5 . 12. 85 Nr. L 324/9Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3413/85 DER KOMMISSION
vom 4. Dezember 1985
zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in
unverändertem Zustand
DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
zucker wurde in der Verordnung (EWG) Nr. 394/70 der
Kommission vom 2. März 1970 über die Durchführungs
bestimmungen für die Erstattungen bei der Ausfuhr für
Zucker (6), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr.
1467/77 j7), definiert . Die so berechnete Erstattung muß
bei aromatisiertem oder gefärbtem Zucker für dessen
Saccharosegehalt gelten und somit für 1 v . H. dieses
Gehalts festgesetzt werden .
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates
vom 30 . Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisa
tion für Zucker ('), zuletzt geändert durch die Verordnung
(EWG) Nr. 1482/85 (2), insbesondere auf Artikel 19 Absatz
4 erster Unterabsatz Buchstabe a),
Die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfor
dernisse bestimmter Märkte können es notwendig
machen, die Erstattung für Zucker je nach der Bestim
mung oder dem Bestimmungsgebiet in unterschiedlicher
Höhe festzusetzen .nach Stellungnahme des Währungsausschusses,
In besonderen Fällen kann der Erstattungsbetrag durch
Rechtsakte anderer Art festgesetzt werden .
Um ein normales Funktionieren der Erstattungsregelung
zu ermöglichen, ist bei der Berechnung der Erstattung
zugrunde zu legen :
— für die Währungen, die untereinander zu jedem Zeit
punkt innerhalb einer maximalen Abweichung in
Höhe von 2,25 v. H. gehalten werden , ein Umrech
nungssatz, der sich auf den Leitkurs dieser
Währungen stützt, multipliziert mit dem Koeffi
zienten gemäß Artikel 2b Absatz 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 974/71 (8), zuletzt geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr. 855/84 (9),
— für die übrigen Währungen ein Umrechnungssatz, der
sich auf das arithmetische Mittel der Kassa-Wechsel
kurse in Höhe jeder dieser Währungen stützt und der
während des bestimmten Zeitraums für die
Währungen der Gemeinschaft entsprechend vorherge
hendem Gedankenstrich und nach Maßgabe des
vorgenannten Koeffizienten festgestellt wird .
in Erwägung nachstehender Gründe :
Nach Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81
kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder
Preisen auf dem Weltmarkt der in Artikel 1 Absatz 1
Buchstabe a) der angeführten Verordnung genannten
Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse in der
Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr
ausgeglichen werden .
Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 766/68 des Rates vom 18 .
Juni 1968 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die
Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Zuckersektor (3),
zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr.
1489/76 (4), sind die Erstattungen für den nicht denatu
rierten und in unverändertem Zustand ausgeführten
Weißzucker und Rohzucker unter Berücksichtigung der
Lage auf dem Markt der Gemeinschaft und auf dem
Weltzuckermarkt und insbesondere der in Artikel 3 der
angeführten Verordnung genannten Preise und Kostene
lemente festzusetzen . Nach demselben Artikel sind
zugleich die wirtschaftlichen Aspekte der beabsichtigten
Ausfuhr zu berücksichtigen .
Für Rohzucker ist die Erstattung für die Standardqualität
festzusetzen . Diese ist in Artikel 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 431 /68 des Rates vom 9 . April 1968 über die Bestim
mung der Standardqualität für Rohzucker und des Grenz
übergangsorts der Gemeinschaft für die Berechnung der
cif-Preise für Zucker (*), festgelegt worden .
Diese Erstattung ist im übrigen gemäß Artikel 5 Absatz 2
der Verordnung (EWG) Nr. 766/68 festzusetzen . Kandis
Die Erstattung wird alle zwei Wochen festgesetzt . Sie
kann zwischenzeitlich geändert werden .
Die Anwendung dieser Regeln auf die gegenwärtige
Marktlage im Zuckersektor und insbesondere die Notie
rungen und Preise für Zucker in der Gemeinschaft und
auf dem Weltmarkt führt dazu, die im Anhang angege
benen Erstattungsbeträge festzusetzen .
(') ABl . Nr. L 177 vom 1 . 7. 1981 , S. 4.
(2) ABl . Nr. L 151 vom 10 . 6 . 1985, S. 1 . O ABl . Nr. L 50 vom 4. 3 . 1970, S. 1 .
O ABl . Nr. L 162 vom 1 . 7 . 1977, S. 6 .(3) ABl . Nr. L 143 vom 25 . 6 . 1968 , S. 6 .
O ABl . Nr. L 89 vom 10 . 4 . 1968 , S. 3 .
4) ABl . Nr. L 167 vom 26 . 6 . 1976, S. 13 .
(') ABl . Nr. L 90 vom 1 . 4. 1984, S. 1 .
(8) ABl . Nr. L 106 vom 12. 5 . 1971 , S. 1
5 . 12. 85Nr. L 324/ 10 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen
entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsaus
schusses für Zucker —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Die Erstattungen bei der Ausfuhr in unverändertem
Zustand der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) der
Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 genannten und nicht
denaturierten Erzeugnisse werden auf die im Anhang
genannten Beträge festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 5 . Dezember 1985 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Brüssel , den 4. Dezember 1985
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 4 . Dezember 1985 zur Festsetzung der Ausfuhr
erstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand
(in ECU)
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Betrag der Erstattung
Bezeichnung der Erzeugnisse
je 100 kg
je 1 v. H. Saccharosegehalt
je 100 kg des
betreffenden Erzeugnisses
17.01 Rüben- und Rohrzucker, fest :
A. Weißzucker ; Zucker, aromatisiert oder gefärbt : l
( I) Weißzucker : \
(a) Kandiszucker 40,18
(b) andere 40,37l
( II) Zucker, aromatisiert oder gefärbt l 0,4018
I B. Rohzucker : ,
II . andere : \
(a) Kandiszucker 36,96 (■)
\ (b) Zucker mit Zusatz von Trennmitteln I 0,4018
I (c) Rohzucker in unmittelbaren Umschließungen mit einem
Gewicht des Erzeugnisses von nicht mehr als 5 kg 37,14 0
(d) andere Rohzucker (2)
(') Dieser Betrag gilt für Rohzucker mit einem Rendementwert von 92 v . H. Wenn der Rendementwert des ausgeführten Rohzuckers von
92 v. H. abweicht, wird der anwendbare Erstattungsbetrag gemäß den Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EWG)
Nr. 766/68 errechnet .
(2) Diese Festsetzung wurde ausgesetzt durch die Verordnung (EWG) Nr. 2689/85 (ABl . Nr. L 255 vom 26 . 9 . 1985, S. 12), geändert durch
die Verordnung (EWG) Nr. 3251 /85 (ABl . Nr. L 309 vom 21 . 11 . 1985, S. 14).
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