Nr. L 315/55 . 12 . 84 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3405/84 DER KOMMISSION
vom 4. Dezember 1984
über die Lieferung einer Partie Magermilchpulver im Rahmen der
Nahrungsmittelhilfe
DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä
ischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des
Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Markt
organisation für Milch und Milcherzeugnisse ('), zuletzt
geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1557/84 (2),
insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 ,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1278 /84 des
Rates vom 7 . Mai 1984 zur Festsetzung von
Vorschriften für die Anwendung im Jahr 1984 der
Verordnung (EWG) Nr. 3331 /82 über die Nahrungs
mittelhilfepolitik und -Verwaltung (3),
in Erwägung nachstehender Gründe :
Im Rahmen des Nahrungsmittelhilfeprogramms, das
durch die im Anhang aufgeführte Verordnung des
Rates festgelegt worden ist , hat eine Nichtregierungs
organisation die Lieferung der im Anhang aufge
führten Magermilchpulvermenge beantragt.
Infolgedessen ist nach den Regeln der Verordnung
(EWG) Nr. 1354/83 der Kommission vom 17 . Mai
1983 über allgemeine Durchführungsbestimmungen
für die Bereitstellung und Lieferung von Magermilch
pulver, Butter und Butteroil im Rahmen der
Nahrungsmittelhilfe (4), geändert durch die Verord
nung (EWG) Nr. 1886/83 (5), die Lieferung durchzu
führen . Es ist erforderlich , insbesondere die Lieferfri
sten und Lieferbedingungen sowie das von den Inter
ventionsstellen zur Bestimmung der Kosten anzuwen
dende Verfahren festzulegen .
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen
entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsaus
schusses für Milch und Milcherzeugnisse —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1354/83 veranlaßt
die belgische Interventionsstelle die Lieferung von
Magermilchpulver im Rahmen der Nahrungsmittel
hilfe laut den im Anhang genannten besonderen
Bedingungen .
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften in Kraft .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Brüssel , den 4. Dezember 1984
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(') ABl . Nr. L 148 vom 28 ^ 6 . 1968 , S. 13 .
( 2) ABl . Nr. L 150 vom 6 . 6 . 1984, S. 6 .
3 ABl . Nr. L 124 vom 11 5 . 1984, S. 1 .
(4) ABl . Nr . L 142 vom 1 . 6 . 1983 , S. 1 .
s ABl . Nr. L 187 vom 12. 7 . 1983 , S. 29 .
Nr. L 315/6 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 5 . 12. 84
ANHANG
Ausschreibungsbekanntmachung (')
Bezeichnung der Partie ' A
1 . Programm : 1984
a) Rechtsgrundlage
b) Zuweisung
Verordnung (EWG) Nr. 1278/84 des Rates
Beschluß der Kommission vom 30 . Mai 1984
2 . Begünstigter 1 Medecins sans frontieres , rue Deschampeleer 24-26,
B-1080 Bruxelles
3 . Bestimmungsland Mali
4 . Lieferstufe und -ort fob Airport Melsbroek,
Loadmaster, Aerogare militaire,
B- 1910 Melsbroek, Belgique
5 . Vertreter des Begünstigten (2) ( 3) —
6 . Gesamtmenge 20 Tonnen
7. Herkunft des Magermilchpulver Interventionsbestände
Einlagerung nach dem 1 . August 1984
8 . Interventionsstelle , in deren Besitz sich die Bestände
befinden belgische
9 . Besondere Merkmale Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 1354/83, außer
Punkt 2
10 . Verpackung 25 kg gemäß Punkt 4.2 des Anhangs I B der Verordnung
(EWG) Nr. 1354/83
11 . Ergänzende Aufschriften auf der Verpackung „MALI / MSF / 44400 / ACTION DE MSF"
12 . Verschiffungsfrist vor dem 15. Dezember 1984
13 . Letzter Tag der Frist für die Einreichung der Angebote —
14 . Bei einer zweiten Ausschreibung im Rahmen von Artikel
14 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1354/83 :
a) Verschiffungsfrist
b) letzter Tag der Frist für die Einreichung der Angebote —
15 . Verschiedenes Die Lieferkosten werden von der belgischen Interventions
stelle gemäß Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 1354/83
festgesetzt .
Vermerke :
(') Dieser Anhang gilt zusammen mit der im , Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C
208 vom 4. August 1983 , Seite 9 , veröffentlichten Bekanntmachung als Ausschreibungsbekannt
machung.
( 2) Der Zuschlagsempfänger nimmt mit dem Begünstigten so schnell wie möglich Kontakt auf, um
die notwendigen Versandpapiere festzusetzen .
(') Der Zuschlagsempfänger sendet eine Kopie der Versandpapiere an folgende Anschrift :
Delegation de la Commission en . . . (Bestimmungsland),
s /c Service „Valise diplomatique" (Berlaymont 1 / 127),
200 , rue de la Loi ,
B-1049 Bruxelles .
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