Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3419/85 der Kommission vom 4. Dezember 1985 über die Einstellung des Seelachsfangs durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs
Amtsblatt Nr. L 324 vom 05/12/1985 S. 0016 - 0016
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VERORDNVERORDNUNG (EWG) Nr. 3419/85 DER KOMMISSION
vom 4. Dezember 1985
über die Einstellung des Seelachsfangs durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs
DIEDIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2057/82 des Rates vom 29. Juni 1982 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeiten von Schiffen der Mitgliedstaaten (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1729/83 (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Verordnung (EWG) Nr. 1/85 des Rates vom 19. Dezember 1984 zur Festlegung der vorläufig zulässigen Gesamtfangmengen und bestimmter Fangbedingungen hinsichtlich der zulässigen Gesamtfangmengen für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen für 1985 (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2756/85 (4), sieht für 1985 Quoten vor für Seelachs.
Zur Einhaltung der Bestimmungen bezueglich der mengenmässigen Beschränkungen der Fänge eines Bestandes, der einer Quote unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats die diesem zugeteilte Menge als ausgeschöpft gilt.
Nach den an die Kommission mitgeteilten Angaben haben die Seelachsfänge in Gewässern des ICES-Bereichs VII; VIII (EG-Zone) durch Schiffe, die die Flagge des Vereinigten Königreichs führen oder im Vereinigten Königreich registriert sind, die für 1985 zugeteilte Quote erreicht -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Aufgrund der Seelachsfänge in den Gewässern des ICES-Bereichs VII; VIII (EG-Zone) durch Schiffe, die die Flagge des Vereinigten Königreichs führen oder im Vereinigten Königreich registriert sind, gilt die dem Vereinigten Königreich für 1985 zugeteilte Quote als ausgeschöpft.
Der Seelachsfang in den Gewässern des ICES-Bereichs VII; VIII (EG-Zone) durch Schiffe, die die Flagge des Vereinigten Königreichs führen oder im Vereinigten Königreich registriert sind, ist verboten, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden solcher Bestände durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Datum der Inkrafttretung dieser Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 11. Dezember 1985 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. Dezember 1985
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
((1) ABl. Nr. L 220 vom 29. 7. 1982, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 169 vom 28. 6. 1983, S. 14.
(3) ABl. Nr. L 1 vom 1. 1. 1985, S. 1.
(4) ABl. Nr. L 259 vom 1. 10. 1985, S. 68.
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