * * * I : 42 874 * * *
* * * * * * UK : 62 093 * * *
* * B . andere * * * * * * *
( a ) Falls nicht anders angegeben .
Lfd . Nr . * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Gemeinschaftszollkontingente * Plafonds *
* * * Begünstigte Länder oder Gebiete * Betrag des Einzelkontingents ( in ECU ) ( a ) * Betrag der ersten Rate ( in ECU ) ( a ) * Erste den Mitgliedstaaten zugeteilte Quote ( in ECU ) ( a ) * Betrag der Reserve ( in ECU ) ( a ) * Einzelplafonds für andere als unter ( 4 ) genannte Länder oder Gebiete ( in ECU ) ( a ) *
( 1 ) * ( 2 ) * ( 3 ) * ( 4 ) * ( 5 ) * ( 6 ) * ( 7 ) * ( 8 ) * ( 9 ) *
81 * 71.16 * Phantasieschmuck * Südkorea , Hongkong , Rumänien * 2 707 000 * 2 165 600 * BNL : 227 388 * 541 400 * 11 462 200 *
* * * * * * DK : 108 280 * * *
* * * * * * D : 595 540 * * *
* * * * * * GR : 43 312 * * *
* * * * * * F : 411 464 * * *
* * * * * * IRL : 10 828 * * *
* * * * * * I : 314 012 * * *
* * * * * * UK : 454 776 * * *
82 * 73.10 * Stabstahl , warm gewalzt , warm stranggepresst , geschmiedet ( einschließlich Walzdraht ) ; Stabstahl , kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt ; Hohlbohrerstäbe aus Stahl für den Bergbau : * Rumänien * 924 050 * 739 250 * BNL : 77 621 * 184 800 * 924 050 *
* * * * * * DK : 36 963 * * *
* * * * * * D : 203 294 * * *
* * * * * * GR : 14 785 * * *
* * * * * * F : 140 458 * * *
* * * * * * IRL : 3 696 * * *
* * * * * * I : 107 191 * * *
* * * * * * UK : 155 242 * * *
* * B . nur geschmiedet * * * * * * *
* * C . nur kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt * * * * * * *
* * D . plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung ( z . B . poliert , überzogen ) : * * * * * * *
* * I . nur plattiert : * * * * * * *
* * b ) kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt * * * * * * *
* * II . andere * * * * * * *
( a ) Falls nicht anders angegeben .
Lfd . Nr . * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Gemeinschaftszollkontingente * Plafonds *
* * * Begünstigte Länder oder Gebiete * Betrag des Einzelkontingents ( in ECU ) ( a ) * Betrag der ersten Rate ( in ECU ) ( a ) * Erste den Mitgliedstaaten zugeteilte Quote ( in ECU ) ( a ) * Betrag der Reserve ( in ECU ) ( a ) * Einzelplafonds für andere als unter ( 4 ) genannte Länder oder Gebiete ( in ECU ) ( a ) *
( 1 ) * ( 2 ) * ( 3 ) * ( 4 ) * ( 5 ) * ( 6 ) * ( 7 ) * ( 8 ) * ( 9 ) *
83 * 73.11 * Profile , aus Stahl , warm gewalzt , warm stranggepresst , geschmiedet , kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt ; Spundwandstahl , auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt : * Rumänien * 276 000 * 220 800 * BNL : 23 184 * 55 200 * 276 000 *
* * * * * * DK : 11 040 * * *
* * * * * * D : 60 720 * * *
* * * * * * GR : 4 416 * * *
* * * * * * F : 41 952 * * *
* * * * * * IRL : 1 104 * * *
* * * * * * I : 32 016 * * *
* * * * * * UK : 46 368 * * *
* * A . Profile : * * * * * * *
* * II . nur geschmiedet * * * * * * *
* * III . nur kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt * * * * * * *
* * IV . plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung ( z . B . poliert , überzogen ) : * * * * * * *
* * a ) nur plattiert : * * * * * *
* * 2 . kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt * * * * * * *
* * b ) andere * * * * * * *
84 * 73.12 * Bandstahl , warm oder kalt gewalzt : * * * * * * 461 000 *
* * B . nur kalt gewalzt : * * * * * * *
* * II . anderer * * * * * * *
* * C . plattiert , überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung : * * * * * * *
( a ) Falls nicht anders angegeben .
Lfd . Nr . * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Gemeinschaftszollkontingente * Plafonds *
* * * Begünstigte Länder oder Gebiete * Betrag des Einzelkontingents ( in ECU ) ( a ) * Betrag der ersten Rate ( in ECU ) ( a ) * Erste den Mitgliedstaaten zugeteilte Quote ( in ECU ) ( a ) * Betrag der Reserve ( in ECU ) ( a ) * Einzelplafonds für andere als unter ( 4 ) genannte Länder oder Gebiete ( in ECU ) ( a ) *
( 1 ) * ( 2 ) * ( 3 ) * ( 4 ) * ( 5 ) * ( 6 ) * ( 7 ) * ( 8 ) * ( 9 ) *
84 * 73.12 ( Fortsetzung ) * I . versilbert , vergoldet oder platiniert * * * * * * *
* * II . emailliert * * * * * * *
* * III . verzinnt : * * * * * * *
* * b ) anderer * * * * * * *
* * IV . verzinkt oder verbleit * * * * * * *
* * V . anderer ( z . B . verkupfert , künstlich oxidiert , lackiert , vernickelt , verniert , plattiert , parkerisiert , bedruckt ) : * * * * * * *
* * a ) nur plattiert * * * * * * *
* * 2 . kalt gewalzt * * * * * * *
* * b ) anderer * * * * * * *
* * D . anders bearbeitet ( z . B . perforiert , abgeschrägt , gebördelt ) * * * * * * *
85 * 73.14 * Draht aus Stahl , auch überzogen , ausgenommen isolierte Drähte für die Elektrotechnik * Rumänien * 1 506 000 * 1 204 800 * BNL : 126 504 * 301 200 * 1 506 000 *
* * * * * * DK : 60 240 * * *
* * * * * * D : 331 320 * * *
* * * * * * GR : 24 096 * * *
* * * * * * F : 228 912 * * *
* * * * * * IRL : 6 024 * * *
* * * * * * I : 174 696 * * *
* * * * * * UK : 253 008 * * *
( a ) Falls nicht anders angegeben .
Lfd . Nr . * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Gemeinschaftszollkontingente * Plafonds *
* * * Begünstigte Länder oder Gebiete * Betrag des Einzelkontingents ( in ECU ) ( a ) * Betrag der ersten Rate ( in ECU ) ( a ) * Erste den Mitgliedstaaten zugeteilte Quote ( in ECU ) ( a ) * Betrag der Reserve ( in ECU ) ( a ) * Einzelplafonds für andere als unter ( 4 ) genannte Länder oder Gebiete ( in ECU ) ( a ) *
( 1 ) * ( 2 ) * ( 3 ) * ( 4 ) * ( 5 ) * ( 6 ) * ( 7 ) * ( 8 ) * ( 9 ) *
86 * 73.15 * Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoffstahl , in den in den Tarifnrn . 73.06 bis 73.14 aufgeführten Formen : * Brasilien , Südkorea , Rumänien * 3 656 000 * 2 924 800 * BNL : 307 104 * 731 200 * 3 656 000 *
* * * * * * DK : 146 240 * * *
* * * * * * D : 804 320 * * *
* * * * * * GR : 58 496 * * *
* * * * * * F : 555 712 * * *
* * * * * * IRL : 14 624 * * *
* * * * * * I : 424 096 * * *
* * * * * * UK : 614 208 * * *
* * A . Qualitätskohlenstoffstahl : * * * * * *
* * I . Rohblöcke ( Ingots ) , Vorblöcke ( Blooms ) , Knüppel , Brammen , Platinen : * * * * * * *
* * a ) geschmiedet * * * * * * *
* * II . Schmiedehalbzeug * * * * * * *
* * V . Stabstahl ( einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe für den Bergbau ) und Profile : * * * * * * *
* * a ) nur geschmiedet * * * * * * *
* * c ) nur kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt * * * * * * *
* * d ) plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung ( z . B . poliert , überzogen ) : * * * * * * *
* * 1 . nur plattiert : * * * * * * *
* * bb ) kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt * * * * * * *
* * 2 . andere * * * * * * *
( a ) Falls nicht anders angegeben .
Lfd . Nr . * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Gemeinschaftszollkontingente * Plafonds *
* * * Begünstigte Länder oder Gebiete * Betrag des Einzelkontingents ( in ECU ) ( a ) * Betrag der ersten Rate ( in ECU ) ( a ) * Erste den Mitgliedstaaten zugeteilte Quote ( in ECU ) ( a ) * Betrag der Reserve ( in ECU ) ( a ) * Einzelplafonds für andere als unter ( 4 ) genannte Länder oder Gebiete ( in ECU ) ( a ) *
( 1 ) * ( 2 ) * ( 3 ) * ( 4 ) * ( 5 ) * ( 6 ) * ( 7 ) * ( 8 ) * ( 9 ) *
86 * 73.15 ( Fortsetzung ) * VI . Bandstahl : * * * * * * *
* * b ) nur kalt gewalzt * * * * * * *
* * c ) plattiert , überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung : * * * * * * *
* * 1 . nur plattiert : * * * * * * *
* * bb ) kalt gewalzt * * * * * * *
* * 2 . anderer * * * * * * *
* * d ) anders bearbeitet ( z . B . perforiert , abgeschrägt , gebördelt ) * * * * * * *
* * VII . Bleche : * * * * * * *
* * b ) nur kalt gewalzt , mit einer Dicke : * * * * * * *
* * 1 . von 3 mm oder mehr * * * * * * *
* * d ) anders bearbeitet : * * * * * * *
* * 2 . andere , ausgenommen nur durch Walzen verformte Bleche * * * * * * *
* * VIII . Draht , auch überzogen , ausgenommen isolierte Drähte für die Elektrotechnik * * * * * * *
( a ) Falls nicht anders angegeben .
Lfd . Nr . * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Gemeinschaftszollkontingente * Plafonds *
* * * Begünstigte Länder oder Gebiete * Betrag des Einzelkontingents ( in ECU ) ( a ) * Betrag der ersten Rate ( in ECU ) ( a ) * Erste den Mitgliedstaaten zugeteilte Quote ( in ECU ) ( a ) * Betrag der Reserve ( in ECU ) ( a ) * Einzelplafonds für andere als unter ( 4 ) genannte Länder oder Gebiete ( in ECU ) ( a ) *
( 1 ) * ( 2 ) * ( 3 ) * ( 4 ) * ( 5 ) * ( 6 ) * ( 7 ) * ( 8 ) * ( 9 ) *
86 * 73.15 ( Fortsetzung ) * B . legierter Stahl : * * * * * * *
* * I . Rohblöcke ( Ingots ) , Vorblöcke ( Blooms ) , Knüppel , Brammen , Platinen : * * * * * * *
* * a ) geschmiedet * * * * * * *
* * II . Schmiedehalbzeug * * * * * * *
* * V . Stabstahl ( einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe für den Bergbau ) und Profile : * * * * * * *
* * a ) nur geschmiedet * * * * * * *
* * c ) nur kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt * * * * * * *
* * d ) plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung ( z . B . poliert , überzogen ) : * * * * * * *
* * 1 . nur plattiert : * * * * * * *
* * bb ) kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt * * * * * * *
* * 2 . andere * * * * * * *
* * VI . Bandstahl : * * * * * * *
* * b ) nur kalt gewalzt * * * * * * *
* * c ) plattiert , überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung : * * * * * * *
( a ) Falls nicht anders angegeben .
Lfd . Nr . * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Gemeinschaftszollkontingente * Plafonds
* * * Begünstigte Länder oder Gebiete * Betrag des Einzelkontingents ( in ECU ) ( a ) * Betrag der ersten Rate ( in ECU ) ( a ) * Erste den Mitgliedstaaten zugeteilte Quote ( in ECU ) ( a ) * Betrag der Reserve ( in ECU ) ( a ) * Einzelplafonds für andere als unter ( 4 ) genannte Länder oder Gebiete ( in ECU ) ( a ) *
( 1 ) * ( 2 ) * ( 3 ) * ( 4 ) * ( 5 ) * ( 6 ) * ( 7 ) * ( 8 ) * ( 9 ) *
86 * 73.15 ( Fortsetzung ) * 1 . nur plattiert : * * * * * * *
* * bb ) kalt gewalzt * * * * * * *
* * 2 . anderer * * * * * * *
* * d ) anders bearbeitet ( z . B . perforiert , abgeschrägt , gebördelt ) * * * * * * *
* * VII . Bleche : * * * * * * *
* * b ) andere Bleche : * * * * * * *
* * 2 . nur kalt gewalzt , mit einer Dicke : * * * * * * *
* * aa ) von 3 mm oder mehr * * * * * * *
* * 4 . anders bearbeitet : * * * * * * *
* * bb ) andere , ausgenommen nur durch Walzen verformte Bleche * * * * * * *
* * VIII . Draht , auch überzogen , ausgenommen isolierte Drähte für die Elektrotechnik * * * * * * *
87 * 73.18 (*) * Rohre ( einschließlich Rohrluppen ) aus Stahl , ausgenommen Waren der Tarifnr . 73.19 * * * * * * 6 285 000 *
( a ) Falls nicht anders angegeben .
Lfd . Nr . * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Gemeinschaftszollkontingente * Plafonds *
* * * Begünstigte Länder oder Gebiete * Betrag des Einzelkontingents ( in ECU ) ( a ) * Betrag der ersten Rate ( in ECU ) ( a ) * Erste den Mitgliedstaaten zugeteilte Quote ( in ECU ) ( a ) * Betrag der Reserve ( in ECU ) ( a ) * Einzelplafonds für andere als unter ( 4 ) genannte Länder oder Gebiete ( in ECU ) ( a ) *
( 1 ) * ( 2 ) * ( 3 ) * ( 4 ) * ( 5 ) * ( 6 ) * ( 7 ) * ( 8 ) * ( 9 ) *
88 * 73.31 * Stifte , Nägel , zugespitzte Krampen , gewellte und abgeschrägte Klammern , Ringnägel , Haken und Reißnägel , aus Eisen oder Stahl , auch mit Kopf aus anderen Stoffen , ausgenommen solche mit Kupferkopf * Rumänien * 1 476 000 * 1 180 800 * BNL : 123 984 * 295 200 * 1 476 000 *
* * * * * * DK : 59 040 * * *
* * * * * * D : 324 720 * * *
* * * * * * GR : 23 616 * * *
* * * * * * F : 224 352 * * *
* * * * * * IRL : 5 904 * * *
* * * * * * I : 171 216 * * *
* * * * * * UK : 247 968 * * *
89 * 73.32 ( NIMEXE 73.32-67 ; 69 ) * Bolzen und Muttern ( auch mit Gewinde ) , Schwellenschrauben , Schrauben , Ringschrauben und Schraubhaken , Niete , Splinte , Keile und ähnliche Waren der Schrauben - und Nietenindustrie , aus Eisen oder Stahl ; Unterlegscheiben ( auch geschlitzte ) Unterlegscheiben und Federringscheiben aus Stahl : * Hongkong , China * 916 000 * 732 800 * BNL : 76 944 * 183 200 * 1 007 600 *
* * * * * * DK : 36 640 * * *
* * * * * * D : 201 520 * * *
* * * * * * GR : 14 656 * * *
* * * * * * F : 139 232 * * *
* * * * * * IRL : 3 664 * * *
* * * * * * I : 106 256 * * *
* * * * * * UK : 153 888 * * *
* * B . mit Gewinde : * * * * * * *
* * ex II . andere : * * * * * *
* * - Schrauben mit Holzgewinde * * * * * * *
( a ) Falls nicht anders angegeben .
Lfd . Nr . * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Gemeinschaftszollkontingente * Plafonds *
* * * Begünstigte Länder oder Gebiete * Betrag des Einzelkontingents ( in ECU ) ( a ) * Betrag der ersten Rate ( in ECU ) ( a ) * Erste den Mitgliedstaaten zugeteilte Quote ( in ECU ) ( a ) * Betrag der Reserve ( in ECU ) ( a ) * Einzelplafonds für andere als unter ( 4 ) genannte Länder oder Gebiete ( in ECU ) ( a ) *
( 1 ) * ( 2 ) * ( 3 ) * ( 4 ) * ( 5 ) * ( 6 ) * ( 7 ) * ( 8 ) * ( 9 ) *
90 * 73.40 (*) ( b ) * Andere Waren aus Eisen oder Stahl * Hongkong * 2 075 000 * 1 660 000 * BNL : 174 300 * 415 000 * 2 178 750 *
* * * * * * DK : 83 000 * * *
* * * * * * D : 456 500 * * *
* * * * * * GR : 33 200 * * *
* * * * * * F : 315 400 * * *
* * * * * * IRL : 8 300 * * *
* * * * * * I : 240 700 * * *
* * * * * * UK : 348 600 * * *
91 * 74.04 * Bleche , Platten , Tafeln und Bänder , aus Kupfer , mit einer Dicke von mehr als 0,15 mm * * * * * * 1 097 800 *
92 * 74.07 * Rohre ( einschließlich Rohlinge ) und Hohlstangen , aus Kupfer * Brasilien , Chile * 1 909 000 * 1 527 200 * BNL : 160 356 * 381 800 * 2 425 500 *
* * * * * * DK : 76 360 * * *
* * * * * * D : 419 980 * * *
* * * * * * GR : 30 544 * * *
* * * * * * F : 290 168 * * *
* * * * * * IRL : 7 636 * * *
* * * * * * I : 221 444 * * *
* * * * * * UK : 320 712 * * *
93 * 82.03 ex B ( NIMEXE 82.03-91 ) * Kneifzangen und andere Zangen aller Art , auch zum Schneiden , Pinzetten * China * 1 673 000 * 1 338 400 * BNL : 140 532 * 334 600 * 1 840 300 *
* * * * * * DK : 66 920 * * *
* * * * * * D : 368 060 * * *
* * * * * * GR : 26 768 * * *
* * * * * * F : 254 296 * * *
* * * * * * IRL : 6 692 * * *
* * * * * * I : 194 068 * * *
* * * * * * UK : 281 064 * * *
( a ) Falls nicht anders angegeben .
( b ) Das Sternchen bezieht sich nur auf andere Waren als Teile von Gitterboxpaletten .
Lfd . Nr . * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Gemeinschaftszollkontingente * Plafonds *
* * * Begünstigte Länder oder Gebiete * Betrag des Einzelkontingents ( in ECU ) ( a ) * Betrag der ersten Rate ( in ECU ) ( a ) * Erste den Mitgliedstaaten zugeteilte Quote ( in ECU ) ( a ) * Betrag der Reserve ( in ECU ) ( a ) * Einzelplafonds für andere als unter ( 4 ) genannte Länder oder Gebiete ( in ECU ) ( a ) *
( 1 ) * ( 2 ) * ( 3 ) * ( 4 ) * ( 5 ) * ( 6 ) * ( 7 ) * ( 8 ) * ( 9 ) *
94 * 82.04 * Anderes Handwerkszeug , ausgenommen die in anderen Tarifnummern dieses Kapitels erfassten Waren ; Ambosse , Schraubstöcke , Lötlampen , Feldschmieden , Schleifapparate zum Hand - oder Fußbetrieb und Glasschneidediamanten * * * * * * 7 998 100 *
95 * 82.09 * Messer , andere als Messer der Tarifnr . 82.06 , mit schneidender oder gezahnter Klinge ( einschließlich Klappmesser für den Gartenbau ) , und Klingen dafür : * Südkorea , Hongkong * 691 000 * 552 800 * BNL : 58 044 * 138 200 * 725 550 *
* * * * * * DK : 27 640 * * *
* * * * * * D : 152 020 * * *
* * * * * * GR : 11 056 * * *
* * * * * * F : 105 032 * * *
* * * * * * IRL : 2 764 * * *
* * * * * * I : 80 156 * * *
* * * * * * UK : 116 088 * * *
* * A . Messer * * * * * * *
96 * 82.14 * Löffel , Schöpfkellen , Gabeln , Tortenschaufeln , Fischmesser , Buttermesser , Zukkerzangen und ähnliche Tischgeräte : * Südkorea * 926 100 * 740 900 * BNL : 77 795 * 185 200 * 2 100 000 *
* * * * * * DK : 37 045 * * *
* * * * * * D : 203 748 * * *
* * * * * * GR : 14 818 * * *
* * * * * * F : 140 771 * * *
* * * * * * IRL : 3 704 * * *
* * * * * * I : 107 430 * * *
* * * * * * UK : 155 589 * * *
* * A . aus rostfreiem Stahl * * * * * * *
( a ) Falls nicht anders angegeben .
