Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3418/82 der Kommission vom 20. Dezember 1982 über die Bedingungen des Verkaufs von Ölsaaten aus Beständen der Interventionsstellen
Amtsblatt Nr. L 360 vom 21/12/1982 S. 0019 - 0024
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 15 S. 0203
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 26 S. 0175
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 15 S. 0203
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 26 S. 0175
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VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 3418/82 DER KOMMISSION
vom 20 . Dezember 1982
über die Bedingungen des Verkaufs von Ölsaaten aus Beständen der Interventionsstellen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ,
gestützt auf die Verordnung Nr . 136/66/EWG des Rates vom 22 . September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette ( 1 ) , zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1413/82 ( 2 ) , insbesondere auf Artikel 26 Absatz 3 und Artikel 27 Absatz 5 ,
gestützt auf die Verordnung Nr . 142/67/EWG des Rates vom 21 . Juni 1967 über Erstattungen bei der Ausfuhr von Raps - und Rübsensamen sowie von Sonnenblumenkernen ( 3 ) , zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands , insbesondere auf Artikel 6 ,
gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 878/77 des Rates vom 26 . April 1977 über die in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungskurse ( 4 ) , zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1668/82 ( 5 ) , insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3 ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Gemäß der Verordnung Nr . 724/67/EWG des Rates ( 6 ) , zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2382/79 ( 7 ) , erfolgt der Verkauf der Ölsaaten , die sich bei den Interventionsstellen befinden , im Wege der Ausschreibung .
Da die Ausschreibung den Zweck hat , den günstigsten Preis zu erzielen , muß der Zuschlag den Bietern gegeben werden , die die höchsten Preise bieten , sofern diese Preise der tatsächlichen Marktlage entsprechen . Aus diesem Grund sind die Verkaufspreise für die Angebote festzusetzen mit der Maßgabe , daß die Angebote den Interventionspreis einhalten . Es ist jedoch ausserdem vorzusehen , daß der Verkauf der Ölsaaten aus Beständen der Interventionsstellen , wenn besondere Umstände es erfordern , zu einem im Rahmen von Gemeinschaftsverfahren festgesetzten anderen als dem vorstehend bezeichneten Preis erfolgt .
In beiden Fällen können der gleichberechtigte Zugang zu den Erzeugnissen und die gleichberechtigte Behandlung der Käufer durch eine angemessene Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung gewährleistet werden . Im ersten Fall ist zur Gewährleistung dieser Grundsätze vorzusehen , daß die Interventionsstellen die Angebote bis zur Erschöpfung der verfügbaren Mengen annehmen . Im zweiten Fall ist zur Erreichung dieses Ziels vorzusehen , daß die Angebote bis zu einem festzusetzenden Zeitpunkt eingehen müssen .
Die Ausschreibungsbekanntmachungen und die Angebote müssen die erforderlichen Angaben enthalten , damit die betreffenden Erzeugnisse identifiziert werden können . Es sind Bestimmungen für den Fall vorzusehen , daß mehrere Angebote den gleichen Preis enthalten .
Die Einhaltung der Vertragsverpflichtungen muß durch die Stellung einer Kaution gewährleistet werden . Es sind also eine Regelung für diese Kaution sowie die Bedingungen vorzusehen , gemäß denen die Kaution ganz oder teilweise verfällt . Die durch eine nur teilweise Durchführung verursachten zusätzlichen Kosten rechtfertigen die völlige Beschlagnahme der Kaution , wenn der Vertrag zu weniger als 70 % der ursprünglich im Vertrag vorgesehenen Menge durchgeführt wird .
Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1134/68 des Rates ( 8 ) werden die darin angegebenen Beträge unter Anwendung des Umrechnungskurses gezahlt , der zum Zeitpunkt der Durchführung des Geschäfts oder Teilgeschäfts galt . Gemäß Artikel 6 der vorgenannten Verordnung gilt als Zeitpunkt der Durchführung des Geschäfts der Zeitpunkt , zu dem der Tatbestand im Sinne der Gemeinschaftsregelung oder , in Ermangelung einer solchen Regelung und bis zu ihrem Erlaß , der Regelung des betreffenden Mitgliedstaats erfuellt ist , an den die Entstehung der Forderung geknüpft ist , die sich auf den Betrag im Zusammenhang mit diesem Geschäft bezieht . Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 878/77 kann jedoch von vorgenannten Bestimmungen abgewichen werden .
