Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3409/82 des Rates vom 13. Dezember 1982 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2764/77 zur Verlängerung des Zeitraums, in dem die Güteklasse III bei bestimmten Obst- und Gemüsearten angewendet werden kann
Amtsblatt Nr. L 360 vom 21/12/1982 S. 0002 - 0002
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 26 S. 0174
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 26 S. 0174
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3409/82 DES RATES
vom 13. Dezember 1982
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2764/77 zur Verlängerung des Zeitraums, in dem die Güteklasse III bei bestimmten Obst- und Gemüsearten angewendet werden kann
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1738/82 (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Vorbehaltlich einer nach dem Abstimmungsverfahren von Artikel 43 Absatz 2 des Vertrages beschlossenen Verlängerung dürfen die Güteklassen III gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 nicht länger als fünf Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung, mit der sie festgelegt worden sind, angewendet werden. Die Verordnung (EWG) Nr. 2764/77 (3) hat diese Anwendungsmöglichkeit bis zum 31. Dezember 1982 verlängert.
Die Vermarktung der Güteklasse III erbringt einen grossen Teil des Einkommens der Erzeuger, wenn für das Erzeugnis keine Güteklasse II vorgesehen ist. Ist jedoch für das Erzeugnis eine Güteklasse II vorgesehen, dann liegt der Anteil der Güteklasse III am Einkommen des Erzeugers besonders in bestimmten Jahreszeiten erheblich niedriger ohne jedoch unerheblich zu sein.
Durch Vermarktung der Güteklasse III kann es andererseits Verbrauchern mit bescheidenem Einkommen ermöglicht werden, sich mit diesen Erzeugnissen zu versorgen.
Es ist deshalb angebracht, die Möglichkeit, die Güteklassen III über den 31. Dezember 1982 hinaus anzuwenden, befristet zu verlängern -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2764/77 wird das Datum »31. Dezember 1982" durch das Datum »31. Dezember 1986" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt ab 1. Januar 1983.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 1982.
Im Namen des Rates
Der Präsident
N. A. KOFÖD
(1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 190 vom 1. 7. 1982, S. 7.
(3) ABl. Nr. L 320 vom 15. 12. 1977, S. 5.
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