Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3379/82 des Rates vom 8. Dezember 1982 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1983
Amtsblatt Nr. L 363 vom 23/12/1982 S. 0174 - 0212
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VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 3379/82 DES RATES
vom 8 . Dezember 1982
zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1983
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 43 ,
gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 3033/80 des Rates vom 11 . November 1980 zur Festlegung der Handelsregelung für bestimmte , aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren ( 1 ) , insbesondere auf Artikel 12 ,
auf Vorschlag der Kommission ( 2 ) ,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 3 ) ,
nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 4 ) ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft hat im Rahmen der Welthandelskonferenz ( UNCTAD ) ein Angebot über die Gewährung von Zollpräferenzen für bestimmte , unter Kapitel 1 bis 24 des Gemeinsamen Zolltarifs fallende landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungsländern hinterlegt . Die in diesem Angebot vorgesehene Präferenzbehandlung besteht für bestimmte , unter die Handelsregelung der Verordnung ( EWG ) Nr . 3033/80 fallende Erzeugnisse in einer Senkung des festen Teilbetrags der Abgabe , die auf diese Erzeugnisse aufgrund der genannten Verordnung anwendbar ist ; für die unter einen einzigen Zollsatz fallenden Erzeugnisse besteht sie in einer Senkung dieses Zollsatzes . Die präferentiellen Einfuhren der betreffenden Waren können ohne mengenmässige Beschränkungen erfolgen .
Die positive Rolle dieser Regelung bei der Verbesserung des Zugangs der Entwicklungsländer zu den Märkten der Präferenzen gewährenden Länder wurde auf der neunten Tagung des UNCTAD-Sonderausschusses für Präferenzen anerkannt . In diesem Gremium war man sich darüber einig , daß die Ziele des allgemeinen Präferenzsystems bis Ende 1980 nicht vollständig erreicht sein würden und die Laufzeit deshalb über den ursprünglichen Zeitraum hinaus verlängert werden und 1990 dann eine umfassende Überprüfung des genannten Systems stattfinden solle .
Es erscheint daher angebracht , daß die Gemeinschaft entsprechend den Schlußfolgerungen , die im Rahmen der UNCTAD und in Übereinstimmung mit der insbesondere von allen Präferenzen gewährenden Ländern in dem genannten Ausschuß erklärten Absicht gezogen worden sind , weiterhin allgemeine Zollpräferenzen gewährt .
Die zeitliche Begrenzung und der nicht bindende Charakter des Systems erlauben eine spätere vollständige oder teilweise Rücknahme , was die Möglichkeit bietet , ungünstige Entwicklungen zu korrigieren , die infolge der Anwendung des Systems auftreten könnten , auch in den Staaten in Afrika , im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean ( AKP-Staaten ) .
Die Erfahrung der Anlaufzeit zeigt , daß das Gemeinschaftssystem die gesetzten Erwartungen in beachtlicher Weise erfuellt hat . Es empfiehlt sich daher , seine Grundmerkmale beizubehalten : Abbau der Zölle ohne mengenmässige Begrenzung bei Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse , die in Anhang A aufgeführt sind , und Abbau der Zölle im Rahmen eines Plafonds oder von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für Tabak , Kakaobutter , löslichen Kaffee und Ananaskonserven .
Unter den erwähnten Bedingungen entsprechen im allgemeinen alle gemeinschaftlichen Zollkontingente oder Gemeinschaftsplafonds der für 1982 eröffneten Menge .
Ab 1 . Januar 1981 wendet die Republik Griechenland gemäß Artikel 117 der Beitrittsakte von 1979 das System der allgemeinen gemeinschaftlichen Präferenzen an .
Für die in ECU ausgedrückten Beträge gelten die Kurse für die Umrechnung in die Landeswährungen , die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehen sind .
Bei den multilateralen Handelsverhandlungen hat die Gemeinschaft gemäß Ziffer 6 der Erklärung von Tokio erneut betont , daß für die am wenigsten fortgeschrittenen Entwicklungsländer , soweit möglich , eine Sonderbehandlung vorgesehen werden müsste . Es erscheint daher angezeigt , für die in Anhang C aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in den am wenigsten fortgeschrittenen Entwicklungsländern , die in der Liste in Anhang D enthalten sind , eine vollständige Befreiung von Zöllen vorzusehen .
Es ist vor allem zu gewährleisten , daß alle Importeure der Gemeinschaft den gleichen und kontinuierlichen Zugang zu den Gemeinschaftszollkontingenten haben und daß die für diese Kontingente vorgesehenen Zollsätze fortlaufend auf alle Einfuhren der betreffenden Waren in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung dieser Kontingente angewandt werden . Der Gemeinschaftscharakter dieser Kontingente kann dadurch gewahrt werden , daß bei der Ausnutzung dieser Kontingente eine Aufteilung des Volumens auf die Mitgliedstaaten zugrunde gelegt wird . Ferner können im Rahmen dieses Systems nur die Waren auf die Zollkontingente angerechnet werden , die bei der Zollstelle zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden und für die ein Ursprungszeugnis vorgelegt wird .
Um der Entwicklung der Einfuhren der Kontingentwaren in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen und ein möglicherweise unangemessenes Ergebnis der pauschalen Aufteilung zu berichtigen , sind die Kontingentsmengen in zwei Raten zu teilen , wobei die erste Rate auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wird , während die zweite Rate als Reserve zur späteren Deckung des Bedarfs der Mitgliedstaaten bestimmt ist , die ihre ursprüngliche Quote ausgenutzt haben . Die so gebildete Reserve soll ausserdem ein Einfrieren der Kontingentsmengen zum Nachteil der interessierten Entwicklungsländer verhindern und entspricht dem oben erwähnten Ziel einer Verbesserung des Systems der allgemeinen Präferenzen .
Bei den Zollkontingenten können die ursprünglichen Quoten der Mitgliedstaaten mehr oder weniger rasch ausgeschöpft werden . Um dieser Tatsache Rechnung zu tragen und um Unterbrechungen zu verhindern , sollte jeder Mitgliedstaat , der eine seiner ursprünglichen Quoten fast vollständig ausgenutzt hat , die Ziehung einer zusätzlichen Quote auf die entsprechende Reserve vornehmen . Diese Ziehung muß jeder Mitgliedstaat jedesmal vornehmen , wenn eine seiner zusätzlichen Quoten fast völlig ausgenutzt ist , und zwar so oft , wie die jeweiligen Reservebestände es gestatten ; die ursprünglichen und zusätzlichen Quoten müssen jeweils bis zum Ende des Kontingentszeitraums gelten . Es sollte den Mitgliedstaaten jedoch gestattet sein , ihrer kumulierten Verpflichtung zur Ziehung auf die Reservebestände nur bis zu höchstens 40 v . H . ihrer ursprünglichen Quoten nachzukommen .
Ist zu einem bestimmten Zeitpunkt des Kontingentszeitraums in einem der Mitgliedstaaten von einer der ursprünglichen Quoten ein grösserer Restbetrag vorhanden , so muß dieser Staat einen Teil davon auf die entsprechende Reserve übertragen , damit nicht ein Teil eines der Gemeinschaftszollkontingente in einem Mitgliedstaat ungenutzt bleibt , während er in anderen Mitgliedstaaten ausgenutzt werden könnte .
Bei den Gemeinschaftsplafonds für anderen Tabak als " Virginia " lassen sich die verfolgten Ziele durch ein Verwaltungsverfahren erreiehen , das auf der gemeinschaftsweiten Anrechnung der Einfuhren der betreffenden Waren auf diese Plafonds nach Maßgabe ihrer Gestellung bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr unter Vorlage eines Ursprungszeugnisses beruht . Dieses Verwaltungsverfahren muß die Möglichkeit enthalten , die Erhebung der Zölle nach geeigneten Verfahren wieder einzuführen , sobald die genannten Plafonds auf Gemeinschaftsebene erreicht sind .
Diese Verwaltungsverfahren erfordern eine enge und besonders zuegige Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission , die vor allem in der Lage sein muß , den Stand der Anrechnung auf die Kontingente und Plafonds zu verfolgen und die Mitgliedstaaten davon zu unterrichten . Diese sehr enge Zusammenarbeit ist um so notwendiger , als die Kommission die Möglichkeit haben muß , die geeigneten Maßnahmen für die Wiederanwendung der Zollsätze zu treffen , sobald einer der Plafonds erreicht ist .
Da das Königreich Belgien , das Königreich der Niederlande und das Großherzogtum Luxemburg sich zu der Wirtschaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und durch diese vertreten werden , kann jede Maßnahme im Zusammenhang mit der Verwaltung der dieser Wirtschaftsunion zugeteilten Quoten durch eines ihrer Mitglieder erfolgen .
Es ist angezeigt , daß die Gemeinschaft die in Anhang A aufgeführten Waren mit Ursprung in den in Anhang B aufgeführten Ländern und Gebieten zu den jeweils angegebenen Zollsätzen ohne mengenmässige Beschränkungen zur Einfuhr zulässt . Diese Vorzugsbedingungen sind Waren mit Ursprung in den genannten Ländern und Gebieten vorzubehalten , wobei der Begriff des Warenursprungs nach dem Verfahren des Artikels 14 der Verordnung ( EWG ) Nr . 802/68 des Rates vom 27 . Juni 1968 über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung ( 5 ) festgelegt wird -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
ABSCHNITT I
ERZEUGNISSE DER KAPITEL 1 BIS 24 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS , DEREN EINFUHR KEINEN MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN UNTERWORFEN IST
Artikel 1
( 1 ) Vom 1 . Januar bis zum 31 . Dezember 1983 werden für die Waren des Anhangs A bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die jeweils angegebenen Zollsätze angewandt .
Bei der Einfuhr der obengenannten Waren nach Griechenland gelten die gemäß Artikel 117 der Beitrittsakte von 1979 festgesetzten Zollsätze .
( 2 ) Die in Absatz 1 vorgesehene Regelung gilt nur für Erzeugnisse mit Ursprung in den in Anhang B aufgeführten Ländern und Gebieten .
Der Begriff des Warenursprungs wird für die Durchführung dieses Abschnitts nach dem Verfahren des Artikels 14 der Verordnung ( EWG ) Nr . 802/68 festgelegt .
( 3 ) Für die Waren des Anhangs C mit Ursprung in den in Anhang D aufgeführten Ländern wird bei der Einfuhr in die Gemeinschaft Zollfreiheit gewährt , vorbehaltlich der Anwendung von gegebenenfalls geltenden zusätzlichen Abgaben , die durch " bT " , " ZZu " oder " ZMe " bezeichnet sind .
( 4 ) Die Zulassung zu der Präferenzregelung für Tequila , Pisco und Singani der Tarifstelle 22.09 C V ex a ) des Gemeinsamen Zolltarifs ist an die Vorlage einer Echtheitsbescheinigung geknüpft , die in dem Ursprungszeugnis enthalten ist und nach dem Verfahren von Absatz 2 zweiter Unterabsatz ausgestellt wird .
Artikel 2
( 1 ) Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften gemäß den Bestimmungen des Warenverzeichnisses für die Statistik des Aussenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten ( NIMEXE ) vierteljährlich die Angaben über die im Rahmen dieser Verordnung getätigten Einfuhren .
( 2 ) Für die kontingentierten Waren des Abschnitts III übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission jedoch spätestens am elften Tag eines jeden Monats die Aufstellung der im vorangegangenen Monat angerechneten Einfuhren .
Wenn 75 v . H . des Plafonds erreicht sind , übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auf deren Antrag die Aufstellungen der angerechneten Einfuhren für jeweils zehn Tage ; diese Aufstellungen müssen innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der einzelnen Dekaden übermittelt werden .
ABSCHNITT II
PLAFOND FÜR UNVERARBEITETEN TABAK , ANDEREN ALS " VIRGINIA "
Artikel 3
( 1 ) Vom 1 . Januar bis 31 . Dezember 1983 werden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für unverarbeiteten Tabak der Tarifstellen 24.01 ex A und ex B , anderen als der Sorte " Virginia " , auf 7 v . H . , jedoch in Höhe von mindestens 33 ECU und höchstens 45 ECU je 100 kg Nettogewicht ausgesetzt .
Bei der Einfuhr der obengenannten Waren nach Griechenland gelten die gemäß Artikel 117 der Beitrittsakte von 1979 festgesetzten Zollsätze .
Für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in den in Anhang D aufgeführten Ländern wird der Zoll im Rahmen des in Absatz 4 erwähnten gemeinschaftlichen Plafonds vollkommen ausgesetzt .
( 2 ) Die Zollaussetzung ist Waren mit Ursprung in den im Anhang B aufgeführten Ländern und Gebieten , ausgenommen China , vorbehalten .
( 3 ) Die Einfuhren , die bereits aufgrund einer anderen von der Gemeinschaft gewährten Zollpräferenzregelung zollfrei sind , werden nicht auf den Plafond im Sinne von Absatz 4 angerechnet .
Für die Anwendung dieses Abschnitts wird der Begriff des Warenursprungs gemäß dem Verfahren des Artikels 14 der Verordnung ( EWG ) Nr . 802/68 festgelegt .
( 4 ) Vorbehaltlich der Artikel 4 und 5 wird die Zollaussetzung für die betreffenden Tabaksorten im Rahmen eines gemeinschaftlichen Plafonds von 2 550 Tonnen gewährt .