Lfd . Nr . * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Gemeinschaftszollkontingente * Plafonds *
* * * Begünstigte Länder oder Gebiete * Betrag des Einzelkontingents ( in ECU ) ( a ) * Betrag der ersten Rate ( in ECU ) ( a ) * Erste den Mitgliedstaaten zugeteilte Quote ( in ECU ) ( a ) * Betrag der Reserve ( in ECU ) ( a ) * Einzelplafonds für andere als unter ( 4 ) genannte Länder oder Gebiete ( in ECU ) ( a ) *
( 1 ) * ( 2 ) * ( 3 ) * ( 4 ) * ( 5 ) * ( 6 ) * ( 7 ) * ( 8 ) * ( 9 ) *
97 * 83.01 * Schlösser ( einschließlich Verschlüsse und Verschlußbügel mit Schloß ) , Sicherheitsriegel und Vorhängeschlösser , alle diese zum Schließen mit Schlüsseln , als Geheimschlösser oder elektrische Schlösser , auch Teile davon , aus unedlen Metallen ; Schlüssel für diese Waren , aus unedlen Metallen * Hongkong * 1 012 100 * 809 700 * BNL : 85 019 * 202 400 * 1 277 650 *
* * * * * * DK : 40 485 * * *
* * * * * * D : 222 667 * * *
* * * * * * GR : 16 194 * * *
* * * * * * F : 153 843 * * *
* * * * * * IRL : 4 049 * * *
* * * * * * I : 117 406 * * *
* * * * * * UK : 170 037 * * *
98 * 84.11 * Luftpumpen , einschließlich Vakuumpumpen ; Luft - und Gaskompressoren ; Freikolbengeneratoren ; Ventilatoren und dergleichen : * Singapur * 7 869 000 * 6 295 200 * BNL : 660 996 * 1 573 800 * 7 869 000 *
* * * * * * DK : 314 760 * * *
* * * * * * D : 1 731 180 * * *
* * * * * * GR : 125 904 * * *
* * * * * * F : 1 196 088 * * *
* * * * * * IRL : 31 476 * * *
* * * * * * I : 912 804 * * *
* * * * * * UK : 1 321 992 * * *
* * A . Pumpen und Kompressoren : * * * * * * *
* * II . andere Pumpen und Kompressoren * * * * * * *
( a ) Falls nicht anders angegeben .
Lfd . Nr . * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Gemeinschaftszollkontingente * Plafonds *
* * * Begünstigte Länder oder Gebiete * Betrag des Einzelkontingents ( in ECU ) ( a ) * Betrag der ersten Rate ( in ECU ) ( a ) * Erste den Mitgliedstaaten zugeteilte Quote ( in ECU ) ( a ) * Betrag der Reserve ( in ECU ) ( a ) * Einzelplafonds für andere als unter ( 4 ) genannte Länder oder Gebiete ( in ECU ) ( a ) *
( 1 ) * ( 2 ) * ( 3 ) * ( 4 ) * ( 5 ) * ( 6 ) * ( 7 ) * ( 8 ) * ( 9 ) *
99 * 84.41 * Nähmaschinen ( z . B . zum Nähen von Spinnstoffwaren , Leder oder Schuhen ) , einschließlich Möbel zum Einbau von Nähmaschinen ; Nähmaschinennadeln : * Brasilien , Südkorea * 609 000 * 487 200 * BNL : 51 156 * 121 800 * 671 400 *
* * * * * * DK : 24 360 * * *
* * * * * * D : 133 980 * * *
* * * * * * GR : 9 744 * * *
* * * * * * F : 92 568 * * *
* * * * * * IRL : 2 436 * * *
* * * * * * I : 70 644 * * *
* * * * * * UK : 102 312 * * *
* * A . Nähmaschinen , einschließlich Möbel zum Einbau von Nähmaschinen : * * * * * * *
* * I . Steppstichnähmaschinen , deren Kopf ohne Motor nicht mehr als 16 kg oder mit Motor nicht mehr als 17 kg wiegt ; Steppstichnähmaschinenköpfe , die ohne Motor nicht mehr als 16 kg oder mit Motor nicht mehr als 17 kg wiegen : * * * * * * *
* * b ) andere * * * * * * *
100 * * II . andere Nähmaschinen und andere Nähmaschinenköpfe * Brasilien , Südkorea * 1 003 000 * 802 400 * BNL : 84 252 * 200 600 * 1 105 800 *
* * * * * * DK : 40 120 * * *
* * * * * * D : 220 660 * * *
* * * * * * GR : 16 048 * * *
* * * * * * F : 152 456 * * *
* * * * * * IRL : 4 012 * * *
* * * * * * I : 116 348 * * *
* * * * * * UK : 168 504 * * *
( a ) Falls nicht anders angegeben .
Lfd . Nr . * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Gemeinschaftszollkontingente * Plafonds *
* * * Begünstigte Länder oder Gebiete * Betrag des Einzelkontingents ( in ECU ) ( a ) * Betrag der ersten Rate ( in ECU ) ( a ) * Erste den Mitgliedstaaten zugeteilte Quote ( in ECU ) ( a ) * Betrag der Reserve ( in ECU ) ( a ) * Einzelplafonds für andere als unter ( 4 ) genannte Länder oder Gebiete ( in ECU ) ( a ) *
( 1 ) * ( 2 ) * ( 3 ) * ( 4 ) * ( 5 ) * ( 6 ) * ( 7 ) * ( 8 ) * ( 9 ) *
101 * 84.41 * III . Teile ; Möbel zum Einbau von Nähmaschinen * * * * * * 584 850 *
102 * 85.01 * Elektrische Generatoren ; Elektromotoren ; rotierende Umformer sowie Stromrichter ( z . B . Gleichrichter ) ; Transformatoren ; Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen : * Rumänien * 8 323 000 * 6 658 400 * BNL : 699 132 * 1 664 600 * 8 739 150 *
* * * * * * DK : 332 920 * * *
* * * * * * D : 1 831 060 * * *
* * * * * * GR : 133 168 * * *
* * * * * * F : 1 265 096 * * *
* * * * * * IRL : 33 292 * * *
* * * * * * I : 965 468 * * *
* * * * * * UK : 1 398 264 * * *
* * B . andere : * * * * * * *
* * I . Generatoren , Motoren ( auch mit Getriebe , einschließlich Reibradgetriebe , Wechselgetriebe oder anderem regelbarem Getriebe ) , rotierende Umformer : * * * * * * *
* * b ) andere * * * * * * *
103 * 85.03 * Primärelemente und Primärbatterien * * * * * * 1 970 450 *
104 * 85.10 * Tragbare elektrische Leuchten zum Betrieb mit eigener Stromquelle ( z . B . Primärbatterien , Akkumulatoren oder Dynamo ) , ausgenommen Geräte der Tarifnr . 85.09 : * Hongkong , Rumänien * 1 655 500 * 1 324 400 * BNL : 139 062 * 331 100 * 5 233 300 *
* * * * * * DK : 66 220 * * *
* * * * * * D : 364 210 * * *
* * * * * * GR : 26 488 * * *
* * * * * * F : 251 636 * * *
* * * * * * IRL : 6 622 * * *
* * * * * * I : 192 038 * * *
* * * * * * UK : 278 124 * * *
* * B . andere * * * * * * *
( a ) Falls nicht anders angegeben .
Lfd . Nr . * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Gemeinschaftszollkontingente * Plafonds *
* * * Begünstigte Länder oder Gebiete * Betrag des Einzelkontingents ( in ECU ) ( a ) * Betrag der ersten Rate ( in ECU ) ( a ) * Erste den Mitgliedstaaten zugeteilte Quote ( in ECU ) ( a ) * Betrag der Reserve ( in ECU ) ( a ) * Einzelplafonds für andere als unter ( 4 ) genannte Länder oder Gebiete ( in ECU ) ( a ) *
( 1 ) * ( 2 ) * ( 3 ) * ( 4 ) * ( 5 ) * ( 6 ) * ( 7 ) * ( 8 ) * ( 9 ) *
105 * 85.15 * Sende - und Empfangsgeräte für den Funksprech - oder Funktelegraphieverkehr ; Sende - und Empfangsgeräte für Rundfunk oder Fernsehen ( einschließlich der mit Tonaufnahme - und Tonwiedergabegeräten kombinierten Empfänger ) sowie Fernsehkameras ; Geräte für Funknavigation , Funkmessung oder Funkfernsteuerung : * Südkorea , Hongkong , Singapur * 2 500 000 * 2 000 000 * BNL : 210 000 * 500 000 * 2 866 500 *
* * * * * * DK : 100 000 * * *
* * * * * * D : 550 000 * * *
* * * * * * GR : 40 000 * * *
* * * * * * F : 380 000 * * *
* * * * * * IRL : 10 000 * * *
* * * * * * I : 290 000 * * *
* * * * * * UK : 420 000 * * *
* * A . Sende - und Empfangsgeräte für den Funksprech - oder Funktelegraphieverkehr ; Sende - und Empfangsgeräte für Rundfunk oder Fernsehen ( einschließlich der mit Tonaufnahme - und Tonwiedergabegeräten kombinierten Empfänger ) sowie Fernsehkameras : * * * * * * *
* * III . Empfangsgeräte , auch mit Tonaufnahme - oder Tonwiedergabegeräten kombiniert : * * * * * * *
* * b ) andere * * * * * * *
* * C . Teile : * * * * * * *
* * II . andere : * * * * * * *
* * c ) andere * * * * * * *
( a ) Falls nicht anders angegeben .
Lfd . Nr . * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Gemeinschaftszollkontingente * Plafonds *
* * * Begünstigte Länder oder Gebiete * Betrag des Einzelkontingents ( in ECU ) ( a ) * Betrag der ersten Rate ( in ECU ) ( a ) * Erste den Mitgliedstaaten zugeteilte Quote ( in ECU ) ( a ) * Betrag der Reserve ( in ECU ) ( a ) * Einzelplafonds für andere als unter ( 4 ) genannte Länder oder Gebiete ( in ECU ) ( a ) *
( 1 ) * ( 2 ) * ( 3 ) * ( 4 ) * ( 5 ) * ( 6 ) * ( 7 ) * ( 8 ) * ( 9 ) *
106 * 85.18 * Elektrische Festkondensatoren , Drehkondensatoren und andere einstellbare Kondensatoren * Südkorea , Singapur * 2 207 100 * 1 765 700 * BNL : 185 399 * 441 400 * 2 312 200 *
* * * * * * DK : 88 285 * * *
* * * * * * D : 485 567 * * *
* * * * * * GR : 35 314 * * *
* * * * * * F : 335 483 * * *
* * * * * * IRL : 8 829 * * *
* * * * * * I : 256 026 * * *
* * * * * * UK : 370 797 * * *
107 * 85.20 * Elektrische Glühlampen und Entladungslampen ( einschließlich solcher für Infrarotoder Ultraviolettstrahlung ) ; Bogenlampen : * * * * * * 993 400 *
* * A . Glühlampen für elektrische Beleuchtung : * * * * * * *
* * II . andere * * * * * * *
( a ) Falls nicht anders angegeben .
Lfd . Nr . * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Gemeinschaftszollkontingente * Plafonds *
* * * Begünstigte Länder oder Gebiete * Betrag des Einzelkontingents ( in ECU ) ( a ) * Betrag der ersten Rate ( in ECU ) ( a ) * Erste den Mitgliedstaaten zugeteilte Quote ( in ECU ) ( a ) * Betrag der Reserve ( in ECU ) ( a ) * Einzelplafonds für andere als unter ( 4 ) genannte Länder oder Gebiete ( in ECU ) ( a ) *
( 1 ) * ( 2 ) * ( 3 ) * ( 4 ) * ( 5 ) * ( 6 ) * ( 7 ) * ( 8 ) * ( 9 ) *
108 * 85.21 * Elektronenröhren ( Glühkathoden - , Kaltkathoden - oder Photokathodenröhren , andere als solche der Tarifnr . 85.20 ) , einschließlich Röhren mit Dampf - oder Gasfuellung , Quecksilberdampfgleichrichterröhren , Kathodenstrahlröhren und Fernsehbildaufnahmeröhren ; Photozellen ; gefasste oder montierte piezölektrische Kristalle ; Dioden , Transistoren und ähnliche Halbleiter ; elektronische Mikroschaltungen : * Südkorea * 1 111 950 * 889 550 * BNL : 93 403 * 222 400 * 1 217 850 *
* * * * * * DK : 44 478 * * *
* * * * * * D : 244 626 * * *
* * * * * * GR : 17 791 * * *
* * * * * * F : 169 014 * * *
* * * * * * IRL : 4 448 * * *
* * * * * * I : 128 985 * * *
* * * * * * UK : 186 805 * * *
* * C . gefasste oder montierte piezölektrische Kristalle * * * * * * *
109 * 85.21 * D . Dioden , Transistoren und ähnliche Halbleiter , Leuchtdioden , elektronische Mikroschaltungen * Hongkong , Singapur * 1 050 000 * 840 000 * BNL : 88 200 * 210 000 * 1 380 000 *
* * * * * * DK : 42 000 * * *
* * * * * * D : 231 000 * * *
* * * * * * GR : 16 800 * * *
* * * * * * F : 159 600 * * *
* * * * * * IRL : 4 200 * * *
* * * * * * I : 121 800 * * *
* * * * * * UK : 176 400 * * *
* * E . Teile * * * * * * *
( a ) Falls nicht anders angegeben .
Lfd . Nr . * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Gemeinschaftszollkontingente * Plafonds *
* * * Begünstigte Länder oder Gebiete * Betrag des Einzelkontingents ( in ECU ) ( a ) * Betrag der ersten Rate ( in ECU ) ( a ) * Erste den Mitgliedstaaten zugeteilte Quote ( in ECU ) ( a ) * Betrag der Reserve ( in ECU ) ( a ) * Einzelplafonds für andere als unter ( 4 ) genannte Länder oder Gebiete ( in ECU ) ( a ) *
( 1 ) * ( 2 ) * ( 3 ) * ( 4 ) * ( 5 ) * ( 6 ) * ( 7 ) * ( 8 ) * ( 9 ) *
110 * 85.23 (*) * Isolierte ( auch lackisolierte oder elektrolytisch oxydierte ) Drähte , Schnüre , Kabel ( einschließlich Koaxialkabel ) , Bänder , Stäbe und dergleichen , für die Elektrotechnik , auch mit Anschlußstücken : * * * * * * 3 663 650 *
* * B . andere * * * * * * *
111 * 87.02 A I ex b ) ( NIMEXE 87.02-21 ) * Kraftwagen , neue , mit einem Hubraum von 1 500 cm3 oder weniger * Südkorea * 52 801 000 * 42 240 800 * BNL : 4 435 284 * 10 560 200 * 52 801 000 *
* * * * * * DK : 2 112 040 * * *
* * * * * * D : 11 616 220 * * *
* * * * * * GR : 844 816 * * *
* * * * * * F : 8 025 752 * * *
* * * * * * IRL : 211 204 * * *
* * * * * * I : 6 124 916 * * *
* * * * * * UK : 8 870 568 * * *
112 * 90.03 * Fassungen für Brillen , Klemmer , Stielbrillen oder ähnliche Waren , Teile davon * * * * * * 2 484 000 *
( a ) Falls nicht anders angegeben .
Lfd . Nr . * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Gemeinschaftszollkontingente * Plafonds *
* * * Begünstigte Länder oder Gebiete * Betrag des Einzelkontingents ( in ECU ) ( a ) * Betrag der ersten Rate ( in ECU ) ( a ) * Erste den Mitgliedstaaten zugeteilte Quote ( in ECU ) ( a ) * Betrag der Reserve ( in ECU ) ( a ) * Einzelplafonds für andere als unter ( 4 ) genannte Länder oder Gebiete ( in ECU ) ( a ) *
( 1 ) * ( 2 ) * ( 3 ) * ( 4 ) * ( 5 ) * ( 6 ) * ( 7 ) * ( 8 ) * ( 9 ) *
113 * 90.05 * Ferngläser und Fernrohre , mit oder ohne Prismen * Südkorea * 1 246 950 * 997 550 * BNL : 104 743 * 249 400 * 1 371 500 *
* * * * * * DK : 49 878 * * *
* * * * * * D : 274 326 * * *
* * * * * * GR : 19 951 * * *
* * * * * * F : 189 534 * * *
* * * * * * IRL : 4 988 * * *
* * * * * * I : 144 645 * * *
* * * * * * UK : 209 485 * * *
114 * 90.09 * Stehbildwerfer ; photographische Vergrösserungs - oder Verkleinerungsapparate * * * * * * 1 400 000 *
115 * ex 91.01 ( NIMEXE 91.01-15 ; 21 ; 25 ) * Quarzuhren * Hongkong * 21 862 000 * 17 489 600 * BNL : 1 836 408 * 4 372 400 * 22 955 100 *
* * * * * * DK : 874 480 * * *
* * * * * * D : 4 809 640 * * *
* * * * * * GR : 349 792 * * *
* * * * * * F : 3 323 024 * * *
* * * * * * IRL : 87 448 * * *
* * * * * * I : 2 535 992 * * *
* * * * * * UK : 3 672 816 * *
116 * 91.02 * Uhren mit Kleinuhr-Werk ( ausgenommen Uhren der Tarifnrn . 91.01 und 91.03 ) * * * * * * 160 950 *
( a ) Falls nicht anders angegeben .
Lfd . Nr . * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Gemeinschaftszollkontingente * Plafonds *
* * * Begünstigte Länder oder Gebiete * Betrag des Einzelkontingents ( in ECU ) ( a ) * Betrag der ersten Rate ( in ECU ) ( a ) * Erste den Mitgliedstaaten zugeteilte Quote ( in ECU ) ( a ) * Betrag der Reserve ( in ECU ) ( a ) * Einzelplafonds für andere als unter ( 4 ) genannte Länder oder Gebiete ( in ECU ) ( a ) *
( 1 ) * ( 2 ) * ( 3 ) * ( 4 ) * ( 5 ) * ( 6 ) * ( 7 ) * ( 8 ) * ( 9 ) *
117 * 91.04 * Andere Uhren * * * * * * 2 893 000 *
118 * 91.07 * Kleinuhr-Werke , gangfertig * * * * * * 5 512 500 *
119 * 91.09 * Gehäuse für Uhren der Tarifnr . 91.01 und Teile davon * * * * * * 1 000 000 *
120 * 92.11 * Schallplattenwiedergabegeräte , Diktiergeräte und andere Tonaufnahme - oder Tonwiedergabegeräte , einschließlich Platten - , Band - und Drahtspieler , mit oder ohne Tonabnehmer ; Bild - und Tonaufzeichnungs - oder Bild - und Tonwiedergabegeräte für das Fernsehen : * Südkorea , Hongkong * 5 079 600 * 4 063 700 * BNL : 426 688 * 1 015 900 * 7 789 850 *
* * * * * * DK : 203 185 * * *
* * * * * * D : 1 117 518 * * *
* * * * * * GR : 81 274 * * *
* * * * * * F : 772 103 * * *
* * * * * * IRL : 20 318 * * *
* * * * * * I : 589 237 * * *
* * * * * * UK : 853 377 * * *
* * A . Tonaufnahme - oder Tonwiedergabegeräte * * * * * * *
( a ) Falls nicht anders angegeben .
