Nr. L 313/62 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1 . 12. 84
VERORDNUNG (EWG Nr. 3380/84 DER KOMMISSION
vom 30 . November 1984
zur Festsetzung der ab 1 . Dezember 1984 geltenden Erstattungssätze bei der
Ausfuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeugnisse in Form von nicht unter
Anhang II des Vertrages fallenden Waren
DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä
ischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des
Rates vom 29 . Oktober 1975 über die gemeinsame
Marktorganisation für Getreide ('), zuletzt geändert
durch die Verordnung (EWG) Nr. 1018/84 (2), insbe
sondere auf Artikel 16 Absatz 2 vierter Unterabsatz
erster Satz,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 des
Rates vom 21 . Juni 1976 über die gemeinsame Markt
organisation für Reis (3), zuletzt geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr. 1025/84 (4), insbesondere auf
Artikel 17 Absatz 2 vierter Unterabsatz erster Satz,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 2727/75 und Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung
(EWG) Nr. 1418/76 kann der Unterschied zwischen
den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt für
die in Artikel 1 dieser beiden Verordnungen
genannten Erzeugnisse und den Preisen in der
Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr
ausgeglichen werden . In der Verordnung (EWG) Nr.
3035/80 des Rates vom 11 . November 1980 zur Festle
gung der allgemeinen Regeln für die Gewährung von
Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung
des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaft
liche Erzeugnisse , die in Form von nicht unter
Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt
werden 0, zuletzt geändert durch die Verordnung
(EWG) Nr. 1028 /83 (6), sind diejenigen Erzeugnisse
bezeichnet, für die bei ihrer Ausfuhr in Form von im
Anhang B der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 oder
im Anhang B der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76
aufgeführten Waren ein Erstattungssatz festgesetzt
werden muß .
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 erster Unterabsatz der
Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 muß der Erstattungs
satz für jeden Monat für je 1 00 kg dieser Grunderzeug
nisse festgesetzt werden .
Gemäß Absatz 2 dieses Artikels muß bei der Festset
zung des Erstattungssatzes insbesondere folgendes
berücksichtigt werden :
a) die durchschnittlichen Kosten der Versorgung der
Verarbeitungsindustrien mit diesen Grunderzeug
nissen auf dem Markt der Gemeinschaft sowie die
Weltmarktpreise ;
b) die Höhe der Erstattungen bei der Ausfuhr der
unter Anhang II des Vertrages fallenden landwirt
schaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, deren
Produktionsbedingungen vergleichbar sind ;
c) die Notwendigkeit, den Industrien , die Gemein
schaftserzeugnisse verwenden, und solchen, die
Erzeugnisse aus dritten Ländern im Rahmen des
aktiven Veredelungsverkehrs verwenden, gleiche
Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten .
In Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr.
3035/80 ist vorgesehen, daß bei der Festsetzung des
Erstattungssatzes die Erstattungen bei der Erzeugung,
Beihilfen oder sonstigen Maßnahmen gleicher
Wirkung — wenn solche bestehen — berücksichtigt
werden müssen, die in bezug auf die Grunderzeugnisse
des Anhangs A dieser Verordnung oder die ihnen
gleichgestellten Erzeugnisse aufgrund der Verordnung
über die gemeinsame Marktorganisation auf dem
betreffenden Sektor in allen Mitgliedstaaten angewandt
werden .
Nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2742/75
des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Erstattungen
bei der Erzeugung im Getreide- und Reissektor Q,
zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr.
1026/84 (8), wird für Weichweizen, Mais und Bruchreis
eine Erstattung bei def Erzeugung gewährt. Bei der
Anwendung von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung
(EWG) Nr. 3035/80 ist der im Ausfuhrmonat geltende
Betrag der Erstattung bei der Erzeugung zu berück
sichtigen .
Der Verwaltungsausschuß für Getreide hat nicht
innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten
Frist Stellung genommen —
(') ABl . Nr. L 281 vom 1 . 11 . 1975, S. 1 .
(2) ABl . Nr. L 107 vom 19 . 4 . 1984, S. 1 .
O ABl . Nr. L 166 vom 25. 6 . 1976, S. 1 .
(4) ABl . Nr. L 107 vom 18 . 4. 1984, S. 13 .
O ABl . Nr. L 323 vom 29 . 11 . 1980 , S. 27 .
M ABl . Nr. L lié vom 30 . 4 . 1983 , S. 9 .
Ç) ABl . Nr. L 281 vom 1 . 11 . 1975, S. 57 .
(8) ABl . Nr. L 107 vom 19. 4 . 1984, S. 14.
1 . 12. 84 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 313/63
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76, die in
Form von im Anhang B der Verordnung (EWG) Nr.
2727/75 oder im Anhang B der Verordnung (EWG)
Nr. 1418/76 genannten Waren ausgeführt werden,
werden entsprechend dem Anhang festgesetzt.
Artikel 2 1
Diese Verordnung tritt am 1 . Dezember 1984 in Kraft.
Artikel 1
Die ab 1 . Dezember 1984 geltenden Erstattungssätze
für die Grunderzeugnisse im Sinne des Anhangs A der
Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 und des Artikels 1
der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 oder des Artikels
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Brüssel , den 30 . November 1984
Für die Kommission
Karl-Heinz NARJES
Mitglied der Kommission
Nr. L 313/64 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1 . 12. 84
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 30 . November 1984 zur Festsetzung der ab
1 . Dezember 1984 geltenden Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Getreide- und
Reiserzeugnisse in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren
(in ECU/100 kg)
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Bezeichnung der Erzeugnisse Ersattungssätze
10.01 B I Weichweizen und Mengkorn :
— zur Stärkeherstellung 1,184
— anderer als zur Stärkeherstellung 3,963
10.01 B II Hartweizen 9,879
10.02 Roggen 6,028
10.03 Gerste 6,280
10.04 Hafer 4,849
10.05 B Mais (anderer als Hybridmais zur Aussaat) :
— zur Stärkeherstellung 4,467
l — anderer als zur Stärkeherstellung 6,408
10.06 B Ib) 1 Geschälter rundkörniger Reis 19,929
10:06 B I b) 2 Geschälter langkörniger Reis 24,515
10.06 B II b) 1 Vollständig geschliffener rundkörniger Reis 25,715
10.06 B IIb) 2 Vollständig geschliffener langkörniger Reis 35,529
10.06 BIII Bruchreis :
— zur Stärkeherstellung 2,082
I — anderer als zur Stärkeherstellung 4,473
10.07 C Sorghum 7,963
11.01 A Mehl von Weizen und Mengkorn 4,502
11.01 B Mehl von Roggen 11,156
11.02 AI a) Grobgrieß und Feingrieß von Hartweizen 15,312
11.02 Alb) Grobgrieß und Feingrieß von Weichweizen 4,502
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