Damit die Geschäfte rasch durchgeführt werden , ist vorzusehen , daß die sich aus dem Verkaufs - oder Ausschreibungsvertrag ergebenden Rechte und Verpflichtungen innerhalb bestimmter Fristen abgewickelt werden .
Schließlich empfiehlt es sich , die Verordnung ( EWG ) Nr . 189/68 der Kommission ( 9 ) aufzuheben .
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Die Interventionsstellen bieten die Ölsaaten aus ihren Beständen unter den in folgenden Artikeln festgelegten Bedingungen im Wege der Ausschreibung zum Verkauf an .
I . Dauerverkauf
Artikel 2
( 1 ) Die Interventionsstellen verkaufen Ölsaaten aus ihrem Besitz unter den in Artikel 2 und 3 festgesetzten Bedingungen an Interessenten , die mindestens den zum Zeitpunkt der Übernahme der Ware geltenden Interventionspreis bieten , der jeweils um 1 ECU/100 kg erhöht wird .
Jedoch
a ) wenn die Übernahme der Ware im letzten Monat des Wirtschaftsjahres erfolgt , ist der Interventionspreis derjenige , der im darauffolgenden Monat gilt ;
b ) bei gemäß den Bedingungen von Artikel 7a Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 282/67/EWG der Kommission ( 10 ) zur Intervention angekauftem Raps - und Rübsensamen gilt der Interventionspreis , der sich aus der Anwendung vorgenannter Bestimmungen ergibt , erhöht um den Zuschlag gemäß vorgenanntem Artikel 7a .
( 2 ) Die unter den Bedingungen von Absatz 1 zum Verkauf angebotenen Partien werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht . Zu diesem Zweck teilen die Mitgliedstaaten der Kommission fernschriftlich spätestens am fünften Arbeitstag jedes Monats die am Ende des vorangegangenen Monats in ihrem Hoheitsgebiet bei den Interventionsstellen eingelagerten Ölsaatenmengen und die jeweiligen Orte der Lagerung mit . Die Veröffentlichung von Ausschreibungen im Amtsblatt erfolgt nach dem Muster des Anhangs I spätestens am zehnten Arbeitstag jedes Monats .
Artikel 3
( 1 ) Die Interventionsstelle verkauft an alle Bieter , welche ihr an einem Arbeitstag ein angemessenes Angebot für eine oder mehrere noch nicht verkaufte Partien unterbreiten .
( 2 ) Das Angebot muß den Betrag enthalten , um den der gebotene Preis den in Artikel 2 Absatz 1 definierten um 1 ECU/100 kg erhöhten Interventionspreis übersteigt . Dieser Betrag wird in Landeswährung des Mitgliedstaats , in dem die Saaten gelagert sind , ausgedrückt und bezieht sich auf 100 kg Saaten der Standardqualität frei Transportmittel ab Interventionslager , ungestaut .
( 3 ) Werden am selben Tag mehrere Angebote für eine oder mehrere Partien abgegeben , so verkauft die Interventionsstelle an denjenigen Bieter , der den höchsten Preis bietet . Liegen mehrere Angebote zum gleichen Preis vor , wird der Käufer durch das Los ermittelt .
( 4 ) Als " am selben Tag abgegebenes Angebot " gilt jedes Angebot , das bis 14.00 Uhr Ortszeit des betreffenden Arbeitstags eingereicht wurde . Jedes nach 14.00 Uhr bzw . nicht an einem Arbeitstag abgegebene Angebot gilt als am darauffolgenden Arbeitstag eingereicht .
II . Zeitweiliger Verkauf
Artikel 4
Nach dem Verfahren von Artikel 38 der Verordnung Nr . 136/66/EWG kann beschlossen werden , daß für eine oder mehrere Partien anstatt des in den Artikel 2 und 3 genannten Dauerverkaufs ein zeitweiliger Verkauf zu den Bedingungen gemäß den Artikeln 5 bis 9 vorgenommen wird .
