Nr. L 360/8 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 21 . 12. 82
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3413/82 DER KOMMISSION
vom 20 . Dezember 1982
zur Festsetzung der Einfuhrabschöpfungen für Lebendrinder und Rindfleisch,
ausgenommen gefrorenes Rindfleisch
Notierungen und Angaben, von denen die Kommis
sion Kenntnis erhalten hat, führt zu einer Änderung
der gegenwärtig gültigen Abschöpfung, wie im
Anhang zu dieser Verordnung angegeben —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä
ischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des
Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Markt
organisation für Rindfleisch ('), zuletzt geändert durch
die Akte über den Beitritt Griechenlands (2), insbeson
dere auf Artikel 12 Absatz 8 ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Die bei der Einfuhr von Lebendrindern und Rind
fleisch, ausgenommen gefrorenes Rindfleisch, anwend
baren Abschöpfungen wurden mit der Verordnung
(EWG) Nr. 3144/82 (3) festgesetzt ;
Die Anwendung der in Verordnung (EWG) Nr.
3144/82 dargelegten Regeln und Einzelheiten auf die
Artikel 1
Die Einfuhrabschöpfungen für Lebendrinder und
Rindfleisch, mit Ausnahme von gefrorenem Rind
fleisch, sind im Anhang festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 3 . Januar 1983 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Brüssel , den 20 . Dezember 1982
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(') ABl . Nr. L 148 vom 28 . 6 . 1968 , S. 24.
(2) ABl . Nr. L 291 vom 19 . 11 . 1979, S. 17 .
(3) ABl . Nr. L 331 vom 26 . 11 . 1982, S. 17.
21 . 12 . 82 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 360/9
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 20 . Dezember 1982 zur Festsetzung der Einfuhrab
schöpfungen für Lebendrinder und Rindfleisch , ausgenommen gefrorenes Rindfleisch ('),
für die Zeit vom 3 . Januar 1983 an
(ECU/100 kg)
Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs Jugoslawien (2)
Österreich/Schweden/
Schweiz
Andere Drittländer
— Lebendgewicht —
01.02 A II (a) 44,785 19,415 102,110
— Nettogewicht —
02.01 Alla) 1
02.01 A II a) 2
02.01 A II a) 3
02.01 A II a) 4 aa)
02.01 A IIa) 4 bb)
02.06 C I a) 1
02.06 C I a) 2
16.02 B III b) 1 aa)
85,092
68,073
102,110
36,889
29,511
44,267
55,333
63,294
55,333
63,294
63,294
194,009
155,206
232,811
291,014
332,878
291,014
332,878
332,878
(') Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 435/80 werden keine Abschöpfungen bei der Einfuhr von
Erzeugnissen mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen
Ozean oder in den überseeischen Ländern und Gebieten in die französischen überseeischen
Departements erhoben .
(2) Diese Abschöpfung gilt nur für Erzeugnisse , die den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr.
1725/80 (ABl . Nr. L 170 vom 3 . 7. 1980, S. 4) unterliegen .
(a) Die Abschöpfung, die auf männliche zum Mästen bestimmte Jungrinder mit einem Lebendge
wicht von bis zu 300 kg anwendbar ist, die unter den in Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr.
805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 vorgesehenen Bedingungen und gemäß den zu deren
Anwendung getroffenen Bestimmungen eingeführt sind, wird nach diesen Bestimmungen ganz
oder teilweise ausgesetzt.
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