Artikel 4
Sobald der gemäß Artikel 3 Absatz 4 berechnete Plafond für die Gemeinschaftseinfuhr von Waren mit Ursprung in allen in Artikel 3 Absatz 2 genannten Ländern und Gebieten auf Gemeinschaftsebene erreicht ist , können jederzeit die Zollsätze bei der Einfuhr der betreffenden Tabaksorten aus allen in den Anhängen B und D aufgeführten Ländern und Gebieten bis zum Ende des in Artikel 3 Absatz 1 vorgesehenen Zeitraums wieder erhoben werden .
Artikel 5
( 1 ) Die tatsächliche Anrechnung der Einfuhren der betreffenden Tabaksorten auf den gemeinschaftlichen Plafond erfolgt nach Maßgabe der Gestellung dieser Waren bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr unter Vorlage eines den Vorschriften von Artikel 3 Absatz 3 entsprechenden Ursprungszeugnisses .
( 2 ) Eine Ware kann auf den Plafond nur angerechnet werden , wenn das in Absatz 1 genannte Ursprungszeugnis vor dem Tag , von dem an die Wiedererhebung der Zollsätze angeordnet ist , vorgelegt wird .
( 3 ) Der Stand der tatsächlichen Ausschöpfung des Plafonds wird auf Gemeinschaftsebene anhand der nach den Absätzen 1 und 2 angerechneten Einfuhren festgestellt .
Artikel 6
( 1 ) Die Kommission trifft in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen , um die Durchführung der vorstehenden Bestimmungen zu gewährleisten .
( 2 ) Die Kommission führt im Verordnungsweg die Erhebung der Zollsätze gegenüber allen in Artikel 3 Absatz 2 genannten Ländern und Gebieten nach den in Artikel 4 vorgesehenen Bestimmungen wieder ein .
Artikel 7
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auf deren Antrag , mindestens aber monatlich mit , welche Einfuhren der betreffenden Waren tatsächlich auf den in Artikel 3 Absatz 4 vorgesehenen gemeinschaftlichen Plafond angerechnet wurden , und zwar sowohl nach dem Wert , ausgedrückt in ECU , als auch nach der Menge , ausgedrückt in Tonnen .
ABSCHNITT III
GEMEINSCHAFTLICHE ZOLLKONTINGENTE
A . Unverarbeiteter Tabak der Sorte " Virginia "
Artikel 8
( 1 ) Vom 1 . Januar bis zum 31 . Dezember 1983 wird in der Gemeinschaft ein Gemeinschaftszollkontingent von 61 200 Tonnen für die Einfuhr von unverarbeitetem Tabak der Sorte " Virginia " der Tarifstellen 24.01 ex A und ex B des Gemeinsamen Zolltarifs eröffnet . Im Rahmen dieses Zollkontingents wird der Zollsatz auf 7 v . H . , jedoch mindestens 13 ECU je 100 kg Nettogewicht und höchstens 45 ECU je 100 kg Nettogewicht ausgesetzt .
Bei der Einfuhr der obengenannten Waren nach Griechenland gelten die gemäß Artikel 117 der Beitrittsakte von 1979 festgesetzten Zollsätze .
Für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in den in Anhang D aufgeführten Ländern wird der Zoll im Rahmen dieses Zollkontingents vollkommen ausgesetzt .
( 2 ) Die Zulassung zu diesem Zollkontingent ist den Waren mit Ursprung in den im Anhang B aufgeführten Ländern und Gebieten , ausgenommen China , vorbehalten . Einfuhren , die bereits aufgrund einer anderen von der Gemeinschaft gewährten Zollpräferenzregelung zollfrei sind , werden jedoch nicht auf dieses Zollkontingent angerechnet .
Für die Anwendung dieses Abschnitts wird der Begriff des Warenursprungs nach dem Verfahren des Artikels 14 der Verordnung ( EWG ) Nr . 802/68 festgelegt .
Die Zulassung zu diesem Zollkontingent ist an die Vorlage einer Echtheitsbescheinigung gebunden , die in dem Ursprungszeugnis enthalten ist und nach dem Verfahren des zweiten Unterabsatzes ausgestellt wird .
Artikel 9
( 1 ) Eine erste Rate in Höhe von 60 000 Tonnen wird auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt ; die Quoten , die vorbehaltlich Artikel 11 bis zum 31 . Dezember 1983 gelten , belaufen sich für die einzelnen Mitgliedstaaten auf folgende Mengen :
Benelux : 7 098 Tonnen ,
Dänemark : 1 501 Tonnen ,
Deutschland : 10 110 Tonnen ,
Griechenland : 950 Tonnen ,
Frankreich : 640 Tonnen ,
Irland : 1 944 Tonnen ,
Italien : 3 555 Tonnen ,
Vereinigtes Königreich : 34 202 Tonnen .
( 2 ) Die zweite Rate in Höhe von 1 200 Tonnen bildet die Reserve .
Artikel 10
( 1 ) Hat ein Mitgliedstaat seine ursprüngliche , gemäß Artikel 9 Absatz 1 festgesetzte Quote oder - bei Anwendung des Artikels 12 - die gleiche Quote abzueglich des auf die entsprechende Reserve übertragenen Teils zu 90 v . H . oder mehr ausgenutzt , so nimmt er unverzueglich durch Mitteilung an die Kommission die Ziehung einer zweiten , gegebenenfalls nach oben aufgerundeten Quote in Höhe von 10 v . H . seiner ursprünglichen Quote vor , soweit die Reserve ausreicht .
( 2 ) Ist nach Ausschöpfung seiner ursprünglichen Quote die zweite von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu 90 v . H . oder mehr ausgenutzt , so nimmt dieser Mitgliedstaat entsprechend den Bestimmungen des Absatzes 1 die Ziehung einer dritten , eventuell nach oben aufgerundeten Quote in Höhe von 5 v . H . seiner ursprünglichen Quote vor , soweit die Reserve ausreicht .
( 3 ) Ist nach Ausschöpfung der zweiten Quote die dritte von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu 90 v . H . oder mehr ausgenutzt , so nimmt dieser Mitgliedstaat unter den gleichen Bedingungen die Ziehung einer vierten Quote in Höhe der dritten Quote vor . Dieses Verfahren wird so weiter bis zur Ausschöpfung der Reserve angewandt .
( 4 ) In Abweichung von den Absätzen 1 , 2 und 3 können die Mitgliedstaaten niedrigere Quoten ziehen als in diesen Absätzen vorgesehen , wenn Grund zu der Annahme besteht , daß diese nicht ausgeschöpft werden können . Sie unterrichten die Kommission über die Gründe , die sie veranlasst haben , diesen Absatz anzuwenden .
( 5 ) Jeder Mitgliedstaat kann bei entsprechender Mitteilung an die Kommission den kumulierten Gesamtbetrag seiner zusätzlichen Quoten auf 40 v . H . oder auf einen höheren Prozentsatz seiner ursprünglichen Quote begrenzen .
Artikel 11
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 12 gelten die gemäß Artikel 10 gezogenen zusätzlichen Quoten bis zum 31 . Dezember 1983 .
Artikel 12
Die Mitgliedstaaten übertragen spätestens am 7 . November 1983 von ihrer nicht ausgenutzten ursprünglichen Quote den Teil auf die Reserve , der am 25 . Oktober 1983 15 v . H . dieser ursprünglichen Quote übersteigt . Sie können eine grössere Menge übertragen , wenn Grund zu der Annahme besteht , daß die betreffende Menge unter Unständen nicht ausgenutzt wird . Auf Antrag der Kommission können sie auch eine vorzeitige Übertragung vornehmen .
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 7 . November 1983 die Gesamtmenge der Einfuhren der betreffenden Waren mit , die sie bis 25 . Oktober 1983 durchgeführt und auf das Gemeinschaftszollkontingent angerechnet haben , sowie gegebenenfalls den Teil ihrer ursprünglichen Quote , den sie auf die Reserve übertragen .
B . Kakaobutter und löslicher Kaffee
Artikel 13
( 1 ) Vom 1 . Januar bis zum 31 . Dezember 1983 werden in der Gemeinschaft Gemeinschaftszollkontingente für die Einfuhr nachstehender Erzeugnisse zu folgenden Bedingungen eröffnet :
Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Mengen in Tonnen * Zollsatz *
18.04 * Kakaobutter , einschließlich Kakaofett * 22 000 * 8 % *
21.02 * Auszuege oder Essenzen aus Kaffee , Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszuege oder Essenzen ; geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszuege hieraus : * * *
* ex A . Auszuege oder Essenzen aus Kaffee ; Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszuege oder Essenzen : * * *
* - Auszuege aus Kaffee oder durch Verdampfung aus geröstetem Kaffee gewonnener " löslicher Kaffee " , in Pulverform , Körnern , Körnchen , Tabletten oder in ähnlicher fester Form * 19 100 * 9 % *
Bei der Einfuhr der obengenannten Waren nach Griechenland gelten die gemäß Artikel 117 der Beitrittsakte von 1979 festgesetzten Zollsätze .
( 2 ) Die Zulassung zu diesen Zollkontingenten ist Waren mit Ursprung in den im Anhang B aufgeführten Ländern und Gebieten vorbehalten . Einfuhren , die aufgrund einer von der Gemeinschaft gewährten Zollpräferenzregelung zollfrei sind , werden nicht auf diese Zollkontingente angerechnet .
Für die Anwendung dieses Abschnitts wird der Begriff des Warenursprungs gemäß dem Verfahren des Artikels 14 der Verordnung ( EWG ) Nr . 802/68 festgelegt .
Artikel 14
( 1 ) Eine erste Rate der in Artikel 13 genannten Zollkontingente in Höhe von 19 494 Tonnen für Kakaobutter und in Höhe von 17 190 Tonnen für löslichen Kaffee wird in Quoten aufgeteilt , deren jeweilige Höhe für jeden Mitgliedstaat nachstehend angegeben wird :
* ( Tonnen ) *
* Kakaobutter * Löslicher Kaffee *
Benelux * 10 240 * 1 273 *
Dänemark * 33 * 35 *
Deutschland * 4 560 * 1 712 *
Griechenland * 40 * 300 *
Frankreich * 395 * 237 *
Irland * 33 * 33 *
Italien * 33 * 45 *
Vereinigtes Königreich * 4 160 * 13 555 *
( 2 ) Die zweite Rate in Höhe von 2 506 Tonnen für Kakaobutter und in Höhe von 1 910 Tonnen für löslichen Kaffee bildet die Reserve .
Artikel 15
( 1 ) Hat ein Mitgliedstaat eine seiner ursprünglichen , gemäß Artikel 14 Absatz 1 festgesetzten Quoten oder - bei Anwendung des Artikels 17 - die gleiche Quote abzueglich des auf die entsprechende Reserve übertragenen Teils zu 90 v . H . oder mehr ausgenutzt , so nimmt er unverzueglich durch Mitteilung an die Kommission die Ziehung einer zweiten , gegebenenfalls nach oben aufgerundeten Quote in Höhe von 10 v . H . der ursprünglichen Quote vor , soweit die Reserve ausreicht .
( 2 ) Ist nach Ausschöpfung einer seiner ursprünglichen Quoten die zweite von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu 90 v . H . oder mehr ausgenutzt , so nimmt dieser Mitgliedstaat entsprechend den Bestimmungen des Absatzes 1 die Ziehung einer dritten , eventuell nach oben aufgerundeten Quote in Höhe von 5 v . H . der ursprünglichen Quote vor , soweit die Reserve ausreicht .
( 3 ) Ist nach Ausschöpfung der zweiten Quote die dritte von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu 90 v . H . oder mehr ausgenutzt , so nimmt dieser Mitgliedstaat unter den gleichen Bedingungen die Ziehung einer vierten Quote in Höhe der dritten Quote vor . Dieses Verfahren wird so weiter bis zur Ausschöpfung der Reserve angewandt .
( 4 ) In Abweichung von den Absätzen 1 , 2 und 3 können die Mitgliedstaaten niedrigere Quoten ziehen als in diesen Absätzen vorgesehen , wenn Grund zu der Annahme besteht , daß diese nicht ausgeschöpft werden können . Sie unterrichten die Kommission über die Gründe , die sie veranlasst haben , diesen Absatz anzuwenden .
( 5 ) Jeder Mitgliedstaat kann bei entsprechender Mitteilung an die Kommission den kumulierten Gesamtbetrag seiner zusätzlichen Quoten auf 40 v . H . oder auf einen höheren Prozentsatz seiner ursprünglichen Quote begrenzen .
Artikel 16
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 17 gelten die gemäß Artikel 15 gezogenen zusätzlichen Quoten bis zum 31 . Dezember 1983 .
Artikel 17
Die Mitgliedstaaten übertragen spätestens am 1 . Oktober 1983 von ihren nicht ausgenutzten ursprünglichen Quoten den Teil auf die Reserve , der am 15 . September 1983 jeweils 20 v . H . dieser ursprünglichen Quoten übersteigt . Sie können eine grössere Menge übertragen , wenn Grund zu der Annahme besteht , daß die betreffende Menge unter Umständen nicht ausgenutzt wird . Auf Antrag der Kommission können sie auch eine vorzeitige Übertragung vornehmen .
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 1 . Oktober 1983 die Gesamtmenge der Einfuhren der betreffenden Waren mit , die sie bis zum 15 . September 1983 durchgeführt und auf das Gemeinschaftszollkontingent angerechnet haben , sowie gegebenenfalls den Teil ihrer ursprünglichen Quoten , den sie auf die jeweilige Reserve übertragen .
