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Verordnung (EWG) Nr. 3379/80 der Kommission vom 23. Dezember 1980 über die Bedingungen der Einfuhr von Schaf- und Ziegenfleischerzeugnissen mit Ursprung in Bulgarien, Polen, der Tschechoslowakei und Ungarn
Amtsblatt Nr. L 355 vom 30/12/1980 S. 0027 - 0031
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 32 S. 0074
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3379/80 DER KOMMISSION
vom 23. Dezember 1980
über die Bedingungen der Einfuhr von Schaf- und Ziegenfleischerzeugnissen mit Ursprung in Bulgarien, Polen, der Tschechoslowakei und Ungarn
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 des Rates vom 27. Juni 1980 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (1), insbesondere auf Artikel 33,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2645/80 des Rates vom 14. Oktober 1980 über die Erhebung der auf bestimmte lebende Tiere im Sektor Schaf- und Ziegenfleisch anwendbaren Abschöpfung (2), insbesondere auf Artikel 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2664/80 der Kommission (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2757/80 (4), sind die Bedingungen der Einfuhr von Erzeugnissen des Schaf- und Ziegenfleischsektors mit Ursprung in bestimmten Drittländern erlassen worden, die diese Erzeugnisse traditionell in die Gemeinschaft ausführen und mit denen die Kommission derzeit Selbstbeschränkungsabkommen aushandelt. Diese Selbstbeschränkungsabkommen werden nicht vor dem 31. Dezember 1980 geschlossen werden.
Unter diesen Umständen ist es notwendig, die Anwendung der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2664/80 vorgesehenen Regelung bis zum Abschluß dieser Abkommen zu verlängern.
Die zuständigen Behörden der betreffenden Länder haben an die Kommission eine einseitige schriftliche Zusage gerichtet, ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft einzuschränken und sofort die in den Entwürfen der Selbstbeschränkungsabkommen vorgesehenen verwaltungstechnischen Vorschriften zur Erteilung der »Lizenzen für die Ausfuhr in die Gemeinschaft" anzuwenden.
Diese Zusage macht die Stellung einer Kaution bei der Beantragung der Einfuhrlizenz überfluessig. Es ist nun erforderlich, daß die äussere Form der Lizenzen für die Ausfuhr festgelegt und die Einzelheiten für ihre Verwendung vorgesehen werden.
Die Lizenz für die Ausfuhr in die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft muß von der von jedem betroffenen Drittland bezeichneten erteilenden Stelle erteilt werden. Diese Stelle muß alle Garantien für das ordnungsgemässe Funktionieren der betreffenden Regelung bieten.
Die betreffenden Einfuhren müssen auf die in den Zusagen vorgesehenen Mengen beschränkt werden. Somit ist es erforderlich, von der Verordnung (EWG) Nr. 193/75 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 (6), hinsichtlich der Mengen, die über die in der Lizenz angegebenen Mengen hinaus eingeführt werden können, abzuweichen.
Es ist vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten die mit diesen Einfuhren zusammenhängenden Informationen übermitteln.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schafe und Ziegen -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Abweichend von Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 werden
a) die Erteilung der Einfuhrlizenzen für die Erzeugnisse der Tarifstellen 01.04 B und 02.01 A IV des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Bulgarien, Polen, der Tschechoslowakei und Ungarn
- an die Vorlage einer »Lizenz für die Ausfuhr in die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft", nachstehend »Lizenz für die Ausfuhr" genannt, geknüpft, die von der Regierung des ausführenden Drittlands oder unter ihrer Verantwortung erteilt wird,
- nicht an die Stellung einer Kaution geknüpft;
b) die Lizenzen für die Ausfuhr nur für folgende, in Tonnen Schlachtkörpergewicht angegebene Mengen pro Jahr je betroffenes Drittland und je Kategorie erteilt:
1.2.3 // // 01.04 B // 02.01 A IV a) // Bulgarien // 2 000 // 1 250 // Polen // 5 800 // 200 // Tschechoslowakei // - // 800 // Ungarn // 10 050 // 1 150
Für die Waren der Tarifstelle 01.04 B des Gemeinsamen Zolltarifs entsprechen der 100 kg Nettomasse (Lebendgewicht) 47 kg Tierkörpermasse (äquivalentes Schlachtkörpergewicht).
Artikel 2
(1) Die Lizenz für die Ausfuhr wird auf dem in Anhang I abgebildeten Vordruck in einem Original und mindestens einem Durchdruck erstellt.
Das Format des Vordrucks beträgt ungefähr 210 × 297 mm. Das zu verwendende Papier wiegt mindestens 40 g/m2 und ist weiß.
(2) Die Vordrucke werden in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft gedruckt und ausgefuellt. Sie können zusätzlich in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ausfuhrlandes gedruckt und ausgefuellt werden.
(3) Das Original und seine Durchdrucke werden entweder mit der Schreibmaschine oder von Hand ausgefuellt. In letzterem Fall müssen Tinte und Druckbuchstaben verwendet werden.
