Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3421/84 der Kommission vom 5. Dezember 1984 über Fangproben zur Messung des Beifangsatzes bei der Verwendung engmaschiger Netze
Amtsblatt Nr. L 316 vom 06/12/1984 S. 0034 - 0036
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 3 S. 0084
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 3 S. 0084
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3421/84 DER KOMMISSION
vom 5. Dezember 1984
über Fangproben zur Messung des Beifangsatzes bei der Verwendung engmaschiger Netze
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 171/83 des Rates vom 25. Januar 1983 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2664/84 (2), insbesondere auf Artikel 21,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 171/83 sieht die Möglichkeit vor, den Beifangsatz anhand einer oder mehrerer aussagefähiger Proben zu berechnen.
Es ist angezeigt, die Bedeutung des Begriffs »aussagefähige Probe" zu definieren.
Die Begriffe »Eng-Maschen-Arten", »Weit-Maschen-Arten" und »engmaschige Netze" sind zu definieren.
Es ist zweckmässig, eine Methode der Probenahme zur Messung des Anteils der Beifänge der in Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 171/83 genannten Arten in den in diesem Anhang aufgeführten Regionen sowie von Tintenfisch bei der Verwendung engmaschiger Netze gemäß Artikel 8 Absatz 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 171/83 festzulegen.
Das erforderliche Inspektionsverfahren ist ebenfalls festzulegen.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die Fischbestände -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Aussagefähige Fischproben
Zum Zweck der Festsetzung des Beifangsatzes gemäß Artikel 8 Absatz 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 171/83 gelten Fischproben, die nach dem in dieser Verordnung beschriebenen Verfahren entnommen werden, als aussagefähig entweder für die an Bord oder nach dem Sortieren an Bord befindliche Gesamtfischmenge oder die unter Deck oder bei der Anlandung vorhandene Gesamtfischmenge im Sinne des Artikels 10 der Verordnung (EWG) Nr. 171/83.
Artikel 2
Definition der Gruppen von Arten und Netzen
Im Sinne dieser Verordnung gilt
- der Begriff »Eng-Maschen-Arten" für die in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 171/83 für die betreffende Region aufgeführten Arten;
- der Begriff »Weit-Maschen-Arten" für alle Arten ausser den in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 171/83 für die betreffende Region aufgeführten Arten;
- der Begriff »engmaschige Netze" für alle Netze, die Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 171/83 nicht entsprechen.
Artikel 3
Schätzung des Gewichts der an Bord
befindlichen Fische
Befinden sich sowohl Weit-Maschen-Arten als auch Eng-Maschen-Arten an Bord eines Fischereifahrzeugs, so ermittelt der Vertreter der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, im folgenden »Inspektor" genannt, das Gewicht jeder an Bord befindlichen Arten-Kategorien, welches zur Berechnung des Prozentsatzes des Beifangs benötigt wird, einschließlich aller in Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 171/83 aufgeführten Arten, die mit engmaschigen Netzen gefangen und sortiert wurden. Bei der Ermittlung des Gewichts berücksichtigt der Inspektor die Informationen aus allen Aufzeichnungen über die Fischereitätigkeit (Logbuch), die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2057/82 des Rates (3) und der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission (4) geführt werden.
Artikel 4
Auswahl der Fischproben
(1) Die Probenahme und die Inspektion werden durch einen Inspektor durchgeführt.
(2) Der Kapitän oder sein Vertreter hat das Recht, während der Probenahme anwesend zu sein.
(3) Die Proben werden aus sämtlichen Teilen des Fangs entnommen, die Eng-Maschen-Arten und, falls vorhanden, mit ihnen vermengte Weit-Maschen-Arten umfassen.
(4) Die Proben werden so genommen, daß aus jedem Frachtraum oder jeder Frachtraumunterteilung, zu dem bzw. zu der der Zugang möglich ist, und der bzw. die Eng-Maschen-Arten und gegebenenfalls mit diesen vermengte Weit-Maschen-Arten enthalten oder von dem an Bord berfindlichen Fisch vor oder nach dem Sortieren gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 171/83 wenigstens eine Probe entnommen wird.