C . Ananas , haltbar gemacht , andere als in Scheiben , halben Scheiben oder Spiralen
Artikel 18
( 1 ) Vom 1 . Januar bis zum 31 . Dezember 1983 wird ein Gemeinschaftszollkontingent von 45 900 Tonnen für die Einfuhr haltbar gemachter Ananas , andere als in Scheiben , halben Scheiben oder Spiralen , der folgenden Tarifstellen des Gemeinsamen Zolltarifs eröffnet : ex 20.06 B II a ) 5 , ex 20.06 B II b ) 5 , ex 20.06 B II c ) 1 dd ) und ex 20.06 B II c ) 2 bb ) . Im Rahmen dieses Zollkontingents wird der Zollsatz auf 12 v.H . ausgesetzt , zuzueglich der Abschöpfung auf Zucker bei Erzeugnissen der Tarifstelle ex 20.06 B II a ) 5 aa ) mit einem Zuckergehalt von mehr als 17 v.H . des Gewichts und bei Erzeugnissen der Tarifstelle ex 20.06 B II b ) 5 aa ) mit einem Zuckergehalt von mehr als 19 v.H . des Gewichts .
Bei der Einfuhr der obengenannten Waren nach Griechenland gelten die gemäß Artikel 117 der Beitrittsakte von 1979 festgesetzten Zollsätze .
( 2 ) Die Zulassung zu diesem Zollkontingent ist den Waren mit Ursprung in den im Anhang B aufgeführten Ländern und Gebieten vorbehalten . Einfuhren , die bereits aufgrund einer anderen von der Gemeinschaft gewährten Zollpräferenzregelung zollfrei sind , werden jedoch nicht auf dieses Zollkontingent angerechnet .
Für die Anwendung dieses Abschnitts wird der Begriff des Warenursprungs gemäß dem Verfahren des Artikels 14 der Verordnung ( EWG ) Nr . 802/68 festgelegt .
Artikel 19
( 1 ) Eine erste Rate in Höhe von 31 900 Tonnen wird auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt ; die Quoten , die vorbehaltlich Artikel 22 bis zum 31 . Dezember 1983 gelten , belaufen sich für die einzelnen Mitgliedstaaten auf folgende Mengen :
Benelux : 3 052 Tonnen ,
Dänemark : 979 Tonnen ,
Deutschland : 13 498 Tonnen ,
Griechenland : 455 Tonnen ,
Frankreich : 987 Tonnen ,
Irland : 190 Tonnen ,
Italien : 714 Tonnen ,
Vereinigtes Königreich : 12 025 Tonnen .
( 2 ) Die zweite Rate in Höhe von 14 000 Tonnen bildet die Reserve .
Artikel 20
( 1 ) Hat ein Mitgliedstaat seine ursprüngliche , gemäß Artikel 19 Absatz 1 festgesetzte Quote oder - bei Anwendung des Artikels 22 - die gleiche Quote abzueglich des auf die entsprechende Reserve übertragenen Teils zu 90 v.H . oder mehr ausgenutzt , so nimmt er unverzueglich durch Mitteilung an die Kommission die Ziehung einer zweiten , gegebenenfalls nach oben aufgerundeten Quote in Höhe von 10 v.H . seiner ursprünglichen Quote vor , soweit die Reserve ausreicht .
( 2 ) Ist nach Ausschöpfung seiner ursprünglichen Quote die zweite von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu 90 v.H . oder mehr ausgenutzt , so nimmt dieser Mitgliedstaat entsprechend den Bestimmungen des Absatzes 1 die Ziehung einer dritten , eventuell nach oben aufgerundeten Quote in Höhe von 5 v.H . seiner ursprünglichen Quote vor , soweit die Reserve ausreicht .
( 3 ) Ist nach Ausschöpfung der zweiten Quote die dritte von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu 90 v.H . oder mehr ausgenutzt , so nimmt dieser Mitgliedstaat unter den gleichen Bedingungen die Ziehung einer vierten Quote in Höhe der dritten Quote vor . Dieses Verfahren wird so weiter bis zur Ausschöpfung der Reserve angewandt .
( 4 ) In Abweichung von den Absätzen 1 , 2 und 3 können die Mitgliedstaaten niedrigere Quoten ziehen als in diesen Absätzen vorgesehen , wenn Grund zu der Annahme besteht , daß diese nicht ausgeschöpft werden können . Sie unterrichten die Kommission über die Gründe , die sie veranlasst haben , diesen Absatz anzuwenden .
( 5 ) Jeder Mitgliedstaat kann bei entsprechender Mitteilung an die Kommission den kumulierten Gesamtbetrag seiner zusätzlichen Quoten auf 40 v.H . oder auf einen höheren Prozentsatz seiner ursprünglichen Quote begrenzen .
Artikel 21
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 22 gelten die gemäß Artikel 20 gezogenen zusätzlichen Quoten bis zum 31 . Dezember 1983 .
Artikel 22
Die Mitgliedstaaten übertragen spätestens am 1 . September 1983 von ihrer nicht ausgenutzten ursprünglichen Quote den Teil auf die Reserve , der am 15 . August 1983 20 v.H . dieser ursprünglichen Quote übersteigt . Sie können eine grössere Menge übertragen , wenn Grund zu der Annahme besteht , daß die betreffende Menge unter Umständen nicht ausgenutzt wird . Auf Antrag der Kommission können sie auch eine vorzeitige Übertragung vornehmen .
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 1 . September 1983 die Gesamtmenge der Einfuhren der betreffenden Waren mit , die sie bis zum 15 . August 1983 durchgeführt und auf das Gemeinschaftszollkontingent angerechnet haben , sowie gegebenenfalls den Teil ihrer ursprünglichen Quote , den sie auf die Reserve übertragen .
D . Ananas , haltbar gemacht , in Scheiben , halben Scheiben oder Spiralen
Artikel 23
( 1 ) Vom 1 . Januar bis zum 31 . Dezember 1983 wird ein Gemeinschaftszollkontingent von 28 560 Tonnen für die Einfuhr von haltbar gemachten Ananas , in Scheiben , halben Scheiben oder Spiralen der folgenden Tarifstellen des Gemeinsamen Zolltarifs eröffnet : ex 20.06 B II a ) 5 , ex 20.06 B II b ) 5 , ex 20.06 B II c ) 1 dd ) und ex 20.06 B II c ) 2 bb ) . Im Rahmen dieses Zollkontingents wird der Zollsatz auf 15 v.H . ausgesetzt , zuzueglich einer Abschöpfung auf Zucker bei Erzeugnissen der Tarifstelle ex 20.06 B II a ) 5 aa ) mit einem Zuckergehalt von mehr als 17 v.H . des Gewichts und bei Erzeugnissen der Tarifstelle ex 20.06 B II b ) 5 aa ) mit einem Zuckergehalt von mehr als 19 v.H . des Gewichts .
Bei der Einfuhr der obengenannten Waren nach Griechenland gelten die gemäß Artikel 117 der Beitrittsakte von 1979 festgesetzten Zollsätze .
( 2 ) Die Zulassung zu diesem Zollkontingent ist den Waren mit Ursprung in den im Anhang B aufgeführten Ländern und Gebieten vorbehalten . Einfuhren , die bereits aufgrund einer anderen von der Gemeinschaft gewährten Zollpräferenzregelung zollfrei sind , werden jedoch nicht auf dieses Zollkontingent angerechnet .
Für die Anwendung dieses Abschnitts wird der Begriff des Warenursprungs gemäß dem Verfahren des Artikels 14 der Verordnung ( EWG ) Nr . 802/68 festgelegt .
Artikel 24
( 1 ) Eine erste Rate in Höhe von 26 160 Tonnen wird auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt ; die Quoten , die vorbehaltlich Artikel 27 bis zum 31 . Dezember 1983 gelten , belaufen sich für die einzelnen Mitgliedstaaten auf folgende Mengen :
Benelux : 3 400 Tonnen ,
Dänemark : 800 Tonnen ,
Deutschland : 10 000 Tonnen ,
Griechenland : 560 Tonnen ,
Frankreich : 250 Tonnen ,
Irland : 250 Tonnen ,
Italien : 900 Tonnen ,
Vereinigtes Königreich : 10 000 Tonnen .
( 2 ) Die zweite Rate in Höhe von 2 400 Tonnen bildet die Reserve .
Artikel 25
( 1 ) Hat ein Mitgliedstaat seine ursprüngliche , gemäß Artikel 24 Absatz 1 festgesetzte Quote oder - bei Anwendung des Artikels 27 - die gleiche Quote abzueglich des auf die entsprechende Reserve übertragenen Teils zu 90 v.H . oder mehr ausgenutzt , so nimmt er unverzueglich durch Mitteilung an die Kommission die Ziehung einer zweiten , gegebenenfalls nach oben aufgerundeten Quote in Höhe von 10 v.H . seiner ursprünglichen Quote vor , soweit die Reserve ausreicht .
( 2 ) Ist nach Ausschöpfung seiner ursprünglichen Quote die zweite von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu 90 v.H . oder mehr ausgenutzt , so nimmt dieser Mitgliedstaat entsprechend den Bestimmungen des Absatzes 1 die Ziehung einer dritten , eventuell nach oben aufgerundeten Quote in Höhe von 5 v.H . seiner ursprünglichen Quote vor , soweit die Reserve ausreicht .
( 3 ) Ist nach Ausschöpfung der zweiten Quote die dritte von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu 90 v.H . oder mehr ausgenutzt , so nimmt dieser Mitgliedstaat unter den gleichen Bedingungen die Ziehung einer vierten Quote in Höhe der dritten Quote vor . Dieses Verfahren wird so weiter bis zur Ausschöpfung der Reserve angewandt .
( 4 ) In Abweichung von den Absätzen 1 , 2 und 3 können die Mitgliedstaaten niedrigere Quoten ziehen als in diesen Absätzen vorgesehen , wenn Grund zu der Annahme besteht , daß diese nicht ausgeschöpft werden können . Sie unterrichten die Kommission über die Gründe , die sie veranlasst haben , diesen Absatz anzuwenden .
( 5 ) Jeder Mitgliedstaat kann bei entsprechender Mitteilung an die Kommission den kumulierten Gesamtbetrag seiner zusätzlichen Quoten auf 40 v.H . oder auf einen höheren Prozentsatz seiner ursprünglichen Quote begrenzen .
Artikel 26
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 27 gelten die gemäß Artikel 25 gezogenen zusätzlichen Quoten bis zum 31 . Dezember 1983 .
Artikel 27
Die Mitgliedstaaten übertragen spätestens am 1 . Oktober 1983 von ihrer nicht ausgenutzten ursprünglichen Quote den Teil auf die Reserve , der am 15 . September 1983 20 v.H . dieser ursprünglichen Quote übersteigt . Sie können eine grössere Menge übertragen , wenn Grund zu der Annahme besteht , daß die betreffende Menge unter Umständen nicht ausgenutzt wird . Auf Antrag der Kommission können sie auch eine vorzeitige Übertragung vornehmen .
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 1 . Oktober 1983 die Gesamtmenge der Einfuhren der betreffenden Waren mit , die sie bis zum 15 . September 1983 durchgeführt und auf das Gemeinschaftszollkontingent angerechnet haben , sowie gegebenenfalls den Teil ihrer ursprünglichen Quote , den sie auf die Reserve übertragen .
ABSCHNITT IV
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 28
Die Kommission verbucht die Beträge der von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 9 , 10 , 14 , 15 , 19 , 20 , 24 und 25 eröffneten Quoten und unterrichtet die Mitgliedstaaten über den Stand der Ausnutzung der Reserven , sobald ihr die Mitteilungen übermittelt werden .
Sie unterrichtet die Mitgliedstaaten spätestens
- am 21 . November 1983 über den Reservebetrag , der nach den in Anwendung von Artikel 12 erfolgten Übertragungen verbleibt ,
- am 15 . Oktober 1983 über die Reservebeträge , die nach den in Anwendung der Artikel 17 und 27 erfolgten Übertragungen verbleiben ,
- am 15 . September 1983 über den Reservebetrag , der nach den in Anwendung von Artikel 22 erfolgten Übertragungen verbleibt .
Sie sorgt dafür , daß die Ziehung , mit der eine der Reserven ausgeschöpft wird , auf den jeweils verfügbaren Restbetrag beschränkt bleibt , und gibt zu diesem Zweck dem Mitgliedstaat , der diese letzte Ziehung vornimmt , den Restbetrag an .
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen , um durch die Eröffnung der gemäß den Artikeln 10 , 15 , 20 und 25 gezogenen zusätzlichen Quoten die fortlaufenden Anrechnungen auf ihren kumulierten Anteil an den Gemeinschaftszollkontingenten zu ermöglichen .
Artikel 29
( 1 ) Die Mitgliedstaaten garantieren allen in ihrem Gebiet ansässigen Importeuren der betreffenden Waren den freien Zugang zu den ihnen zugeteilten Quoten .
( 2 ) Der Stand der tatsächlichen Ausschöpfung der Quoten der Mitgliedstaaten wird anhand der Einfuhren der betreffenden Waren , die bei der Zollstelle zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet worden sind , und nach dem Zollwert der genannten Waren festgestellt ; für diese Waren muß ein den Artikeln 8 , 13 , 18 und 23 entsprechendes Ursprungszeugnis vorliegen .
( 3 ) Eine Ware kann zu den Zollkontingenten nur zugelassen werden , wenn das in Absatz 2 genannte Ursprungszeugnis vor dem Tag vorgelegt wird , von dem an die Wiedereinsetzung der Zollsätze angeordnet worden ist .
