Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3399/84 der Kommission vom 3. Dezember 1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2638/69 über zusätzliche Bestimmungen bezüglich der Qualitätskontrolle von Obst und Gemüse, das innerhalb der Gemeinschaft in Verkehr gebracht wird
Amtsblatt Nr. L 314 vom 04/12/1984 S. 0015 - 0015
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 32 S. 0217
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 32 S. 0217
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3399/84 DER KOMMISSION
vom 3. Dezember 1984
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2638/69 über zusätzliche Bestimmungen bezueglich der Qualitätskontrolle von Obst und Gemüse, das innerhalb der Gemeinschaft in Verkehr gebracht wird
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1332/84 (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Verordnung (EWG) Nr. 2638/69 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 860/83 (4), bestimmt in Artikel 5, daß die Mitgliedstaaten der Kommission monatlich eine Reihe von Angaben über die durchgeführten Kontrollen bzw. die beanstandeten Fälle mitteilen.
Die Häufigkeit dieser Mitteilungen ist in einigen Mitgliedstaaten mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden. Es ist jedoch nichts dagegen einzuwenden, wenn diese Mitteilungen weniger häufig, zum Beispiel vierteljährlich, gemacht werden.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2638/69 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:
»(1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission im Laufe des jeweils auf ein Quartal folgenden Monats eine Aufstellung der im abgelaufenen Quartal durchgeführten Kontrollen, die folgende Angaben enthalten muß:
- Ursprung der kontrollierten Ware,
- Bestimmung dieser Ware,
- Handelsstufe, auf der die Kontrolle durchgeführt wurde, unter Angabe der Zahl der kontrollierten Partien,
- Zahl der beanstandeten Fälle, die den geltenden Vorschriften nicht entsprechen."
2. Absatz 2 zweiter Unterabsatz erhält folgende Fassung:
»Er übermittelt der Kommission im Laufe des jedem Quartal folgenden Monats eine Aufstellung der im abgelaufenen Quartal beanstandeten Fälle."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. Dezember 1984
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 130 vom 16. 5. 1984, S. 1.
(3) ABl. Nr. L 327 vom 30. 12. 1969, S. 33.
(4) ABl. Nr. L 95 vom 14. 4. 1983, S. 13.
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