Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3377/85 der Kommission vom 29. November 1985 zur Bestimmung des geschätzten Einkommensausfalls sowie des geschätzten Betrages der je Mutterschaf zu zahlenden Prämie für die Mitgliedstaaten für das Wirtschaftsjahr 1985
Amtsblatt Nr. L 321 vom 30/11/1985 S. 0065 - 0066
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 39 S. 0082
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 39 S. 0082
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3377/85 DER KOMMISSION
vom 29. November 1985
zur Bestimmung des geschätzten Einkommensausfalls sowie des geschätzten Betrages der je Mutterschaf zu zahlenden Prämie für die Mitgliedstaaten für das Wirtschaftsjahr 1985
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 des Rates vom 27. Juni 1980 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1312/85 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 sieht die Gewährung einer Prämie vor, damit ein etwaiger Einkommensausfall der Schaffleischerzeuger ausgeglichen werden kann.
In Anwendung von Absatz 4 des genannten Artikels sollte der voraussichtliche Einkommensausfall unter Berücksichtigung der wahrscheinlichen Marktpreisentwicklung bestimmt werden, damit den Schaffleischerzeugern in den benachteiligten landwirtschaftlichen Gebieten ein Vorschuß gewährt werden kann.
Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 wird der Betrag der je Mutterschaf und Gebiet zu zahlenden Prämie errechnet, indem auf den Einkommensausfall nach Absatz 2 ein Koeffizient angewendet wird, der für jedes Gebiet den Durchschnitt der normalen jährlichen Lammfleischerzeugung je Mutterschaf in 100 kg Schlachtkörpergewicht angibt. Für das Gebiet 5 ist dieser Einkommensausfall jedoch um den gewichteten Durchschnitt der tatsächlich gewährten und für den Rest des Wirtschaftsjahres 1985 vorhersehbaren variablen Prämien zu verringern. Dieser Durchschnitt wird gemäß Artikel 5 Absatz 6 der vorgenannten Verordnung errechnet.
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3007/84 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 343/85 (4), wird der Vorschuß auf 30 % des geschätzten voraussichtlichen Prämienbetrags festgesetzt. Gemäß Artikel 4 Absatz 3 derselben Verordnung wird der Vorschuß nur ausgezahlt, wenn er mindestens 1 ECU beträgt.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schafe und Ziegen -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Eine Differenz zwischen dem Grundpreis und dem voraussichtlichen Marktpreis im Wirtschaftsjahr 1985 wird für die nachstehenden Gebiete festgestellt:
1.2 // Gebiet // Differenz in ECU/100 kg // 2 // 41,915 // 3 // 49,915 // 4 // 121,915 // 5 // 70,231 // 6 // 140,915.
Artikel 2
(1) Die je Mutterschaf und je Gebiet zu zahlende Prämie beträgt geschätzt:
1.2 // Gebiet // Geschätzter Betrag der je Mutterschaf zu zahlenden Prämie in ECU // 2 // 7,964 // 3 // 11,480 // 4 // 21,945 // 5 // 11,237 // 6 // 25,365.
(2) Der Vorschuß, den die Mitgliedstaaten den Erzeugern in den benachteiligten landwirtschaftlichen Gebieten gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 zahlen dürfen, beträgt:
1.2 // Gebiet // Vorschuß auf die je Mutterschaf zu zahlende Prämie in ECU // 2 // 2,428 // 3 davon: Dänemark // 3,446 // Niederlande // 3,349 // Luxemburg // 3,447 // Belgien // 3,447 // Deutschland // 3,354 // 4 // 6,532 // 5 // 3,394 // 6 // 7,597.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. November 1985
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. L 183 vom 16. 7. 1980, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 137 vom 27. 5. 1985, S. 22.
(3) ABl. Nr. L 283 vom 27. 10. 1984, S. 28.
(4) ABl. Nr. L 38 vom 9. 2. 1985, S. 12.
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