Artikel 30
Auf Antrag der Kommission , mindestens aber monatlich , teilen die Mitgliedstaaten der Kommission mit , welche Einfuhren der betreffenden Waren - in ECU wie auch in Tonnen - tatsächlich auf ihre Quoten angerechnet wurden .
Artikel 31
Stellt die Kommission fest , daß die Waren , die unter die in den Artikeln 1 , 3 , 8 , 13 , 18 und 23 vorgesehene Regelung fallen , in die Gemeinschaft in Mengen oder zu Preisen eingeführt werden , die für die Gemeinschaftserzeuger entsprechender Waren oder unmittelbar konkurrierender Erzeugnisse eine ernstliche Benachteiligung darstellen oder die AKP-Staaten in eine ungünstige Lage versetzen , so können die in der Gemeinschaft angewendeten Zollsätze für die betreffenden Waren gegenüber dem oder den Ländern oder Gebieten , von denen diese Benachteiligung verursacht wird , teilweise oder vollständig wiederhergestellt werden . Diese Maßnahmen können auch dann getroffen werden , wenn die schon bestehende oder drohende schwerwiegende Benachteiligung nur eine einzige Region der Gemeinschaft betrifft .
Artikel 32
( 1 ) Um die Anwendung von Artikel 31 zu gewährleisten , kann die Kommission auf dem Verordnungsweg beschließen , die normalen Zollsätze für einen befristeten Zeitraum wiederherzustellen .
( 2 ) Falls die Maßnahmen der Kommission von einem Mitgliedstaat beantragt worden sind , nimmt die Kommission binnen höchstens zehn Werktagen ab Eingang des Antrags Stellung und unterrichtet die Mitgliedstaaten über die Folgemaßnahmen im Anschluß an diesen Antrag .
( 3 ) Jeder Mitgliedstaat kann die von der Kommission getroffene Maßnahme binnen zehn Werktagen nach dem Tag ihrer Mitteilung dem Rat vorlegen . Die Anrufung des Rates hat keine aufschiebende Wirkung . Der Rat tritt unverzueglich zusammen . Er kann die betreffende Maßnahme mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben .
Artikel 33
Die Anwendung der im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik gemäß Artikel 43 des Vertrages und der gemeinsamen Handelspolitik gemäß Artikel 113 des Vertrages erlassenen Schutzklauseln bleibt durch die Artikel 31 und 32 unberührt .
Artikel 34
Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten zum Zweck der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung eng zusammen .
Artikel 35
Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1983 in Kraft .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .
Geschehen zu Brüssel am 8 . Dezember 1982 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
U . ELLEMANN-JENSEN
( 1 ) ABl . Nr . L 323 vom 29 . 11 . 1980 , S . 1 .
( 2 ) ABl . Nr . C 274 vom 18 . 10 . 1982 , S . 170 .
( 3 ) ABl . Nr . C 292 vom 8 . 11 . 1982 , S . 105 .
( 4 ) ABl . Nr . C 326 vom 13 . 12 . 1982 , S . 4 .
( 5 ) ABl . Nr . L 148 vom 28 . 6 . 1968 , S . 1 .
ANHANG A
Liste der Waren der Kapitel 1 bis 24 , für die allgemeine Präferenzen zugunsten von Entwicklungsländern und -gebieten gewährt werden ( a ) ( b )
Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsatz *
01.01 * Pferde , Esel , Maultiere und Maulesel , lebend : * *
* A . Pferde : * *
* II . zum Schalchten ( c ) * 2 % *
* III . andere * 12 % *
02.01 * Fleisch und genießbarer Schlachtabfall von den in den Tarifnummern 01.01 bis 01.04 genannten Tieren , frisch oder gefroren : * *
* A . Fleisch : * *
* III . von Schweinen : * *
* b ) anderes * frei *
02.04 * Anderes Fleisch und anderer genießbarer Schlachtabfall , frisch , gekühlt oder gefroren : * *
* ex A . von Haustauben * 6 % *
* ex B . von Haarwild , gefroren * frei *
* C . andere : * *
* ex I . Froschschenkel * frei *
* II . andere * frei *
03.01 * Fische , frisch ( lebend oder nicht lebend ) , gekühlt oder gefroren : * *
* B . Seefische : * *
* I . ganz , ohne Kopf oder zerteilt : * *
* e ) Haie * 4 % *
* g ) Atlantischer Heilbutt und Schwarzer Heilbutt * 4 % *
* v ) andere : * *
* - Zierfische * frei *
* II . Filets : * *
* b ) gefroren : * *
* 10 . von Haien ( Squalus spp . ) * 10 % *
* ex 14 . von Heilbutten * 10 %
* C . Fischlebern , Fischrogen und Fischmilch * 5 % *
03.02 * Fische , getrocknet , gesalzen oder in Salzlake ; Fische , geräuchert , auch vor oder während des Räucherns gegart : * *
* A . getrocknet , gesalzen oder in Salzlake : * *
* I . ganz , ohne Kopf oder zerteilt : * *
Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsatz *
03.02 ( Fortsetzung ) * d ) Atlantischer Heilbut ( Hippoglossus hippoglossus ) * 10 % *
* e ) Lachse , gesalzen oder in Salzlake * 2 % *
* ex f ) Fische der Art Clupea elisha , in Salzlake * 8 % *
* II . Filets : * *
* ex d ) andere : * *
* - Fische der Art Clupea elisha , in Salzlake * 10 % *
03.03 * Krebstiere und Weichtiere ( auch ohne Panzer oder Schale ) , frisch ( lebend oder nicht lebend ) , gekühlt , gefroren , getrocknet , gesalzen oder in Salzlake ; Krebstiere in ihrem Panzer , nur in Wasser gekocht : * *
* A . Krebstiere : * *
* I . Langusten * 7 % *
* II . Hummer ( Homarus-Arten ) : * *
* a ) lebend * 7 % *
* b ) andere : * *
* 1 . ganze Hummer * 7 % *
* 2 . andere * 7 % *
* III . Krabben und Süßwasserkrebse * 7 % *
* IV . Garnelen : * *
* a ) Garnelen der Familie Pandalidä * 6 % *
* c ) andere * 6 % *
* V . andere * *
* ex b ) andere : * *
* - Peurullus spp . * 7 % *
* B . Weichtiere : * *
* II . Miesmuscheln * 7 % *
* IV . andere : * *
* a ) gefroren : * *
* 1 . Kalmare : * *
* aa ) Loligo spp . * 4 % *
* bb ) Todarodes sagittatus * 4 % *
* ex dd ) andere : * *
* - Ommastrephes sagittatus * 4 % *
* 2 . Tintenfische der Arten Sepia officinalis , Rossia macrosoma , Sepiola rondeleti * 6 % *
* 3 . Kraken der Gattung Octopus * 4 % *
* 4 . Pilgermuscheln ( Pecten maximus ) * 4 % *
* 5 . Sandklaffmuscheln und andere Weichtiere der Familie Veneridä * 4 % *
* 6 . andere * 4 % *
* b ) andere * 4 % *
04.06 * Natürlicher Honig * 25 % *
04.07 * Genießbare Waren tierischen Ursprungs , anderweit weder genannt noch inbegriffen * 4 % *
Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsatz *
05.03 * Roßhaar und Roßhaarabfälle , auch auf Unterlagen aus anderen Stoffen : * *
* B . andere * frei *
05.07 * Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen , Federn und Teile von Federn ( auch beschnitten ) , Daunen , roh oder nur gereinigt , desinfiziert oder zur Haltbarmachung behandelt ; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen : * *
* A . Bettfedern und Daunen : * *
* II . andere * frei *
* B . andere * frei *
05.13 * Meerschwämme : * *
* B . andere * frei *
06.02 * Andere lebende Pflanzen und Wurzeln , einschließlich Stecklinge und Edelreiser : * *
* A . Stecklinge , unbewurzelt , und Edelreiser : * *
* II . andere * 8 % *
* ex D . andere : * *
* - Yuccas und Kakteen , nicht in Töpfe , Kübel , Körbe oder andere übliche Behälter gepflanzt * 9 % *
* - Bäume und Büsche , ausgenommen Obst - und Forstbäume und -büsche ; andere lebende Pflanzen , Wurzeln und Stecklinge , ausgenommen Azaleen , Rosen , Freilandstauden und Pilzmyzel * 12 % *
06.03 * Blüten und Blütenknospen , geschnitten , zu Binde - oder Zierzwecken , frisch , getrocknet , gebleicht , gefärbt , imprägniert oder anders bearbeitet : * *
* A . frisch : * *
* ex I . vom 1 . Juni bis 31 . Oktober : * *
* - Orchideen ( Familie Orchidaceä ) und Anthurien * 15 % *
* ex II . vom 1 . November bis 31 . Mai : * *
* - Orchideen ( Familie Orchidaceä ) und Anthurien * 15 % *
* ex B . andere : * *
* - Schnittblumen , nur getrocknet * 7 % *
* - andere Schnittblumen * 16 % *
06.04 * Blattwerk , Blätter , Zweige und andere Pflanzenteile , Gräser , Moose und Flechten , zu Binde - oder Zierzwecken , frisch , getrocknet , gebleicht , gefärbt , imprägniert oder anders bearbeitet , ausgenommen Blüten und Blütenknospen der Tarifnr . 06.03 : * *
* B . andere : * *
* I . frisch * 7 % *
* II . nur getrocknet * 5 % *
* III . andere * 14 % *
Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsatz *
07.01 * Gemüse und Küchenkräuter , frisch oder gekühlt : * *
* G . Karotten und Speisemöhren , Speiserüben , Rote Rüben , Schwarzwurzeln , Knollensellerie , Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln : * *
* III . Meerrettich ( Cochlearia armoracia ) * 13 % *
* T . andere : * *
* - Okraschoten ( Hibiscus esculentus L . oder Abelmoschus esculentus ( L . ) Mönch ) ; Stengel vom Pferderettichbaum ( Moringa oleifera ) ( " Drumsticks " ) * frei *
* - Kürbisse , vom 1 . Januar bis zum letzten Tag des Monats Februar * 9 % *
* - andere , ausgenommen Stangensellerie und Petersilie , vom 1 . Januar bis 31 . März * 9 % *
07.02 * Gemüse und Küchenkräuter , gegart oder nicht , gefroren : * *
* ex B . andere : * *
* - Okraschoten ( Hibiscus esculentus L . oder Abelmoschus esculentus ( L . ) Mönch ) * 13 % *
07.03 * Gemüse und Küchenkräuter , zur vorläufigen Haltbarmachung in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt , jedoch nicht zum unmittelbaren Genuß besonders zubereitet : * *
* ex E . andere Gemüse und Küchenkräuter : * *
* - Okraschoten ( Hibiscus esculentus L . oder Abelmoschus esculentus ( L . ) Mönch ) * frei *
07.04 * Gemüse und Küchenkräuter , getrocknet , auch in Stücke oder Scheiben geschnitten , als Pulver oder sonst zekleinert , aber nicht weiter zubereitet : * *
* ex B . andere : * *
* - Pilze , ausgenommen Zuchtpilze * 8 % *
* - Meerrettich ( Cochlearia armoracia ) * frei *
* - Okraschoten ( Hibiscus esculentus L . oder Abelmoschus esculentus ( L . ) Mönch ) * 11 % *
* - Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 9,5 % oder weniger * 12 % *
07.05 * Trockene ausgelöste Hülsenfrüchte , auch geschält oder zerkleinert : * *
* B . andere : * *
* I . Erbsen , einschließlich Kichererbsen , und Bohnen ( Phaseolus-Arten ) : * *
* - Bohnen der " Phaseolus-Arten " * frei *
* - Kichererbsen der Art " Cicer arietinum " * frei *
* - andere * 3 % *
* III . andere : * *
* - Traubenerbsen der Art " Cajanus Cajan " * frei *
* - andere * 3 % *
07.06 * Wurzeln oder Knollen von Manihot , Maranta und Salep , Topinambur , süsse Kartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin , auch getrocknet oder in Stücken ; Mark des Sagobaumes : * *
* B . andere * frei *
Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsatz *
08.01 * Datteln , Bananen , Ananas , Mangofrüchte , Mangostanfrüchte , Avocatofrüchte , Guaven , Kokosnüsse , Paranüsse , Kaschunüsse , frisch oder getrocknet , auch ohne Schalen : * *
* ex A . Datteln : * *
* - für die Verarbeitungsindustrie , ausgenommen zur Herstellung von Alkohol , und solche , die für den Einzelverkauf in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 11 kg oder weniger aufgemacht werden sollen ( d ) * 8 % *
* ex B . Bananen : * *
* - getrocknet * 2 % *
* D . Avocatofrüchte * 6 % *
* E . Kokosnüsse * frei *
* H . andere : * *
* - Mangostanfrüchte , Guaven * frei *
* - Mangofrüchte * 4 % *
08.02 * Zitrusfrüchte , frisch oder getrocknet : * *
* ex E . andere : * *
* - Limonen und Limetten ( Citrus aurantifolia var . Lumio und var . Limetta ) * 9,6 % *
08.05 * Schalenfrüchte ( ausgenommen solche der Tarifnummer 08.01 ) , frisch oder getrocknet , auch ohne äussere Schalen oder enthäutet : * *
* D . Pistazien * frei *
* E . Pekan-(Hickory-)nüsse * frei *
* F . Areka-(Betel-)nüsse und Kolanüsse * frei *
* ex G . andere , ausgenommen Haselnüsse * frei *
08.07 * Steinobst , frisch : * *
* E . andere * 7 % *
08.08 * Beeren , frisch : * *
* C . Heidelbeeren ( Früchte vom Vaccinium myrtillus ) * 2 % *
* E . Papaya-Früchte * 2 % *