Artikel 5
( 1 ) Wird beschlossen , den Verkauf gemäß Artikel 4 durchzuführen , so wird nach dem Muster des Anhangs II eine Ausschreibungsbekanntmachung erstellt . Die Öffentlichkeit der Ausschreibung wird durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und durch Aushang am Sitz der betreffenden Interventionsstellen gewährleistet .
( 2 ) Das Ausschreibungsverfahren wird bis zu einem noch festzusetzenden Zeitpunkt durchgeführt . Während seiner Laufzeit können Teilausschreibungen durchgeführt werden .
( 3 ) Die im Laufe einer Teilausschreibung nicht verkauften Partien werden für die nächste Teilausschreibung wieder zum Verkauf gestellt .
Artikel 6
( 1 ) Die Angebote müssen spätestens bis zu dem Annahmeschluß eingehen , der in der Ausschreibungsbekanntmachung festgesetzt ist .
Angebote , die nach diesem Zeitpunkt eingehen oder die nicht den Verkaufsbedingungen entsprechen , können nicht berücksichtigt werden .
( 2 ) Das Angebot muß den gebotenen Preis in Landeswährung des Mitgliedstaats , in dem die Saaten gelagert sind , je 100 kg Saaten der Standardqualität frei Transportmittel ab Interventionslager , ungestaut , enthalten .
Artikel 7
Die Prüfung der Angebote erfolgt unverzueglich durch die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ; diese Behörden übermitteln der Kommission per Fernschreiben ein namenloses Verzeichnis , in dem für jede zum Verkauf gestellte Partie der höchste eingegangene Angebotspreis angegeben wird .
Artikel 8
Aufgrund der eingegangenen Angebote wird nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr . 136/66/EWG ein Mindestverkaufspreis festgesetzt ; vorbehaltlich der Einhaltung des Mindestpreises erhält derjenige Bieter den Zuschlag , der den höchsten Preis bietet . Bieten mehrere Ausschreibungsbeteiligte denselben Preis , so entscheidet das Los über den Zuschlag .
Artikel 9
Die Kommission teilt per Fernschreiben den Mitgliedstaaten die festgesetzten Mindestpreise mit .
Die zuständige Stelle des Mitgliedstaats unterrichtet jeden Bieter über das Ergebnis seiner Teilnahme an der Ausschreibung bis spätestens zum fünften Arbeitstag , der der Mitteilung der Kommission folgt .
III . Allgemeine Bestimmungen
Artikel 10
Die Interventionsstellen treffen alle notwendigen Vorkehrungen , damit die Bieter vor Angebotseinreichung die Qualität der zum Verkauf vorgesehenen Saaten beurteilen können .
Artikel 11
( 1 ) Die Angebote gemäß Artikel 3 und 6 sind bei der zuständigen Stelle entweder an deren Sitz schriftlich gegen Empfangsbestätigung zu hinterlegen oder per Einschreiben , fernschriftlich oder telegraphisch an sie zu richten . Sie müssen in einer der offiziellen Sprachen der Gemeinschaft abgefasst sein .
( 2 ) Die Angebote dürfen sich nur auf ganze Partien beziehen .
( 3 ) Die Angebote müssen neben dem Namen und der Anschrift des Bieters auch Nummer und Gewicht der sie auf die sie sich beziehen , enthalten .
( 4 ) Die Angebote sind nur gültig , wenn gleichzeitig eine Kaution in Höhe von 7,5 ECU/100 kg gestellt wird . Diese Kaution kann in bar oder in Form einer Bürgschaft eines Instituts gestellt werden , das den von dem Mitgliedstaat , in dem die Kaution gestellt wird , festgelegten Kriterien entspricht . Erhält die Interventionsstelle den Nachweis über die Stellung der Kaution erst nach der Einreichung des betreffenden Angebots , so gilt der Zeitpunkt des Kautionsnachweises als Zeitpunkt des Eingangs des Angebots .
( 5 ) Angebote , die nicht den genannten Erfordernissen entsprechen , werden nicht angenommen .