Lfd . Nr . * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Gemeinschaftszollkontingente * Plafonds *
* * * Begünstigte Länder oder Gebiete * Betrag des Einzelkontingents ( in ECU ) ( a ) * Betrag der ersten Rate ( in ECU ) ( a ) * Erste den Mitgliedstaaten zugeteilte Quote ( in ECU ) ( a ) * Betrag der Reserve ( in ECU ) ( a ) * Einzelplafonds für andere als unter ( 4 ) genannte Länder oder Gebiete ( in ECU ) ( a ) *
( 1 ) * ( 2 ) * ( 3 ) * ( 4 ) * ( 5 ) * ( 6 ) * ( 7 ) * ( 8 ) * ( 9 ) *
121 * 92.12 * Tonträger und andere Aufzeichnungsträger ( z . B . Platten , Zylinder , Wachsformen , Bänder , Filme , Drähte ) , für Geräte der Tarifnr . 92.11 oder für ähnliche Aufnahmeverfahren , zur Aufnahme vorgerichtet oder mit Aufzeichnung ; Matrizen und galvanoplastische Formen zum Herstellen von Schallplatten * * * * * * 3 153 250 *
122 * 94.01 (*) * Sitzmöbel , auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können ( ausgenommen Möbel der Tarifnr . 94.02 ) ; Teile davon : * * * * * * 5 250 000 *
* * B . andere : * * * * * * *
* * II . andere * * * * * * *
123 * 94.03 (*) * Andere Möbel ; Teile davon : * China * 3 939 600 * 3 151 700 * BNL : 330 928 * 787 900 * 4 136 600 *
* * * * * * DK : 157 585 * * *
* * * * * * D : 866 718 * * *
* * * * * * GR : 63 034 * * *
* * * * * * F : 598 823 * * *
* * * * * * IRL : 15 758 * * *
* * * * * * I : 456 997 * * *
* * * * * * UK : 661 857 * * *
* * B . andere * * * * * * *
( a ) Falls nicht anders angegeben .
Lfd . Nr . * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Gemeinschaftszollkontingente * Plafonds *
* * * Begünstigte Länder oder Gebiete * Betrag des Einzelkontingents ( in ECU ) ( a ) * Betrag der ersten Rate ( in ECU ) ( a ) * Erste den Mitgliedstaaten zugeteilte Quote ( in ECU ) ( a ) * Betrag der Reserve ( in ECU ) ( a ) * Einzelplafonds für andere als unter ( 4 ) genannte Länder oder Gebiete ( in ECU ) ( a ) *
( 1 ) * ( 2 ) * ( 3 ) * ( 4 ) * ( 5 ) * ( 6 ) * ( 7 ) * ( 8 ) * ( 9 ) *
124 * 96.01 B ex III ( NIMEXE 96.01-41 ; 49 ; 91 ; 92 ; 94 ; 96 ) * Farbpinsel und ähnliche Pinsel ; Bürsten und Pinsel zur Körperpflege ; Bürstenwaren für die Strassen - und Haushaltsreinigung , einschließlich Kleider - und Schuhbürsten ; Bürsten zur Tierpflege * China * 840 000 * 672 000 * BNL : 70 560 * 168 000 * 840 000 *
* * * * * * DK : 33 600 * * *
* * * * * * D : 184 800 * * *
* * * * * * GR : 13 440 * * *
* * * * * * F : 127 680 * * *
* * * * * * IRL : 3 360 * * *
* * * * * * I : 97 440 * * *
* * * * * * UK : 141 120 * * *
125 * 97.02 * Puppen * Südkorea , Hongkong * 4 155 900 * 3 324 720 * BNL : 349 096 * 831 180 * 5 812 400 *
* * * * * * DK : 166 236 * * *
* * * * * * D : 914 298 * * *
* * * * * * GR : 66 494 * * *
* * * * * * F : 631 697 * * *
* * * * * * IRL : 16 624 * * *
* * * * * * I : 482 084 * * *
* * * * * * UK : 698 191 * * *
( a ) Falls nicht anders angegeben .
Lfd . Nr . * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Gemeinschaftszollkontingente * Plafonds *
* * * Begünstigte Länder oder Gebiete * Betrag des Einzelkontingents ( in ECU ) ( a ) * Betrag der ersten Rate ( in ECU ) ( a ) * Erste den Mitgliedstaaten zugeteilte Quote ( in ECU ) ( a ) * Betrag der Reserve ( in ECU ) ( a ) * Einzelplafonds für andere als unter ( 4 ) genannte Länder oder Gebiete ( in ECU ) ( a ) *
( 1 ) * ( 2 ) * ( 3 ) * ( 4 ) * ( 5 ) * ( 6 ) * ( 7 ) * ( 8 ) * ( 9 ) *
126 * 97.03 * Anderes Spielzeug ; Modelle zum Spielen * Südkorea , Hongkong * 10 201 800 * 8 161 440 * BNL : 856 951 * 2 040 360 * 13 612 200 *
* * * * * * DK : 408 072 * * *
* * * * * * D : 2 244 396 * * *
* * * * * * GR : 163 229 * * *
* * * * * * F : 1 550 674 * * *
* * * * * * IRL : 40 807 * * *
* * * * * * I : 1 183 409 * * *
* * * * * * UK : 1 713 902 * * *
127 * 97.04 * Gesellschaftsspiele ( einschließlich mechanische Spiele zur öffentlichen Benutzung , Billardtische , Glücksspieltische , Tischtennis ) * Hongkong * 2 794 850 * 2 235 900 * BNL : 234 769 * 558 950 * 2 794 850 *
* * * * * * DK : 111 795 * * *
* * * * * * D : 614 873 * * *
* * * * * * GR : 44 718 * * *
* * * * * * F : 424 821 * * *
* * * * * * IRL : 11 180 * * *
* * * * * * I : 324 205 * * *
* * * * * * UK : 469 539 * * *
128 * 97.05 * Karnevals - , Kotillon - , Scherz - , Zauberartikel und ähnliche Waren zur Unterhaltung und für Feste ; Christbaumschmuck und ähnliche Weihnachtsartikel ( z . B . künstliche Weihnachtsbäume , Krippen , auch mit Ausstattung , Menschen - und Tierfiguren für Krippen , Weihnachts-Holzschuhe und Holzscheite , Weihnachtsmänner ) * Hongkong * 1 582 100 * 1 265 700 * BNL : 132 898 * 316 400 * 2 209 500 *
* * * * * * DK : 63 285 * * *
* * * * * * D : 348 068 * * *
* * * * * * GR : 25 314 * * *
* * * * * * F : 240 483 * * *
* * * * * * IRL : 6 328 * * *
* * * * * * I : 183 527 * * *
* * * * * * UK : 265 797 * * *
( a ) Falls nicht anders angegeben .
Lfd . Nr . * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Gemeinschaftszollkontingente * Plafonds *
* * * Begünstigte Länder oder Gebiete * Betrag des Einzelkontingents ( in ECU ) ( a ) * Betrag der ersten Rate ( in ECU ) ( a ) * Erste den Mitgliedstaaten zugeteilte Quote ( in ECU ) ( a ) * Betrag der Reserve ( in ECU ) ( a ) * Einzelplafonds für andere als unter ( 4 ) genannte Länder oder Gebiete ( in ECU ) ( a ) *
( 1 ) * ( 2 ) * ( 3 ) * ( 4 ) * ( 5 ) * ( 6 ) * ( 7 ) * ( 8 ) * ( 9 ) *
129 * 98.15 (*) * Isolierflaschen und andere Isolier-(Vakuum-)Behälter , Teile davon ( ausgenommen Galskolben ) * Südkorea * 771 100 * 616 880 * BNL : 64 772 * 154 220 * 929 800 *
* * * * * * DK : 30 844 * * *
* * * * * * D : 169 642 * * *
* * * * * * GR : 12 338 * * *
* * * * * * F : 117 207 * * *
* * * * * * IRL : 3 084 * * *
* * * * * * I : 89 448 * * *
* * * * * * UK : 129 545 * * *
( a ) Falls nicht anders angegeben .
ANHANG B
Liste der Waren , für die die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs im Rahmen der allgemeinen Zollpräferenzen zugunsten von Entwicklungsländern und -gebieten vollständig ausgesetzt werden ( a ) ( b ) ( c )
KAPITEL 25
25.19 A Magnesiumoxid , ausgenommen gebranntes natürliches Magnesiumcarbonat
25.22 Luftkalk , auch gelöscht ; Wasserkalk , ausgenommen reines Calciumoxid und Calciumhydroxid
25.23 Zement ( einschließlich Zementklinker ) , auch gefärbt
25.31 A Flußspat
KAPITEL 27
27.03 B Torfbriketts
27.04 Koks und Schwelkoks , aus Steinkohle , Braunkohle oder Torf , auch agglomeriert : Retortenkohle :
A . Koks und Schwelkoks , aus Steinkohle :
I . zur Herstellung von Elektroden
C . andere
27.07 Öle und andere Erzeugnisse der Destillation von Steinkohlenteer , ähnliche Erzeugnisse im Sinne der Vorschrift 2 zu Kapitel 27
27.11 Etdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe
27.12 Vaselin
27.13 Paraffin , Erdölwachs , Wachs aus bituminösen Mineralien , Ozokerit , Montanwachs Torfwachs , paraffinische Rückstände ( z . B . Gatsch , slack wax ) , auch gefärbt
27.14 Bitumen , Petrolkoks und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien
27.16 Bituminöse Gemische auf der Grundlage von Naturasphalt , Bitumen , Mineralteer oder Mineralteerpech ( z . B . Asphaltmastix , Verschnittbitumen )
KAPITEL 28
ex 28.01 Halogene ( Fluor , Chlor , Brom , Jod ) , ausgenommen rohes Jod
28.02 Sublimierter oder gefällter Schwefel ; kolloider Schwefel
28.03 Kohlenstoff ( insbesondere Ruß )
ex 28.04 Wasserstoff ; Edelgase ; andere Nichtmetalle , ausgenommen Selen und Silicium
28.06 Salzsäure ( Chlorwasserstoffsäure ) ; Chlorsulfonsäure ( Chlorschwefelsäure )
28.08 Schwefelsäure ; Oleum
28.09 Salpetersäure , Nitriersäuren
28.10 Phosphorsäureanhydrid und Phosphorsäuren ( Meta - , Ortho - und Pyrophosphorsäure )
28.12 Borsäure und Borsäureanhydrid
28.13 Andere anorganische Säuren und Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle
28.14 Chloride , Oxychloride und andere Halogen - und Oxyhalogenverbindungen der Nichtmetalle
28.15 Sulfide der Nichtmetalle , einschließlich Phosphortrisulfid
28.17 Natriumhydroxid ( Ätznatron ) ; Kaliumhydroxid ( Ätzkali ) ; Natrium - und Kaliumperoxid
28.18 Magnesiumhydroxid und -peroxid ; Strontium - und Bariumoxid , -hydroxid und -peroxid
28.19 Zinkoxid ; Zinkperoxid
28.20 B Künstlicher Korund
28.21 Chromoxide und -hydroxide
28.22 Manganoxide
28.23 Eisenoxide und -hydroxide , einschließlich Farberden auf der Grundlage von natürlichem Eisenoxid mit einem Gehalt an gebundenem Eisen , berechnet als Fe2O3 , von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr
28.24 Kobaltoxide und -hydroxide ; handelsübliche Kobaltoxide
ex 28.28 Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze : andere anorganische Basen , Metalloxide , -hydroxide und -peroxide , ausgenommen Antimonoxide
28.29 Fluoride ; Fluorsilikate , Fluoroborate und andere Fluorsalze
ex 28.30 Chloride , Oxychloride und Hydroxychloride , ausgenommen Bariumchloride ; Bromide und Oxybromide ; Jodide und Oxyjodide
28.31 Hypochlorite ; handelsübliches Calciumhypochlorit ; Chlorite ; Hypobromite
28.32 Chlorate und Perchlorate ; Bromate und Perbromate ; Jodate und Perjodate
28.35 Sulfide , einschließlich Polysulfide
28.36 Dithionite ( Hydrosulfite ) , auch durch organische Stoffe stabilisiert ; Sulfoxylate
28.37 Sulfite und Thiosulfate
28.38 Sulfate und Alaune ; Persulfate
28.39 Nitrite und Nitrate
28.40 Phosphite , Hypophosphite und Phosphate
ex 28.42 Carbonate und Percarbonate , einschließlich des handelsüblichen Ammoniumcarbonats , ausgenommen Natriumcarbonat und Bariumcarbonat
28.43 Einfache und komplexe Cyanide
28.44 Fulminate , Cyanate und Rhodanide
28.45 Silikate , einschließlich der handelsüblichen Natrium - und Kaliumsilikate
28.46 Borate und Perborate
28.47 Salze der Säuren der Metalloxide ( z . B . Chromate , Permanganate , Stannate )
28.48 Andere Salze und Persalze der anorganischen Säuren , ausgenommen Azide
28.49 Edelmetalle in kolloidem Zustand ; Edelmetallamalgame ; Salze und andere anorganische oder organische Verbindungen der Edelmetalle , auch chemisch nicht einheitlich
28.50 Spaltbare chemische Elemente und spaltbare Isotope ; andere radioaktive chemische Elemente und radioaktive Isotope ; ihre anorganischen oder organischen Verbindungen , auch chemisch nicht einheitlich ; Legierungen , Dispersionen und Cermets , die diese Elemente oder diese Isotope oder ihre anorganischen oder organischen Verbindungen enthalten :
B . andere ( d )
28.51 Isotope chemischer Elemente , soweit nicht in Tarifnummer 28.50 genannt ; ihre anorganischen oder organischen Verbindungen , auch chemisch nicht einheitlich :
B . andere
28.52 Anorganische oder organische Verbindungen des Thoriums , des an Uran 235 abgereicherten Urans und der Metalle der seltenen Erden , des Yttriums und des Scandiums , auch untereinander gemischt
28.54 Wasserstoffperoxid , auch fest
28.55 Phosphide , auch chemisch nicht einheitlich
28.56 Carbide , auch chemisch nicht einheitlich (*) ( e )
28.57 Hydride , Nitride , Azide , Silicide und Boride , auch chemisch nicht einheitlich
28.58 Andere anorganische Verbindungen ( einschließlich des destillierten Wassers , Leitfähigkeitswassers oder Wassers von gleicher Reinheit ) ; fluessige Luft ( einschließlich der von Edelgasen befreiten fluessigen Luft ; Preßluft ; Amalgame von anderen Metallen als Edelmetallen
KAPITEL 29
ex 29.01 Kohlenwasserstoffe , ausgenommen Styrol
ex 29.02 Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe , ausgenommen Trichloräthylen und Tetrachloräthylen ( Perchloräthylen )
29.03 Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate der Kohlenwasserstoffe ( f )
ex 29.04 Acyclische Alkohole , ihre Halogen - , Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate :
A . einwertige gesättigte Alkohole :
II . Propan-1-ol ( Propylalkohol ) und Propan-2-ol ( Isopropylalkohol )
III . Butanol und seine Isomere
IV . Pentanol ( Amylalkohol ) und seine Isomere
V . andere
B . einwertige und ungesättigte Alkohole
C . mehrwertige Alkohole :
I . zweiwertige , dreiwertige und vierwertige Alkohole , ausgenommen Äthylenglykol und Pentärythritol ( Pentärythrit )
IV . andere mehrwertige Alkohole
V . Halogen - , Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate der mehrwertigen Alkohole
29.05 Cyclische Alkohole , ihre Halogen - , Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate
29.06 Phenole und Phenolalkohole (*) ( g )
ex 29.07 Halogen - , Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate der Phenole und Phenolalkohole , ausgenommen Dinoseb ( ISO )
ex 29.08 Äther , Ätheralkohole , Ätherphenole , Ätherphenolalkohole , Alkoholperoxide und Ätherperoxide ; ihre Halogen - , Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate , ausgenommen Diäthylenglykol
29.09 Epoxide , Epoxyalkohole , Epoxyphenole und Epoxyäther mit drei - oder viergliedrigem Ring ; ihre Halogen - , Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate
29.10 Acetale und Halbacetale , auch mit einfachen oder komplexen Sauerstoffunktionen ; ihre Halogen - , Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate
29.11 Aldehyde , Aldehydalkohole , Aldehydäther , Aldehydphenole und andere Aldehyde mit einfachen oder komplexen Sauerstoffunktionen ; cyclische Polymere der Aldehyde ; Paraformaldehyd (*) ( h )
29.12 Halogen - , Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate der Erzeugnisse der Tarifnummer 29.11
29.13 Ketone , Ketonalkohole , Ketonphenole , Ketonaldehyde , Chinone , Chinonalkohole , Chinonphenole , Chinonaldehyde und andere Ketone und Chinone mit einfachen oder komplexen Sauerstoffunktionen ; ihre Halogen - , Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate (*) ( i )
ex 29.14 Einbasische Carbonsäuren , ihre Anhydride , Halogenide , Peroxide und Persäuren ; ihre Halogen - , Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate , ausgenommen Äthylacetat und Benzoesäure , ihre Salze und Ester
ex 29.15 Mehrbasische Carbonsäuren , ihre Anhydride , Halogenide , Peroxide und Persäuren ; ihre Halogen - , Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate , ausgenommen Oxalsäure , ihre Salze und Ester (*) ( j )
ex 29.16 Carbonsäuren mit Alkohol - , Phenol - , Aldehyd - oder Ketonfunktion und andere Carbonsäuren mit einfachen oder komplexen Sauerstoffunktionen ; ihre Anhydride , Halogenide , Peroxide und Persäuren ; ihre Halogen - , Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate , ausgenommen Salicylsäure , O-Acetylsalicylsäure , ihre Salze und Ester
29.19 Ester der Phosphorsäuren , ihre Salze ( einschließlich Laktophosphate ) und ihre Halogen - , Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate
29.21 Andere Ester der Mineralsäuren ( ausgenommen Ester der Halogenwasserstoffsäuren ) , ihre Salze und ihre Halogen - , Sulfo - , Nitro - und Nitrosoderivate
ex 29.22 Verbindungen mit Aminofunktion , ausgenommen Methylamin , Dimethylamin , Trimethylamin und Anilin und seine Salze
ex 29.23 Amine mit einfachen oder komplexen Sauerstoffunktionen , ausgenommen Glutaminsäure und ihre Salze
29.24 Quaternäre organische Ammoniumsalze und -hydroxide , einschließlich der Lecithine und anderer Phosphoaminolipoide
ex 29.25 Verbindungen mit Carbonsäureamidfunktion ; Verbindungen mit Kohlensäureamidfunktion , ausgenommen Paracetamol ( INN )
ex 29.26 Verbindungen mit Carbonsäureamidfunktion ( einschließlich ortho-Benzoesäuresulfimid und seine Salze ) oder Verbindungen mit Iminfunktion ( einschließlich Hexamethylentetramin und Trimethylentrinitramin ) , ausgenommen 1,2-Benzisothiazol-3-on-1,1-dioxid ( o-Benzoesäuresulfimid , Saccharin ) und seine Salze
ex 29.27 Verbindungen mit Nitrilfunktion , ausgenommen Acrylnitril
29.28 Diazo - , Azo - , und Azoxyverbindungen
29.29 Organische Derivate des Hydrazins oder des Hydroxylamins
29.30 Verbindungen mit anderen Stickstoffunktionen
29.31 Organische Thioverbindungen
29.33 Organische Quecksilberverbindungen
29.34 Andere organisch-anorganische Verbindungen
ex 29.35 Heterocyclische Verbindungen , einschließlich Nucleinsäuren , ausgenommen Melamin , Cumarin , Methylcumarine und Äthylcumarine
29.37 Sultone und Sultane
ex 29.38 Natürliche , auch synthetisch hergestellte Provitamine und Vitamine ( einschließlich natürlicher Konzentrate ) und ihre hauptsächlich als Vitamine gebrauchten Derivate , auch untereinander gemischt , auch in Lösungsmitteln aller Art (*) ( k ) :
ex 29.38 ( Fortsetzung ) A . Provitamine , ungemischt , auch in wäßriger Lösung
B . Vitamine , ungemischt , auch in wäßriger Lösung :
I . Vitamin A
II . Vitamine B2 , B3 und B12
III . Vitamin B9
C . natürliche Konzentrate von Vitaminen :
I . natürliche A + D-Konzentrate
II . andere
D . Mischungen , auch in Lösungsmitteln aller Art ; nichtwäßrige Lösungen von Provitaminen oder Vitaminen
29.39 Natürliche , auch synthetisch hergestellte Hormone ; ihre hauptsächlich als Hormone gebrauchten Steroide :
A . Adrenalin
B . Insulin
C . Hormone des Hypophysenvorderlappens und dergleichen :
I . gonadotrope Hormone
II . andere
D . Hormone der Nebennierenrinde :
II . andere
E . andere Hormone und andere Steroide
