21 . 12 . 82 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 360/ 17
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3417/82 DER KOMMISSION
vom 20. Dezember 1982
über die Lieferung von Mais an die Republik Tansania im Rahmen der
Nahrungsmittelhilfe
Die Durchführung dieser Maßnahme ist gemäß den
Regeln der Verordnung (EWG) Nr. 1974/80 der
Kommission vom 22. Juli 1980 über allgemeine
Durchführungsbestimmungen für bestimmte
Nahrungsmittelhilfeaktionen auf dem Getreide- und
Reissektor (6), zuletzt geändert durch die Verordnung
(EWG) Nr. 3323/81 Q, vorzusehen . Es ist erforderlich,
für die geplante gemeinschaftliche Maßnahme die
Merkmale der zu liefernden Erzeugnisse sowie der
Lieferbedingungen genau vorzuschreiben, die im
Anhang dieser Verordnung aufgeführt sind.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen
entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsaus
schusses für Getreide —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä
ischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des
Rates vom 29 . Oktober 1975 über die gemeinsame
Marktorganisation für Getreide ('), zuletzt geändert
durch die Verordnung (EWG) Nr. 1451 /82 (2), insbe
sondere auf Artikel 28 ,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2750/75 des
Rates vom 29 . Oktober 1975 über die Kriterien für die
Bereitstellung von Getreide für die Nahrungsmittel
hilfe (3), insbesondere auf Artikel 6,
gestützt auf die Verordnung Nr. 129 des Rates vom 23 .
Oktober 1962 über den Wert der Rechnungseinheit
und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik
anzuwendenden Umrechnungskurse (4), zuletzt geän
dert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2543/73
insbesondere auf Artikel 3,
nach Stellungnahme des Währungsausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Am 26. April 1982 äußerte der Rat der Europäischen
Gemeinschaften seine Absicht, im Rahmen einer
gemeinsamen Maßnahme 10 000 Tonnen Mais an die
Republik Tansania im Rahmen seines Nahrungsmit
telhilfeprogramms für 1982 zu liefern .
Artikel 1
Die französische Interventionsstelle ist gemäß den
Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1974/80
und den im Anhang aufgeführten Bedingungen mit
der Durchführung der Bereitstellungs- und Lieferver
fahren beauftragt .
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentli
chung im Amtsblatt der Europäischen Gemein
schaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Brüssel , den 20 . Dezember 1982
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(') ABl . Nr. L 281 vom 1 . 11 . 1975, S. 1 .
(2) ABl . Nr. L 164 vom 14. 6 . 1982, S. 1 .
P) ABl . Nr. L 281 vom 1 . 11 . 1975, S. 89 .
O ABl . Nr. 106 vom 30 . 10 . 1962, S. 2553/62.
O ABl . Nr. L 263 vom 19 . 9 . 1973 , S. 1 .
(6) ABl . Nr. L 192 vom 26 . 7 . 1980, S. 11 .
O ABl . Nr. L 334 vom 21 . 11 . 1981 , S. 27.
Nr. L 360/ 18 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 21 . 12. 82
ANHANG
1 . Programm : 1982
2. Empfänger : Republik Tansania
3 . Bestimmungsort oder -land : Republik Tansania
4. Bereitzustellendes Erzeugnis : Mais
5 . Gesamtmenge : 10 000 Tonnen
6. Anzahl Partien : 1
7 . Mit dem Verfahren beauftragte Interventionsstelle :
ONIC : Office National Interprofessionnel des cereales, 21 , avenue Bosquet, Paris 7ème (Telex
27 08 07)
8 . Art der Bereitstellung des Erzeugnisses : Markt der Gemeinschaft
9 . Merkmal der Ware :
Der Mais muß von gesunder und handelsüblicher Qualität sein und muß mindestens der Stan
dardqualität entsprechen, für die der Interventionspreis festgesetzt wurde
10 . Aufmachung :
— in neuen Säcken (')
— Jutesäcke mit einem Gewicht von mindestens 600 g oder
— Säcke aus einer Mischung von Jute und Polypropylen mit einem Gewicht von mindestens
335 g
— Eigengewicht der Säcke : 50 kg
— Beschriftung der Säcke (mit Buchstaben von mindestens 5 cm Höhe) :
„MAIZE / GIFT OF THE EUROPEAN ECONOMIC COMMUNITY TO THE UNITED
REPUBLIC OF TANZANIA"
1 1 . Ladehafen : Ein Hafen der Gemeinschaft
1 2. Lieferungsstufe : cif
13 . Löschhafen : Daressalam
14. Verfahren zur Feststellung der Lieferungskosten : Ausschreibung
15. Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote : 4. Januar 1983 um 12 Uhr
16 . Verladefrist : Februar 1983
17. Kaution : 6 ECU/Tonne
(') Im Hinblick auf eine eventuelle Umfüllung muß der Zuschlagsempfänger 2 % leere Säcke dersel
ben Qualität wie die die Ware enthaltenden Säcke liefern . Diese Säcke müssen außer der Auf
schrift auch ein großes R tragen .
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