( 6 ) Bei Unterbreitung der Angebote können die Beteiligten die Vorausfestsetzung der gemäß den Verordnungen ( EWG ) Nr . 1204/72 der Kommission ( 11 ) und Nr . 142/67/EWG des Rates am Tag des Angebotseingangs anwendbaren Gemeinschaftsbeihilfe oder Ausfuhrerstattung beantragen .
Für die nicht zugeschlagenen Mengen werden die Vorausfestsetzungen ungültig und wird die Kaution freigegeben .
Artikel 12
( 1 ) Die Kaution wird freigegeben , wenn
a ) der Bieter den Zuschlag nicht erhalten hat ,
b ) der Zuschlagsempfänger , unbeschadet höherer Gewalt , den Verpflichtungen dieser Verordnung und gegebenenfalls den anderen vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten zusätzlichen Bedingungen , die mit dieser Verordnung vereinbar sind , nachgekommen ist und mindestens 99 % der ihm zugeschlagenen Menge übernommen hat .
( 2 ) Ausser im Falle höherer Gewalt verfällt die Kaution
a ) im Verhältnis zu der innerhalb der Frist gemäß Artikel 14 Absatz 5 nicht übernommene Menge , wenn diese übernommene Garantie mindestens 70 % , jedoch weniger als 99 % der zugeschlagenen Menge entspricht ;
b ) in voller Höhe , wenn die übernommene Menge weniger als 70 % der zugeschlagenen Menge entspricht .
Artikel 13
( 1 ) Der Käufer wird umgehend durch Fernschreiben , Telegramm oder eingeschriebenen Brief über die von der Interventionssteslle zugeschlagene Menge unterrichtet .
( 2 ) Der Käufer zahlt vor Freistellung der Ware den von ihm gebotenen Kaufpreis . Der Preis errechnet sich für die Menge , die sich aus der Ausschreibungsbekanntmachung ergibt und die sich auf die Partie bezieht , für welche er den Zuschlag erhalten hat .
Der Unterschied zwischen dem endgültig zu zahlenden Preis und dem in dem vorhergehenden Unterabsatz angegebenen Preis wird auf der Grundlage des beim Warenausgang festgestellten Gewichts berechnet , wobei das Gewicht gemäß Absatz 3 angepasst wird .
( 3 ) Handelt es sich bei den gelieferten Ölsaaten nicht um Standardqualität , so wird ihr Gewicht nach dem Verfahren des Anhangs der Verordnung ( EWG ) Nr . 1204/72 bestimmt und ihr Verkaufspreis um den in Anhang I der Verordnung Nr . 282/67/EWG der Kommission angeführten Zu - oder Abschlag berichtigt .
( 4 ) Für die Umrechnung der in dieser Verordnung in ECU festgesetzten Beträge in Landeswährung gilt der jeweilige repräsentative Kurs
- vom Tag der Einreichung des Angebots bei Dauerverkauf ,
- vom Tag des Ablaufs der Frist für die Einreichung der Angebote bei zeitweiligem Verkauf .
Artikel 14
( 1 ) Die Probenahme erfolgt bei Auslagerung aus dem Interventionslager und nach den in der Verordnung ( EWG ) Nr . 1470/68 der Kommission ( 12 ) festgelegten Verfahren .
( 2 ) Der Gehalt der Saaten an Fremdbestandteilen , Feuchtigkeit und Öl wird nach den in der Verordnung ( EWG ) Nr . 1470/68 festgelegten Verfahren ermittelt .
( 3 ) Die Auslagerungskosten bis zur Stufe frei Transportmittel ab Ausgang des Interventionslagers , ungestaut , einschließlich der Kosten für Wiegen , Probenahmen und Analysen , werden von der Interventionsstelle getragen .
( 4 ) Die Ware ist spätestens am dreissigsten Tag nach der Mitteilung über den Zuschlag aus dem Lager zu übernehmen .