29.41 Natürliche , auch synthetisch hergestellte Glykoside , ihre Salze , Äther , Ester und anderen Derivate
29.42 Natürliche , auch synthetisch hergestellte pflanzliche Alkaloide , ihre Salze , Äther , Ester und anderen Derivate
29.43 Chemisch reine Zucker , ausgenommen Saccharose , Glukose und Laktose ; Äther und Ester von Zuckern und ihre Salze , ausgenommen Erzeugnisse der Tarifnummern 29.39 , 29.41 und 29.42
ex 29.44 Antibiotika , ausgenommen Chloramphenicol ( INN ) und Tetracycline (*) ( l ) ( m )
29.45 Andere organische Verbindungen
KAPITEL 30
30.01 Drüsen und andere Organe zu organotherapeutischen Zwecken , getrocknet , auch als Pulver ; Auszuege aus Drüsen oder anderen Organen oder ihren Absonderungen zu organotherapeutischen Zwecken ; andere zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitete tierische Stoffe , anderweit weder genannt noch inbegriffen
30.02 Sera von immunisierten Tieren oder Menschen ; mikrobiologische Vaccine , Toxine , Mikrobenkulturen ( einschließlich der lebenden Enzymbildner , ausgenommen Hefen ) und ähnliche Erzeugnisse
30.03 Arzneiwaren , auch für Veterinärmedizin
30.04 Watte , Gaze , Binden und dergleichen ( z . B . Verbandzeug , Pflaster zum Heilgebrauch , Senfpflaster ) , mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder für den Einzelverkauf zu medizinischen oder chirurgischen Zwecken aufgemacht , ausgenommen die in der Vorschrift 3 zu Kapitel 30 genannten Erzeugnisse
30.05 Andere pharmazeutische Zubereitungen und Waren
KAPITEL 31
31.02 Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel :
A . natürlicher Natronsalpeter
C . andere (*)
ex 31.03 Mineralische oder chemische Phosphatdüngemittel , ausgenommen Superphosphate (*) ( n )
31.04 B Mineralische oder chemische Kalidüngemittel des Absatzes B der Vorschrift 3 zu diesem Kapitel
KAPITEL 32
32.01 Pflanzliche Gerbstoffauszuege ; Tannine ( Gerbsäuren ) , einschließlich des mit Wasser ausgezogenen Galläpfeltannins , ihre Salze , Äther , Ester und anderen Derivate :
B . andere
32.03 Synthetische organische Gerbstoffe und anorganische Gerbstoffe ; Gerbstoffzubereitungen , auch natürliche Gerbstoffe enthaltend ; Enzymzubereitungen für die Gerberei ( z . B . Enzym - , Pankreas - oder Bakterienbeizen )
32.04 Pflanzliche Farbstoffe ( einschließlich Auszuege aus Farbhölzern und anderen färbenden pflanzlichen Stoffen , ausgenommen Indigo ) und tierische Farbstoffe
32.05 Synthetische organische Farbstoffe ; synthetische organische Erzeugnisse , die als Luminophore verwendet werden ; auf die Faser aufziehende optische Aufheller ; natürlicher Indigo
32.06 Farblacke
32.07 Andere Farbmittel ; anorganische Erzeugnisse , die als Luminophore verwendet werden
32.08 Zubereitete Pigmente , zubereitete Trübungsmittel und zubereitete Farben , Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen , fluessige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen für die keramische , Emaillier - oder Glasindustrie ; Engoben ; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver , Granalien , Schuppen oder Flocken
32.09 Lacke ; Wasserfarben und zubereitete Wasserpigmentfarben nach Art der für die Lederendbearbeitung gebrauchten ; andere Anstrichfarben ; mit Leinöl , Testbenzin ( white spirit ) , Terpentinöl , einem Lack oder anderen zum Herstellen von Anstrichfarben dienenden Mitteln angeriebene Pigmente ; Prägefolien ; Färbemittel in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf ; Lösungen im Sinne der Vorschrift 4 zu diesem Kapitel
32.10 Farben für Kunstmaler , für den Unterricht , für die Plakatmalerei , für Farbtönungen oder zur Unterhaltung , in Tuben , Töpfen , Fläschchen , Näpfchen und ähnlichen Aufmachungen , auch in Täfelchen ; alle diese in Zusammenstellungen , auch mit Pinseln , Wischern , Näpfchen oder anderem Zubehör
32.11 Zubereitete Sikkative
32.12 Kitte ( einschließlich Harzkitt und Harzzement ) ; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten ; nichtfeuerfeste Spachtel - und Verputzmassen für Mauerwerk und dergleichen
32.13 Druckfarben , Tinte und Tusche zum Schreiben oder Zeichnen und andere Tinten und Tuschen
KAPITEL 33 ÄTHERISCHE ÖLE UND RESINOIDE ; RIECH - , KÖRPERPFLEGE - UND SCHÖNHEITSMITTEL
KAPITEL 34 SEIFEN , ORGANISCHE GRENZFLÄCHENAKTIVE STOFFE , ZUBEREITETE WASCHMITTEL UND WASCHHILFSMITTEL , ZUBEREITETE SCHMIERMITTEL , KÜNSTLICHE WACHSE , ZUBEREITETE WACHSE , SCHUHCREME , SCHEUERPULVER UND DERGLEICHEN , KERZEN UND ÄHNLICHE ERZEUGNISSE , MODELLIERMASSEN UND " DENTALWACHS "
KAPITEL 35
35.02 B Albuminate und andere Albuminderivate
ex 35.03 Glutinleime ( z . B . Knochenleim , Hautleim , Sehnenleim ) , Fischleim ; Hausenblase
35.04 Peptone und andere Eiweißstoffe ( ausgenommen Enzyme der Tarifnr . 35.07 ) , ihre Derivate ; Hautpulver , auch chromiert
35.06 Zubereitete Klebstoffe , anderweit weder genannt noch inbegriffen ; Erzeugnisse aller Art zur Verwendung als Klebstoff in Aufmachungen für den Einzelverkauf in Behaltnissen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger
35.07 Enzyme ; zubereitete Enzyme , anderweit weder genannt noch inbegriffen
KAPITEL 36 PULVER UND SPRENGSTOFFE ; FEUERWERKSARTIKEL ; ZUENDHÖLZER ; ZUENDMETALLEGIERUNGEN ; LEICHT ENTZUENDLICHE STOFFE (*) ( o )
KAPITEL 37 ERZEUGNISSE ZU PHOTOGRAPHISCHEN UND KINEMATOGRAPHISCHEN ZWECKEN
KAPITEL 38
38.01 Künstlicher Graphit , kolloider Graphit ( nicht in öliger Suspension )
38.03 Aktivkohle ; aktivierte natürliche mineralische Stoffe ; Tierisches Schwarz , auch ausgebraucht
38.05 Tallöl
38.06 Sulfitablaugen
38.07 Balsamterpentinöl ; Wurzelterpentinöl , Sulfatterpentinöl und andere terpenhaltige Lösungsmittel aus der Destillation oder einer anderen Behandlung der Nadelhölzer ; Dipenten , roh ; Sulfitterpentinöl ; Pine-Öl
38.08 Kolophonium , Harzsäuren , ihre Derivate ( ausgenommen Harzester der Tarifnummer 39.05 ) ; leichte und schwere Harzöle
38.09 Holzteere , Holzteeröle ( ausgenommen zusammengesetzte Lösungs - und Verdünnungsmittel der Tarifnummer 38.18 ) ; Kreosot : Holzgeist , Acetonöl ; pflanzliche Peche aller Art ; Brauerpech und ähnliche Zubereitungen auf der Grundlage von Kolophonium oder pflanzlichen Pechen ; Kernbindemittel auf der Grundlage von natürlichen harzigen Stoffen
38.11 Desinfektionsmittel , Insekticide , Fungicide , Mittel gegen Nagetiere , Herbicide , Keimhemmungsmittel , Pflanzenwuchsregulatoren und ähnliche Erzeugnisse , in Zubereitungen oder in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Waren ( z . B . Schwefelbänder , Schwefelfäden , Schwefelkerzen und Fliegenfänger )
38.12 Zubereitete Zurichtemittel , zubereitete Appreturen und zubereitete Beizmittel aller Art , wie sie in der Textilindustrie , Papierindustrie , Lederindustrie oder ähnlichen Industrien gebraucht werden :
A . zubereitete Zurichtemittel und zubereitete Appreturen :
II . andere
B . zubereitete Beizmittel
38.13 Abbeizmittel für Metalle ; Flußmittel und andere Hilfsmittel zum Schweissen oder Löten von Metallen ; Pasten und Pulver zum Löten oder Schweissen aus Metall und anderen Stoffen ; Überzugsmassen und Füllmassen für Schweisselektroden und Schweißstäbe
38.14 Antiklopfmittel , Antioxydantien , Antigums , Viskositätsverbesserer , Antikorrosivadditives und ähnliche zubereitete Additives für Mineralöle
38.15 Zusammengesetzte Vulkanisationsbeschleuniger
38.16 Zubereitete Nährsubstrate zum Zuechten von Mikrobenkulturen
38.17 Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte ; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben
38.18 Zusammengesetzte Lösungs - und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse
ex 38.19 Chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien ( einschließlich Mischungen von Naturprodukten ) , anderweit weder genannt noch inbegriffen ; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien , anderweit weder genannt noch inbegriffen , mit Ausnahme von D-Sorbit , ausgenommen solcher der Tarifstelle 29.04 C III
KAPITEL 39
39.01 Kondensations - , Polykondensations - und Polyadditionserzeugnisse , auch modifiziert , auch polymerisiert , linear oder vernetzt ( z . B . Phenoplaste , Aminoplaste , Alkyde , Allylpolyester und andere ungesättigte Polyester , Silikone )
ex 39.02 Polymerisations - und Mischpolymerisationserzeugnisse ( z . B . Polyäthylen , Polytetrahaloäthylene , Polyisobutylen , Polystyrol , Polyvinylchlorid , Polyvinylacetat , Polyvinylchloracetat und andere Polyvinylderivate , Polyacryl - und Polymethacrylderivate , Cumaron-Inden-Harze ) ausgenommen Polypropylen in Formen im Sinne der Vorschrift 3 d ) zu Kapitel 39 (*) ( p )
39.03 Regenerierte Zellulose ; Zellulosenitrate , Zelluloseacetate und andere Zelluloseester , Zelluloseäther und andere chemische Zellulosederivate , auch weichgemacht ( z . B . Zelloidin , Kollodium , Zelluloid ) ; Vulkanfiber (*)
39.04 Gehärtete Eiweißstoffe ( z . B . gehärtetes Kasein , gehärtete Gelatine )
39.05 Durch Schmelzen modifizierte natürliche Harze ( Schmelzharze ) ; durch Veresterung von natürlichen Harzen oder Harzsäuren gewonnene Kunstharze ( Harzester ) ; chemische Derivate des Naturkautschuks ( z . B . Chlorkautschuk , Kautschukchlorhydrat , cyclischer Kautschuk , oxydierter Kautschuk )
ex 39.06 Andere Hochpolymere und Kunststoffe , einschließlich Alginsäure , ihre Salze und Ester , ausgenommen Heparin ; Linoxyn ( q )
ex 39.07 Waren aus Stoffen der Tarifnummern 39.01 bis 39.06 , ausgenommen Säcke , Beutel und ähnliche Waren , aus Polyäthylen
KAPITEL 40
40.02 Latex von synthetischem Kautschuk , vorvulkanisierter Latex von synthetischem Kautschuk ; synthetischer Kautschuk ; Faktis
40.03 Regenerierter Kautschuk
40.05 Platten , Blätter und Streifen , aus nichtvulkanisiertem Naturkautschuk oder nichtvulkanisiertem synthetischem Kautschuk , ausgenommen " smoked sheets " und " crepe sheets " der Tarifnummern 40.01 und 40.02 ; Granalien aus vulkanisationsfertigen Mischungen von Naturkautschuk oder synthetischem Kautschuk ; sogenannte Masterbatches aus nichtvulkanisiertem Naturkautschuk oder nichtvulkanisiertem synthetischem Kautschuk , dem vor oder nach der Koagulation Ruß ( auch mit Mineralöl ) oder Kieselsäureanhydrid ( auch mit Mineralöl ) zugesetzt ist , in beliebigen Formen
40.06 Naturkautschuk oder synthetischer Kautschuk , Latex von Naturkautschuk oder von synthetischem Kautschuk , nicht vulkanisiert , in anderen Formen oder in anderem Zustand ( z . B . Lösungen und Dispersionen , Rohre , Stäbe , Profile ) ; Waren aus nichtvulkanisiertem Naturkautschuk oder nichtvulkanisiertem synthetischem Kautschuk ( z . B . überzogene oder imprägnierte Garne aus Spinnstoffen ; Scheiben , Ringe )
40.07 Fäden und Kordeln , aus Weichkautschuk , auch mit Spinnstofferzeugnissen überzogen ; Garne aus Spinnstoffen , mit Weichkautschuk getränkt oder überzogen
40.08 Platten , Blätter , Streifen , Profile und Schnüre , aus Weichkautschuk
40.09 Rohre und Schläuche , aus Weichkautschuk
40.10 Förderbänder und Treibriemen , aus Weichkautschuk
40.12 Weichkautschukwaren zu hygienischen und medizinischen Zwecken ( einschließlich Sauger ) , auch in Verbindung mit Hartkautschukteilen
40.13 Bekleidung , Handschuhe und Bekleidungszubehör , aus Weichkautschuk , zu allen Zwecken
40.14 Andere Weichkautschukwaren
40.15 Hartkautschuk in Massen , Platten , Blättern , Streifen , Stäben , Profilen oder Rohren ; Abfälle , Staub und Bruch
40.16 Hartkautschukwaren
KAPITEL 41
41.06 Sämischleder ( Chamoisleder )
41.08 Lackleder und metallisiertes Leder
41.10 Kunstleder , auf der Grundlage von unzerfasertem oder zerfasertem Leder hergestellt , in Platten oder Blättern , auch aufgerollt
KAPITEL 42
42.01 Sattlerwaren für alle Tiere ( z . B . Sättel , Geschirre , Kumte , Zugtaue , Kniekappen ) , aus Stoffen aller Art
42.04 Waren zu technischen Zwecken aus Leder oder Kunstleder
42.05 Andere Waren aus Leder oder Kunstleder
42.06 Waren aus Därmen , Goldschlägerhäutchen , Blasen oder Sehnen
KAPITEL 43
43.02 Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle , auch zu Platten , Säcken , Vierecken , Kreuzen oder ähnlichen Formen zusammengesetzt ; Abfälle und Überreste davon , nicht genäht
43.03 Waren aus Pelzfellen (*) ( r )
43.04 Künstliches Pelzwerk und Waren daraus
KAPITEL 44
44.05 Holz , in der Längsrichtung gesägt , gemessert oder rundgeschält , aber nicht weiterbearbeitet , mit einer Dicke von mehr als 5 mm :
B . Nadelholz , mit einer Länge von 125 cm oder weniger und einer Dicke von weniger als 12,5 mm
44.07 Bahnschwellen aus Holz
44.09 Holz für Faßreifen ; Holzpfähle , gespalten ; Pfähle und Pflöcke , aus Holz , gespitzt , nicht in der Längsrichtung gesägt ; Holzspan aller Art , Holzdraht ; Holzspäne der bei der Essigherstellung oder zum Klären von Flüssigkeiten verwendeten Art ; Holz , nur grob zugerichtet oder abgerundet , aber weder gedrechselt , gebogen noch sonst bearbeitet , für Gehstöcke , Regenschirme , Werkzeuggriffe , Werkzeugstiele und dergleichen
44.12 Holzwolle ; Holzmehl
44.14 Holz , in der Längsrichtung gesägt , gemessert oder geschält , aber nicht weiterbearbeitet , mit einer Dicke von 5 mm oder weniger ; Furnierblätter und Holz für Sperrholz , mit einer Dicke von 5 mm oder weniger :
A . Brettchen zum Herstellen von Blei - , Kopier - , Farbstiften , Schiefergriffeln und anderen holzgefassten Stiften
44.16 Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen , aus Holz , auch mit Blättern aus unedlem Metall belegt
44.17 Vergütetes Holz in Form von Platten , Brettern , Blöcken und dergleichen
44.18 Sogenanntes Kunstholz , aus Holzspänen , Sägespänen , Holzmehl oder anderen Abfällen holziger Stoffe unter Verwendung von Natur - oder Kunstharz oder anderen organischen Bindemitteln zusammengepresst , in Form von Platten , Tafeln , Blöcken und dergleichen (*)
44.19 Holzleisten und Holzfriese für Möbel , Rahmen , Innenausstattungen , elektrische Leitungen und dergleichen
44.20 Holzrahmen für Bilder , Spiegel und dergleichen
44.21 Kisten , Kistchen , Verschläge , Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel , aus Holz , vollständig
44.22 Fässer , Tröge , Bottiche , Eimer und andere Böttcherwaren , Teile davon , aus Holz , einschließlich Faßstäbe
44.24 Haushaltsgeräte aus Holz
ex 44.25 Werkzeuge , Werkzeugfassungen , Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele , Fassungen und Griffe für Besen , Bürsten und Pinsel , aus Holz : Schuhformen , Schuhleisten und Schuhspanner , aus Holz , ausgenommen die in Anhang A dieser Verordnung genannten Waren , die mit NIMEXE 44.25-99 übereinstimmen
44.26 Spulen , Spindeln , Nähgarnrollen und ähnliche Waren , aus gedrechseltem Holz
44.27 I ampen und andere Beleuchtungskörper aus Holz ; Innenausstattungsgegenstände aus Holz , nicht zu Kapitel 94 gehörig ; Kästchen , Zigarettenbehälter , Präsentierbretter , Obstschalen , Schumuck - und Ziergegenstände , aus Holz ; Kästchen für Bestecke , für Zeichengeräte oder für Geigen und ähnliche Behältnisse , aus Holz ; Holzgegenstände zum persönlichen Gebrauch oder Schmuck , wie sie in Taschen usw . mitgeführt werden ; hölzerne Teile dieser Waren
44.28 Andere Holzwaren
KAPITEL 45
45.02 Würfel , Platten , Blätter und Streifen , aus Naturkork , einschließlich Würfel oder Quader zum Herstellen von Stopfen
45.03 Waren aus Naturkork
45.04 Preßkork ( mit oder ohne Bindemittel hergestellt ) und Waren aus Preßkork
KAPITEL 46
46.02 Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen , zu allen Verwendungszwecken , auch miteinander zu Bändern verbunden ; Flechtstoffe , in Flächenform verwebt oder parallel aneinandergefügt , einschließlich Chinamatten , grobe Strohmatten und Gittergeflechte ; Flaschenhülsen aus Stroh
KAPITEL 47
47.02 Papierabfälle und Pappabfälle ; Papierwaren und Pappwaren , alt , nur zur Papierherstellung verwendbar
KAPITEL 48
48.01 Papier und Pappe , einschließlich Zellstoffwatte , in Rollen oder Bogen
48.03 Pergamentpapier , Pergamentpappe und Nachahmungen davon , einschließlich sogenanntes Pergaminpapier , in Rollen oder Bogen
48.04 Papier und Pappe , zusammengeklebt , auf der Oberfläche weder getränkt noch überzogen , auch mit Innenverstärkung , in Rollen oder Bogen
48.05 Papier und Pappe , gewellt ( auch mit aufgeklebter Decke ) , gekreppt , gefältet , durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert , in Rollen oder Bogen
48.07 Papier und Pappe , gestrichen , überzogen , getränkt oder auf der Oberfläche gefärbt ( marmoriert , gemustert oder dergleichen ) oder bedruckt ( andere als solche des Kapitels 49 ) , in Rollen oder Bogen
48.08 Filterblöcke und Filterplatten , aus Papierhalbstoff
48.10 Zigarettenpapier , zugeschnitten , auch in Päckchen oder Hülsen
48.11 Papiertapeten , Linkrusta und Buntglaspapier
48.12 Fußbodenbeläge mit Papier - oder Pappunterlage , auch mit Linoleumschicht , auch zugeschnitten
48.13 Vervielfältigungspapier und Umdruckpapier , zugeschnitten , auch in Behältnissen ( Kohlepapier , vollständige Dauerschablonen und dergleichen )
48.14 Schreibwaren : Briefblöcke , Briefumschläge , Einstückbriefe , Postkarten ( ohne Bilder ) und Briefkarten ; Schachteln , Taschen und ähnliche Behältnisse aus Papier oder Pappe , mit einer Zusammenstellung solcher Schreibwaren