* F . andere * 5 % *
ex 08.09 * Andere Früchte , frisch : * *
* - Früchte von Hagebutten * frei *
* - Wassermelonen ( Citrullus-Arten ) , vom 1 . November bis 30 . April * 6,5 % *
* - andere , ausgenommen Melonen und Wassermelonen * 6 % *
08.10 * Früchte , gekocht oder nicht , gefroren , ohne Zusatz von Zucker : * *
* ex B . Heidelbeeren ( Früchte vom Vaccinium myrtillus ) und Brombeeren * 8 % *
* C . Heidelbeeren der Arten Vaccinium myrtilloides und Vaccinium angustifolium * 7 % *
* ex D . andere : * *
* - Quitten * 11 % *
Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsatz *
08.10 ( Fortsetzung ) * - Früchte der Tarifnummern 08.01 , 08.02 D , 08.08 B , E und F und 08.09 , ausgenommen Ananas , Melonen und Wassermelonen * 7 % *
* - Früchte von Hagebutten * frei *
08.11 * Früchte , vorläufig haltbar gemacht ( z.B . durch Schwefeldioxid oder in Wasser , dem Salz , Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind ) , zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet : * *
* C . Papaya-Früchte * frei *
* D . Heidelbeeren ( Früchte vom Vaccinium myrtillus ) * 3 % *
* E . andere : * *
* - Quitten * 4 % *
* - Früchte der Tarifnummern 08.01 , 08.02 D , 08.08 B und F und 08.09 , ausgenommen Ananas , Melonen und Wassermelonen * frei *
08.12 * Früchte ( ausgenommen solche der Tarifnummern 08.01 bis 08.05 ) , getrocknet : * *
* A . Aprikosen * 5,5 % *
* E . Papaya-Früchte * frei *
* ex G . andere : * *
* - Tamarinden ( Hülsen , Fruchtfleisch ) * frei *
* - Früchte von Hagebutten * frei *
08.13 * Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen , frisch , gefroren , getrocknet oder zur vorläufigen Haltbarmachung in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt * frei *
09.01 * Kaffee , auch geröstet oder entkoffeiniert ; Kaffeeschalen und -häutchen ; Kaffeemittel mit beliebigem Gehalt an Kaffee : * *
* A . Kaffee : * *
* I . nicht geröstet : * *
* b ) entkoffeiniert * 9 % *
* II . geröstet : * *
* a ) nicht entkoffeiniert * 12 % *
* b ) entkoffeiniert * 13 % *
* B . Kaffeeschalen oder Kaffeehäutchen * 8 % *
* C . Kaffeemittel mit beliebigem Gehalt an Kaffee * 14 % *
09.02 * Tee : * *
* A . in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 3 kg oder weniger * frei *
09.04 * Pfeffer der Gattung " Piper " ; Früchte der Gattungen " Capsicum " und " Pimenta " : * *
* A . weder gemahlen noch sonst zerkleinert : * *
* I . Pfeffer der Gattung " Piper " : * *
* b ) andere * 4 % *
* II . Früchte der Gattung " Capsicum " und " Pimenta " : * *
* c ) andere * 5 % *
Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsatz *
09.04 ( Fortsetzung ) * B . gemahlen oder sonst zerkleinert : * *
* I . Früchte der Gattung " Capsicum " * 5 % *
* II . andere * 4 % *
09.06 * Zimt und Zimtblüten : * *
* A . gemahlen * 2 % *
* B . andere * 2 % *
09.07 * Gewürznelken , Mutternelken und Nelkenstiele * 10 % *
09.08 * Muskatnüsse , Muskatblüte und Kardamomen : * *
* A . weder gemahlen noch sonst zerkleinert : * *
* II . andere : * *
* a ) Muskatnüsse * frei *
* B . gemahlen oder sonst zerkleinert : * *
* I . Muskatnüsse * frei *
* II . Muskatblüte * frei *
09.09 * Anis - , Sternanis - , Fenchel - , Koriander - , Kümmel - und Wacholderfrüchte : * *
* A . weder gemahlen noch sonst zerkleinert : * *
* I . Anisfrüchte , auch Teilfrüchte * frei *
* II . Sternanisfrüchte * 7 % *
* III . Fenchel - und Korianderfrüchte , auch Teilfrüchte ; Kümmel - und Wacholderfrüchte : * *
* b ) andere : * *
* 2 . andere * frei *
* B . gemahlen oder sonst zerkleinert : * *
* I . Sternanisfrüchte * 7 % *
* III . andere * frei *
09.10 * Thymian , Lorbeerblätter und Safran ; andere Gewürze : * *
* A . Thymian : * *
* I . weder gemahlen noch sonst zerkleinert : * *
* b ) andere * 11 % *
* II . gemahlen oder sonst zerkleinert * 13 % *
* B . Lorbeerblätter * 12 % *
* F . andere Gewürze , einschließlich der miteinander vermischten Waren im Sinne der Vorschrift 1 b ) zu Kapitel 9 : * *
* I . weder gemahlen noch sonst zerkleinert * frei *
* II . gemahlen oder sonst zerkleinert : * *
* b ) andere * 3 % *
11.04 * Mehl von trockenen Hülsenfrüchten der Tarifnr . 07.05 oder von Früchten des Kapitels 8 ; Mehl und Grieß von Sagomark und Wurzeln oder Knollen der Tarifnr . 07.06 : * *
* A . Mehl von trockenen Hülsenfrüchten der Tarifnr . 07.05 * 3 % *
Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsatz *
11.04 ( Fortsetzung ) * B . Mehl von Früchten des Kapitels 8 : * *
* I . von Bananen : * *
* - für die menschliche Ernährung ungenießbar gemacht ( e ) * frei *
* - anderes * 2 % *
* II . anderes : * *
* - von Eßkastanien * 7,5 % *
* - anderes * 3 % *
12.07 * Pflanzen , Pflanzenteile , Samen und Früchte der hauptsächlich zur Riechmittelherstellung oder zu Zwecken der Medizin , Insektenvertilgung , Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art , frisch oder getrocknet , ganz , in Stücken , als Pulver oder sonst zerkleinert : * *
* B . Süßholzwurzeln * frei *
* C . Tonkabohnen * frei *
12.08 * Zichorienwurzeln , frisch oder getrocknet , auch geschnitten , nicht geröstet ; Johannisbrot , frisch oder getrocknet , auch als Pulver oder sonst zerkleinert ; Fruchtkerne und andere Waren pflanzlichen Ursprungs der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art , anderweit weder genannt noch inbegriffen : * *
* C . Johannisbrotkerne : * *
* I . ungeschält , weder gemahlen noch sonst zerkleinert * frei *
* II . andere * 6 % *
* D . Aprikosen - , Pfirsich - oder Pflaumesteine sowie ihre ausgelösten Kerne * frei *
13.02 * Stocklack , Körnerlack , Schellack und dergleichen , auch gebleicht ; natürliche Gummen , Gummiharze , Harze und Balsame : * *
* A . Harze von Koniferen * frei *
13.03 * Pflanzensäfte und -auszuege ; Pektinstoffe , Pektinate und Pektate ; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe aus pflanzlichen Stoffen : * *
* A . Pflanzensäfte und -auszuege : * *
* III . von Quassiaholz * frei *
* IV . von Süßholzwurzeln * frei (*) *
* V . von Pyrethrum und rotenonhaltigen Wurzeln * frei *
* VII . zusammengesetzte Pflanzenauszuege zum Herstellen von Getränken oder Lebensmittelzubereitungen * frei *
* VIII . andere : * *
* a ) zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken * frei *
* B . Pektinstoffe , Pektinate und Pektate : * *
* ex I . trocken , ausgenommen Pektinstoffe von Äpfeln , Birnen und Quitten * 12 % *
* ex II . andere , ausgenommen Pektinstoffe von Äpfeln , Birnen und Quitten * 7 % *
Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsatz *
13.03 ( Fortsetzung ) * C . Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe aus pflanzlichen Stoffen : * *
* I . Agar-Agar * frei *
* II . Pflanzenschleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot oder aus Johannisbrotkernen * frei *
14.01 * Pflanzliche Stoffe der hauptsächlich zur Korb - oder Flechtwarenherstellung verwendeten Art ( Getreidestroh , gereinigt , gebleicht oder gefärbt , Korbweiden , Schilf , Bambus , Stuhlrohr , Binsen , Raffiabast , Lindenbast und dergleichen ) : * *
* A . Korbweiden : * *
* II . andere * frei *
* B . Getreidestroh , gereinigt , gebleicht oder gefärbt * frei *
15.03 * Schmalzstearin ; Oleostearin ; Schmalzöl , Oleomargarin und Talgöl , weder emulgiert , vermischt noch anders verarbeitet : * *
* A . Schmalzstearin und Oleostearin : * *
* II . andere * 2 % *
* B . Talgöl zu industriellen Zwecken , ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln ( f ) * frei *
* C . andere * 5 % *
15.04 * Fette und Öle von Fischen oder Meeressäugetieren , auch raffiniert : * *
* A . Leberöle von Fischen : * *
* I . mit einem Gehalt an Vitamin A von 2 500 internationalen Einheiten je Gramm oder weniger * frei
15.05 * Wollfett und daraus stammende Fettstoffe , einschließlich Lanolin : * *
* A . Wollfett , roh * frei *
* B . andere * frei *
15.06 * Andere tierische Fette und Öle ( z . B . Klauenöl , Knochenfett , Abfallfett ) * frei *
15.07 * Fette , pflanzliche Öle , fluessig oder fest , roh , gereinigt oder raffiniert : * *
* B . Holzöl ( Chinaöl , Tungöl , Abrasinöl , Eläococcaöl ) , Oiticicaöl , Myrthenwachs und Japanwachs * frei *
* C . Rizinusöl : * *
* II . anderes * 6 % *
* D . andere Öle : * *
* I . zu technischen oder industriellen Zwecken , ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln ( f ) : * *
* a ) roh : * *
* 1 . Palmöl * 2,5 % *
* ex 3 . andere , ausgenommen Leinöl , Erdnussöl , Sonnenblumenöl und Rapsöl * 2,5 % *
Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsatz *
15.07 ( Fortsetzung ) * b ) andere : * *
* ex 2 . andere : * *
* - Palmkernöl und Kokosöl * 6,5 % *
* II . andere : * *
* a ) Palmöl : * *
* 1 . roh * 4 % *
* 2 . anderes * 12 % *
* b ) andere : * *
* 1 . fest , in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger * 18 % *
* 2 . fest , in anderen Aufmachungen ; fluessig : * *
* ex aa ) roh : * *
* - Palmkernöl und Kokosöl * 7 % *
* ex bb ) andere : * *
* - Palmkernöl und Kokosöl * 13 % *
15.10 * Technische Fettsäuren ; saure Öle aus der Raffination ; technische Fettalkohole : * *
* A . Stearinsäure * 2 % *
* B . Ölsäure * 3 % *
* C . andere technische Fettsäuren ; saure Öle aus der Raffination * frei *
* D . technische Fettalkohole * 6 % *
15.11 * Glycerin , einschließlich Glycerinwasser und -unterlaugen : * *
* A . Glycerin , roh , einschließlich Glycerinwasser und -unterlaugen * frei *
* B . anderes , einschließlich synthetisches Glycerin * frei *
15.12 * Tierische und pflanzliche Öle und Fette , ganz oder teilweise hydriert oder durch beliebige andere Verfahren gehärtet , auch raffiniert , jedoch nicht verarbeitet : * *
* A . in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger * 16 % *
* B . in anderer Aufmachung * 11 % *
15.15 * Walrat , roh , gepresst oder raffiniert , auch gefärbt ; Bienenwachs und anderes Insektenwachs , auch gefärbt : * *
* A . Walrat , roh , gepresst oder raffiniert , auch gefärbt * frei *
* B . Bienenwachs und anderes Insektenwachs , auch gefärbt : * *
* II . andere * frei *
15.16 * Pflanzenwachs , auch gefärbt : * *
* B . anderes * frei *
15.17 * Degras ; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen : * *
* A . Degras * frei *
Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsatz *
15.17 ( Fortsetzung ) * B . Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen : * *
* II . andere : * *
* a ) Öldraß und Soapstock * frei *
* b ) andere * frei *
16.02 * Fleisch und Schlachtabfall , anders zubereitet oder haltbar gemacht : * *
* A . aus Lebern : * *
* I . von Gänsen oder Enten * 14 % *
* B . andere : * *
* II . von Wild oder Kaninchen : * *
* - von Wild * 9 % *
* - von Kaninchen * 14 % *
* III . andere : * *
* b ) andere : * *
* 1 . Rindfleisch oder Schlachtabfall von Rindern enthaltend : * *
* ex bb ) andere : * *
* - Rinderzunge , zubereitet oder haltbar gemacht * 17 % *
* 2 . andere : * *
* aa ) von Schafen oder Ziegen : * *
* - von Schafen * 18 % *
* - von Ziegen * 16 % *
* bb ) andere * 16 % *
16.03 * Fleischextrakte , Fleischsäfte und Fischextrakte , in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts : * *
* B . von mehr als 1 kg , jedoch weniger als 20 kg * frei *
* C . von 1 kg oder weniger * 5 % *
16.04 * Fische , zubereitet oder haltbar gemacht , einschließlich Kaviar und Kaviarersatz : * *
* A . Kaviar und Kaviarersatz : * *
* I . Kaviar ( Störrogen ) * 12 % *
* II . andere * 16 % *
* B . Salmoniden * 4 % *
* ex F . Boniten und Makrelen * 19 % *