Übersteigen die von einem einzigen Käufer zu übernehmenden Mengen jedoch 8 000 Tonnen , so wird für die Auslagerung der Ware eine Frist von sechzig Tagen ab der Mitteilung über den Zuschlag gewährt . Erfolgt die Ausschreibung gemäß den Bedingungen von Artikel 5 bis 9 dieser Verordnung , so erhöht sich der Preis für die nach den ersten dreissig Tagen ausgelagerten Mengen um einen Betrag , der der monatlichen Erhöhung für das Wirtschaftsjahr entspricht , in dessen Verlauf der Zuschlag erteilt wird .
( 5 ) Ausser im Fall höherer Gewalt hat der Käufer , der die in Absatz 4 genannten Fristen nicht einhält , für die betreffende Menge für jeden Monat oder Teil eines Monats der Verspätung einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 1 ECU/100 kg zu bezahlen .
Nach Ablauf der in Absatz 4 genannten Fristen trägt ausschließlich der Käufer die Gefahr der Warenlagerung .
Ausser im Fall höherer Gewalt wird der Verkauf , wenn die Übernahme bestimmter Mengen Ölsaaten nicht spätestens zwei Monate nach Ablauf der in Absatz 4 genannten Fristen erfolgt , rückgängig gemacht und die Kaution verfällt gemäß den Bestimmungen von Artikel 12 Absatz 2 .
( 6 ) Entspricht das bei der Lieferung festgestellte Gewicht nicht dem in der Ausschreibungsbekanntmachung angegebenen Gewicht , so kann keine Mängelrüge geltend gemacht werden .
Artikel 15
Die Verordnung ( EWG ) Nr . 189/68 wird aufgehoben .
Artikel 16
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .
Brüssel , den 20 . Dezember 1982
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
( 1 ) ABl . Nr . 172 vom 30 . 9 . 1966 , S . 3025/66 .
( 2 ) ABl . Nr . L 162 vom 12 . 6 . 1982 , S . 6 .
( 3 ) ABl . Nr . 125 vom 26 . 6 . 1967 , S . 2461/67 .
( 4 ) ABl . Nr . L 106 vom 29 . 4 . 1977 , S . 27 .
( 5 ) ABl . Nr . L 184 vom 29 . 6 . 1982 , S . 19 .
( 6 ) ABl . Nr . 252 vom 19 . 10 . 1967 , S . 10 .
( 7 ) ABl . Nr . L 274 vom 31 . 10 . 1979 , S . 7 .
( 8 ) ABl . Nr . L 188 vom 1 . 8 . 1968 , S . 1 .
( 9 ) ABl . Nr . L 43 vom 7 . 2 . 1968 , S . 7 .
( 10 ) ABl . Nr . 151 vom 13 . 7 . 1967 , S . 1 .
( 11 ) ABl . Nr . L 133 vom 10 . 6 . 1972 , S . 1 .
( 12 ) ABl . Nr . 239 vom 28 . 9 . 1968 , S . 2 .
ANHANG I
Ausschreibungsbekanntmachung zum Verkauf von Ölsaaten aus Beständen einer Interventionsstelle gemäß Artikel 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3418/82 ( Dauerverkauf )
Name , Anschrift , Fernschreibe - und Telefonanschlüsse der Interventionsstelle ...
Art der Ölsaaten
Nummer der Partie * Nenngewicht ( Tonnen ) * Erntejahr der Ölsaaten * Einlagerungsort *
... * ... * ... * ... *
Die mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten Partien sind diejenigen von " Doppel-Null " -Raps - und Rübsensamen .
ANHANG II
Ausschreibungsbekanntmachung zum Verkauf von Ölsaaten aus Beständen einer Interventionsstelle gemäß Artikel 5 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3418/82 ( zeitweiliger Verkauf )
Name , Anschrift , Fernschreibe - und Telefonanschlüsse der Interventionsstelle * Zeitpunkt und Uhrzeit , an dem die Angebote eingegangen sein müssen *
* Zeitpunkt(e ) * Uhrzeit *
... * ... * ... *
Art der Ölsaaten
Nummer der Partie * Nenngewicht ( Tonnen ) * Erntejahr der Ölsaaten * Einlagerungsort *
... * ... * ... * ... *
Die mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten Partien sind diejenigen von " Doppel-Null " -Raps - und Rübsensamen .
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