48.15 Andere Papiere und Pappen , zu einem bestimmten Zweck zugeschnitten
48.16 Schachteln , Säcke und andere Verpackungsmittel , aus Papier oder Pappe ; Pappwaren der in Büros , Läden und dergleichen verwendeten Art
48.18 Register , Hefte , Quittungsbücher und dergleichen , Werkbücher , Notizblöcke , Notiz - und Tagebücher , auch mit Kalendarium ( z.B . Terminkalender ) , Schreibunterlagen , Ordner , Einbände ( für Lose-Blatt-Systeme oder andere ) und andere Waren des Papierhandels , aus Papier oder Pappe ; Alben für Muster oder für Sammlungen sowie Buchhüllen , aus Papier oder Pappe
48.19 Etiketten aller Art aus Papier oder Pappe , mit oder ohne Aufdruck oder Bilder , auch gummiert
48.20 Rollen , Spulen , Spindeln und ähnliche Unterlagen , aus Papierhalbstoff , Papier oder Pappe , auch gelocht oder gehärtet
48.21 Andere Waren aus Papierhalbstoff , Papier oder Pappe oder Zellstoffwatte
KAPITEL 49 WAREN DES BUCHHANDELS UND ERZEUGNISSE DES GRAPHISCHEN GEWERBES
KAPITEL 64
64.03 Schuhe aus Holz , Schuhe mit Laufsohlen aus Holz oder Kork
64.05 Schuhteile ( einschließlich Einlegesohlen und Fersenstücke ) aus Stoffen aller Art , ausgenommen Metall (*)
64.06 Gamaschen , Schienbeinschützer und ähnliche Waren sowie Teile davon
KAPITEL 65 KOPFBEDECKUNGEN UND TEILE DAVON
KAPITEL 66
66.02 Gehstöcke ( einschließlich Bergstöcke und Sitzstöcke ) , Peitschen , Reitpeitschen und dergleichen
66.03 Teile , Ausstattungen und Zubehör für Waren der Tarifnummern 66.01 und 66.02
KAPITEL 67
67.01 Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen , Federn , Teile von Federn , Daunen und Waren daraus ( ausgenommen Waren der Tarifnummer 05.07 und bearbeitete Federspulen und -kiele )
67.03 Menschenhaar , gleichgerichtet oder in anderer Weise zugerichtet ; Wolle , Tierhaare und andere Spinnstoffe , für die Herstellung von Haarersatz und ähnlichen Waren zugerichtet
67.04 Haarersatz ( z.B . Perücken , falsche Bärte , Augenbrauen , Augenwimpern und Locken ) und dergleichen , aus Menschenhaaren , Tierhaaren oder Spinnstoffen ; andere Waren aus Menschenhaaren ( einschließlich Haarnetze )
KAPITEL 68 WAREN AUS STEINEN , GIPS , ZEMENT , ASBEST , GLIMMER ODER ÄHNLICHEN STOFFEN
KAPITEL 69
69.01 Wärmeisolierende Steine , Platten , Fliesen und andere wärmeisolierende Waren aus Kieselgur , Tripel oder dergleichen
69.02 Feuerfeste Steine , Platten , Fliesen und ähnliche feuerfeste Bauteile
69.03 Andere feuerfeste Waren ( z.B . Retorten , Schmelztiegel , Muffeln , Ausgüsse , Stopfen , Stützen , Kapellen , Rohre , Schutzrohre , Stäbe )
69.04 Mauerziegel ( einschließlich Rourdis , andere Deckenziegel und dergleichen )
69.05 Dachziegel , Bauzierate ( z.B . Gesimse , Friese ) und andere Baukeramik ( z.B . Schornsteinaufsätze , Schornsteinrohre )
69.06 Rohre , Rohrverbindungsstücke und andere Teile , für Kanalisation , Entwässerung oder zu ähnlichen Zwecken
69.07 Fliesen , gebrannte Pflastersteine , Boden - und Wandplatten , unglasiert
69.09 Waren zu chemischen und anderen technischen Zwecken ; Tröge , Wannen und ähnliche Behältnisse für die Landwirtschaft ; Krüge und ähnliche Behältnisse zu Transport - oder Verpackungszwecken
69.10 Ausgüsse , Waschbecken , Bidets , Klosettbecken , Badewannen und ähnliche Installationsgegenstände , zu sanitären oder hygienischen Zwecken
69.12 Geschirr , Haushalts - und Toilettengegenstände , aus anderen keramischen Stoffen :
A . aus gewöhnlichem Ton
D . aus anderen keramischen Stoffen
69.14 Andere Waren aus keramischen Stoffen
KAPITEL 70
70.01 B Glas in Brocken ( ausgenommen optisches Glas )
70.03 Glas in Stangen , Stäben , Röhren oder massiven Kugeln , nicht bearbeitet ( ausgenommen optisches Glas )
70.04 Gegossenes oder gewalztes Flachglas ( auch bei der Herstellung bereits überfangen oder mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt ) , nicht bearbeitet , in quadratischen oder rechteckigen Platten oder Scheiben
70.05 Gezogenes oder geblasenes Flachglas , sogenanntes " Tafelglas " ( auch bei der Herstellung bereits überfangen ) , nicht bearbeitet , in quadratischen oder rechteckigen Platten oder Scheiben (*)
70.06 Gegossenes oder gewalztes Flachglas und " Tafelglas " ( auch bei der Herstellung bereits überfangen oder mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt ) , auf einer oder beiden Seiten geschliffen oder poliert , in quadratischen oder rechteckigen Platten oder Scheiben
70.07 Gegossenes oder gewalztes Flachglas und " Tafelglas " ( auch geschliffen oder poliert ) , anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten oder gebogen oder anders bearbeitet ( z.B . mit abgeschrägten Rändern , graviert ) ; Isolierflachglas aus mehreren Schichten ; Kunstverglasungen
70.08 Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas ( Verbundglas ) , auch fassoniert
70.09 Spiegel aus Glas , auch gerahmt , einschließlich Rückspiegel
70.10 Flaschen , Glasballons , Korbflaschen , Flakons , Industriekonservengläser , Töpfe , Tablettengläser und ähnliche Behältnisse zu Transport - oder Verpackungszwecken , aus Glas ; Stopfen , Deckel und andere Verschlüsse , aus Glas
70.11 Offene unfertige Glaskolben und offene bearbeitete Glasröhren , ohne Ausrüstung , für elektrische Lampen , elektrische Röhren und dergleichen
70.14 Glaswaren für Beleuchtung , für Signalvorrichtungen oder zu optischen Zwecken , nicht aus optischem Glas , nicht optisch bearbeitet :
A . Waren zum Ausstatten von elektrischen Beleuchtungskörpern :
I . facettiertes Glas , Plättchen , Kugeln , Tropfen - oder Blumenformen , Gehänge und ähnliche Waren für die Ausstattung von Luestern
70.15 Gläser für Uhren , für einfache Brillen und ähnliche Gläser , gewölbt , gebogen und dergleichen , einschließlich Hohlkugeln und Hohlkugelsegmente
70.16 Betongläser , Glasbausteine , Glasfliesen , Glasdachziegel und andere Waren für Bauten und zu ähnlichen Zwecken , aus gegossenem oder geformtem Glas , auch mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt ; sogenanntes vielzelliges Glas oder Schaumglas in Form von Blöcken , Tafeln , Platten und Isolierschalen
70.17 Glaswaren für Laboratorien , hygienische und medizinische Bedarfsartikel aus Glas , auch mit Skalen oder Eichzeichen ; Glasampullen
70.18 Optisches Glas und optische Elemente aus optischem Glas , nicht optisch bearbeitet ; Rohlinge für medizinische Brillengläser
70.19 Glasperlen , Nachahmungen von echten Perlen , Edelsteinen , Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren ; Würfel , Steinchen , Plättchen , Bruch und Splitter , aus
70.19 ( Fortsetzung ) Glas ( auch auf Unterlagen ) , für Mosaike und zu ähnlichen Zierzwecken ; Glasaugen ( einschließlich Augen für Spielzeug ) , Prothesen ; Erzeugnisse aus Glaskurzwaren ; Phantasiewaren aus lampengeblasenem ( gesponnenem ) Glas
70.20 Glaswolle und andere Glasfasern , Waren daraus
70.21 Andere Glaswaren
KAPITEL 71
71.01 Echte Perlen , roh oder bearbeitet , weder gefasst noch montiert , auch wenn sie zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht , jedoch nicht einheitlich zusammengestellt sind
71.02 Edelsteine und Schmucksteine , roh , geschliffen oder anders bearbeitet , weder gefasst noch montiert , auch wenn sie zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht , jedoch nicht einheitlich zusammengestellt sind
71.03 Synthetische und rekonstituierte Steine , roh , geschliffen oder anders bearbeitet , weder gefasst noch montiert , auch wenn sie zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht , jedoch nicht einheitlich zusammengestellt sind
ex 71.05 Silber und Silberlegierungen , als Halbzeug , auch vergoldet oder platiniert
71.06 Silberplattierungen , unbearbeitet oder als Halbzeug
ex 71.07 Gold und Goldlegierungen , als Halbzeug , auch platiniert
71.08 Goldplattierungen ( auf unedlen Metallen oder auf Silber ) , unbearbeitet oder als Halbzeug
ex 71.09 Platin , Platinbeimetalle , ihre Legierungen , als Halbzeug
71.10 Platin - und Platinbeimetallplattierungen ( auf unedlen Metallen oder auf Edelmetallen ) , unbearbeitet oder als Halbzeug
71.12 Schmuckwaren und Teile davon , aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
71.13 Gold - und Silberschmiedewaren und Teile davon , aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
71.14 Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
71.15 Waren aus echten Perlen , Edelsteinen , Schmucksteinen , synthetischen oder rekonstituierten Steinen
KAPITEL 73
73.04 Eisen und Stahl , gekörnt , auch zerkleinert oder nach Korngrösse sortiert
73.05 A Eisenpulver und Stahlpulver
73.07 Vorblöcke ( Blooms ) , Knüppel , Brammen und Platinen , aus Stahl ; Stahl , nur vorgeschmiedet oder gehämmert ( Schmiedehalbzeug ) :
A . Vorblöcke ( Blooms ) und Knüppel :
II . geschmiedet
B . Brammen und Platinen :
II . geschmiedet
C . Schmiedehalbzeug
73.13 Bleche aus Stahl , warm oder kalt gewalzt :
B . andere Bleche :
II . nur kalt gewalzt , mit einer Dicke :
a ) von 3 mm oder mehr
IV . plattiert , überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung :
a ) versilbert , vergoldet , platiniert oder emailliert
V . anders bearbeitet :
a ) nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten :
1 . versilbert , vergoldet , platiniert oder emailliert
b ) andere , ausgenommen nur durch Walzen verformte Bleche
73.16 Oberbaumaterial für Bahnen , aus Eisen oder Stahl : Schienen , Leitschienen , Weichenzungen , Herzstücke , Kreuzungen , Weichen , Zungenverbindungsstangen , Zahnstangen , Bahnschwellen , Laschen , Schienenstühle und Winkel , Unterlagsplatten , Klemmplatten , Spurplatten und anderes speziell für das Verlegen , Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen hergestelltes Material :
A . Schienen :
I . Stromschienen mit einem Leiter aus NE-Metall
D . Laschen und Unterlagsplatten :
II . andere
E . andere
73.17 Rohre aus Gusseisen (*)
73.19 Druckrohrleitungen aus Stahl , auch mit Eisenringen verstärkt , von der Art , wie sie für Wasserkraftwerke verwendet werden
73.20 Rohrformstücke , Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke ( Nippel , Kniestücke , Kupplungen , Muffen , Flansche und dergleichen ) , aus Eisen oder Stahl (*)
73.21 Konstruktionen sowie Teile von Konstruktionen ( z.B . Schuppen , Brücken und Brückenteile , Schleusentore , Türme , Masten , Pfeiler , Säulen , Gerüste , Bedachungen , Tür - und Fensterrahmen , Laden , Geländer , Gitter ) aus Eisen oder Stahl ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche , Bänder , Stäbe , Profile , Rohre usw . , aus Eisen oder Stahl
73.22 Sammelbehälter , Fässer , Bottiche und ähnliche Behälter , für Stoffe aller Art ( ausgenommen verdichtete oder verfluessigte Gase ) , aus Eisen oder Stahl , mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l , ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtung , auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung
73.23 Fässer , Trommeln , Kannen , Dosen und ähnliche Behälter zu Transport - oder Verpackungszwecken , aus Stahlblech
73.24 Behälter aus Eisen oder Stahl für verdichtete oder verfluessigte Gase
73.25 Kabel , Seile , Litzen , Seilschlingen und ähnliche Waren , aus Stahldraht , ausgenommen isolierte Drahtwaren für die Elektrotechnik
73.26 Stacheldraht ; verwundener Runddraht oder Flachdraht , aus Stahl , auch mit Stacheln
73.27 Gewebe , Gitter und Geflechte , aus Stahldraht ; Streckblech aus Stahl
73.29 Ketten jeder Grösse und Teile davon , aus Eisen oder Stahl
73.30 Schiffsanker , Draggen , Teile davon , aus Eisen oder Stahl
ex 73.32 Bolzen und Muttern ( auch mit Gewinde ) , Schwellenschrauben , Schrauben , Ringschrauben und Schraubhaken , Niete , Splinte , Keile und ähnliche Waren der Schrauben - und Nietenindustrie , aus Eisen oder Stahl ; Unterlegscheiben ( auch geschlitzte Unterlegscheiben und Federringscheiben ) aus Stahl , ausgenommen Schrauben mit Holzgewinde der Tarifstelle 73.32 ex B II
73.33 Handnähnadeln , Häkelnadeln , Ahlen , Durchziehnadeln und ähnliche Waren für Näh - , Stick - , Filet - und andere Handarbeiten , Stichel zum Sticken , aus Stahl
73.34 Stecknadeln , Haarnadeln , Lockenwickel und ähnliche Waren , ausgenommen Schmucknadeln aus Stahl
73.35 Federn und Federblätter , aus Stahl
73.36 Raumheizöfen , Heizapparate , Küchenherde ( einschließlich auch für Zentralheizung verwendbare Küchenherde ) , Kochgeräte , Kesselöfen , Warmhalteplatten und ähnliche Geräte , wie sie üblicherweise im Haushalt verwendet werden , nicht elektrisch , Teile davon , aus Eisen oder Stahl
73.37 Heizkessel ( ausgenommen solche der Tarifnummer 84.01 ) und Heizkörper für Zentralheizung , nicht elektrisch beheizt , Teile davon , aus Eisen oder Stahl ; Heißlufterzeuger und -verteiler ( einschließlich solcher , die auch als Verteiler von frischer oder klimatisierter Luft dienen können ) , nicht elektrisch beheizt , mit motorbetriebenem Ventilator oder Gebläse , Teile davon , aus Eisen oder Stahl
73.38 Haushaltsartikel , Hauswirtschaftsartikel , sanitäre und hygienische Artikel , Teile davon , aus Eisen oder Stahl ; Stahlwolle ; Schwämme , Putzlappen , Handschuhe und ähnliche Waren zum Scheuern , Polieren oder dergleichen , aus Eisen oder Stahl
KAPITEL 74
74.03 Stäbe , Profile und Draht , aus Kupfer , massiv (*) (**)
74.05 Blattmetall , Folien und dünne Bänder , aus Kupfer ( auch geprägt , zugeschnitten , gelocht , überzogen , bedruckt oder auf Papier , Pappe , Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen befestigt ) , mit einer Dicke ( ohne Unterlage ) von 0,15 mm oder weniger
74.06 Pulver und Flitter , aus Kupfer
74.08 Rohrformstücke , Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke ( Nippel , Kniestücke , Kupplungen , Muffen , Flansche und ähnliche Waren ) , aus Kupfer
74.10 Kabel , Seile , Litzen und ähnliche Waren aus Kupferdraht , ausgenommen isolierte Drahtwaren für die Elektrotechnik
74.11 Gewebe ( einschließlich endlose Gewebe ) , Gitter und Geflechte , aus Kupferdraht ; Streckblech aus Kupfer
74.15 Stifte , Nägel , zugespitzte Krampen , Haken und Reißnägel , aus Kupfer oder mit Schaft aus Eisen oder Stahl mit Kupferkopf ; Bolzen und Muttern ( auch mit Gewinde ) , Schrauben , Ringschrauben und Schraubhaken , Niete , Splinte , Keile und ähnliche Waren der Schrauben - und Nietenindustrie , aus Kupfer ; Unterlegscheiben ( auch geschlitzte Unterlegscheiben und Federringscheiben ) , aus Kupfer
74.16 Federn aus Kupfer
74.17 Nichtelektrische Koch - und Heizgeräte , wie sie üblicherweise im Haushalt verwendet werden , Teile davon , aus Kupfer
74.18 Haushaltsartikel , Hauswirtschaftsartikel , sanitäre und hygienische Artikel , Teile davon , aus Kupfer
74.19 Andere Waren aus Kupfer
KAPITEL 75
75.02 Stäbe , Profile und Draht , aus Nickel , massiv
75.03 Bleche , Platten , Tafeln und Bänder , von beliebiger Dicke , aus Nickel ; Pulver , Flitter , aus Nickel
75.04 Rohre ( einschließlich Rohlinge ) , Hohlstangen , Rohrformstücke , Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke ( Nippel , Kniestücke , Kupplungen , Muffen , Flansche und ähnliche Waren ) , aus Nickel
75.05 Anoden zum Vernickeln , auch elektrolytisch hergestellt , roh oder bearbeitet
75.06 Andere Waren aus Nickel
KAPITEL 76
76.02 Stäbe , Profile und Draht , aus Aluminium , massiv (*) (**)
76.03 Bleche , Platten , Tafeln und Bänder , aus Aluminium , mit einer Dicke von mehr als 0,20 mm (*) (**)
76.04 Blattmetall , Folien und dünne Bänder , aus Aluminium ( auch geprägt , zugeschnitten , gelocht , überzogen , bedruckt oder auf Papier , Pappe , Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen befestigt ) , mit einer Dicke ( ohne Unterlage ) von 0,20 mm oder weniger
76.05 Pulver und Flitter , aus Aluminium
76.06 Rohre ( einschließlich Rohlinge ) und Hohlstangen , aus Aluminium
76.07 Rohrformstücke , Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke ( Nippel , Kniestücke , Kupplungen , Muffen , Flansche und ähnliche Waren ) , aus Aluminium
76.08 Konstruktionen sowie Teile von Konstruktionen ( z.B . Schuppen , Brücken und Brückenteile , Türme , Masten , Pfeiler , Säulen , Gerüste , Bedachungen , Tür - und Fensterrahmen , Geländer ) , aus Aluminium ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche , Stäbe , Profile , Rohre usw . , aus Aluminium
76.09 Sammelbehälter , Fässer , Bottiche und ähnliche Behälter , für Stoffe aller Art ( ausgenommen verdichtete oder verfluessigte Gase ) , aus Aluminium , mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l , ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtung , auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung
76.10 Fässer , Trommeln , Kannen , Dosen und ähnliche Behälter zu Transport - oder Verpackungszwecken , aus Aluminium , einschließlich Verpackungsröhrchen und Tuben
76.11 Behälter aus Aluminium für verdichtete oder verfluessigte Gase
76.12 Kabel , Seile , Litzen und ähnliche Waren , aus Aluminiumdraht , ausgenommen isolierte Drahtwaren für die Elektrotechnik