(5) Soweit möglich, entnimmt der Inspektor die Proben im Verhältnis des von ihm geschätzten Gewichts der Fische in den einzelnen Frachträumen oder deren Unterteilungen oder an Deck.
(6) Soweit möglich, werden Proben in verschiedener Höhe des Frachtraums oder der Frachtraumunterteilung entnommen.
(7) Erfolgt die Probenahme beim Ausladen, so werden während des Ausladevorgangs in zeitlichen Abständen Proben entnommen.
(8) Die Proben werden nach Arten oder Artengruppen sortiert. Nach dem Sortieren wird das Gesamtgewicht jeder Art oder Artengruppe ermittelt.
Artikel 5
Inspektionsverfahren
(1) Die erste Probenahme erfolgt, sofern technisch möglich, auf See.
(2) Der Kapitän kann verlangen, daß die Probenahme im Hafen entweder vor dem Ausladen oder während des Ausladens wiederholt wird.
Der Inspektor kann verlangen, daß die Probenahme im Hafen vor dem Ausladen und noch einmal, wenn der Kapitän ein Ausladen beschließt, während des Ausladens wiederholt wird.
(3) Hat der Kapitän oder der Inspektor verlangt, daß die Probenahme während des Ausladens des Fangs vorgenommen wird, so muß der vom Inspektor ausgewählte Hafen über Einrichtungen für das Ausladen und Verarbeiten des Fangs verfügen, vorbehaltlich bestimmter durch die gegebenen Verhältnisse bedingter Beschränkungen, die dies nach Ansicht des Inspektors verhindern.
(4) Entweder wird das Schiff in einen Hafen begleitet, oder der Frachtraum kann verplombt und der Kapitän angewiesen werden, sein Schiff in einen von dem Inspektor bestimmten Hafen zu führen. Im letzteren Fall teilt der Inspektor den zuständigen Kontrollbehörden in diesem Hafen den Namen des Schiffes, die Registriernummer und, wenn vorhanden, die voraussichtliche Ankunftszeit mit. Der Kapitän des Fahrzeugs meldet sich unverzueglich nach der Ankunft im Hafen bei den Kontrollbehörden. Die Plomben dürfen nur von einem Inspektor entfernt werden.
(5) Das gesamte Inspektionsverfahren wird von Inspektoren desselben Mitgliedstaats durchgeführt, sofern dieser sich nicht damit einverstanden erklärt, die Kontrollverfahren den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats zu übertragen.
(6) Im Falle einer Übertragung der Kontrollverfahren von einem Mitgliedstaat auf den anderen gemäß Absatz 5 wird der Frachtraum verplombt, und Absatz 4, soweit er Fahrzeuge mit verplombtem Frachtraum betrifft, findet Anwendung.
Artikel 6
Gültigkeitsrangfolge der Inspektionen
(1) Das Ergebnis der Berechnung des Beifangsatzes von einer Probenahme im Hafen hat Vorrang vor dem bei einer Probenahme auf See erzielten Ergebnis.
(2) Das Ergebnis der Berechnung des Beifangsatzes von einer Probenahme während des Ausladens hat Vorrang vor dem bei einer Probenahme auf See oder im Hafen ohne Ausladen erzielten Ergebnis.
Artikel 7
Mindestgewicht der Proben
(1) Für Probenahmen auf See darf das Gesamtgewicht der gemäß Artikel 4 ausgewählten Proben nicht weniger als 100 kg betragen.
(2) Für Probenahmen im Hafen darf das Gesamtgewicht der gemäß Artikel 4 ausgewählten Proben nicht weniger als 100 kg oder ein Zweitausendstel des Gewichts der Eng-Maschen-Arten und gegebenenfalls der mit ihnen vermengten Weit-Maschen-Arten betragen, wobei jeweils der höhere Wert zugrunde zu legen ist.
Artikel 8
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. Dezember 1984
Für die Kommission
Giorgios CONTOGEORGIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 24 vom 27. 1. 1983, S. 14.
(2) ABl. Nr. L 253 vom 21. 9. 1984, S. 1.
(3) ABl. Nr. L 220 vom 29. 7. 1982, S. 1.
(4) ABl. Nr. L 276 vom 10. 10. 1983, S. 1.
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