5 . 12. 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 324/5
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3411/85 DER KOMMISSION
vom 4. Dezember 1985
zur Festsetzung der Einfuhrabschöpfungen für Reis und Bruchreis
— für die übrigen Währungen ein Umrechnungssatz, der
sich auf das arithmetische Mittel der Wechselkurse in
Höhe jeder dieser Währungen stützt und während
eines bestimmten Zeitraums für die Währungen der
Gemeinschaft entsprechend vorstehendem Gedanken
strich und nach Maßgabe des vorgenannten Koeffi
zienten festgestellt wird.
Die Anwendung der in der Verordnung (EWG) Nr.
3032/85 enthaltenen Bestimmungen auf die Angebots
preise und die heutigen Notierungen, von denen die
Kommission Kenntnis hat, führt zu einer Änderung der
gegenwärtig gültigen Abschöpfungen, wie im Anhang zu
dieser Verordnung angegeben —
DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 des Rates
vom 21 . Juni 1976 über die gemeinsame Marktorganisa
tion für Reis ('), zuletzt geändert durch die Verordnung
(EWG) Nr. 1025/84 (2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz
2,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Die bei der Einfuhr von Reis und Bruchreis anzuwen
denden Abschöpfungen sind durch die Verordnung
(EWG) Nr. 3032/85 (3), zuletzt geändert durch die Verord
nung (EWG) Nr. 3350/85 (4), festgesetzt worden .
Um ein normales Funktionieren der Abschöpfungsrege
lung zu ermöglichen , ist bei der Berechnung der
Abschöpfungen zugrunde zu legen :
— für die Währungen, die untereinander zu jedem Zeit
punkt innerhalb einer maximalen Abweichung in
Höhe von 2,25 v. H. gehalten werden , ein Umrech
nungssatz, der sich auf den Leitkurs dieser
Währungen stützt, multipliziert mit dem Koeffi
zienten gemäß Artikel 2b Absatz 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 974/71 (*), zuletzt geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr. 855/84 (6),
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Die Abschöpfungen, die bei der Einfuhr der in Artikel 1
Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EWG)
Nr. 1418 /76 genannten Erzeugnisse zu erheben sind, sind
im Anhang festgesetzt .
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 5 . Dezember 1985 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Brüssel , den 4. Dezember 1985
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(') ABl . Nr. L 166 vom 25 . 6 . 1976, S. 1 .
(2) ABl . Nr. L 107 vom 19 . 4 . 1984, S. 13 .
O ABl . Nr. L 290 vom 1 . 11 . 1985, S. 5 .
(4) ABl . Nr . L 321 vom 30 . 11 . 1985, S. 5 .
O ABl . Nr. L 106 vom 12 . 5 . 1971 , S. 1 .
(6 ABl . Nr. L 90 vom 1 . 4 . 1984, S. 1 .
Nr. L 324/6 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 5. 12 . 85
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 4. Dezember 1985 zur Festsetzung der Einfuhr
abschöpfungen für Reis und Bruchreis
(ECU/ Tonne)
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung Drittländer (3)
AKP/
ÜLG
(1 ) (2 ) (3 )
ex 10.06 Reis :
B anderer :
I. Rohreis (Paddy-Reis) oder geschälter
Reis :
a) Rohreis (Paddy-Reis) :
1 . rundkörniger 289,33 141,06
2. langkörniger 278,36 135,58
b) geschälter Reis :
1 . rundkörniger 361 ,66 177,23
2 . langkörniger 347,95 170,37
II . halbgeschliffener oder vollständig geschlif
fener Reis : .
a) halbgeschliffener Reis :
1 . rundkörniger 402,16 189,15
2. langkörniger 566,16 271,19
b) vollständig geschliffener Reis :
1 . rundkörniger 428,30 201,80
2. langkörniger 606,93 291,11
III . Bruchreis 144,81 69,40
(') Vorbehaltlich der Anwendung der Vorschriften der Artikel 10 und 11 der Verordnung (EWG) Nr.
486/85 und der Verordnung (EWG) Nr. 551 /85 .
(2) Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 486/85 werden keine Abschöpfungen bei der Einfuhr von
Erzeugnissen mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen
Ozean oder in den überseeischen Ländern und Gebieten in das überseeische Departement
Reunion erhoben .
(3) Die Abschöpfung bei der Einfuhr von Reis in das überseeische Departement Reunion ist in
Artikel IIa der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 festgesetzt .
Full & Egal Universal Law Academy