76.15 Haushaltsartikel , Hauswirtschaftsartikel , sanitäre und hygienische Artikel , Teile davon , aus Aluminium
76.16 Andere Waren aus Aluminium
KAPITEL 77
77.02 Stäbe ( Stangen ) , Profile , Draht , Bleche , Tafeln , Bänder , nach Grösse sortierte Drehspäne , Pulver und Flitter , Rohre ( einschließlich Rohlinge ) , aus Magnesium ; andere Waren aus Magnesium
77.04 Beryllium ( Glucinium ) , roh oder verarbeitet
KAPITEL 78
78.02 Stäbe , Profile und Draht , aus Blei , massiv
78.03 Bleche , Platten , Tafeln und Bänder , aus Blei , mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 1,7 kg
78.04 Folien und dünne Bänder , aus Blei ( auch geprägt , zugeschnitten , gelocht , überzogen , bedruckt oder auf Papier , Pappe , Kunststoff ode ähnlichen Unterlagen befestigt ) , mit einem Quadratmetergewicht ( ohne Unterlage ) von 1,7 kg oder weniger ; Pulver und Flitter , aus Blei
78.05 Rohre ( einschließlich Rohlinge ) , Hohlstangen , Rohrformstücke , Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke ( Nippel , Kniestücke , S-förmige gebogene Rohre für Geruchverschlüsse , Kupplungen , Muffen , Flansche und ähnliche Waren ) , aus Blei
78.06 Andere Waren aus Blei
KAPITEL 79
79.02 Stäbe , Profile und Draht , aus Zink , massiv
79.03 Bleche , Platten , Tafeln und Bänder , aus Zink , in beliebiger Dicke ; Pulver und Flitter , aus Zink :
A . Bleche , Platten , Tafeln und Bänder (**)
79.04 Rohre ( einschließlich Rohlinge ) , Hohlstangen , Rohrformstücke , Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke ( Nippel , Kniestücke , Kupplungen , Muffen , Flansche und ähnliche Waren ) , aus Zink
79.06 Andere Waren aus Zink
KAPITEL 80
80.02 Stäbe , Profile und Draht , aus Zinn , massiv
80.03 Bleche , Platten , Tafeln und Bänder , aus Zinn , mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 1 kg
80.04 Blattmetall , Folien und dünne Bänder , aus Zinn ( auch geprägt , zugeschnitten , gelocht , überzogen , bedruckt oder auf Papier , Pappe , Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen befestigt ) , mit einem Quadratmetergewicht ( ohne Unterlage ) von 1 kg oder weniger ; Pulver und Flitter , aus Zinn
80.05 Rohre ( einschließlich Rohlinge ) , Hohlstangen , Rohrformstücke , Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke ( Nippel , Kniestücke , Kupplungen , Muffen , Flansche und ähnliche Waren ) , aus Zinn
80.06 Andere Waren aus Zinn
KAPITEL 81
80.01 Wolfram , roh oder verarbeitet :
B . gehämmerte Stäbe ( andere als nur gesinterte Stäbe ) ; Profile , Draht , Fäden , Bleche , Platten und Bänder
C . anderes
81.02 Molybdän , roh oder verarbeitet :
B . gehämmerte Stäbe ( andere als nur gesinterte Stäbe ) ; Profile , Draht , Fäden , Bleche , Platten und Bänder
C . anderes
81.03 Tantal , roh oder verarbeitet :
B . gehämmerte Stäbe ( andere als nur gesinterte Stäbe ) ; Profile , Draht , Fäden , Bleche , Platten und Bänder
C . anderes
81.04 Andere unedle Metalle , roh oder verarbeitet , Cermets , roh oder verarbeitet :
A . Bismut :
II . verarbeitet
B . Cadmium :
II . verarbeitet
C . Kobalt :
II . verarbeitet
D . Chrom :
II . verarbeitet
E . Germanium :
II . verarbeitet
F . Hafnium ( Celtium ) :
II . verarbeitet
G . Mangan :
II . verarbeitet
H . Niob ( Columbium ) :
II . verarbeitet
IJ . Antimon :
II . verarbeitet
K . Titan :
II . verarbeitet
L . Vanadin :
II . verarbeitet
N . Thorium :
II . verarbeitet
b ) andere ( EURATOM )
O . Zirkonium :
II . verarbeitet
P . Rhenium :
II . verarbeitet
81.04 ( Fortsetzung ) Q . Gallium , Indium , Thallium :
II . verarbeitet
R . Cermets :
II . verarbeitet
KAPITEL 82
82.01 Spaten , Schaufein , Hacken aller Art , Gabeln , Rechen und Schaber ; Äxte , Häpen und ähnliche Werkzeuge zum Hauen oder Spalten ; Sensen und Sicheln , Heu - und Strohmesser , Heckenscheren , Keile und anderes Handwerkszeug für die Landwirtschaft , den Gartenbau und die Forstwirtschaft
82.02 Handsägen aller Art , Sägeblätter aller Art ( einschließlich Frässägeblätter und nicht gezahnte Sägeblätter )
ex 82.03 Schrauben - und Spannschlüssel ; Locheisen und Lochzangen , Rohrschneider , Bolzenschneider und dergleichen , Scheren zum Schneiden von Metallen , Feilen und Raspeln , zum Handgebrauch
82.05 Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in Werkzeugmaschinen und mechanischem oder nichtmechanischem Handwerkszeug ( z.B . zum Treiben , Stanzen , Gewindeschneiden , Gewindebohren , Bohren , Fräsen , Ausweiten , Schneiden , Drehen , Schrauben ) , einschließlich Zieheisen , Preßmatrizen zum Warmstrangpressen von Metallen , Erd - , Gesteins - und Tiefbohrwerkzeuge
82.06 Messer und Schneidklingen , für Maschinen oder mechanische Geräte
82.07 Plättchen , Stäbchen , Spitzen und ähnliche Formstücke für Werkzeuge , nicht gefasst , aus gesinterten Hartmetallen ( z.B . aus Wolfram - , Molybdän - , Vanadin-Karbiden )
82.08 Kaffeemühlen , Fleischhackmaschinen , Püreepressen und andere mechanische Geräte , wie sie üblicherweise im Haushalt verwendet werden , zum Vorbereiten , Zubereiten und Anrichten von Speisen und Getränken , mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger
82.09 Messer , andere als Messer der Tarifnummer 82.06 , mit schneidender oder gezahnter Klinge ( einschließlich Klappmesser für den Gartenbau ) und Klingen dafür :
B . Klingen
82.11 Rasiermesser , Rasierapparate und Rasierklingen ( einschließlich Klingenrohlinge im Band )
82.12 Scheren und Scherenblätter
82.13 Andere Messerschmiedewaren ( einschließlich Baumscheren , Scherapparate , Hackmesser für Metzger und zum Küchengebrauch sowie Papiermesser ) ; Messerschmiedewaren zur Hand - und Fusspflege und dergleichen ( einschließlich Nagelfeilen ) und Zusammenstellungen solcher Waren
82.14 Löffel , Schöpfkellen , Gabeln , Tortenschaufeln , Fischmesser , Buttermesser , Zuckerzangen und ähnliche Tischgeräte :
B . andere
82.15 Griffe aus unedlen Metallen für Waren der Tarifnummern 82.09 , 82.13 und 82.14
KAPITEL 83
83.02 Beschläge und ähnliche Waren , aus unedlen Metallen , für Mögel , Türen , Treppen , Fenster , Fensterläden , Karosserien , Sattlerwaren , Koffer , Reisekisten oder andere derartige Waren ; Kleiderhaken , Huthaken , Hutablagen , Stützen , Konsolen und ähnliche Waren , aus unedlen Metallen ( einschließlich automatische Türschließer )
83.03 Panzerschränke ; Türen und Fächer für Stahlkammern ; Sicherheitskassetten und dergleichen , aus unedlen Metallen
83.04 Sortierkästen , Ablegekästen , Karteikästen , Manuskriptständer und ähnliche Bürogegenstände , aus unedlen Metallen , ausgenommen Büromöbel der Tarifnummer 94.03
83.05 Mechaniken für Schnellhefter und Briefordner , Briefklemmen , Musterklammern , Büroklammern , Heftklammern , Heftecken , Karteireiter und ähnliche Büromaterialien , aus unedlen Metallen
83.06 Statütten und andere Ziergegenstände zur Innenausstattung , aus unedlen Metallen ; Rahmen für Photographien , Bilder und ähnliche Waren , aus unedlen Metallen ; Spiegel aus unedlen Metallen
83.07 Beleuchtungskörper aller Art ( Leuchten ) und Teile davon , ausgenommen elektrotechnische Teile , aus unedlen Metallen
83.08 Schläuche aus unedlen Metallen
83.09 Verschlüsse , Verschlußbügel , Schnallen , Klammern , Haken , Ösen und ähnliche Waren , aus unedlen Metallen , für Bekleidung , Schuhe , Planen , Täschnerwaren und zum Fertigen oder Ausrüsten anderer Waren ; Hohlniete und Zweispitzniete , aus unedlen Metallen ; Perlen und Flitter , aus unedlen Metallen
83.11 Glocken , Klingeln , Schellen und dergleichen , nicht elektrisch , Teile davon , aus unedlen Metallen
83.13 Stopfen , Spunde mit Schraubgewinde , Spundbleche , Flaschenkapseln , Abreißkapseln , Gießpfropfen , Plomben und ähnliches Verpackungszubehör , aus unedlen Metallen
83.14 Aushängeschilder , Hinweisschilder , Werbeschilder , Namensschilder und andere derartige Schilder , Zahlen , Buchstaben und andere Zeichen , aus unedlen Metallen
83.15 Draht , Stäbe , Rohre , Platten , Kügelchen , Elektroden und ähnliche Waren , aus unedlen Metallen oder Hartmetallen ; mit Dekapier - oder Flußmitteln überzogen oder gefuellt , zum Schweissen oder Löten vor Metall oder Hartmetall ; Drähte und Stäbe , aus gepulverten unedlen Metallen agglomeriert , zum Metallisieren im Aufspritzverfahren
KAPITEL 84
84.01 Erzeuger von Wasserdampf oder anderem Dampf ( Dampfkessel ) ; Kessel für überhitztes Wasser
84.02 Hilfsapparate für Kessel der Tarifnummer 84.01 ( z . B . Vorwärmer , Überhitzer , Dampfspeicher , Rußbläser , Rauchgasrückführungen ) ; Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen
84.03 Gaserzeuger ( Generatoren ) für Wassergas oder Generatorgas , auch mit Gasreinigern ; Erzeuger von Acetylengas auf feuchtem Wege und ähnliche Gaserzeuger , auch mit Gasreinigern
84.05 Dampfkraftmaschinen für Wasserdampf oder anderen Dampf , auch mit fest verbundenem Kessel ( Kesseldampfmaschinen )
84.06 Kolbenverbrennungsmotoren
84.07 Wasserturbinen , Wasserräder und andere hydraulische Kraftmaschinen
84.08 Andere Motoren und Kraftmaschinen
84.09 Strassenwalzen mit mechanischem Antrieb
84.10 Flüssigkeitspumpen , einschließlich nichtmechanische Pumpen und Ausgabepumpen mit Flüssigkeitsmesser , Hebewerke für Flüssigkeiten ( z . B . Becherwerke , Schöpfwerke , Bandelevatoren )
ex 84.11 Luftpumpen , einschließlich Vakuumpumpen ; Luft - und Gaskompressoren , Freikolbengeneratoren ; Ventilatoren und dergleichen , ausgenommen nicht für zivile Luftfahrzeuge bestimmte Pumpen und Kompressoren
84.12 Klimageräte , bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Lufttemperatur und Luftfeuchtigkeit , die ein Ganzes bilden
84.13 Feuerungen , die mit fluessigem Brennstoff ( Zerstäuber ) , pulverisiertem festem Brennstoff oder Gas betrieben werden ( Brenner ) ; mechanische Feuerungen , einschließlich ihrer mechanischen Beschicker , mechanischen Roste , mechanischen Entascher und ähnliche Vorrichtungen
84.14 Industrie - und Laboratoriumsöfen , ausgenommen elektrische Öfen der Tarifnummer 85.11
84.15 Maschinen , Apparate , Geräte und Einrichtungen zur Kälteerzeugung , mit elektrischer oder anderer Ausrüstung
84.16 Kalander und Walzwerke , ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen ; Walzen für diese Maschinen
84.17 Apparate und Vorrichtungen , auch elektrisch beheizt , zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge , z . B . Heizen , Kochen , Rösten , Destillieren , Rektifizieren , Sterilisieren , Pasteurisieren , Dämpfen , Trocknen , Verdampfen , Kondensieren oder Kühlen , ausgenommen Haushaltsapparate ; nichtelektrische Warmwasserbereiter und Badeöfen
84.18 Zentrifugen ; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen
84.19 Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen ; Maschinen und Apparate zum Füllen , Verschließen , Etikettieren oder Verkapseln von Flaschen , Büchsen , Säcken oder anderen Behältnissen ; Maschinen und Apparate zum Verpacken oder zur Aufmachung von Waren ; Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure ; Geschirrspülmaschinen
84.20 Waagen , auch zu Prüf - oder Kontrollzwecken , ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von mindestens 50 mg ; Gewichte für Waagen aller Art
84.21 Mechanische Apparate , auch handbetrieben , zum Verteilen , Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulvern ; Feuerlöscher , auch mit Füllung ; Spritzpistolen und dergleichen ; Sandstrahlmaschinen , Dampfstrahlapparate und dergleichen
84.22 Maschinen , Apparate und Geräte zum Heben , Beladen , Entladen oder Fördern ( z . B . Aufzuege , Fördermaschinen , Winden , Flaschenzuege , Krane , Stetigförderer , Seilschwebebahnen ) , ausgenommen Maschinen , Apparate und Geräte der Tarifnummer 84.23
84.23 Ortsfeste oder bewegliche Maschinen , Apparate und Geräte für Erd - oder Steinbrucharbeiten , den Bergbau oder Tiefbohrungen ( z . B . Bagger , Schrämmaschinen , Schälschrapper , Nivelliermaschinen und Planiermaschinen ) ; Rammen ; Schneeräumer , ausgenommen Schneeräumkraftwagen der Tarifnummer 87.03
84.24 Maschinen , Apparate und Geräte für die Landwirtschaft oder den Gartenbau zum Aufbereiten , Bearbeiten oder Bestellen des Bodens oder zur Pflege der Pflanzen , einschließlich Walzen für Rasenflächen oder Sportplätze
84.25 Maschinen , Apparate und Geräte zum Ernten oder Dreschen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen ; Stroh - und Futterpressen ; Rasenmäher ; Maschinen zum Sichten und Reinigen von Samen , Getreide oder Hülsenfrüchten und Sortiermaschinen für Eier , Früchte oder andere landwirtschaftliche Erzeugnisse , ausgenommen derartige Müllereimaschinen , -apparate oder -geräte der Tarifnummer 84.29
84.26 Melkmaschinen und andere milchwirtschaftliche Maschinen , Apparate und Geräte
84.27 Pressen , Mühlen , Quetschen und andere Maschinen , Apparate und Geräte zum Bereiten von Wein , Most , Fruchtsaft oder dergleichen
84.28 Andere Maschinen , Apparate und Geräte für die Landwirtschaft , den Gartenbau , die Gefluegel - oder Bienenzucht , einschließlich Keimapparate mit mechanischen oder wärmetechnischen Vorrichtungen und Brut - und Aufzuchtapparate für die Gefluegelzucht
84.29 Maschinen , Apparate und Geräte für die Müllerei oder zum Behandeln von Getreide oder Hülsenfrüchten , ausgenommen Maschinen , Apparate und Geräte der in der Landwirtschaft verwendeten Art
84.30 Maschinen und Apparate zum Herstellen von gewöhnlichen Backwaren , Feinbackwaren , Dauerbackwaren , Teigwaren , Süßwaren , Kakao , Schokolade , Schokoladewaren , Zucker oder Bier oder zum Verarbeiten von Fleisch , Fisch , Gemüse oder Früchten zu Lebens - oder Futtermitteln , in Kapitel 84 anderweitig weder genannt noch inbegriffen
84.31 Maschinen und Apparate zum Herstellen von Zellulosebrei oder Papierhalbstoff oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe
84.32 Buchbindereimaschinen und -apparate , einschließlich Fadenheftmaschinen
84.33 Andere Maschinen und Apparate zum Be - oder Verarbeiten von Papierhalbstoff , Papier oder Pappe , einschließlich Schneidemaschinen aller Art
84.34 Maschinen , Apparate und Geräte zum Schriftgießen oder Schriftsetzen ; Maschinen , Apparate und Geräte zum Herstellen von Klischees , Stereos , Galvanos oder dergleichen ; Matrizen und Matern ; Drucktypen , Klischees , Druckplatten , Druckformzylinder und andere Druckformen ; zu graphischen Zwecken zugerichtete ( z . B . geschliffene , gekörnte , polierte ) Platten und Zylinder sowie Lithographiesteine ohne Druckbild
84.35 Maschinen und Apparate zum Drucken ; Bogenanlegeapparate , Falzapparate und andere Hilfsapparate für Druckmaschinen
84.36 Düsenspinnmaschinen und -apparate zum Herstellen von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen ; Spinnstoffvorbereitungs - und Spinnstoffaufbereitungsmaschinen ; Maschinen und Vorrichtungen zum Spinnen oder Zwirnen von Spinnstoffen ; Maschinen zum Fachen , Spulen ( einschließlich Schußspulmaschinen ) , Wickeln oder Haspeln von Spinnstoffen
84.37 Web , Wirk - , Strick - , Tüll - , Spitzen - , Stick - , Posamentier - und Netzknüpfmaschinen ; Vorbereitungsmaschinen und -apparate für die Weberei , Wirkerei , Strickerei usw . ( z . B . Schärmaschinen , Zettelmaschinen und Schlichtmaschinen )
84.38 Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Tarifnummer 84.37 ( z . B . Schaftmaschinen , Jacquardmaschinen , Kett - und Schußfadenwächter und Webschützenwechsler ) ; Teile und Zubehör , erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen oder Apparate dieser Tarifnummer oder für Maschinen oder Apparate der Tarifnummer 84.36 oder 84.37 bestimmt ( z . B . Flügel , Kämme , Kratzengarnituren , Nadeln , Nadelstäbe , Platinen , Spindeln , Spinndüsen , Weblitzen , Webschäfte und Webschützen )
84.39 Maschinen und Apparate zum Herstellen oder Ausrüsten von Filz , auch geformtem Filz , einschließlich Hutmaschinen und Formen für die Hutmacherei
84.40 Maschinen und Apparate zum Waschen , Reinigen , Trocknen , Bleichen , Färben , Appretieren oder Ausrüsten von Garnen , Geweben oder anderen Spinnstoffwaren ( einschließlich Maschinen zum Waschen von Wäsche , zum Bügeln von Kleidern , zum Aufwickeln , Falten , Schneiden oder Auszacken von Geweben ) ; Maschinen zum Herstellen von Linoleum oder anderem Fußbodenbelag durch Beschichten von Geweben oder anderen Unterlagen ; Maschinen , wie sie überlicherweise zum Bedrucken von Garnen , Geweben , Filz , Leder , Tapetenpapier , Packpapier oder Fußbodenbelag verwendet werden ( einschließlich gravierte oder geätzte Druckplatten und Druckformzylinder für diese Maschinen )
84.41 Nähmaschinen ( z . B . zum Nähen von Spinnstoffen , Leder oder Schuhen ) , einschließlich Möbel zum Einbau von Nähmaschinen ; Nähmaschinennadeln :
A . Nähmaschinen , einschließlich Möbel zum Einbau von Nähmaschinen :
I . Steppstichnähmaschinen , deren Kopf ohne Motor nicht mehr als 16 kg oder mit Motor nicht mehr als 17 kg wiegt ; Steppstichnähmaschinenköpfe , die ohne Motor nicht mehr als 16 kg oder mit Motor nicht mehr als 17 kg wiegen :
a ) Nähmaschinen mit einem Stückwert ( Gestelle , Tische und Möbel nicht inbegriffen ) von mehr als 65 ECU .
