Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3414/84 des Rates vom 4. Dezember 1984 zur Festsetzung des Richtsatzes für den Fettgehalt der nach Irland und dem Vereinigten Königreich eingeführten standardisierten Vollmilch für das Milchwirtschaftsjahr 1985/86
Amtsblatt Nr. L 316 vom 06/12/1984 S. 0022 - 0022
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 33 S. 0005
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 33 S. 0005
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3414/84 DES RATES
vom 4. Dezember 1984
zur Festsetzung des Richtsatzes für den Fettgehalt der nach Irland und dem Vereinigten Königreich eingeführten standardisierten Vollmilch für das Milchwirtschaftsjahr 1985/86
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1411/71 des Rates vom 29. Juni 1971 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich der unter die Tarifnummer 04.01 des Gemeinsamen Zolltarifs fallenden Erzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 566/76 (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe b),
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Aufgrund von Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1411/71 wenden Irland und das Vereinigte Königreich in ihrem Hoheitsgebiet die Formel der nicht standardisierten Vollmilch im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich der genannten Verordnung an.
Nach den Absätzen 6 und 7 des genannten Artikels ist für das Milchwirtschaftsjahr 1985/86 der Richtsatz für den Fettgehalt festzulegen, den standardisierte Vollmilch aus einem anderen Mitgliedstaat aufweisen muß, damit sie im Hoheitsgebiet dieser beiden Mitgliedstaaten abgesetzt werden kann. Dieser Richtsatz entspricht dem gewogenen Mittel des Fettgehalts der Vollmilch, die im Vorjahr in dem einführenden Mitgliedstaat erzeugt und vermarktet worden ist -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für das Milchwirtschaftsjahr 1985/86 wird der in Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 1411/71 genannte Richtsatz
- für Irland auf 3,60 v. H.
- für das Vereinigte Königreich auf 3,90 v. H.
festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 1984.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. O'TOOLE
(1) ABl. Nr. L 148 vom 3. 7. 1971, S. 4.
(2) ABl. Nr. L 67 vom 15. 3. 1976, S. 23.
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