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Verordnung (EWG) Nr. 3414/85 der Kommission vom 4. Dezember 1985 zur Einreihung von Waren in die Tarifstelle 03.01 A I a) des Gemeinsamen Zolltarifs
Amtsblatt Nr. L 324 vom 05/12/1985 S. 0011 - 0011
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 14 S. 0214
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 14 S. 0214
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VERORDNVERORDNUNG (EWG) Nr. 3414/85 DER KOMMISSION
vom 4. Dezember 1985
zur Einreihung von Waren in die Tarifstelle 03.01 A I a) des Gemeinsamen Zolltarifs
DIEDIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 97/69 des Rates vom 16. Januar 1969 über die zur einheitlichen Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs erforderlichen Maßnahmen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2055/84 (2), insbesondere auf Artikel 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Um die einheitliche Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs zu gewährleisten, sind Bestimmungen erforderlich für die Tarifierung von Fischen, frisch, gekühlt oder gefroren, der Art Salmo gairdnerii oder Salmo irideus, die in Salz- oder Brackwasser aufgezogen werden und dadurch ein beträchtliches Gewicht (bis zu etwa 6 kg) erreichen können.
Im Gemeinsamen Zolltarif im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3147/85 (4), gehören Forellen zu Tarifstelle 03.01 A I a).
Im Schema des Gemeinsamen Zolltarifs sind die Fische nach ihrer zoologischen Art zu tarifieren.
Fische der Art Salmo gairdnerii oder Salmo irideus sind vom zoologischen Standpunkt aus gesehen Forellen.
Die Tatsache, daß diese Fische in Salz- oder Brackwasser aufgezogen werden und dadurch ein beträchtliches Gewicht aufweisen ist für die Tarifierung unerheblich. Sie sind deshalb der Tarifstelle 03.01 A I a) zuzuweisen.
Die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Frische, gekühlte oder gefrorene Fische der Art Salmo gairdnerii oder Salmo irideus, die in Salz- oder Brackwasser aufgezogen werden und dadurch ein beträchtliches Gewicht (bis zu etwa 6 kg) erreichen können, gehören im Gemeinsamen Zolltarif zur Tarifstelle
03.01 Fische, frisch (lebend oder nicht lebend), gekühlt oder gefroren:
A. Süßwasserfische:
I. Forellen und andere Salmoniden:
a) Forellen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am achten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. Dezember 1985
Für die Kommission
COCKFIELD
Vizepräsident
((1) ABl. Nr. L 14 vom 21. 1. 1969, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 191 vom 16. 7. 1984, S. 1.
(3) ABl. Nr. L 172 vom 22. 7. 1968, S. 1.
(4) ABl. Nr. L 299 vom 13. 11. 1985, S. 5.
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