Wichtiger rechtlicher Hinweis
Verordnung (EWG) Nr. 3421/83 des Rates vom 14. November 1983 über Durchführungsbestimmungen zum Handelsabkommen zwischen der Gemeinschaft und China
Amtsblatt Nr. L 346 vom 08/12/1983 S. 0091 - 0092
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 11 S. 0025
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 19 S. 0093
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 11 S. 0025
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 19 S. 0093
Sonderausgabe in tschechischer Sprache Kapitel 11 Band 15 S. 152 - 153
Sonderausgabe in estnischer Sprache Kapitel 11 Band 15 S. 152 - 153
Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 11 Band 15 S. 152 - 153
Sonderausgabe in litauischer Sprache Kapitel 11 Band 15 S. 152 - 153
Sonderausgabe in lettischer Sprache Kapitel 11 Band 15 S. 152 - 153
Sonderausgabe in maltesischer Sprache Kapitel 11 Band 15 S. 152 - 153
Sonderausgabe in polnischer Sprache Kapitel 11 Band 15 S. 152 - 153
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Sonderausgabe in slowenischer Sprache Kapitel 11 Band 15 S. 152 - 153
Verordnung (EWG) Nr. 3421/83 des Rates
vom 14. November 1983
über Durchführungsbestimmungen zum Handelsabkommen zwischen der Gemeinschaft und China
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Ein Handelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China, nachstehend "Abkommen" genannt, wurde am 3. April 1978 unterzeichnet.
Es müssen bestimmte Durchführungsbestimmungen für die Anwendung der Schutzklausel des Artikels 5 festgelegt werden, und zwar in Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1766/82 des Rates vom 30. Juni 1982 über die gemeinsame Einfuhrregelung gegenüber der Volksrepublik China [1] und der Verordnung (EWG) Nr. 3420/83 des Rates vom 14. November 1983 über die Einfuhrregelungen für auf Gemeinschaftsebene nicht liberalisierte Waren mit Ursprung in Staatshandelsländern [2] —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Vorbehaltlich der sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung unterliegen die Einfuhren aus China in die Gemeinschaft folgenden Verordnungen:
- der Verordnung (EWG) Nr. 1766/82 für die unter die Verordnung fallenden Waren (auf Gemeinschaftsebene liberalisierte Waren)
- der Verordnung (EWG) Nr. 3420/83 für die übrigen Waren.
Artikel 2
(1) In den Fällen, in denen Schutzmaßnahmen nach Artikel 5 des Abkommens bei den unter die Verordnung (EWG) Nr. 1766/82 fallenden Waren durch die Gemeinschaft gerechtfertigt sind, werden diese Maßnahmen vorbehaltlich Absatz 2 nach den Verfahren der vorgenannten Verordnung, insbesondere ihres Artikels 12, nach Abschluß der in Artikel 5 des Abkommens vorgesehenen Konsultationen mit China getroffen.
(2) Sind die Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 2 des Abkommens erfüllt, so werden die Schutzmaßnahmen je nach Lage des Falles von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/82 oder von einem Mitgliedstaat nach dem Verfahren des Artikels 13 derselben Verordnung getroffen.
(3) Für die unter das Abkommen und unter die Verordnung (EWG) Nr. 1766/82 fallenden Waren finden die in Artikel 4 derselben Verordnung vorgesehenen Konsultationen in gemeinsamen Sitzungen des Ausschusses des Artikels 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/82 und des Ausschusses des Artikels 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3420/83 statt.
Artikel 3
(1) In den Fällen, in denen Schutzmaßnahmen nach Artikel 5 des Abkommens bei den unter die Verordnung (EWG) Nr. 3420/83 fallenden Waren durch die Gemeinschaft gerechtfertigt sind, werden diese Maßnahmen vorbehaltlich Absatz 2 nach den Verfahren der vorgenannten Verordnung, insbesondere ihrer Artikel 7, 8 und 9, nach Abschluß der in Artikel 5 des Abkommens vorgesehenen Konsultationen mit China je nach Fall vom Rat oder von der Kommission getroffen.
(2) Sind die Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 2 des Abkommens erfüllt, so werden die Schutzmaßnahmen von jedem Mitgliedstaat nach den Verfahren des Artikels 10 der Verordnung (EWG) Nr. 3420/83 getroffen.
(3) Die Frist nach Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3420/83 beginnt mit dem Abschluß der mit China durchgeführten Konsultationen, in jedem Fall aber dreißig Tage nach dem an China gerichteten Konsultationsersuchen.
Artikel 4
Die Kommission konsultiert China in den im Abkommen vorgesehenen Fällen.
Artikel 5
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 14. November 1983.
Im Namen des Rates
Der Präsident
C. Simitis
[1] ABl. Nr. L 195 vom 5. 7. 1982, S. 21.
[2] Siehe Seite 6 dieses Amtsblatts.
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