4. 12. 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 323/9
VERORDNUNG EWG) Nr. 3408/85 DER KOMMISSION
vom 3 . Dezember 1985
zur Änderung der Ausfuhrerstattungen für Getreide, Mehle , Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen
daß die gegenwärtig geltenden Ausfuhrerstattungen
entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung zu
ändern sind —
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates
vom 29 . Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorgani
sation für Getreide ('), zuletzt geändert durch die Verord
nung (EWG) Nr. 1018/84 (2), insbesondere auf Artikel 16
Absatz 2 fünfter Unterabsatz,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Die Erstattungen, die bei der Ausfuhr von Getreide, Mehl,
Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen anzu
wenden sind, wurden durch die Verordnung (EWG) Nr.
3346/85 (3), festgesetzt.
Die Anwendung der in . der Verordnung (EWG) Nr.
3346/85 enthaltenen Modalitäten auf die Angaben , über
welche die Kommission gegenwärtig verfügt, führt dazu,
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Die Erstattungen bei der Ausfuhr der in Artikel 1
Buchstaben a), b) und c) der Verordnung (EWG) Nr.
2727/75 genannten Erzeugnisse im ursprünglichen
Zustand, die im Anhang der Verordnung (EWG) Nr.
3346/85 festgesetzt sind, werden gemäß dem Anhang zu
dieser Verordnung für die dort angegebenen Ergebnisse
abgeändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 4. Dezember 1985 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Brüssel , den 3 . Dezember 1985
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
( l ) ABl . Nr. L 281 vom 1 . 11 . 1975, S. 1 .
O ABl . Nr. L 107 vom 19 . 4 . 1984, S. 1 .
(3) ABl . Nr. L 318 vom 29 . 11 . 1985, S. 45.
Nr. L 323/ 10 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 4. 12. 85
ANHANG
zur Verordnung der Kommission 3 . Dezember 1985 zur Änderung der Ausfuhrerstattungen
für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen
(ECU/Tonne)
Tarifnummer Warenbezeichnung
Betrag
der
Erstattungen
. 10.01 B I Weichweizen und Mengkorn
für Ausfuhren nach :
— der Schweiz , Österreich und Liechtenstein 60,00
10.01 B II
— Zone II b) und die Iberische Halbinsel
— den anderen Drittländern
Hartweizen
für Ausfuhren nach :
67,00
20,00
— der Schweiz, Österreich und Liechtenstein
— den anderen Drittländern
50,00
60,00
10.02 Roggen
für Ausfuhren nach :
— der Schweiz, Österreich und Liechtenstein
— den anderen Drittländern
72,00
82,00
10.03 Gerste
für Ausfuhren nach :
— der Schweiz , Österreich und Liechtenstein 75,00
— Zone II b) 82,00
— Japan
— den anderen Drittländern 20,00
10.04 Hafer
für Ausfuhren nach :
— der Schweiz, Österreich und Liechtenstein —
— den anderen Drittländern —
10.05 B Mais, anderer als Hybridmais zur Aussaat —
10.07 B Hirse aller Art, ausgenommen Sorghum —
10.07 C Sorghum —
ex 11.01 A Mehl von Weichweizen :
— mit einem Aschegehalt von 0 bis 520 93,00
— mit einem Aschegehalt von 521 bis 600 93,00
— mit einem Aschegehalt von 601 bis 900 82,00
— mit einem Aschegehalt von 901 bis 1 100 76,00
— mit einem Aschegehalt von 1 101 bis 1 650 70,00
— mit einem Aschegehalt von 1 651 bis 1 900 63,00
4. 12. 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 323/ 11
(ECU/Tonne)
Tarifnummer Warenbezeichnung
Betrag
der
Erstattungen
ex 11.01 B Mehl von Roggen :
— mit einem Aschegehalt von 0 bis 700 93,00
\ — mit einem Aschegehalt von 701 bis 1 150 93,00
l — mit einem Aschegehalt von 1 151 bis 1 600 93,00
— mit einem Aschegehalt von 1 601 bis 2 000 93,00
1 1 .02 A I a) Grobgrieß und Feingrieß von Hartweizen :
— mit einem Aschegehalt von 0 bis 1 300 (') 243,00
— mit einem Aschegehalt von 0 bis 1 300 (2) 230,00
— mit einem Aschegehalt von 0 bis 1 300 205,00
— mit einem Aschegehalt von mehr als 1 300 193,00
1 1 .02 A I b) Grobgrieß und Feingrieß von Weichweizen :
— mit einem Aschegehalt von 0 bis 520 93,00
(') Grieß, von dem weniger als 10 Gewichtshundertteile durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 0,250 mm
hindurchgehen .
(2) Grieß, von dem weniger als 10 Gewichtshundertteile durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 0,160 mm
hindurchgehen .
NB. Die Zonen sind diejenigen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 1124/77 (ABl . Nr. L 134 vom 28 . 5. 1977),
zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 501 /85 (ABl . Nr. L 60 vom 28 . 2 . 1985), bestimmt sind.
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