(4) Jede Lizenz für die Ausfuhr erhält eine Erteilungsnummer, die von der in Artikel 4 genannten erteilenden Stelle zugewiesen wird. Die Durchdrucke tragen dieselbe Erteilungsnummer wie das Original.
Artikel 3
(1) Die Lizenz für die Ausfuhr ist ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung drei Monate gültig.
Das Original der Lizenz für die Ausfuhr wird bei der Beantragung der entsprechenden Einfuhrlizenz den zuständigen Behörden mit einem Durchdruck vorgelegt.
(2) Das Original wird von der die Einfuhrlizenz erteilenden Stelle aufbewahrt. Bezieht sich der Einfuhrlizenzantrag jedoch nur auf einen Teil der in der Lizenz für die Ausfuhr angegebenen Menge, so vermerkt die erteilende Stelle auf der Lizenz für die Ausfuhr die Menge, für die sie verwendet wurde, versieht sie mit ihrem Stempel und gibt sie dem Betreffenden zurück.
Artikel 4
(1) Eine Lizenz für die Ausfuhr ist nur gültig, wenn sie gemäß dieser Verordnung und den Angaben des Anhangs I von einer in Anhang II verzeichneten erteilenden Stelle ordnungsgemäß ausgefuellt und abgezeichnet ist.
(2) Die Lizenz für die Ausfuhr ist ordnungsgemäß abgezeichnet, wenn sie den Ort und das Datum ihrer Erteilung sowie den Gültigkeitstermin enthält und wenn sie den Stempel der erteilenden Stelle sowie die Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person oder Personen trägt.
Artikel 5
(1) Eine in Anhang II verzeichnete erteilende Stelle muß
a) als solche vom Ausfuhrdrittland anerkannt sein;
b) sich verpflichten, die Angaben auf den Lizenzen für die Ausfuhr zu überprüfen;
c) sich verpflichten, der Kommission regelmässig mitzuteilen, für welche Mengen Lizenzen für die Ausfuhr erteilt werden, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Bestimmung;
d) sich verpflichten, der Kommission und den Mitgliedstaaten auf Anfrage alle zweckdienlichen Auskünfte zu liefern, anhand derer die Richtigkeit der Angaben auf den Lizenzen für die Ausfuhr nachgeprüft werden kann.
(2) Das Verzeichnis wird geändert, wenn die in Absatz 1 Buchstabe a) genannte Bedingung nicht mehr erfuellt ist oder wenn eine erteilende Stelle eine von ihr übernommene Verpflichtung nicht erfuellt.
Artikel 6
(1) Die Einfuhrlizenz gemäß Artikel 1 dieser Verordnung wird spätestens am Werktag nach ihrer Beantragung erteilt. Sie gilt bis zum Gültigkeitstermin der gemäß Artikel 1 vorgelegten Lizenz für die Ausfuhr.
(2) Die Einfuhrlizenz ist so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf der Gültigkeitsdauer, an die erteilende Stelle zurückzusenden.
Artikel 7
(1) Der Einfuhrlizenzantrag und die Lizenz enthalten in Feld 14 die Angabe des Ursprungslandes.
Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem angegebenen Land.
(2) Für Waren der Tarifstelle 01.04 B ist im Lizenzantrag und in der Lizenz in den Spalten 10 und 11 die Nettomasse anzugeben.
(3) Die Einfuhrlizenz enthält in Feld 20 eine der folgenden Angaben:
- »Beschränkung der Abschöpfung auf 10 v. H. nach dem Wert (Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3379/80)",
- »Importafgiften begränses til 10 % af värdien (jf. forordning (EÖF) Nr. 3379/80)",
- »eisforá periorizómeni sto 10 % kat axían (efarmogí toy kanonismoý (EOK) arith. 3379/80)",
- »Levy limited to 10 % ad valorem (application of Regulation (EEC) No 3379/80)",
- »Prélèvement limité à 10 % ad valorem (application du règlement (CEE) no 3379/80)",
- »Prelievo limitato al 10 % ad valorem (applicazione del regolamento (CEE) n. 3379/80)",
- »Heffing beperkt tot 10 % ad valorem (töpassing van Verordening (EEG) nr. 3379/80)".
Abweichend von Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 193/75 darf die in den freien Verkehr verbrachte Menge nicht grösser sein als in den Feldern 10 und 11 der Einfuhrlizenz angegeben; zu diesem Zweck wird in Feld 22 der Lizenz die Zahl »0" (Null) eingetragen.
Artikel 8
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem fünften Werktag eines jeden Monats fernschriftlich mit, für welche Mengen je Erzeugnis und Ursprung während des Vormonats Einfuhrlizenzen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 erteilt worden sind.
Artikel 9
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Dezember 1980
Für die Kommission
Finn GUNDELACH
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. L 183 vom 16. 7. 1980, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 275 vom 18. 10. 1980, S. 11.
(3) ABl. Nr. L 276 vom 20. 10. 1980, S. 29.
(4) ABl. Nr. L 284 vom 29. 10. 1980, S. 36.
(5) ABl. Nr. L 25 vom 31. 1. 1975, S. 1.
(6) ABl. Nr. L 338 vom 13. 12. 1980, S. 1.
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