Nr. L 322/ 12 3 . 12. 85Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3400/85 DER KOMMISSION
vom 29. November 1985
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3228/85 über die Eröffnung einer
Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Gerste aus Beständen der deutschen
Interventionsstelle
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3228/85 erhält
folgende Fassung :
DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates
vom 29 . Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorgani
sation für Getreide ('), zuletzt geändert durch die Verord
nung (EWG) Nr. 101 8/84 (2), insbesondere auf Artikel 7
Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2738/75 des Rates
vom 29 . Oktober 1975 über die Grundregeln für die
Intervention bei Getreide (3) bestimmt, daß die Abgabe
des Getreides, das sich bei den Interventionsstellen
befindet, durch Ausschreibung erfolgt.
Die Verordnung (EWG) Nr. 1836/82 der Kommission (4),
geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1806/85 (^
legt das Verfahren und die Bedingungen für die Abgabe
des Getreides, das sich im Besitz der Interventionsstelle
befindet, fest.
Am 25. November 1985 hat Deutschland der Kommis
sion seinen Wunsch mitgeteilt, die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3228/85 (6) vorgesehene Frist für die Einrei
chung der Gebote für jede Teilausschreibung zu ändern ;
diesem Antrag kann stattgegeben werden .
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen
entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsaus
schusses für Getreide —
„Artikel 4
( 1 ) Angebote im Rahmen der ersten Teilausschrei
bung können bis 4. Dezember 1985 um 13.00 Uhr
(Brüsseler Zeit) eingereicht werden .
(2) Angebote für die folgenden Teilausschreibungen
können bis jeden Mittwoch um 13.00 Uhr (Brüsseler
Zeit) eingereicht werden .
(3) Die letzte Teilausschreibung läuft am 26 . März
1986 aus .
(4) Die Angebote sind bei der deutschen Interven
tionsstelle einzureichen ."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Brüssel , den 29 . November 1985
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(') ABl . Nr. L - 281 vom 1 . 11 . 1975, S. 1 .
( 2) ABl . Nr. L 107 vom 19 . 4 . 1984, S. 1 .
(3) ABl . Nr. L 281 vom 1 . 11 . 1975, S. 49 .
(4) ABl . Nr. L 202 vom 9 . 7 . 1982, S. 23 .
O ABl . Nr. L 169 vom 29 . 6 . 1985, S. 73 .
6 ABl . Nr. L 307 vom 19 . 11 . 1985, S. 7 .
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