Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3377/84 der Kommission vom 30. November 1984 über die Einstellung des Seehecht- und Sprottenfangs durch Schiffe unter der Flagge von Dänemark
Amtsblatt Nr. L 313 vom 01/12/1984 S. 0057 - 0057
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3377/84 DER KOMMISSION
vom 30. November 1984
über die Einstellung des Seehecht- und Sprottenfangs durch Schiffe unter der Flagge von Dänemark
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2057/82 des Rates vom 29. Juni 1982 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeiten von Schiffen der Mitgliedstaaten (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1729/83 (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Verordnung (EWG) Nr. 320/84 des Rates vom 31. Januar 1984 zur Festlegung der vorläufig zulässigen Gesamtfangmenge und des für die Gemeinschaft vorläufig verfügbaren Anteils, der Aufteilung dieses Anteils auf die Mitgliedstaaten sowie der Fangbedingungen hinsichtlich der zulässigen Gesamtfangmengen für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen in der Fischereizone der Gemeinschaft für 1984 (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3175/84 (4), sieht Quoten vor für Seehechte und Sprotten für 1984.
Zur Einhaltung der Bestimmungen bezueglich der mengenmässigen Beschränkungen der Fänge eines Bestandes, der einer Quote unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die diesem zugeteilte Menge als ausgeschöpft gilt.
Nach den an die Kommission mitgeteilten Angaben haben die Seehechtfänge in Gewässern der ICES-Bereiche III a, III b, c, d (EG-Zone) und die Sprottenfänge in Gewässern der ICES-Bereiche II a (EG-Zone), und IV durch Schiffe, die die Flagge von Dänemark führen oder in Dänemark registriert sind, die für 1984 zugeteilte Quoten erreicht -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Aufgrund der Seehechtfänge in Gewässern der ICES-Bereiche III a, III b, c, d (EG-Zone) und der Sprottenfänge in Gewässern der ICES-Bereiche II a (EG-Zone) und IV durch Schiffe, die die Flagge von Dänemark führen oder in Dänemark registriert sind, gelten die Dänemark für 1984 zugeteilten Quoten als ausgeschöpft.
Der Seehechtfang in Gewässern der ICES-Bereiche III a, III b, c, d (EG-Zone) und der Seezungenfang in Gewässern der ICES-Bereiche II a (EG-Zone) und IV durch Schiffe, die die Flagge von Dänemark führen oder in Dänemark registriert sind, ist verboten, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden solcher Fänge durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Datum der Inkrafttretung dieser Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. November 1984
Für die Kommission
Giorgios CONTOGEORGIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 220 vom 29. 7. 1982, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 169 vom 28. 6. 1983, S. 14.
(3) ABl. Nr. L 37 vom 8. 2. 1984, S. 1.
(4) ABl. Nr. L 298 vom 16. 11. 1984, S. 1.
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