B . Nähmaschinennadeln
84.42 Maschinen und Apparate zum Aufbereiten oder Bearbeiten von Häuten , Fellen oder Leder oder zum Herstellen von Schuhen oder anderen Waren aus Häuten , Fellen oder Leder , ausgenommen Nähmaschinen der Tarifnummer 84.41
84.43 Konverter , Gießpfannen , Gießformen zum Gießen von Ingots , Masseln oder dergleichen und Gießmaschinen für Gießereien , Stahlwerke oder andere metallurgische Betriebe
84.44 Walzwerke und Walzenstrassen , für Metalle ; Walzen hierfür
84.45 Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Metallen oder Hartmetallen , ausgenommen Maschinen der Tarifnummern 84.49 und 84.50
84.46 Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Steinen , keramischen Waren , Beton , Asbestzement oder ähnlichen mineralischen Stoffen und Maschinen zum Kaltbearbeiten von Glas , ausgenommen Maschinen der Tarifnummer 84.49
84.47 Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Holz , Kork , Bein , Hartkautschuk , Kunststoff oder ähnlichen harten Stoffen , ausgenommen Maschinen der Tarifnummer 84.40
84.48 Teile und Zubehör , erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Tarifnummer 84.45 , 84.46 oder 84.47 bestimmt , einschließlich Werkstück - und Werkzeughalter , sich selbst öffnende Gewindeschneidköpfe , Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für Werkzeugmaschinen ; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge oder Werkzeugmaschinen , aller Art
84.49 Von Hand zu führende , mit Druckluft oder eingebautem nicht elastischem Motor betriebene Werkzeuge und Werkzeugmaschinen
84.50 Maschinen , Apparate und Geräte zum autogenen Schweissen , Löten , Schneiden oder Oberflächenhärten
84.51 Schreibmaschinen ohne Rechenwerk , Schriftschutzmaschinen
84.52 Rechenmaschinen ; Buchungsmaschinen , Registrierkassen , Frankiermaschinen , Fahrkarten - oder Eintrittskarten-Ausgabemaschinen und dergleichen , mit Rechenwerk
84.53 Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten ; magnetische oder optische Schriftleser , Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten , anderweit weder genannt noch inbegriffen
85.54 Andere Büromaschinen und -apparate ( z . B . Hektographen , Schablonenvervielfältiger , Adressiermaschinen , Geldsortier - , Geidzähl - und Geldeinwickelmaschinen , Bleistiftspitzmaschinen , Perforiermaschinen und Büroheftmaschinen )
84.55 Teile und Zubehör , ausgenommen Kofferbehälter , Schutzhüllen und dergleichen , erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen oder Apparate der Tarifnummer 84.51 , 84.52 , 84.53 oder 84.54 bestimmt
84.56 Maschinen und Apparate zum Sortieren , Sieben , Waschen , Zerkleinern , Mahlen oder Mischen von Erden , Steinen , Erzen oder anderen festen mineralischen Stoffen ; Maschinen und Apparate zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen , keramischen Massen , Zement , Gips oder anderen pulver - oder breiförmigen mineralischen Stoffen ; Maschinen zum Herstellen von Gießformen aus Sand
84.57 Maschinen und Apparate zum Herstellen oder Warmbearbeiten von Glas oder Glaswaren ; Maschinen zum Zusammenbauen von elektrischen Lampen oder Röhren
84.58 Verkaufsautomaten ( z . B . Briefmarken - , Zigaretten - , Schokolade - und Eßwarenautomaten ) , ausgenommen Geschicklichkeits - und Glücksspielautomaten
84.59 Maschinen , Apparate und mechanische Geräte , in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen :
A . zum Erzeugen von Waren der Tarifstelle 28.51 A ( EURATOM )
B . Kernreaktoren ( EURATOM )
C . ihrer Beschaffenheit nach zum Aufbereiten bestrahlter Kernbrennstoffe zur Wiederverwendung ( z . B . Sintern von radioaktiven Metalloxiden , Ummanteln ) bestimmt ( EURATOM )
D . Maschinen und Apparate zum Herstellen von Bindfäden , Seilen und Tauen oder Kabeln , einschließlich Maschinen zum Herstellen von Drähten und Kabeln für die Elektrotechnik
E . andere
84.60 Gießerei-Formkästen and Formen ; wie sie üblicherweise für Metalle , Hartmetalle , Glas , mineralische Stoffe ( z . B . keramische Massen , Beton oder Zement ) , Kautschuk oder Kunststoff verwendet werden , ausgenommen Gießformen zum Gießen von Ingots , Masseln oder dergleichen
84.61 Armaturen und ähnliche Apparate ( einschließlich Druckminderventile und thermestatisch gesteuerte Ventile ) für Rohr - oder Schlauchleitungen , Dampfkessel , Tanks , Wannen oder ähnliche Behälter
84.62 Wälzlager ( Kugel - , Rollen - und Nadellager aller Art ) (*)
84.63 Wellen und Kurbeln ; Lager , Lagergehäuse und Lagerschalen ; Zahnräder , Reibräder und Getriebe ( einschließlich Reibradgetriebe , Wechselgetriebe und andere regelbare Getriebe ) ; Schwungräder ; Riemen - und Seilscheiben ( einschließlich Seilrollen für Flaschenzuege ) ; Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen
84.64 Dichtungen aus Lagen von Metallfolien oder aus Metallfolien ( oder Blechen ) in Verbindung mit anderen Stoffen ( z . B . Asbest , Filz oder Pappe ) ; Sätze oder Zusammenstellungen ( Sortimente ) von Dichtungen verschiedenartiger Zusammensetzung für Maschinen , Fahrzeuge oder Rohr - oder Schlauchleitungen , in Beuteln , Umschlägen oder ähnlichen Behältnissen
84.65 Teile von Maschinen , Apparaten oder mechanischen Geräten , in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen , ausgenommen Teile mit Anschlußstücken , Isolierung , Wicklungen , Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren .
KAPITEL 85
85.01 Elektrische Generatoren ; Elektromotoren ; rotierende Umformer sowie Stromrichter ( z . B . Gleichrichter ) ; Transformatoren ; Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen :
B . andere :
I . Generatoren , Motoren ( auch mit Getriebe , einschließlich Reibradgetriebe , Wechselgetriebe oder anderem regelbarem Getriebe ) , rotierende Umformer :
a ) Synchronmotoren mit einer Leistung von 18 Watt oder weniger
II . Stromrichter ( z . B . Gleichrichter ) ; Transformatoren ; Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen
C . Teile
85.02 Elektromagnete ; vormagnetisierte oder nichtvormagnetisierte Dauermagnete ; Spannplatten , Spannfutter und ähnliche dauermagnetische oder elektromagnetische Aufspannvorrichtungen ; elektromagnetische Kupplungen , Getriebe und Bremsen ; elektromagnetische Hebeköpfe
85.04 Elektrische Akkumulatoren
85.05 Von Hand zu führende Elektrowerkzeuge mit eingebautem Elektromotor
85.06 Elektromechanische Haushaltsgeräte mit eingebautem Elektromotor
85.07 Elektrische Rasierapparate , Haarschneide - und Schermaschinen , mit eingebautem Elektromotor
85.08 Elektrische Zuendapparate , Zuendvorrichtungen mit Anlasser , für Verbrennungsmotoren ( z . B . Magnetzuender , Lichtmagnetzuender , Zuendspulen , Zuendkerzen und Glühkerzen ) ; mit Verbrennungsmotoren verwendete Lichtmaschinen ( Gleich - und Wechselstrommaschinen ) und Lade - oder Rückstromschalter
85.09 Elektrische Beleuchtungs - und Signalgeräte , Scheibenwischer , Frostschutzeinrichtungen und Vorrichtungen gegen das Beschlagen von Fensterscheiben , für Kraftfahrzeuge oder Fahrräder
85.10 Tragbare elektrische Leuchten zum Betrieb mit eigener Stromquelle ( z . B . mit Primärbatterien , Akkumulatoren oder Dynamo ) , ausgenommen Geräte der Tarifnummer 85.09 :
A . Grubensicherheitsleuchten
85.11 Elektrische Industrie - und Laboratoriumsöfen , einschließlich Einrichtungen zum Warmbehandeln von Stoffen mittels Induktion oder dielektrischer Erwärmung ; Maschinen , Apparate und Geräte zum elektrischen oder mittels Laser durchgeführten Schweissen , Löten oder Schneiden
85.12 Elektrische Warmwasserbereiter , Badeöfen und Tauchsieder ; elektrische Geräte zum Raumbeheizen und zu ähnlichen Zwecken ; Elektrowärmegeräte zur Haarpflege ( z . B . Haartrockner , Dauerwellenapparate , Brennscheren und Brennscherenwärmer ) ; elektrische Bügeleisen ; Elektrowärmegeräte für den Haushalt ; elektrische Heizwiderstände , ausgenommen solche der Tarifnummer 85.24
85.13 Elektrische Geräte für die drahtgebundene Fernsprech - oder Telegraphentechnik , einschließlich solcher Geräte für Trägerfrequenzsysteme
85.14 Mikrophone und Haltevorrichtungen dazu ; Lautsprecher ; Tonfrequenzverstärker
85.15 Sende - und Empfangsgeräte für den Fernsprech - oder Funktelegraphieverkehr ; Sende - und Empfangsgeräte für Rundfunk oder Fernsehen ( einschließlich der mit Tonaufnahme - und Tonwiedergabegeräten kombinierten Empfänger ) sowie Fernsehkameras ; Geräte für Funknavigation , Funkmessung oder Funkfernsteuerung :
A . Sende - und Empfangsgeräte für den Fernsprech - oder Funktelegraphieverkehr ; Sende - und Empfangsgeräte für Rundfunk oder Fernsehen ( einschließlich der mit Tonaufnahme - und Tonwiedergabegeräten kombinierten Empfänger ) sowie Fernsehkameras :
I . Sendegeräte
II . Sende-Empfangsgeräte
IV . Fernsehkameras
B . andere Geräte :
II . andere
C . Teile :
II . andere :
a ) Möbel und Gehäuse
b ) aus vollem Material gedrehte Stücke aus unedlen Metallen , deren grösster Durchmesser 25 mm nicht überschreitet
85.16 Elektrische Verkehrssignal - , Verkehrssicherungs - , Verkehrsüberwachungs - und Verkehrssteuergeräte , für Schienen - und andere Verkehrswege , auch für Häfen und Flugplätze
85.17 Elektrische Signalgeräte ( ausgenommen Geräte der Tarifnummern 85.09 und 85.16 ) zum Geben von hörbaren oder sichtbaren Signalen ( z . B . Läutewerke , Sirenen , Anzeigetafeln , Einbruchs - oder Diebstahlalarmgeräte , Feuermelder )
85.19 Elektrische Geräte zum Schließen , Öffnen , Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen ( z . B . Schalter , Relais , Sicherungen , Überspannungsableiter , Wanderwellenausgleicher , Steckvorrichtungen , Lampenfassungen und Verbindungskästen ) ; Fest - und Stellwiderstände ( einschließlich Spannungsteiler , ausgenommen Heizwiderstände ) ; gedruckte Schaltungen ; Schalt - und Verteilungstafeln und -schränke
85.20 Elektrische Glühlampen und Entladungslampen ( einschließlich solcher für Infrarot - oder Ultraviolettstrahlung ) ; Bogenlampen :
B . andere Lampen
C . Teile
85.21 Elektronenröhren ( Glühkathoden - , Kaltkathoden - oder Photokathodenröhren , andere als solche der Tarifnummer 85.20 ) , einschließlich Röhren mit Dampf - oder Gasfuellung , Quecksilberdampfgleichrichterröhren , Kathodenstrahlröhren und Fernsehbildaufnahmeröhren ; Photozellen ; gefasste oder montierte piezölektrische Kristalle ; Dioden , Transistoren und ähnliche Halbleiter ; Leuchtdioden ; elektronische Mikroschaltungen :
A . Röhren
B . Photozellen , einschließlich Phototransistoren
85.22 Elektrische Maschinen , Apparate und Geräte , in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen
84.24 Waren aus Kohle oder Graphit , auch in Verbindung mit Metall , zu elektrischen oder elektrotechnischen Zwecken , z . B . Kohlebürsten für elektrische Maschinen , Kohle für Lampen , Primärelemente oder Mikrophone , Elektroden für elektrische Öfen , Schweißgeräte oder Elektroanalyseanlagen
85.25 Isolatoren aus Stoffen aller Art
85.26 Isolierteile , ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen ( z . B . mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde ) , für elektrische Maschinen , Apparate , Geräte oder Installationen , ausgenommen Isolatoren der Tarifnummer 85.25
85.27 Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu , aus unedlen Metallen , mit Innenisolierung
85.28 Elektrische Teile von Maschinen , Apparaten oder Geräten , in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen
KAPITEL 86 SCHIENENFAHRZEUGE ; ORTSFESTES GLEISMATERIAL ; NICHTELEKTRISCHE MECHANISCHE SIGNALVORRICHTUNGEN FÜR VERKEHRSWEGE
KAPITEL 87
87.01 Zugmaschinen , auch mit Seilwinden
ex 87.02 Kraftwagen zum Befördern von Personen oder Gütern ( einschließlich Sport - und Rennwagen und Oberleitungsomnibusse ) , ausgenommen neue Kraftwagen mit einem Hubraum von 1 500 cm oder weniger ( NIMEXE 87.02-21 )
87.03 Kraftwagen zu besonderen Zwecken , z . B . Spritzenwagen , Leiterwagen , Strassenkehrwagen , Sprengwagen , Schneeräumwagen , Abschleppwagen , Kranwagen , Scheinwerferwagen , Werkstattwagen , mit Röntgenanlagen ausgestattete Wagen und ähnliche , nicht oder nicht ausschließlich zu Beförderungszwecken gebaute Kraftwagen
87.04 Fahrgestelle für Kraftwagen der Tarifnummer 87.01 , 87.02 oder 87.03 , mit Motor
85.05 Karosserien für Kraftfahrzeuge der Tarifnummer 87.01 , 87.02 oder 87.03 , einschließlich Führerhäuser
87.06 Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Tarifnummer 87.01 , 87.02 oder 87.03
87.07 Kraftkarren von einer Bauart , wie sie in Fabriken , Lagerhäusern , Häfen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport oder zum Warenumschlag verwendet wird ( z . B . Lastkraftkarren , Stapelkraftkarren , Portalkraftkarren ) ; Zugkraftkarren von einer Bauart , wie sie auf Bahnhöfen verwendet wird ; Teile davon
87.06 Panzerwagen und andere gepanzerte Kampffahrzeuge , mit maschinellem Fahrantrieb , auch mit Waffen ; Teile davon
87.09 Krafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor , auch mit Beiwagen ; Beiwagen für Krafträder oder Fahrräder aller Art
87.10 Fahrräder , einschließlich Lastendreiräder und dergleichen , ohne Motor (*)
87.11 Fahrstühle und ähnliche Fahrzeuge , für Kranke oder Körperbehinderte , auch mit Motor oder anderer Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung
87.12 Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Tarifnummern 87.09 bis 87.11 (*) ( s )
87.13 Kinderwagen oder Teile davon
87.14 Andere Fahrzeuge ohne maschinellen Fahrantrieb und Anhänger für Fahrzeuge jeder Art ; Teile davon
KAPITEL 88 LUFTFAHRZEUGE
KAPITEL 89 WASSERFAHRZEUGE UND SCHWIMMENDE VORRICHTUNGEN
KAPITEL 90
90.01 Linsen , Prismen , Spiegel und andere optische Elemente , aus Stoffen aller Art , nicht gefasst ( ausgenommen optische Elemente aus Glas , optisch nicht bearbeitet ) ; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten
90.02 Linsen , Prismen , Spiegel und andere optische Elemente , aus Stoffen aller Art , für Instrumente , Apparate und Geräte , gefasst ( ausgenommen optische Elemente aus Glas , optisch nicht bearbeitet )
90.04 Brillen ( Korrektionsbrillen , Schutzbrillen und andere Brillen ) , Klemmer , Stielbrillen und ähnliche Waren
90.06 Astronomische Instrumente , wie Teleskope , astronomische Fernrohre , Meridian-Durchgangsinstrumente , Äquatoreale , ausgenommen Instrumente für Radio-Astronomie ; Montierungen für diese Waren
90.07 Photoapparate ; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für photographische Zwecke sowie Photoblitzlampen ( andere als Entladungslampen der Tarifnummer 85.20 )
90.08 Kinematographische Apparate ( Bildaufnahme - und Tonaufnahmeapparate , auch kombiniert , Vorführapparate mit oder ohne Tonwiedergabe )
90.10 Apparate und Ausrüstungen für photographische oder kinematographische Laboratorien , in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen ; Photokopierapparate mit optischem System oder nach dem Kontaktverfahren , Thermokopierapparate ; Lichtbildwände
90.11 Elektronen - und Protonenmikroskope ; Elektronen - und Protonendiffraktienseinrichtungen
90.12 Optische Mikroskope , auch für Mikrophotographie , Mikrokinemai * graphie oder Mikroprojektion
90.13 Optische Instrumente , Apparate und Geräte , in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen , einschließlich Scheinwerfer ; Laser , ausgenommen Laserdioden
90.14 Geodätische und topographische Instrumente und Geräte ; Instrumente , Apparate und Geräte für Photogrammetrie und Hydrographie ; nautische , äronautische , meteorologische , hydrologische und geophysikalische Instrumente , Apparate und Geräte ; Kompasse und Entfernungsmesser
90.15 Waagen mit einer Empfindlichkeit von mindestens 50 mg , auch mit Gewichten
90.16 Zeichen - , Anreiß - und Recheninstrumente und -geräte ( z . B . Pantographen , Reißzeuge , Rechenschieber , Rechenscheiben ) ; Maschinen , Instrumente , Apparate und Geräte zum Messen , Prüfen oder Kontrollieren , in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen ( z . B . Auswuchtmaschinen , Planimeter , Mikrometer , Lehren , Eichmasse , Metermasse ) ; Profilprojektoren
