Nr. L 360/ 1521 . 12. 82 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3416/82 DER KOMMISSION
vom 20 . Dezember 1982
über die Lieferung von Weichweizenmehl an die Republik Sao Tome im
Rahmen der Nahrungsmittelhilfe
Die Durchführung dieser Maßnahme ist gemäß den
Regeln der Verordnung (EWG) Nr. 1974/80 der
Kommission vom 22. Juli 1980 über allgemeine
Durchführungsbestimmungen für bestimmte
Nahrungsmittelhilfeaktionen auf dem Getreide- und
Reissektor (6), zuletzt geändert durch die Verordnung
(EWG) Nr. 3323/81 Q, vorzusehen . Es ist erforderlich,
für die geplante gemeinschaftliche Maßnahme die
Merkmale der zu liefernden Erzeugnisse sowie die
Lieferbedingungen genau vorzuschreiben, die im
Anhang dieser Verordnung, aufgeführt sind.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen
entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsaus
schusses für Getreide —
DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä
ischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des
Rates vom 29 . Oktober 1975 über die gemeinsame
Marktorganisation für Getreide ('), zuletzt geändert
durch die Verordnung (EWG) Nr. 1451 /82 (2), insbe
sondere auf Artikel 28 ,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2750/75 des
Rates vom 29 . Oktober 1975 über die Kriterien für die
Bereitstellung von Getreide für die Nahrungsmittel
hilfe (3), insbesondere auf Artikel 6,
gestützt auf die Verordnung Nr. 129 des Rates vom 23 .
Oktober 1962 über den Wert der Rechnungseinheit
und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik
anzuwendenden Umrechnungskurse (4), zuletzt geän
dert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2543/73 (*),
insbesondere auf Artikel 3 ,
nach Stellungnahme des Währungsausschusss,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Am 3 . Dezember 1982 äußerte der Rat der Europä
ischen Gemeinschaften seine Absicht, im Rahmen
einer gemeinsamen Maßnahme 1 000 Tonnen
Getreide an die Republik Säo Tome im Rahmen
seines Nahrungsmittelhilfeprogramms für 1982 zu
liefern .
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Die belgische Interventionsstelle ist gemäß den
Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1974/80
und den im Anhang aufgeführten Bedingungen mit
der Durchführung der Bereitstellungs- und Lieferver
fahren beauftragt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentli
chung im Amtsblatt der Europäischen Gemein
schaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Brüssel , den 20 . Dezember 1982
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(') ABI . Nr. L 281 vom 1 . 11 . 1975, S. 1 .
(2) ABl . Nr. L 164 vom 14. 6 . 1982, S. 1 .
(3) ABl . Nr. L 281 vom 1 . 11 . 1975, S. 89 .
O ABl . Nr. 106 vom 30 . 10 . 1962, S. 2553/62. (6) ABl . Nr. L 192 vom 26. 7 . 1980 , S. 11 .
O ABl . Nr. L 334 vom 21 . 11 . 1981 , S. 27 .O ABl . Nr. L 263 vom 19 . 9 . 1973 , S. 1 .
Nr. L 360/ 16 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 21 . 12. 82
ANHANG
1 . Programm : 1982
2. Empfänger : Republik Säo Tome
3 . Bestimmungsort oder -land : Republik Säo Tome
4. Bereitzustellendes Erzeugnis : Weichweizenmehl
5 . Gesamtmenge : 730 Tonnen (1 000 Tonnen Weichweizen)
6 . Anzahl Partien : 1
7 . Mit dem Verfahren beauftragte Interventionsstelle :
OBEA, rue de Treves 82, B-1040 Bruxelles (telex 24 076)
8 . Art der Bereitstellung des Erzeugnisses : Markt der Gemeinschaft
9 . Merkmale der Ware :
— Mehl von gesunder und handelsüblicher Qualität, von gesundem Geruch und frei von Schäd
lingen
— Feuchtigkeitsgehalt : höchstens 14 v. H.
— Proteingehalt : mindestens 10,5 v. H. (N x 6,25, bezogen auf die Trockenmasse)
— Aschegehalt : höchstens 0,62 v. H., bezogen auf die Trockenmasse
10 . Aufmachung :
— in neuen Säcken (')
— Jutesäcke mit einem Gewicht von mindestens 600 g oder
— Säcke aus einer Mischung von Jute und Polypropylen mit einem Gewicht von mindestens
335 g
— Eigengewicht der Säcke : 50 kg
— Beschriftung der Säcke (mit Buchstaben von mindestens 5 cm Höhe) :
„FARINHA DE TRIGO / DOM DA COMUNIDADE ECONÓMICA EUROPEIA À REPU
BLICA DEMOCRATICA DE SÃO TOMÉ E PRINCIPE"
1 1 . Ladehafen : ein Hafen der Gemeinschaft
12. Lieferungsstufe : cif
13 . Löschhafen : Säo Tomé
14 . Verfahren zur Feststellung der Lieferungskosten : Ausschreibung
15 . Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote : 4 . Januar 1983 um 12 Uhr
16 . Verladefrist : 20 . Januar bis 20 . Februar 1983
17 . Kaution : 12 ECU/Tonne
(l) Im Hinblick auf eine eventuelle Umfüllung muß der Zuschlagsempfänger 2 % leere Säcke dersel
ben Qualität wie die die Ware enthaltenden Säcke liefern . Diese Säcke müssen außer der Auf
schrift auch ein großes R tragen .
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