Nr. L 321 /68 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 30. 11 . 85
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3379/85 DER KOMMISSION
vom 29. November 1985
über die Lieferung vom Maisgrieß an das Internationale Komitee vom Roten
Kreuz (IKRK) im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe
aktionen auf dem Getreide- und Reissektor (4), zuletzt
geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3323/81 (*),
vorzusehen . Es ist erforderlich, insbesondere die Lieferfri
sten und -bedingungen sowie das Verfahren zur Bestim
mung der entstehenden Kosten vorzuschreiben .
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen
entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsaus
schusses für Getreide —
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3331 /82 des Rates
vom 3. Dezember 1982 über die Nahrungsmittelhilfe
politik und -Verwaltung und zur Änderung der Verord
nung (EWG) Nr. 2750/75 ('), insbesondere auf Artikel 3
Absatz 1 erster Unterabsatz,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates
vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorgani
sation für Getreide (2), zuletzt geändert durch die Verord
nung (EWG) Nr. 1018/84 (3), insbesondere auf Artikel 28 ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Die Kommission hat am 20 . November 1985 die Bereit
stellung einer Nahrungsmittelhilfe für das IKRK
beschlossen und dieser Organisation 4 640 Tonnen
Getreide zur Lieferung fob zugeteilt.
Die Durchführung dieser Lieferungen ist gemäß den
Regeln der Verordnung (EWG) Nr. 1974/80 der Kommis
sion vom 22. Juli 1980 über allgemeine Durchführungs
bestimmungen für bestimmte Nahrungsmittelhilfe
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Die im Anhang genannte Interventionsstelle ist gemäß
den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1974/80
und den im Anhang aufgeführten Bedingungen mit der
Durchführung der Bereitstellungs- und Lieferverfahren
beauftragt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffent
lichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Brüssel , den 29 . November 1985
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(') ABl . Nr. L 352 vom 14. 12. 1982, S. 1 .
O ABl . Nr. L 281 vom 1 . 11 . 1975, S. 1 .
(3) ABl . Nr. L 107 vom 19 . 4 . 1984, S. 1 .
(4) ABl . Nr. L 192 vom 26. 7. 1980, S. 11 .
O ABl . Nr. L 334 vom 21 . 11 . 1981 , S. 27.
30 . 11 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 321 /69
ANHANG
1 . Programm : 1985
2. Empfänger : Internationales Komitee vom Roten Kreuz (IKRK)
3 . Bestimmungsort oder -land : Angola
4. Bereitzustellendes Erzeugnis : Maisgrieß
5. Gesamtmenge : 2 413 Tonnen (4 640 Tonnen Getreide)
6 . Anzahl Partien : 1
7. Mit dem Verfahren beauftragte Interventionsstelle :
Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung (BALM), Adickesallee 40, D-6000 Frankfurt
am Main, Telex 411 475
8 . Art der Bereitstellung des Erzeugnisses : Markt der Gemeinschaft
9 . Merkmale der Ware :
— Maisgrieß [1 1 .02 A V a) 2] :
— Maisgrieß von gesunder und handelsüblicher Qualität, von gesundem Geruch und frei von
Schädlingen
— Feuchtigkeitsgehalt : höchtens 12 v. H.
— Säuregehalt : höchstens 0,6 v. H.
10 . Aufmachung :
— in neuen Baumwollsäcken von 180 g, gefüttert mit Polypropylensäcken von 110 g. Beide
Säcke sind am Kopf bündig zu vernähen
— Eigengewicht der Säcke : 50 kg
— Die Säcke werden auf der äußeren Umschließung wie folgt gekennzeichnet : mit einem roten
Kreuz in der Größe von 15 cm x 15 cm sowie der Aufschrift (mit Buchstaben von minde
stens 5 cm Höhe) :
„ANG-159 / SEMOLA DE MILHO / DOM DA COMUNIDADE ECONÓMICA EURO
PEIA / ACÇÃO DA CRUZ VERMELHA / DESTINADO A DISTRIBUIÇÃO GRATUITA /
LOBITO"
1 1 . Ladehafen :
Jeder Hochseeschiffen zugängliche Hafen der Gemeinschaft, der während der unter Punkt 16
vorgesehenen Verschiffungsfrist eine Verbindung mit dem Bestimmungsland hat.
Dem Angebot muß eine Erklärung der Hafenbehörden beigefügt sein, in der das Bestehen der
Verbindung während der genannten Frist bescheinigt wird .
12. Lieferungsstufe : fob
13. Löschhafen : —
14. Verfahren zur Feststellung der Lieferungskosten : freihändige Vergabe
15 . Verladefrist : 16. bis 31 . Dezember 1985
16. Kaution : 12 ECU/Tonne
Vermerke :
1 . Im Hinblick auf eine eventuelle Umfüllung muß der Zuschlagsempfänger 2 % leere Säcke
derselben Qualität wie die die Ware enthaltenden Säcke liefern. Diese Säcke müssen außer der
Aufschrift auch ein großes R tragen .
2. Der Vertragsnehmer übermittelt dem Begünstigten nach dessen Antrag und Anweisungen die für
die Einfuhr der Ware in das Bestimmungsland erforderlichen Unterlagen .
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