90.17 Medizinische , chirurgische , zahn - und tierärztliche Instrumente , Apparate und Geräte , einschließlich elektromedizinische Apparate und Geräte sowie Apparate und Instrumente für die Ophthalmologie
90.18 Apparate und Geräte für Mechanotherapie oder zur Massage ; Apparate und Geräte für Psychotechnik , Ozontherapie , Sauerstofftherapie , Aerosoltherapie und zum Wiederbeleben sowie andere Atmungsapparate und -geräte aller Art ( einschließlich Gasmasken )
90.19 Orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen ( einschließlich medizinisch-chirurgische Gürtel ) ; Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen ( Schienen und dergleichen ) ; Zahn - , Augen - und andere Prothesen ; Schwerhörigengeräte und andere Vorrichtungen zur Behebung von Funktionsschäden oder Gebrechen , zum Tragen in der Hand oder am Körper oder zum Einpflanzen in den Organismus bestimmt
90.20 Röntgenapparate und -geräte und Apparate und Geräte , die die Strahlung radioaktiver Stoffe verwerten ( auch für Schirmbildphotographie ) , einschließlich Röhren und andere Vorrichtungen zum Erzeugen von Röntgenstrahlen , Hochspannungsgeneratoren , Schalttische und Durchleuchtungsschirme für diese Apparate und Geräte ; Untersuchungs - und Behandlungstische , -sessel und dergleichen für die vorstehend genannten Apparate und Geräte
90.21 Instrumente , Maschinen , Apparate , Geräte und Modelle , zu Vorführzwecken ( z . B . beim Unterricht , in Ausstellungen ) , nicht zu anderer Verwendung geeignet
90.22 Maschinen , Apparate und Geräte für mechanische Prüfungen ( z . B . für Prüfung der Widerstandsfähigkeit , Härte , Zugfestigkeit , Druckfestigkeit , Elastizität ) von Materialien ( z . B . von Metallen , Holz , Textilien , Papier , Kunststoffen )
90.23 Dichtemesser ( Araeometer , Senkwaagen ) und ahnliche Instrumente , Thermometer , Pyrometer , Barometer , Hygrometer und Psychrometer , auch mit Registriervorrichtung , auch miteinander kombiniert
90.24 Instrumente , Apparate und Geräte zum Messen , Kontrollieren oder Regeln von Durchfluß , Füllhöhe , Druck oder anderen veränderlichen Grössen von Flüssigkeiten oder Gasen oder zum Regeln von Temperaturen , wie Manometer , Thermostate , Flüssigkeitsstand - oder Gasstandanzeiger , Durchflußmesser , Wärmemengenzähler und automatische Zugregler für Feuerungen , ausgenommen Waren der Tarifnummer 90.14
90.25 Instrumente , Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen ( wie Polarimeter , Refraktometer , Spektrometer , Gas - und Rauchgasprüfer ) ; Instrumente , Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität , Porosität , Dilatation , Oberflächenspannung und dergleichen ( wie Viskosimeter , Porosimeter , Dilatometer ) und für kalorimetrische , photometrische oder akustische Messungen ( wie Photometer - einschließlich Belichtungsmesser - , Kalorimeter ) ; Mikrotome
90.26 Gas - , Flüssigkeits - und Elektrizitätszähler , für Verbrauch oder Produktion , einschließlich Prüf - oder Eichzähler
90.27 Andere Zähler ( z . B . Tourenzähler , Produktionszähler , Taxameter , Kilometerzähler , Schrittzähler ) , Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser ( auch magnetische ) , ausgenommen Geschwindigkeitsmesser der Tarifnummer 90.14 ; Stroboskope
90.28 Elektrische oder elektronische Instrumente , Apparate und Geräte zum Messen , Prüfen , Kontrollieren , Regeln oder zum Analysieren
90.29 Teile und Zubehör , ihrer Beschaffenheit nach ausschließlich oder hauptsächlich für Instrumente , Apparate und Geräte der Tarifnummer 90.23 , 90.24 , 90.26 , 90.27 oder 90.28 bestimmt , auch wenn sie für mehrere dieser Instrumente , Apparate oder Geräte verwendet werden können
KAPITEL 91
ex 91.01 Taschenuhren , Armbanduhren und ähnliche Uhren ( einschließlich Stoppuhren vom gleichen Typ ) , ausgenommen Quarzuhren
91.03 Armaturenbrettuhren und dergleichen , für Kraftfahrzeuge , Flugzeuge , Schiffe und andere Fahrzeuge
91.05 Kontrollapparate und Zeitmesser , mit Uhrwerk oder Synchronmotor ( z . B . Registrieruhren , Zeit - und Datumstempeluhren , Stechuhren , Minutenzähler , Sekundenzähler )
91.06 Zeitauslöser mit Uhrwerk oder Synchronmotor ( z . B . Zeitschalter und andere Schaltuhren )
91.08 Andere Uhrwerke , gangfertig
91.10 Gehäuse für andere Uhrmacherwaren und Teile davon
91.11 Andere Uhrenteile
KAPITEL 92
92.01 Klaviere ( einschließlich selbsttätige Klaviere mit oder ohne Klaviatur ) ; Cembalos und andere Saiteninstrumente mit Klaviatur ; Harfen , ausgenommen Äolsharfen
92.02 Andere Saiteninstrumente
92.03 Orgeln ; Harmonien und ähnliche Instrumente mit Klaviatur und durchschlagenden Metallzungen
92.04 Akkordeons , Konzertinas und ähnliche Musikinstrumente ; Mundharmonikas
92.05 Andere Blasinstrumente
92.06 Schlaginstrumente ( z . B . Trommeln aller Art , Xylophone , Metallophone , Becken , Kastagnetten )
92.07 Elektromagnetische , elektrostatische , elektronische und ähnliche Musikinstrumente ( z . B . derartige Klaviere , Orgeln , Akkordeons )
92.08 Musikinstrumente , in anderen Tarifnummern des Kapitels 92 nicht erfasst ( z . B . Orchestrien , Drehorgeln , Spieldosen , singende mechanische Vögel , singende Sägen ) ; Lockpfeifen aller Art ; Mundblasinstrumente zu Ruf - und Signalzwecken ( z . B . Signalhörner , Signalpfeifen )
92.10 Teile und Zubehör für Musikinstrumente , einschließlich gelochte Pappen und Papiere für mechanische Musikinstrumente und einschließlich Musikwerke für Spieldosen ; Metronome ; Stimmgabeln und Stimmpfeifen aller Art
92.11 Schallplattenwiedergabegeräte , Diktiergeräte und andere Tonaufnahme - oder Tonwiedergabegeräte , einschließlich Platten - , Band - und Drahtspieler , mit oder ohne Tonabnehmer ; Bild - und Tonaufzeichnungsgeräte oder Bild - und Tonwiedergabegeräte , für das Fernsehen :
B . Bild - und Tonaufzeichnungsgeräte oder Bild - und Tonwiedergabegeräte , für das Fernsehen
92.13 Andere Teile und anderes Zubehör für Geräte der Tarifnummer 92.11
KAPITEL 93 WAFFEN UND MUNITION : TEILE DAVON
KAPITEL 94
94.01 Sitzmöbel , auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können ( ausgenommen Möbel der Tarifnummer 94.02 ) ; Teile davon :
B . andere :
I . ihrer Beschaffenheit nach für Luftfahrzeuge ( schwerer als Luft ) bestimmt
94.02 Medizinisch-chirurgische Möbel , z . B . Operationstische , Untersuchungstische , Bettgestelle mit mechanischen Vorrichtungen zur Krankenbehandlung ; Dentalstühle und dergleichen , mit mechanischer Kipp - , Schwenk - und Hebevorrichtung ; Teile davon
94.04 Sprungrahmen ; Bettausstattungen und ähnliche Waren mit Federung oder gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art , z . B . Auflegematratzen , Deckbetten , Steppdecken , Kissen , Schlummerrollen , Kopfkissen , einschließlich solcher aus Schaum , Schwamm - oder Zellkautschuk oder -kunststoff , auch überzogen
KAPITEL 95 BEARBEITETE SCHNITZ - UND FORMSTOFFE ; WAREN AUS SCHNITZ - UND FORMSTOFFEN
ex KAPITEL 96 BESEN , BÜRSTEN , PINSEL , PUDERQUASTEN UND SIEBWAREN , AUSGENOMMEN RASIERPINSEL , FARBPINSEL UND ÄHNLICHE PINSEL UND BÜRSTENWAREN , DIE IN ANHANG A ZU DIESER VERORDNUNG GENANNT SIND
KAPITEL 97
97.01 Spielfahrzeuge für Kinder , wie Fahrräder , Roller , Autos mit Tretwerk , Puppenwagen und dergleichen
97.06 Geräte für Freiluftspiele , Leichtathletik , Gymnastik und andere Sportarten , ausgenommen Waren der Tarifnummer 97.04
97.07 Angelhaken , Angelgeräte ; Handnetze zum Landen von Fischen , Schmetterlingsnetze ; Lockvögel , Lerchenspiegel und ähnliche Jagdgeräte
97.08 Karusselle , Luftschaukeln , Schießstände und andere Schausteller-Unternehmen , einschließlich Zirkusse , Tierschauen und Wandertheater
KAPITEL 98
98.01 Knöpfe , Druckknöpfe , Manschettenknöpfe und dergleichen ( einschließlich Knopf-Rohlinge , Knopfformen und Knopfteile )
98.02 Reißverschlüsse ; Teile davon ( z . B . Schieber )
98.03 Federhalter , Füllhalter , Kugelschreiber , Füllstifte ; Bleistifthalter und dergleichen ; Teile davon und Zubehör ( z . B . Bleistiftschützer , Klipse ) , ausgenommen Waren der Tarifnummer 98.04 oder 98.05
98.04 Schreibfedern ; Kugeln für Federspitzen
98.05 Blei - , Kopier - und Farbstifte , Schiefergriffel , Minen , Pastellstifte und Zeichenkohle ; Schreib - und Zeichenkreide ; Schneiderkreide , Billardkreide
98.06 Schiefertafeln und Tafeln zum Schreiben und Zeichnen , auch gerahmt
98.07 Petschafte , Nummernstempel , Zusammensetzstempel , Datumstempel , einfache Stempel und ähnliche Handstempel
98.08 Farbbänder für Schreibmaschinen und ähnliche Farbbänder , auch auf Spulen ; Stempelkissen , auch getränkt , auch mit Schachteln
98.09 Siegellack zu Bürozwecken oder zu Flaschenverschlüssen , in kleinen Scheiben , Stangen oder ähnlichen Formen ; Pasten auf der Grundlage von Gelatine , für Druckwalzen , graphische Reproduktionen und zu ähnlichen Zwecken , auch auf Unterlagen von Papier oder Gespinstwaren
98.10 Feuerzeuge und Anzuender ( z . B . mechanisch , elektrisch , katalytisch ) ; Teile davon , ausgenommen Steine und Dochte
98.11 Tabakpfeifen ( einschließlich Pfeifenrohformen und Pfeifenköpfe ) ; Zigarren - und Zigarettenspitzen ; Mundstücke , Rohre und andere Teile
98.12 Frisierkämme , Einsteckkämme , Haarspangen und ähnliche Waren
98.14 Parfümzerstäuber und andere Ballzerstäuber zu Toilettenzwecken ; Zerstäubervorrichtungen und Zerstäuberköpfe
98.16 Schneiderpuppen , Schaufensterpuppen und dergleichen ; bewegliche Figuren und Ausstellungsstücke für Schaufenster
( a ) Die Waren , für die aufgrund gemeinsamer Zollregelungen die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs vorübergehend vollständig ausgesetzt oder aufgehoben werden , sind in der Liste lediglich zur Erinnerung für die Mitgliedstaaten aufgeführt ; dies gilt insbesondere für die Erzeugnisse aus dem Bereich der zivilen Luftfahrt .
( b ) Die mit einem Sternchen versehenen Waren mit Ursprung in Rumänien fallen nicht unter die Präferenzen .
( c ) Die mit zwei Sternchen versehenen Waren mit Ursprung in China fallen nicht unter die Präferenzen .
( d ) ex B : Künstlich radioaktive Isotope und ihre Verbindungen ( EURATOM ) .
( e ) Das Sternchen bezieht sich nur auf die Tarifstelle 28.56 C .
( f ) Für 5-tert-butyl-2,4,6,-trinitro-m-xylen ( musc xylen ) ist die in Artikel 11 genannte Referenzbasis auf 92 000 ECU festgesetzt .
( g ) Das Sternchen bezieht sich nur auf die Tarifstelle 29.06 A I .
( h ) Das Sternchen bezieht sich nur auf die Tarifstelle 29.11 E ex I ( Vanillin ) ( 4-Hydroxy-3-methoxybenzaldehyd ) .
( i ) Das Sternchen bezieht sich nur auf die Tarifstelle 29.13 A ex I ( Aceton ) .
( j ) Das Sternchen bezieht sich nur auf die Tarifstelle 29.15 C I .
( k ) Das Sternchen bezieht sich nur auf die Tarifstelle 29.38 B ex II ( Vitamin B12 ) .
( l ) Das Sternchen bezieht sich nur auf die Tarifstelle 29.44 A ( Penicilline ) .
( m ) Für die Waren dieser Tarifnummer ist die in Artikel 11 genannte Referenzbasis festgesetzt auf 1 331 900 ECU .
( n ) Das Sternchen bezieht sich nur auf die Tarifstelle 31.03 B .
( o ) Das Sternchen bezieht sich nur auf die Tarifnummer 36.06 .
( p ) Das Sternchen bezieht sich nur auf die Tarifstellen 39.02 C I , IV und VII a ) .
( q ) Für die Waren dieser Tarifnummer ist die in Artikel 11 genannte Referenzbasis auf 3 948 050 ECU festgesetzt .
( r ) Das Sternchen bezieht sich nur auf die Tarifstelle 43.03 ex B ( Handschuhe ) .
( s ) Das Sternchen bezieht sich nur auf die Tarifstelle 87.12 B .
ANHANG C
Liste der Entwicklungsländer und -gebiete , denen allgemeine Zollpräferenzen gewährt werden ( 1 )
I . UNABHÄNGIGE LÄNDER
660 Afghanistan ( 2 )
220 Ägypten
208 Algerien
330 Angola
459 Antigua und Barbuda
310 Äquatorialguinea ( 2 )
528 Argentinien
334 Äthiopien ( 2 )
453 Bahamas
640 Bahrain
666 Bangladesch ( 2 )
469 Barbados
421 Belize
284 Benin ( 2 )
675 Bhutan ( 2 )
676 Birma
516 Bolivien
391 Botsuana ( 2 )
508 Brasilien
328 Burundi ( 2 )
512 Chile
720 China
436 Costa Rica
460 Dominica
456 Dominikanische Republik
338 Dschibuti ( 2 )
500 Ecuador
272 Elfenbeinküste
428 El Salvador
815 Fidschi
314 Gabun
252 Gambia ( 2 )
276 Ghana
473 Grenada
416 Guatemala
260 Guinea ( 2 )
257 Guinea-Bissau ( 2 )
488 Guyana
452 Haiti ( 2 )
424 Honduras
664 Indien
700 Indonesien
612 Irak
616 Iran
464 Jamaika
628 Jordanien
048 Jugoslawien
696 Kambodscha
302 Kamerun
644 Katar
346 Kenia
812 Kiribati
480 Kolumbien
375 Komoren ( 2 )
318 Kongo
448 Kuba
636 Kuwait
684 Laos ( 2 )
395 Lesotho ( 2 )
604 Libanon
268 Liberia
216 Libyen
370 Madagaskar
386 Malawi ( 2 )
701 Malaysia
667 Malediven ( 2 )
232 Mali ( 2 )
204 Marokko
228 Mauretanien
373 Mauritius
412 Mexiko
366 Mosambik
803 Nauru
672 Nepal ( 2 )
432 Nicaragua
240 Niger ( 2 )
288 Nigeria
652 Nordjemen ( 2 )
236 Obervolta ( 2 )
649 Oman
662 Pakistan
442 Panama
801 Papua-Neuguinea
520 Paraguay
504 Peru
708 Philippinen
247 Republik Kap Verde ( 2 )
324 Ruanda ( 2 )
066 Rumänien
378 Sambia
806 Salomonen
311 Sao Tomé und Principe ( 2 )
632 Saudi-Arabien
248 Senegal
355 Seychellen und zugehörige Gebiete ( 2 )
264 Sierra Leone ( 2 )
382 Simbabwe
706 Singapur
342 Somalia ( 2 )
669 Sri Lanka
465 St . Lucia
467 St . Vincent
224 Sudan ( 2 )
656 Südjemen ( 2 )
728 Südkorea
492 Surinam
393 Swasiland
608 Syrien
352 Tansania ( 2 )
680 Thailand
280 Togo ( 2 )
817 Tonga ( 2 )
472 Trinidad und Tobago
244 Tschad ( 2 )
212 Tunesien
807 Tuvalu
350 Uganda ( 2 )
524 Uruguay
484 Venezuela
647 Vereinigte Arabische Emirate
690 Vietnam
816 Wanuatu
819 Westsamoa ( 2 )
322 Zaire
306 Zentralafrikanische Republik ( 2 )
600 Zypern
II . LÄNDER UND GEBIETE ,
die von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder von dritten Ländern abhängen oder verwaltet werden oder deren auswärtige Beziehungen ganz oder teilweise von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder von dritten Ländern wahrgenommen werden
457 Amerikanische Jungferninseln
808 Amerikanisch-Ozeanien ( 3 )
802 Australisch-Ozeanien ( Weihnachtsinsel , Cocosinseln ( Keelingsinseln ) , Heard und McDonald , Norfolk )
413 Bermuda
357 Britisches Gebiet im Indischen Ozean
703 Brunei
529 Falklandinseln und zugehörige Gebiete
822 Französisch-Polynesien
044 Gibraltar
740 Hongkong
463 Kaimaninseln
743 Macau
377 Mayotte
809 Neukaledonien und zugehörige Gebiete
814 Neuseeländisch-Ozeanien ( Cook-Inseln , Niuë , Tokelau-Inseln )
476 Niederländische Antillen
813 Pitcairn-Inseln
890 Polargebiete ( Australische Antarktik , Britische Antarktik , Französische Antarktik )
329 St . Helena und zugehörige Gebiete
454 Turks - und Caicosinseln
811 Wallis und Futuna
450 Westindien
Anmerkung : Die Liste unterliegt wegen Änderungen des internationalen Status von Ländern und Gebieten späterer Anpassung .
( 1 ) Die Code-Nummer vor der Benennung des einzelnen begünstigten Landes und Gebietes ist der Geonomenklatur 1980 entnommen ( Verordnung ( EWG ) Nr . 2566/79 , ABl . Nr . L 294 vom 21 . 11 . 1979 , S . 5 ) .
( 2 ) Dieses Land ist ebenfalls in Anhang D aufgeführt .
( 3 ) Amerikanisch-Ozeanien umfasst : Guam , Amerikanisch-Samoa einschließlich Swains , die Midway-Inseln , Johnston - und Sand-Inseln , Wake ; die Inseln unter Treuhandschaft : Karolinen , Marianen und Marshall-Inseln .
ANHANG D
Liste der am wenigsten fortgeschrittenen Entwicklungsländer
660 Afghanistan
310 Äquatorialguinea
334 Äthiopien
666 Bangladesch
284 Benin
675 Bhutan
391 Botsuana
328 Burundi
338 Dschibuti
252 Gambia
260 Guinea
257 Guinea-Bissau
452 Haiti
375 Komoren
684 Laos
395 Lesotho
386 Malawi
667 Malediven
232 Mali
672 Nepal
240 Niger
652 Nordjemen
236 Obervolta
247 Republik Kap Verde
324 Ruanda
311 311 Sao Tomé und Principe
355 Seychellen und zugehörige Gebiete
264 Sierra Leone
342 Somalia
224 Sudan
656 Südjemen
352 Tansania
280 Togo
817 Tonga
244 Tschad
350 Uganda
819 Westsamoa
306 Zentralafrikanische Republik
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