Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3401/84 der Kommission vom 3. Dezember 1984 zur Änderung der Verordnung Nr. 80/63/EWG über die Qualitätskontrolle von Obst und Gemüse bei der Einfuhr aus Drittländern
Amtsblatt Nr. L 314 vom 04/12/1984 S. 0016 - 0016
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 32 S. 0218
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 32 S. 0218
*****
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3401/84 DER KOMMISSION
vom 3. Dezember 1984
zur Änderung der Verordnung Nr. 80/63/EWG über die Qualitätskontrolle von Obst und Gemüse bei der Einfuhr aus Drittländern
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1332/84 (2), insbesondere auf Artikel 11,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Verordnung Nr. 80/63/EWG der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2164/84 (4), bestimmt in Artikel 6, daß die Mitgliedstaaten der Kommission monatlich die Fälle mitteilen, in denen sie Obst- und Gemüseeinfuhren zurückgewiesen haben.
Die Häufigkeit dieser Mitteilungen ist in einigen Mitgliedstaaten mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden. Es ist jedoch nichts dagegen einzuwenden, wenn diese Mitteilungen weniger häufig, zum Beispiel vierteljährlich, gemacht werden -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 80/63/EWG erhält folgende Fassung:
»(1) Jeder einführende Mitgliedstaat teilt der Kommission im Laufe des jeweils auf ein Quartal folgenden Monats die Fälle mit, in denen Einfuhren im abgelaufenen Quartal zurückgewiesen wurden. Diese Mitteilungen erfolgen in Form einer Aufstellung unter Angabe der wichtigsten festgestellten Mängel."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. Dezember 1984
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 130 vom 16. 5. 1984, S. 1.
(3) ABl. Nr. 121 vom 3. 8. 1963, S. 2137/63.
(4) ABl. Nr. L 197 vom 27. 7. 1984, S. 31.
Top