Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3396/84 der Kommission vom 3. Dezember 1984 über eine Revision der in Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1736/75 des Rates genannten Befreiungsliste
Amtsblatt Nr. L 314 vom 04/12/1984 S. 0010 - 0011
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 16 Band 1 S. 0202
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 16 Band 1 S. 0202
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3396/84 DER KOMMISSION
vom 3. Dezember 1984
über eine Revision der in Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1736/75 des Rates genannten Befreiungsliste
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1736/75 des Rates vom 24. Juni 1975 über die Statistik des Aussenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2845/77 (2), insbesondere auf die Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a) und 41 Buchstabe a),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Wegen Erfordernissen statistischer Art stimmt der Anwendungsbereich der Vorschriften, die in der Befreiungsliste in Anhang B der Verordnung (EWG) Nr. 1736/75 enthalten sind, teilweise überein mit dem Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (3), der Richtlinie 83/181/EWG des Rates vom 28. März 1983 zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d) der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen (4) und der Richtlinie 83/183/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen bei der endgültigen Einfuhr persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat (5),
Um die Grenzen des gemeinsamen Anwendungsbereichs für die genannten verschiedenen Rechtsvorschriften festzulegen, ist es erforderlich, soweit wie möglich die darin verwendete Terminologie zu vereinheitlichen; der Wortlaut der genannten Befreiungsliste muß infolgedessen angepasst, geändert und sogar ergänzt werden.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Aussenhandelsstatistik -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Wortlaut des Anhangs B zur Verordnung (EWG) Nr. 1736/75 des Rates wird durch den Wortlaut im Anhang dieser Verordnung ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. Dezember 1984
Für die Kommission
Richard BURKE
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 183 vom 14. 7. 1975, S. 3.
(2) ABl. Nr. L 329 vom 22. 12. 1977, S. 3.
(3) ABl. Nr. L 105 vom 23. 4. 1983, S. 1.
(4) ABl. Nr. L 105 vom 23. 4. 1983, S. 38.
(5) ABl. Nr. L 105 vom 23. 4. 1983, S. 64.
ANHANG
Befreiungsliste gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a)
Von der Aufbereitung ausgeschlossen sind folgende Waren:
a) gesetzliche Zahlungsmittel, Wertpapiere;
b) Waren zur Verwendung bei der Ersten Hilfe in Katastrophenfällen;
c) sofern sie für diplomatische und ähnliche Zwecke bestimmt sind:
1. Waren für die diplomatische, konsularische oder ähnliche Immunität geltend gemacht werden kann,
2. Geschenke an Staatsoberhäupter, Regierungs- und Parlamentsmitglieder,
3. Gegenstände im zwischenstaatlichen Amts- oder Rechtshilfeverkehr;
d) sofern die Einfuhr oder die Ausfuhr vorübergehenden Charakters ist, unter anderem:
1. Messe- und Ausstellungsgut,
2. Theaterdekorationen,
3. Karusselle, Jahrmarktsattraktionen,
4. Berufsausrüstung im Sinne des Internationalen Zollübereinkommens vom 8. Juni 1968,
5. Spielfilme,
6. Geräte und Ausrüstung für Versuche,
7. Tiere für Wettbewerbe, Zucht, Rennen, usw.,
8. Warenmuster,
9. Beförderungsmittel, Behälter und Lademittel,
10. Umschließungen,
11. Leihgut,
12. Geräte und Ausrüstung für das Baugewerbe,
13. zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken bestimmte Waren;
e) sofern sie nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind:
1. Orden, Auszeichnungen, Ehrenpreise, Gedenkmünzen und Erinnerungszeichen,
2. Reisegeräte, -verzehr und -gut einschließlich Sportgeräte, zum eigenen Gebrauch oder Verbrauch mitgeführt, vorausgesandt oder nachgesandt,
3. Heirats-, Übersiedlungs- und Erbschaftsgut,
4. Särge, Urnen, Gegenstände zur Grabausschmückung und Gegenstände zur Erhaltung von Gräbern und Totengedenkstätten,
5. Werbedrucke, Gebrauchsanweisungen, Preisverzeichnisse und sonstige Werbemittel,
6. unbrauchbar gewordene und nicht gewerblich verwendbare Waren,
7. Ballast
8. Fotografien, belichtete und entwickelte Filme, Entwürfe, Zeichnungen, Planpausen, Manuskripte, Akten, Verwaltungsdrucksachen, Urkunden, Korrekturbogen sowie jeder im Rahmen eines internationalen Informationsaustauschs verwendete Informationsträger,
9. Briefmarken,
10. pharmazeutische Erzeugnisse zur Verwendung bei internationalen Sportveranstaltungen;
f) Erzeugnisse im Rahmen von Abkommen über gemeinsame Maßnahmen für den Personen- und Umweltschutz;
g) Waren von nichtkommerziellem Warenverkehr zwischen natürlichen Personen, die in den von den Mitgliedstaaten bestimmten Grenzgebieten wohnen (kleiner Grenzverkehr), von Landwirten auf Grundstücken ausserhalb aber in unmittelbarer Nähe des statistischen Erhebunsgebiets, in dem sie ihren Betriebssitz haben, erwirtschaftete Erzeugnisse;
h) Waren, die aus einem nationalen statistischen Erhebungsgebiet durch das Ausland - unmittelbar oder nach beförderungsbedingtem Aufenthalt - in dasselbe nationale statistische Erhebungsgebiet gelangen (Zwischenauslandverkehr).
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