5 . 12. 84 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 315/9
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3408/84 DER KOMMISSION
vom 4 . Dezember 1984
zur Festsetzung der Höhe der variablen Schlachtprämie für Schafe in Großbri
tannien und der Beträge , die auf die das Gebiet 5 verlassenden Erzeugnisse zu
erheben sind
DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä
ischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 des
Rates vom 27 . Juni 1980 über die gemeinsame Markt
organisation für Schaf- und Ziegenfleisch ('), zuletzt
geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 871 /84 (2),
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1633/84 der
Kommission vom 8 . Juni 1984 mit Durchführungsbe
stimmungen für die variable Schlachtprämie für Schafe
und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr.
2661 /80 (3), insbesondere auf die Artikel 3 Absatz 1
und 4 Absatz 1 ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Das Vereinigte Königreich ist der einzige Mitglied
staat, der die variable Schlachtprämie im Gebiet 5
gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr.
1837/80 zahlt. Die Kommission muß also für die am
12 . November 1984 beginnende Woche die Höhe der
Prämie und den Betrag festsetzen , der auf die dieses
Gebiet verlassenden Erzeugnisse zu erheben ist .
Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1633/84
bestimmt, daß die Kommission die Höhe der
variablen Schlachtprämie wöchentlich festsetzt .
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr.
1633/84 wird der Betrag , der auf die das Gebiet 5
verlassenden Erzeugnisse erhoben wird, von der
Kommission wöchentlich festgesetzt .
Bei Anwendung des Artikels 9 Absatz 1 der Verord
nung (EWG) Nr. 1837/80 und des Artikels 4 Absätze 1
und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1633/84 ergibt sich,
daß die variable Schlachtprämie , die im Vereinigten
Königreich für die als prämienberechtigt ausgewie
senen Schafe gilt, und die Beträge , die auf die das
Gebiet 5 des genannten Mitgliedstaats verlassenden
Erzeugnisse erhoben werden , in der am 12. November
1984 beginnenden Woche wie in den beigefügten
Anhängen angegeben , festgesetzt werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Für Schafe und Schaffleisch , die in Großbritannien im
Gebiet 5 gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung
(EWG) Nr. 1837/80 als für die variable Schlachtprämie
berechtigt ausgewiesen sind, wird für die am 12.
November 1984 beginnende Woche die Höhe der
Prämie wie in Anhang I angegeben festgesetzt .
Artikel 2
Für die in Artikel 1 Buchstaben a) und c) der Verord
nung (EWG) Nr. 1837/80 genannten Erzeugnisse, die
in der am 12 . November 1984 beginnenden Woche
das Gebiet 5 verlassen , werden die zu erhebenden
Beträge wie in Anhang II angegeben festgesetzt .
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung
im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in
Kraft .
Sie gilt mit Wirkung vom 12. November 1984.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Brüssel , den 4 . Dezember 1984
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(') ABl . Nr. L 183 vom 16 . 7 . 1980, S. 1 .
(2) ABl . Nr . L 90 vom 21 . 4 . 1984, S. 35 .
O ABl . Nr . L 154 vom 9 . 6 . 1984, S. 27 .
Nr. L 315/ 10 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 5. 12. 84
ANHANG I
Festsetzung der Höhe der variablen Schlachtprämie für als prämienberechtigt ausgewie
sene Schafe im Vereinigten Königreich (Gebiet 5) für die am 12 . November 1984 begin
nende Woche
Bezeichnung Prämie
Schafe oder Schaffleisch als prämienberechtigt .
ausgewiesen
31,191 ECU/ 100 kg geschätztes oder
tatsächlich festgestelltes Schlachtgewicht (')
(') Innerhalb der vom Vereinigten Königreich festgelegten Gewichtsgrenzen .
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ANHANG II
Festsetzung des Betrages, der auf Erzeugnisse, die das Gebiet 5 in der am
12 . November 1984 beginnenden Woche verlassen , erhoben wird
(ECU/100 kg)
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung Belastung
Lebendgewicht
01.04 B Schafe und Ziegen , lebend, andere als reinrassige
Zuchttiere 14,660
l Eigengewicht
02.01 A IV a ) Fleisch von Schafen oder Ziegen , frisch oder
gekühlt : I
1 . ganze oder halbe Tierkörper 31,191
2 . Vorderteile oder halbe Vorderteile 21,834
3. Rippenstücke und/oder Keulenenden oder
halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulen
enden 34,310
4. Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke 40,548
5 . anderes :
aa) Teilstücke mit Knochen
bb) Teilstücke ohne Knochen
40,548
56,768
02.01 AlVb) Fleisch von Schafen oder Ziegen , gefroren : I
1 . ganze oder halbe Tierkörper 23,393
2 . Vorderteile oder halbe Vorderteile 16,375
3 . Rippenstücke und/oder Keulenenden oder
halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulen
enden 25,732
4. Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke 30,41 1
5 . anderes : l
aa) Teilstücke mit Knochen
bb) Teilstücke ohne Knochen
30,41 1
42,575
02.06 C II a) Fleisch von Schafen oder Ziegen , gesalzen , in Salz
lake , getrocknet oder geräuchert : I
1 . mit Knochen 40,548
2. ohne Knochen 56,768
ex 16.02 B III b) 2) aa) 11 ) Fleisch und Schlachtabfall , anders zubereitet oder
haltbar gemacht, nicht gegart, von Schafen oder
Ziegen ; Gemische von gegartem Fleisch oder
Schlachtabfall und nicht gegartem Fleisch oder
Schlachtabfall :
— mit Knochen 40,548
— ohne Knochen 56,768
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