* G . andere : * *
* I . Filets , roh , lediglich mit Teig umhüllt oder mit Paniermehl bestreut ( paniert ) , gefroren * 10 % *
* II . andere * 10 % *
16.05 * Krebstiere und Weichtiere , zubereitet oder haltbar gemacht : * *
* A . Krabben * 6,5 % *
* ex B . andere , ausgenommen Garnelen der Gattung Crangon sp . p . und Landschnecken * 6 % *
17.04 * Zuckerwaren ohne Kakaogehalt : * *
* A . Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 Gewichtshundertteilen , ohne Zusatz anderer Stoffe * 9 % *
Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsatz *
17.04 ( Fortsetzung ) * B . Kaugummi * 3 % + bT höchstens 23 % *
* C . sogenannte " weisse Schokolade " * 5 % + bT höchstens 27 % + ZZu *
* D . andere * 7 % + bT höchstens 27 % + ZZu *
18.03 * Kakaomasse , auch entfettet * 11 % *
18.05 * Kakaopulver , nicht gezuckert * 9 % *
18.06 * Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen : * *
* A . Kakaopulver , nur durch Zusatz von Saccharose gezuckert * 3 % + bT *
* C . Schokolade und Schokoladewaren , auch gefuellt ; kakaohaltige Zuckerwaren sowie entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen * 9 % + bT höchstens 27 % + ZZu *
19.02 * Malzextrakt : Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät - oder Küchengebrauch , auf der Grundlage von Mehl , Grieß , Stärke oder Malzextrakt , auch mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 50 Gewichtshundertteilen : * *
* B . andere : * *
* I . Malzextrakt enthaltend und mit einem Gesamtgehalt an reduzierenden Zuckern ( als Maltose berechnet ) von 30 Gewichtshundertteilen oder mehr * frei + bT *
* II . andere : * *
* - Zubereitungen auf der Grundlage von Mehl aus Hülsenfrüchten in Form von in der Sonne getrockneten Scheiben aus Teig ( sogenannte " papad " ) * frei *
* - andere * frei + bT *
ex 19.04 * Sago ( Tapiokasago , Sago aus Sagomark und anderer ) , ausgenommen Kartoffelsago * 4 % + bT *
19.05 * Lebensmittel , durch Aufblähen oder Rösten von Getreide hergestellt ( Puffreis , Corn Flakes und dergleichen ) * frei + bT *
19.07 * Brot , Schiffszwieback und andere gewöhnliche Backwaren , ohne Zusatz von Zucker , Honig , Eiern , Fett , Käse oder Früchten ; Hostien , Oblatenkapseln für Arzneiwaren , Siegeloblaten und dergleichen : * *
* A . Knäckebrot * 3 % + bT höchstens 24 % + ZMe *
* B . ungesäuertes Brot ( Matzen ) * frei + bT höchstens 20 % + ZMe *
Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsatz *
19.07 ( Fortsetzung ) * C . Hostien , Oblatenkapseln für Arzneiwaren , Siegeloblaten und dergleichen * frei + bT *
* D . andere * 5 % + bT *
19.08 * Feine Backwaren , auch mit beliebigem Gehalt an Kakao : * *
* A . Honigkuchen und ähnliche Backwaren * 5 % + bT *
20.01 * Gemüse , Küchenkräuter und Früchte , mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht , auch mit Zusatz von Salz , Gewürzen , Senf oder Zucker : * *
* ex C . andere , ausgenommen " Mixed Pickles " , Gemüsepaprika und Paprika ohne brennenden Geschmack * 14 % *
20.02 * Gemüse und Küchenkräuter , ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht : * *
* B . Trüffeln * 14 % *
* D . Spargel * 20 % *
* E . Sauerkraut * 15 % *
* ex F . Kapern * 12 % *
* ex H . andere , einschließlich Gemische : * *
* - Stengel vom Pferderettichbaum ( Moringa oleifera ) ( " Drumsticks " ) * frei *
20.03 * Früchte , gefroren , mit Zusatz von Zucker : * *
* ex A . mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 Gewichtshundertteilen : * *
* - Früchte der Tarifnummern und -stellen 08.01 , 08.02 D , 08.08 B , E und F und 08.09 , ausgenommen Ananas , Melonen und Wassermelonen * 10 % + ( Ab ) *
* ex B . andere : * *
* - Früchte der Tarifnummern und -stellen 08.01 , 08.02 D , 08.08 B , E und F und 08.09 , ausgenommen Ananas , Melonen und Wassermelonen * 10 % *
20.04 * Früchte , Fruchtschalen , Pflanzen und Pflanzenteile , mit Zucker haltbar gemacht ( durchtränkt und abgetropft , glasiert oder kandiert ) : * *
* B . andere : * *
* ex I . mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 Gewichtshundertteilen : * *
* - Früchte der Tarifnummern und -stellen 08.01 , 08.02 D , 08.08 B , E und F und 08.09 , ausgenommen Ananas , Melonen und Wassermelonen * 6 % + ( Ab ) *
* ex II . andere : * *
* - Früchte der Tarifnummern und -stellen 08.01 , 08.02 D , 08.08 B , E und F und 08.09 , ausgenommen Ananas , Melonen und Wassermelonen * 6 % *
20.05 * Konfitüren , Marmeladen , Fruchtgelees , Fruchtpasten und Fruchtmuse , durch Kochen hergestellt , auch mit Zusatz von Zukker : * *
* B . Konfitüren und Marmeladen , von Zitrusfrüchten : * *
* ex I . mit einem Zuckergehalt von mehr als 30 Gewichtshundertteilen , ausgenommen Konfitüren und Marmeladen aus Orangen * 19 % + ( Ab ) *
* ex II . mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 bis 30 Gewichtshundertteilen , ausgenommen Konfitüren und Marmeladen aus Orangen * 19 % + ( Ab ) *
Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsatz *
20.05 ( Fortsetzung ) * ex III . andere , ausgenommen Konfitüren und Marmeladen aus Orangen * 19 % *
* C . andere : * *
* I . mit einem Zuckergehalt von mehr als 30 Gewichtshundertteilen : * *
* ex b ) andere : * *
* - von Früchten der Tarifnummern und -stellen 08.01 , 08.08 B , E und F und 08.09 , ausgenommen Ananas , Melonen und Wassermelonen * 11 % + ( Ab ) *
* ex II . mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 bis 30 Gewichtshundertteilen : * *
* - von Früchten der Tarifnummern und -stellen 08.01 , 08.08 B , E und F und 08.09 , ausgenommen Ananas , Melonen und Wassermelonen * 11 % + ( Ab ) *
* ex III . andere : * *
* - von Früchten der Tarifnummern und -stellen 08.01 , 08.08 B , E und F und 08.09 , ausgenommen Ananas , Melonen und Wassermelonen * 11 % *
20.06 * Früchte , in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht , auch mit Zusatz von Zucker oder Alkohol : * *
* A . Schalenfrüchte und Erdnüsse , geröstet , in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts : * *
* I . von mehr als 1 kg : * *
* - Mandeln , Wal - und Haselnüsse * 12 % (*) *
* - andere * 7 % *
* II . von 1 kg oder weniger : * *
* - Mandeln , Wal - und Haselnüsse * 14 % (*) *
* - andere * 8 % *
* B . andere : * *
* I . mit Zusatz von Alkohol : * *
* a ) Ingwer * 10 % *
* b ) Ananas , in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts : * *
* 1 . von mehr als 1 kg : * *
* aa ) mit einem Zuckergehalt von mehr als 17 Gewichtshundertteilen * 10 % + ( Ab ) *
* bb ) andere * 10 % *
* 2 . von 1 kg oder weniger : * *
* aa ) mit einem Zuckergehalt von mehr als 19 Gewichtshundertteilen * 10 % + ( Ab ) *
* bb ) andere * 10 % *
c ) Weintrauben : * *
* 1 . mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 Gewichtshunderteilen * 25 % + ( Ab ) *
* 2 . andere * 25 % *
* d ) Pfirsiche , Birnen und Aprikosen , in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts : * *
Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsatz *
20.06 ( Fortsetzung ) * 1 . von mehr als 1 kg : * *
* aa ) mit einem Zuckergchalt von mehr als 13 Gewichtshundertteilen * 25 % + ( Ab ) *
* bb ) andere * 25 % *
* 2 . von 1 kg oder weniger : * *
* aa ) mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 Gewichtshundertteilen * 25 % + ( Ab ) *
* bb ) andere * 25 % *
* e ) andere Früchte : * *
* ex 1 . mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 Gewichtshundertteilen , ausgenommen Kirschen * 25 % + ( Ab ) *
* ex 2 . andere , ausgenommen Kirschen * 25 % *
* f ) Gemische von Früchten : * *
* 1 . mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 Gewichtshundertteilen * 25 % + ( Ab ) *
* 2 . andere * 25 % *
* II . ohne Zusatz von Alkohol : * *
* a ) mit Zusatz von Zucker , in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg : * *
* 2 . Segmente von Pampelmusen und Grapefruits * 10 % + ( Ab ) *
* 3 . Mandarinen , einschließlich Tangerinen und Satsumas ; Clementinen , Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten * 19 % + ( Ab ) (*) *
* 4 . Weintrauben * 18 % + ( Ab ) (*) *
* ex 8 . andere Früchte : * *
* - Früchte der Tarifnummern und -stellen 08.01 , 08.08 B , E und F und 08.09 , ausgenommen Ananas , Melonen und Wassermelonen * 7 % + ( Ab ) *
* - Tamarinden ( Hülsen , Fruchtfleisch ) * 7 % + ( Ab ) *
* 9 . Gemische von Früchten : * *
* ex aa ) Gemische , bei denen das Gewicht keines Fruchtanteils mehr als 50 v . H . des Gesamtgewichts der Früchte beträgt : * *
* - Gemische von Früchten der Tarifnummern und -stellen 08.01 , 08.08 B , E und F und 08.09 , ausgenommen Melonen und Wassermelonen * 11 % + ( Ab ) *
* b ) mit Zusatz von Zucker , in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger : * *
* 2 . Segmente von Pampelmusen und Grapefruits * 10 % + ( Ab ) *
* 3 . Mandarinen , einschließlich Tangerinen und Satsumas ; Clementinen , Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten * 19 % + ( Ab ) (*) *
* 4 . Weintrauben * 19 % + ( Ab ) (*) *
Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsatz *
20.06 ( Fortsetzung ) * ex 8 . andere Früchte : * *
* - Früchte der Tarifnummern und -stellen 08.01 , 08.08 B , E und F und 08.09 , ausgenommen Ananas , Melonen und Wassermelonen * 8 % + ( Ab ) *
* 9 . Gemische von Früchten : * *
* ex aa ) Gemische , bei denen das Gewicht keines Fruchtanteils mehr als 50 v.H . des Gesamtgewichts der Früchte beträgt : * *
* - Gemische von Früchten der Tarifnummern und -stellen 08.01 , 08.08 B , E und F und 08.09 , ausgenommen Melonen und Wassermelonen * 8 % + ( Ab ) *
* c ) ohne Zusatz von Zucker , in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts : * *
* 1 . von 4,5 kg oder mehr : * *
* ex dd ) andere Früchte : * *
* - Früchte der Tarifnummern und -stellen 08.01 , 08.08 B , E und F und 08.09 , ausgenommen Ananas , Melonen und Wassermelonen * 7 % *
* ex ee ) Gemische von Früchten : * *
* - Gemische von Früchten der Tarifnummern und -stellen 08.01 , 08.08 B , E und F und 08.09 , ausgenommen Melonen und Wassermelonen , bei denen das Gewicht keines Fruchtanteils mehr als 50 v.H . des Gesamtgewichts der Früchte beträgt * 11 % *
* 2 . von weniger als 4,5 kg : * *
* ex bb ) andere Früchte und Gemische von Früchten : * *
* - Früchte der Tarifnummern und -stellen 08.01 , 08.08 B , E und F und 08.09 , ausgenommen Ananas , Melonen und Wassermelonen * 7 % *
* - Gemische aus Früchten der Tarifnummern und -stellen 08.01 , 08.08 B , E und F und 08.09 , ausgenommen Melonen und Wassermelonen , bei denen das Gewicht keines Fruchtanteils mehr als 50 v.H . des Gesamtgewichts der Früchte beträgt * 12 % *
20.07 * Fruchtsäfte ( einschließlich Traubensaft ) und Gemüsesäfte , nicht gegoren , ohne Zusatz von Alkohol , auch mit Zusatz von Zucker : * *
* A . mit einer Dichte bei 15 * C von mehr als 1,33 : * *
* III . andere : * *
* ex a ) mit einem Wert von mehr als 30 ECU für 100 kg Eigengewicht : * *
* - aus Früchten der Tarifstelle 08.01 A * frei *
Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsatz *
20.07 ( Fortsetzung ) * - aus Früchten der Tarifnummern und -stellen 08.01 , 08.08 B , E und F und 08.09 , ausgenommen Datteln , Ananas , Melonen und Wassermelonen * 14 % *
* - aus Früchten der Tarifstelle 08.02 D * 28 % *
* b ) mit einem Wert von 30 ECU oder weniger für 100 kg Eigengewicht : * *
* ex 1 . mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen : * *
* - aus Früchten der Tarifnummern und -stellen 08.01 , 08.08 B , E und F und 08.09 , ausgenommen Ananas , Melonen und Wassermelonen * 14 % + ( Ab ) *
