Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3397/84 der Kommission vom 3. Dezember 1984 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1292/81 hinsichtlich der Qualitätsnormen für Lauch
Amtsblatt Nr. L 314 vom 04/12/1984 S. 0012 - 0013
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 32 S. 0214
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 32 S. 0214
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3397/84 DER KOMMISSION
vom 3. Dezember 1984
zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1292/81 hinsichtlich der Qualitätsnormen für Lauch
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1332/84 (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2 zweiter Unterabsatz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Qualitätsnormen für Lauch sind im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1292/81 der Kommission (3) festgelegt.
Die Erfahrung hat gezeigt, daß es aufgrund der Produktions- und Ernteverfahren nicht möglich ist, die festgesetzten Kriterien in bezug auf Färbung und Sauberkeit voll einzuhalten. Bei den Qualitätsnormen ist dem Rechnung zu tragen.
In einigen Mitgliedstaaten gibt es eine umfangreiche Erzeugung von sogenanntem »Frühlauch". In den Qualitätsnormen muß diese Lauchart berücksichtigt werden.
Vor einer endgültigen Änderung der Normen sollten jedoch hinreichende Erfahrungen in diesen Fragen gesammelt werden. Vorübergehend sollte erneut von den Qualitätsnormen für Lauch abgewichen werden, ohne daß dadurch die Qualität des Erzeugnisses berührt wird.
Aus praktischen Gründen empfiehlt es sich, diese abweichenden Bestimmungen und die in der Verordnung (EWG) Nr. 911/84 der Kommission (4) enthaltenen in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen. Infolgedessen kann die genannte Verordnung aufgehoben werden.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Von den Bestimmungen des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 1292/81 wird in folgender Weise abgewichen:
1. In II »Bestimmungen betreffend die Güteeigenschaften" unter Buchstabe B »Klasseneinteilung"
a) unter i) Klasse I:
- Nach dem ersten Unterabsatz wird folgender Satz eingefügt:
»Leichte Spuren von Erde innerhalb des Schafts sind zulässig."
- Der letzte Unterabsatz erhält folgende Fassung:
»Sie müssen eine weisse bis weißgrünliche Färbung auf mindestens einem Drittel der Gesamtlänge oder der Hälfte des umhüllten Teils aufweisen.
Bei Frühlauch (1) muß der weisse bis weißgrünliche Teil jedoch mindestens ein Viertel der Gesamtlänge oder ein Drittel des umhüllten Teils ausmachen.
(1) Im Frühjahr und Frühsommer geernteter Lauch aus direkter Aussaat.";
b) unter ii) Klasse II:
- Nach dem ersten Unterabsatz wird folgender Satz eingefügt:
»Spuren von Erde innerhalb des Schafts sind zulässig."
- Der letzte Unterabsatz erhält folgende Fassung:
»Bei allen Lauchtypen muß der weisse oder weißgrünliche Teil mindestens ein Viertel der Gesamtlänge oder ein Drittel des umhüllten Teils ausmachen.";
c) unter iii) Klasse III wird Fußnote 1 Fußnote 2, und der letzte Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
»- leichte Spuren von Erdbesatz.".
2. In III »Bestimmungen betreffend die Grössensortierung" unter i) erhält der zweite Unterabsatz folgende Fassung:
»Der Mindestdurchmesser beträgt 8 mm für Frühlauch und 10 mm für die anderen Lauchtypen."
3. In VI »Bestimmungen betreffend die Kennzeichnung" unter B »Art des Erzeugnisses" lautet der Satz nunmehr wie folgt:
»oder ,Frühlauch' in allen Fällen für diesen Lauchtyp."
Artikel 2
Die Verordnung (EWG) Nr. 911/84 wird aufgehoben.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt bis zum 31. August 1986.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. Dezember 1984
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 130 vom 16. 5. 1984, S. 1.
(3) ABl. Nr. L 129 vom 15. 5. 1981, S. 38.
(4) ABl. Nr. L 94 vom 4. 4. 1984, S. 13.
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