4. 12. 84 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 314/ 17
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3402/84 DER KOMMISSION
vom 3 . Dezember 1984
betreffend eine Ausschreibung zur Bestimmung der Erstattung bei der Ausfuhr
von geschliffenem Langkornreis nach bestimmten Drittländern
DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä
ischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 des
Rates vom 21 . Juni 1976 über die gemeinsame Markt
organisation für Reis ('), zuletzt geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr. 1025/84 (2), insbesondere auf
Artikel 5 ,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1431 /76 des
Rates vom 21 . Juni 1976 über die Grundregeln für die
Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Reis
und über die Kriterien für die Festsetzung der Erstat
tungsbeträge (3), insbesondere auf Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Aus der Prüfung des Bilanzvoranschlags geht hervor,
daß die Erzeuger noch über bedeutende Reisvorräte
verfügen . Dadurch könnte die normale Entwicklung
der Erzeugerpreise im Wirtschaftsjahr 1984/85 beein
trächtigt werden .
Um diese Lage zu ändern , ist die Gewährung von
Erstattungen bei der Ausfuhr nach Zonen, die sich
möglicherweise bei der Gemeinschaft eindecken,
vorzusehen . Die besondere Lage des Reismarktes
erlaubt die mengenmäßige Begrenzung der Erstat
tungen und somit die Anwendung von Artikel 4 der
Verordnung (EWG) Nr. 1431 /76, gemäß dem der
Betrag der Ausfuhrerstattung im Wege der Ausschrei
bung festgesetzt werden kann.
Es ist darauf hinzuweisen , daß die Bestimmungen der
Verordnung (EWG) Nr. 584/75 der Kommission vom
6. März 1975 über die Durchführungsbestimmungen
für die Ausschreibung der Ausfuhrerstattung bei
Reis (4), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr.
3491 /80 (^), im Rahmen dieser Ausschreibung Anwen
dung finden .
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen
entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsaus
schusses für Getreide —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
( 1 ) Es wird eine Ausschreibung zur Festsetzung der
in Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1431 /76
genannten Ausfuhrerstattung für die in Anhang I der
Verordnung (EWG) Nr. 1 1 24/77 (6), zuletzt geändert
durch die Verordnung (EWG) Nr. 3634/83 Q, aufge
führten Zonen I bis VI durchgeführt . Diese Ausschrei
bung bezieht sich auf eine Höchstmenge von 50 000
Tonnen geschliffenem Langkornreis .
(2) Die Ausschreibung gemäß Absatz 1 läuft bis
zum 30. Mai 1985 . Während ihrer Dauer werden
wöchentliche Ausschreibungen durchgeführt, für
welche die Zeitpunkte der Angebotsabgabe in der
Ausschreibungsbekanntmachung festgelegt sind .
(3) Die Ausschreibung wird nach der Verordnung
(EWG) Nr. 584/75 und den Folgebestimmungen
durchgeführt.
Artikel 2
Ein Angebot ist nur gültig, wenn es sich auf eine
Ausfuhrmenge von mindestens 250 Tonnen und
höchstens 5 000 Tonnen erstreckt .
Artikel 3
Die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 584/75
genannte Kaution beträgt 50 ECU/Tonne .
Artikel 4
( 1 ) Abweichend von Artikel 21 Absatz 1 der Verord
nung (EWG) Nr. 3183/80 gelten die im Rahmen
dieser Ausschreibung erteilten Ausfuhrlizenzen für die
Bestimmung ihrer Gültigkeitsdauer als am Tag der
Angebotseinreichung erteilt .
(2) Diese Lizenzen sind vom Tag ihrer Erteilung im
Sinne von Absatz 1 bis zum Ende des dritten darauf
folgenden Monats gültig.
Artikel 5
Die abgegebenen Angebote müssen bei der Kommis
sion über die Mitgliedstaaten mindestens ein^ und
eine halbe Stunde nach Ablauf der in der Ausschrei
bungsbekanntmachung vorgesehenen Frist für die
wöchentliche Abgabe der Angebote eingehen . Sie
müssen nach dem Schema im Anhang übermittelt
werden .
Liegen keine Angebote vor, so teilen die Mitglied
staaten der Kommission dies innerhalb der gleichen
wie der im vorhergehenden Absatz genannten Frist
mit .
Artikel 6
Die für die Einreichung der Angebote festgesetzte Zeit
ist die belgische Zeit .(') ABl . Nr. L 166 vom 25 . 6 . 1976, S. 1 .
O ABl . Nr. L 107 vom 19 . 4. 1984, S. 13 .
(') ABl . Nr. L 166 vom 25 . 6 . 1976, S. 36 .
(4) ABl . Nr. L 61 vom 7. 3 . 1975, S. 25 . (6) ABl . Nr. L 134 vom 28 . 5 . 1977, S. 53 .
(5) ABl . Nr. L 365 vom 31 . 12 . 1980, S. 15 . (7) ABl . Nr . L 360 vom 23 . 12 . 1983 , S. 21 .
Nr. L 314/ 18 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 4. 12. 84
Artikel 7 Artikel 8
Die Frist für die Einreichung der Angebote für die
erste Teilausschreibung läuft am 20 . Dezember 1984
um 10.00 Uhr ab .
( 1 ) Aufgrund der eingereichten Angebote beschließt
die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 27
der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76
— entweder eine Höchstausfuhrerstattung festzu
setzen , wobei insbesondere den in Artikel 2 und 3
der Verordnung (EWG) Nr. 1431 /76 genannten
Kriterien Rechnung getragen wird,
— oder der Ausschreibung keine Folge zu geben .
(2) Wird eine Höchstausfuhrerstattung festgesetzt,
so wird der Zuschlag der oder den Personen erteilt,
deren Angebote der Höhe der Höchstausfuhrerstattung
entsprechen oder darunter liegen .
Der letzte Termin, zu dem die Angebote eingereicht
werden können, wird auf den 30 . Mai 1985 festgesetzt.
Artikel 9
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffent
lichung im Amtsblatt der Europäischen Gemein
schaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Brüssel , den 3 . Dezember 1984
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied dßr Kommission
ANHANG
Wöchentliche Ausschreibung bei der Ausfuhr von geschliffenem Langkornreis nach
bestimmten Drittländern
Ende der Frist für ' die Angebotsabgabe (Datum/Uhrzeit)
1 2 3
Laufende Nummer
der Bieter
Mengen
in Tonnen
Betrag der Ausfuhrerstattung
in Landeswährung je Tonne
1
2
3 \
4
5
usw.
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