* - aus Früchten der Tarifstelle 08.02 D * 28 % + ( Ab ) *
* ex 2 . andere : * *
* - aus Früchten der Tarifnummern und -stellen 08.01 , 08.08 B , E und F und 08.09 , ausgenommen Ananas , Melonen und Wassermelonen * 14 % *
* - aus Früchten der Tarifstelle 08.02 D * 28 % *
* B . mit einer Dichte bei 15 * C von 1,33 oder weniger : * *
* II . andere : * *
* a ) mit einem Wert von mehr als 30 ECU für 100 kg Eigengewicht : * *
* 2 . aus Pampelmusen und Grapefruits * 8 % *
* 3 . aus Zitronen und anderen Zitrusfrüchten : * *
* ex aa ) zugesetzten Zucker enthaltend : * *
* - ausgenommen Zitronensaft * 13 % (*) *
* ex bb ) andere : * *
* - ausgenommen Zitronensaft * 13 % (*) *
* 4 . aus Ananas : * *
* aa ) zugesetzten Zucker enthaltend * 17 % + ( Ab ) (*) *
* bb ) andere * 17 % (*) *
* 6 . aus anderen Früchten und Gemüsen : * *
* ex aa ) zugesetzten Zucker enthaltend : * *
* - aus Früchten der Tarifnummern und -stellen 08.01 , 08.08 B , E und F und 08.09 , ausgenommen Ananas , Melonen und Wassermelonen * 9 % *
* - andere , ausgenommen aus Aprikosen und Pfirsichen * 17 % (*) *
* ex bb ) andere : * *
* - aus Früchten der Tarifnummern und -stellen 08.01 , 08.08 B , E und F und 08.09 , ausgenommen Ananas , Melonen und Wassermelonen * 9 % *
* - andere , ausgenommen aus Aprikosen und Pfirsichen * 18 % (*) *
Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsatz *
20.07 ( Fortsetzung ) * 7 . Gemische : * *
* ex bb ) andere , ausgenommen Gemische , die einzeln oder zusammen mehr als 25 Gewichtshunderteile Saft von Weintrauben , Zitrusfrüchten , Ananas , Äpfeln , Birnen , Tomaten , Aprikosen und Pfirsichen enthalten : * *
* 11 . zugesetzten Zucker enthaltend * 17 % (*) *
* 22 . andere * 18 % (*) *
* b ) mit einem Wert von 30 ECU oder weniger für 100 kg Eigengewicht : * *
* 2 . aus Pampelmusen und Grapefruits : *
* aa ) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen * 8 % + ( Ab ) *
* bb ) andere * 8 % *
* 4 . aus anderen Zitrusfrüchten : * *
* aa ) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen * 14 % + ( Ab ) *
* bb ) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 Gewichtshundertteilen oder weniger * 14 % (*) *
* cc ) keinen zugesetzten Zucker enthaltend * 15 % (*) *
* 5 . aus Ananas : * *
* aa ) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen * 17 % + ( Ab ) (*) *
* bb ) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 Gewichtshundertteilen oder weniger * 17 % (*) *
* cc ) keinen zugesetzten Zucker enthaltend * 17 % (*) *
* 7 . aus anderen Früchten und Gemüsen : * *
* ex aa ) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen : * *
* - aus Früchten der Tarifnummern und -stellen 08.01 , 08.08 B , E und F und 08.09 , ausgenommen Ananas , Melonen und Wassermelonen * 9 % + ( Ab ) *
* - andere , ausgenommen aus Aprikosen und Pfirsichen * 17 % + ( Ab ) (*) *
* ex bb ) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 Gewichtshundertteilen oder weniger : * *
* - aus Früchten der Tarifnummern und -stellen 08.01 , 08.08 B , E und F und 08.09 , ausgenommen Ananas , Melonen und Wassermelonen * 9 % *
* - andere , ausgenommen aus Aprikosen und Pfirsichen * 17 % (*) *
* ex cc ) keinen zugesetzten Zucker enthaltend : * *
* - aus Früchten der Tarifnummern und -stellen 08.01 , 08.08 B , E und F und 08.09 , ausgenommen Ananas , Melonen und Wassermelonen * 9 % *
* - andere , ausgenommen aus Aprikosen und Pfirsichen * 18 % (*) *
Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsatz *
20.07 ( Fortsetzung ) * 8 . Gemische : * *
* ex bb ) andere , ausgenommen Gemische , die einzeln oder zusammen mehr als 25 Gewichtshundertteile Saft von Weintrauben , Zitrusfrüchten , Ananas , Äpfeln , Birnen , Tomaten , Aprikosen oder Pfirsichen enthalten : * *
* 11 . mit einem Gehalt an zugesetztem Zukker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen * 17 % + ( Ab ) (*) *
* 22 . mit einem Gehalt an zugesetztem Zukker von 30 Gewichtshundertteilen oder weniger * 17 % (*) *
* 33 . keinen zugesetzten Zucker enthaltend * 18 % (*) *
21.02 * Auszuege oder Essenzen aus Kaffee , Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszuege oder Essenzen ; geröstete Zichorienwurzeln und andere Kaffeemittel sowie Auszuege hieraus : * *
* ex A . Essenzen aus Kaffee * 9 % *
* B . Auszuege oder Essenzen aus Tee oder Mate ; Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszuege oder Essenzen * frei *
* C . geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete Kaffeemittel : * *
* II . andere * 2 % + bT *
* D . Auszuege aus gerösteten Zichorienwurzeln und aus anderen gerösteten Kaffeemitteln : * *
* II . andere * 6 % + bT *
21.03 * Senfmehl und Senf ( einschließlich zubereitetes Senfmehl ) : * *
* A . Senfmehl in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts : * *
* I . von 1 kg oder weniger * frei *
* II . von mehr als 1 kg * frei *
* B . Senf ( einschließlich zubereitetes Senfmehl ) * 8 % *
21.04 * Gewürzsossen ; zusammengesetzte Würzmittel : * *
* B . Gewürzsossen auf der Grundlage von Tomatenmark * 6 % *
* ex C . andere : * *
* - Erzeugnisse auf der Grundlage von Tomatenketchup * 7 % *
* - andere , ausgenommen Gewürzsossen auf der Grundlage pflanzlicher Öle * 5 % *
21.05 * Zubereitungen zur Herstellung von Suppen oder Brühen ; Suppen und Brühen ; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen : * *
* A . Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen ; Suppen und Brühen * 11 % *
* B . zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen * 17 % *
21.06 * Hefen , lebend oder nicht lebend ; zubereitete künstliche Backtriebmittel : * *
* A . Hefen , lebend : * *
* I . ausgewählte Mutterhefe ( Hefekulturen ) * 8 % *
Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsatz *
21.06 ( Fortsetzung ) * II . Backhefen : * *
* a ) getrocknet * 5 % + bT *
* b ) andere * 5 % + bT *
* III . andere * 10 % *
* B . Hefen , nicht lebend : * *
* I . in Form von Tabletten , Würfeln oder ähnlichen Aufmachungen , oder in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger * 6 % *
* II . andere * frei *
* C . zubereitete künstliche Backtriebmittel * 4 % *
21.07 * Lebensmittelzubereitungen , anderweit weder genannt noch inbegriffen : * *
* A . Getreide in Körnern oder Kolben , vorgekocht oder anders zubereitet : * *
* I . Mais * 3 % + bT *
* II . Reis * 4 % + bT *
* III . anderes * 4 % + bT *
* G . andere : * *
* I . kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen : * *
* a ) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose ( einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet ) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen : * *
* ex 1 . keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als 5 Gewichtshundertteilen : * *
* - Palmenherzen * 9 % *
22.01 * Wasser , Mineralwasser , Eis und Schnee : * *
* A . Mineralwasser , natürlich oder künstlich * frei *
22.02 * Limonaden ( einschließlich der aus Mineralwasser hergestellten ) und andere nichtalkoholische Getränke , ausgenommen Frucht - und Gemüsesäfte der Tarifnummer 20.07 : * *
* A . keine Milch oder kein Milchfett enthaltend * 6 % *
22.03 * Bier * 14,5 % *
22.09 * Sprit mit einem Gehalt an Äthylalkohol von weniger als 80 % vol , unvergällt ; Branntwein , Likör und andere alkoholische Getränke ; zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen zum Herstellen von Getränken : * *
* C . alkoholische Getränke : * *
* V . andere , in Behältnissen mit einem Inhalt : * *
* ex a ) von 2 Liter oder weniger : * *
* - Tequila , Pisco und Singani * 1,30 ECU für 1 hl je % vol Alkohol + 5 ECU je hl *
Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsatz *
23.01 * Mehl von Fleisch , von Schlachtabfall , von Fischen , von Krebstieren oder von Weichtieren , ungenießbar ; Grieben : * *
* B . Mehl von Fischen , von Krebstieren oder von Weichtieren * frei *
23.02 * Kleie und andere Rückstände vom Sichten , Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten : * *
* B . von Hülsenfrüchten * 3 % *
23.06 * Waren pflanzlichen Ursprungs der als Futter verwendeten Art , anderweit weder genannt noch inbegriffen : * *
* B . andere * frei *
23.07 * Futter , melassiert oder gezuckert ; andere Zubereitungen der bei der Fütterung verwendeten Art : * *
* A . Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren * frei *
* C . andere * 3 % *
24.02 * Tabak , verarbeitet ; Tabakauszuege und Tabaksossen : * *
* A . Zigaretten * 87 % () *
* B . Zigarren und Zigarillos * 42 % (*) *
* C . Rauchtabak * 110 % (*) *
* D . Kautabak und Schnupftabak * 45 % (*) *
* E . andere , einschließlich homogenisierter Tabak in Form von Folien * 19 % (*) *
NB : Die Erklärung der Abkürzungen befindet sich am Ende dieser Liste .
( a ) Die landwirtschaftlichen Erzeugnisse , für die aufgrund gemeinsamer Zollregelungen die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs vorübergehend vollständig ausgesetzt oder aufgehoben werden , sind in der Liste lediglich zur Erinnerung für die Mitgliedstaaten aufgeführt .
( b ) Die mit einem Sternchen versehenen Erzeugnisse mit Ursprung in China fallen nicht unter die Präferenzen .
( c ) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen .
( d ) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen .
( e ) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen .
( f ) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen .
Abkürzungen
( Ab ) : bedeutet , daß die betreffenden Waren einer Abschöpfungsregelung unterliegen ;
bT : bedeutet , daß für die betreffenden Waren ein beweglicher Teilbetrag erhoben wird , der im Rahmen der Handelsregelungen für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse festgesetzt wird ;
ZMe : bedeutet , daß ein Zollzuschlag auf die in den betreffenden Waren enthaltene Mehlmenge erhoben werden kann ;
ZZu : bedeutet , daß ein Zollzuschlag auf die in den betreffenden Waren enthaltene Zuckermenge erhoben werden kann .
ANHANG B
Liste der Entwicklungsländer und -gebiete , denen allgemeine Zollpräferenzen gewährt werden ( 1 )
I . UNABHÄNGIGE LÄNDER
220 Ägypten
208 Algerien
330 Angola
459 Antigua und Barbuda
528 Argentinien
453 Bahamas
640 Bahrain
469 Barbados
421 Belize
676 Birma
516 Bolivien
508 Brasilien
512 Chile
720 China
436 Costa Rica
460 Dominica
456 Dominikanische Republik
500 Ecuador
272 Elfenbeinküste
428 El Salvador
815 Fidschi
314 Gabun
276 Ghana
473 Grenada
416 Guatemala
488 Guyana
424 Honduras
664 Indien
700 Indonesien
612 Irak
616 Iran
464 Jamaika
628 Jordanien
048 Jugoslawien
696 Kambodscha
302 Kamerun
644 Katar
346 Kenia
812 Kiribati
480 Kolumbien
318 Kongo
448 Kuba
636 Kuwait
604 Libanon
268 Liberia
216 Libyen
370 Madagaskar
701 Malaysia
204 Marokko
228 Mauretanien
373 Mauritius
412 Mexiko
366 Mosambik
803 Nauru
432 Nicaragua
288 Nigeria
649 Oman
662 Pakistan
442 Panama
801 Papua-Neuguinea
520 Paraguay
504 Peru
708 Philippinen
066 Rumänien
378 Sambia
806 Salomonen
632 Saudi-Arabien
248 Senegal
382 Simbabwe
706 Singapur
669 Sri Lanka
465 St . Lucia
467 St . Vincent
728 Südkorea
492 Surinam
393 Swasiland
608 Syrien
680 Thailand
472 Trinidad und Tobago
212 Tunesien
807 Tuvalu
524 Uruguay
484 Venezuela
647 Vereinigte Arabische Emirate
690 Vietnam
816 Wanuatu
322 Zaire
600 Zypern
( 1 ) Die Code-Nummer vor der Benennung des einzelnen begünstigten Landes und Gebietes ist der Geonomenklatur 1980 entnommen ( Verordnung ( EWG ) Nr . 2566/79 , ABl . Nr . L 294 vom 21 . 11 . 1979 , S . 5 ) .
II . LÄNDER UND GEBIETE ,
die von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder von dritten Ländern abhängen oder verwaltet werden oder deren auswärtige Beziehungen ganz oder teilweise von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder von dritten Ländern wahrgenommen werden
457 Amerikanische Jungferninseln
808 Amerikanisch-Ozeanien ( 1 )
802 Australisch-Ozeanien ( Weihnachtsinsel , Cocosinseln ( Keelingsinseln ) , Heard und McDonald , Norfolk )
413 Bermuda
357 Britisches Gebiet im Indischen Ozean
703 Brunei
529 Falklandinseln und zugehörige Gebiete
822 Französisch-Polynesien
044 Gibraltar
740 Hongkong
463 Kaimaninseln
743 Macau
377 Mayotte
809 Neukaledonien und zugehörige Gebiete
814 Neuseeländisch-Ozeanien ( Cook-Inseln , Niuë , Tokelau-Inseln )
476 Niederländische Antillen
813 Pitcairn-Inseln
890 Polargebiete ( Australische Antarktik , Britische Antarktik , Französische Antarktik )
329 St . Helena und zugehörige Gebiete
454 Turks - und Caicosinseln
811 Wallis und Futuna
450 Westindien
Anmerkung : Die Liste unterliegt wegen Änderungen des internationalen Status von Ländern und Gebieten späterer Anpassung .
( 1 ) Amerikanisch-Ozeanien umfasst : Guam , Amerikanisch-Samoa einschließlich Swains , die Midway-Inseln , Johnston - und Sand-Inseln , Wake ; die Inseln unter Treuhandschaft : Karolinen , Marianen und Marshall-Inseln .
ANHANG C ( a )
Liste der Waren , die in Artikel 1 Absatz 3 genannt sind
01.01 Pferde , Esel , Maultiere und Maulesel , lebend
01.04 A II Reinrassige Zuchttiere , Ziegen , lebend ( b )
01.06 Andere Tiere , lebend
02.01 A I Fleisch von Pferden , Eseln , Maultieren oder Mauleseln , frisch , gekühlt oder gefroren
02.01 A III b ) Fleisch von Schweinen , anderes als von Hausschweinen , frisch , gekühlt oder gefroren
02.01 B II a ) Schlachtabfall von Pferden , Eseln , Maultieren oder Mauleseln , frisch , gekühlt oder gefroren
02.01 B II b ) Schlachtabfall von Rindern , frisch , gekühlt oder gefroren
02.01 B II d ) anderer Schlachtabfall , frisch , gekühlt oder gefroren
02.04 Anderes Fleisch und anderer genießbarer Schlachtabfall , frisch , gekühlt oder gefroren
02.06 A Fleisch von Pferden , gesalzen , in Salzlake oder getrocknet
02.06 C I b ) Schlachtabfall von Rindern , gesalzen , in Salzlake , getrocknet oder geräuchert
02.06 C II b ) Schlachtabfall von Schafen oder Ziegen , gesalzen , in Salzlake , getrocknet oder geräuchert
02.06 C III anderes Fleisch oder genießbarer Schlachtabfall , gesalzen , in Salzlake , getrocknet oder geräuchert
KAPITEL 3 FISCHE , KREBSTIERE UND WEICHTIERE
04.05 A II Eier in der Schale , andere als von Hausgefluegel , frisch oder haltbar gemacht
04.06 Natürlicher Honig
04.07 Genießbare Waren tierischen Ursprungs , anderweit weder genannt noch inbegriffen
KAPITEL 5 ANDERE WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS , ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN
KAPITEL 6 LEBENDE PFLANZEN UND WAREN DES BLUMENHANDELS
07.01 A Kartoffeln , frisch oder gekühlt
07.01 F Hülsenfrüchte , auch ausgelöst , frisch oder gekühlt
07.01 G III Meerrettich ( Cochlearia armoracia )
07.01 S Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack , frisch oder gekühlt
07.01 T andere Gemüse und Küchenkräuter , frisch oder gekühlt
07.02 B andere Gemüse und Küchenkräuter , gegart oder nicht , gefroren
ex 07.03 Gemüse und Küchenkräuter , zur vorläufigen Haltbarmachung in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt , jedoch nicht zum unmittelbaren Genuß besonders zubereitet , ausgenommen Oliven ( 07.03 A )
07.04 A Speisezwiebeln , getrocknet , auch in Stücke oder Scheiben geschnitten , als Pulver oder sonst zerkleinert , aber nicht weiter zubereitet
ex 07.04 B andere Gemüse oder Küchenkräuter , getrocknet , auch in Stücke oder Scheiben geschnitten , als Pulver oder sonst zerkleinert , aber nicht weiter zubereitet , ausgenommen Oliven
07.05 Trockene ausgelöste Hülsenfrüchte , auch geschält oder zerkleinert
07.06 B Andere
ex 08.01 Datteln , Bananen , Ananas , Mangofrüchte , Mangostanfrüchte , Avocatofrüchte , Guaven , Kokosnüsse , Paranüsse , Kaschunüsse , frisch oder getrocknet , auch ohne Schalen , ausgenommen Bananen , frisch , und Ananas , frisch
08.02 D Pampelmusen und Grapefruits , frisch oder getrocknet
08.02 E andere Zitrusfrüchte , frisch oder getrocknet
08.05 D Pistazien , frisch oder getrocknet , auch ohne äussere Schalen oder enthäutet
08.05 E Pekan-(Hickory-)nüsse , frisch oder getrocknet , auch ohne äussere Schalen oder enthäutet
08.05 F Areka-(Betel-)nüsse und Kolanüsse , frisch oder getrocknet auch ohne äussere Schalen oder enthäutet
ex 08.05 G Andere Schalenfrüchte , frisch oder getrocknet , auch ohne äussere Schalen oder enthäutet , ausgenommen Haselnüsse
08.07 E Anderes Steinobst , frisch
08.08 C Heidelbeeren ( Früchte vom Vaccinium myrtillus )
08.08 E Papaya-Früchte , frisch
08.08 F Andere Beeren , frisch
08.09 Andere Früchte , frisch
ex 08.10 Früchte , gekocht oder nicht , gefroren , ohne Zusatz von Zucker , ausgenommen Erdbeeren
08.11 Früchte , vorläufig haltbar gemacht ( z . B . durch Schwefeldioxid oder in Wasser , dem Salz , Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind ) , zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet
08.12 Früchte ( ausgenommen solche der Tarifnrn . 08.01 - 08.05 ) , getrocknet
08.13 Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen , frisch , gefroren , getrocknet oder zur vorläufigen Haltbarmachung in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt
KAPITEL 9 KAFFEE , TEE , MATE UND GEWÜRZE
10.06 A Reis zur Aussaat ( c )
11.04 A Mehl von trockenen Hülsenfrüchten der Tarifnr . 07.05
11.04 B Mehl von Früchten des Kapitels 8
11.05 Mehl , Grieß und Flocken von Kartoffeln
11.08 B Inulin
ex KAPITEL 12 ÖLSAATEN UND ÖLHALTIGE FRÜCHTE ; VERSCHIEDENE SAMEN UND FRÜCHTE ; PFLANZEN ZUM GEWERBE - ODER HEILGEBRAUCH ; STROH UND FUTTER , AUSGENOMMEN ZUCKERRÜBEN UND ZUCKERROHR DER TARIFNr . 12.04
KAPITEL 13 GUMMEN , HARZE UND ANDERE PFLANZENSÄFTE UND -AUSZUEGE
KAPITEL 14 FLECHTSTOFFE UND ANDERE WAREN PFLANZLICHEN URSPRUNGS , ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN
15.02 Talg ( von Rindern , Schafen oder Ziegen ) , roh , ausgeschmolzen oder mit Lösungsmitteln ausgezogen , einschließlich Premier Jus
15.03 Schmalzstearin ; Oleostearin ; Schmalzöl , Oleomargarin und Talgöl , weder emulgiert , vermischt noch anders verarbeitet
15.04 Fette und Öle von Fischen oder Meeressäugetieren , auch raffiniert
15.05 Wollfett und daraus stammende Fettstoffe , einschließlich Lanolin
15.06 Andere tierische Fette und Öle ( z . B . Klauenöl , Knochenfett , Abfallfett )
ex 15.07 Fette pflanzliche Öle , fluessig oder fest , roh , gereinigt oder raffiniert , ausgenommen Olivenöl der Tarifstelle 15.07 A
15.08 Tierische und pflanzliche Öle , gekocht , oxidiert , dehydratisiert , geschwefelt , geblasen , durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders modifiziert
15.10 Technische Fettsäuren ; saure Öle aus der Raffination ; technische Fettalkohole
15.11 Glycerin , einschließlich Glycerinwasser und -unterlaugen
15.12 Tierische und pflanzliche Öle und Fette , ganz oder teilweise hydriert oder durch beliebige andere Verfahren gehärtet , auch raffiniert , jedoch nicht verarbeitet
15.13 Margarine , Kunstspeisefett und andere genießbare verarbeitete Fette
15.15 Walrat , roh , gepresst oder raffiniert , auch gefärbt ; Bienenwachs und anderes Insektenwachs , auch gefärbt
15.16 Pflanzenwachs , auch gefärbt
15.17 A Degras
15.17 B II Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen , ausgenommen Erzeugnisse der Tarifstelle 15.17 B I
16.02 A I Fleisch und Schlachtabfall , anders zubereitet oder haltbar gemacht , aus Lebern von Gänsen oder Enten
16.02 B II Fleisch und Schlachtabfall , anders zubereitet oder haltbar gemacht , von Wild oder Kaninchen
16.02 B III b ) 1 bb ) Fleisch und Schlachtabfall , anders zubereitet oder haltbar gemacht , Rindfleisch oder Schlachtabfall von Rindern enthaltend , andere als Erzeugnisse der Tarifstelle 16.02 B III b ) 1 aa )
16.02 B III b ) 2 Anderes Fleisch und Schlachtabfall , anders zubereitet oder haltbar gemacht
16.03 Fleischextrakte , Fleischsäfte und Fischextrakte
16.04 Fische , zubereitet oder haltbar gemacht , einschließlich Kaviar und Kaviarersatz
16.05 Krebstiere und Weichtiere , zubereitet oder haltbar gemacht
17.04 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt
KAPITEL 18 KAKAO UND ZUBEREITUNGEN AUS KAKAO
KAPITEL 19 ZUBEREITUNGEN AUF DER GRUNDLAGE VON GETREIDE , MEHL ODER STÄRKE ; BACKWAREN
ex KAPITEL 20 ZUBEREITUNGEN VON GEMÜSE , KÜCHENKRÄUTERN , FRÜCHTEN UND ANDEREN PELANZEN ODER PFLANZENTEILEN , AUSGENOMMEN :
- Erzeugnisse der Tarifstellen 20.07 A I a ) , A I b ) 2 , B I a ) 1 aa ) , B I a ) 1 bb ) 22 , B I b ) 1 aa ) 22 und B I b ) 1 bb ) 22 ;
- Saft aus Ananas , Melonen und Wassermelonen , der Tarifstellen 20.07 A III a ) , A III b ) 1 und A III b ) 2 ;
- Gemische aus Fruchtsäften , die mehr als 25 Gewichtshundertteile Ananassaft enthalten , der Tarifstelle 20.07 B II a ) 7 bb ) .
ex KAPITEL 21 VERSCHIEDENE LEBENSMITTELZUBEREITUNGEN , AUSGENOMMEN ZUCKERSIRUPE DER TARIFSTELLE 21.07 F
ex KAPITEL 22 GETRÄNKE , ALKOHOLISCHE FLÜSSIGKEITEN UND ESSIG , AUSGENOMMEN ERZEUGNISSE DER TARIFNrn . UND -STFILEN 22.04 , 22.05 , 22.07 A und 22.09 C I
23.01 Mehl von Fleisch , von Schlachtabfall , von Fischen , von Krebstieren oder von Weichtieren , ungenießbar ; Grieben
23.02 B Kleie und andere Rückstände vom Sichten , Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Hülsenfrüchten
23.06 B Waren pflanzlichen Ursprungs der als Futter verwendeten Art , anderweit weder genannt noch inbegriffen , andere als Erzeugnisse der Tarifstelle 23.06 A
23.07 A Futter , melassiert oder gezuckert ; andere Zubereitungen der bei der Fütterung verwendeten Art : Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren
23.07 C Futter , melassiert oder gezuckert ; andere Zubereitungen der bei der Fütterung verwendeten Art ; andere als Erzeugnisse der Tarifstellen 23.07 A und B
24.02 Tabak , verarbeitet ; Tabakauszuege und Tabaksossen
( a ) Die landwirtschaftlichen Erzeugnisse , für die aufgrund gemeinsamer Zollregelungen die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs vorübergehend vollständig ausgesetzt oder aufgehoben werden , sind in der Liste lediglich zur Erinnerung für die Mitgliedstaaten aufgeführt .
( b ) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen .
( c ) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen .
ANHANG D
Liste der am wenigsten fortgeschrittenen Entwicklungsländer
660 Afghanistan
310 Äquatorialguinea
334 Äthiopien
666 Bangladesch
284 Benin
675 Bhutan
391 Botsuana
328 Burundi
338 Dschibuti
252 Gambia
257 Guinea-Bissau
260 Guinea
452 Haiti
375 Komoren
684 Laos
395 Lesotho
386 Malawi
667 Malediven
232 Mali
672 Nepal
240 Niger
652 Nordjemen
236 Obervolta
247 Republik Kap Verde
324 Ruanda
311 Säo Tomé und Principe
355 Seychellen und zugehörige Gebiete
264 Sierra Leone
342 Somalia
224 Sudan
656 Südjemen
352 Tansania
280 Togo
817 Tonga
244 Tschad
350 Uganda
819 Westsamoa
306 Zentralafrikanische Republik
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