5 . 12. 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 324/21
VERORDNUNG (EWG Nr. 3423/85 DER KOMMISSION
vom 4. Dezember 1985
zur Änderung der Einfuhrabschöpfungen für Getreide- und
Reisverarbeitungserzeugnisse
nungssatz, der sich auf den Leitkurs dieser
Währungen stützt, multipliziert mit dem Koeffi
zienten gemäß Artikel 2b Absatz 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 974/71 (u) zuletzt geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr. 855/84 (12)
— für die übrigen Währungen ein Umrechnungssatz, der
sich auf das arithmetische Mittel der Kassa-Wechsel
kurse in Höhe jeder dieser Währungen stützt und der
während des bestimmten Zeitraums für die
Währungen der Gemeinschaft entsprechend vorherge
hendem Gedankenstrich und nach Maßgabe des
vorgenannten Koeffizienten festgestellt wird.
Diese Wechselkurse sind die am 3 . Dezember 1985 fest
gestellten Kurse .
Die zuletzt festgesetzte Abschöpfung der Grund
erzeugnisse weicht von den mittleren Abschöpfungen um
mehr als 3,02 ECU je Tonne des Grunderzeugnisses ab .
Daher müssen aufgrund von Artikel 1 der Verordnung
(EWG) Nr. 1579/74 (13) die zur Zeit geltenden Abschöp
fungen entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung
geändert werden —
DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates
vom 29 . Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorgani
sation für Getreide ('), zuletzt geändert durch die Verord
nung (EWG) Nr. 1018/84(2), insbesondere auf Artikel 14
Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 des Rates
vom 21 . Juni 1976 über die gemeinsame Marktorganisa
tion für Reis (3), zuletzt geändert durch die Verordnung
(EWG) Nr. 1025/84 (4), insbesondere auf Artikel 12
Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung Nr. 129 des Rates über den
Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der
gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrech
nungskurse (5), zuletzt geändert durch die Verordnung
(EWG) Nr. 2543/73 (*), insbesondere auf Artikel 3 ,
gestützt auf die Stellungnahme des Währungsausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Die bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs
erzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen sind durch
die Verordnung (EWG) Nr. 3303/85 Q, geändert durch
die Verordnung (EWG) Nr. 3384/85 (8), festgesetzt
worden .
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1027/84 des Rates vom
31 . März 1984 (9) ist die Verordnung (EWG) Nr. 2744/
75 ( 10) betreffend die Erzeugnisse der Tarifstelle 23.02 A
des Gemeinsamen Zolltarifs geändert worden .
Um ein normales Funktionieren der Abschöpfungsrege
lung zu ermöglichen ist bei der Berechnung der
Abschöpfungen zugrunde zu legen :
— für Währungen, die untereinander zu jedem Zeit
punkt innerhalb einer maximalen Abweichung in
Höhe von 2,25 v. H. gehalten werden , ein Umrech
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Die bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs
erzeugnissen , die der Verordnung (EWG) Nr. 2744/75,
zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr.
1027/84, unterliegen und im Anhang der geänderten
Verordnung (EWG) Nr. 3303/85 festgesetzt sind, zu erhe
benden Abschöpfungen werden wie im Anhang ange
geben geändert .
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 5 . Dezember 1985 in Kraft .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Brüssel , den 4 . Dezember 1985
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
') ABl . Nr. L 281 vom 1 . 11 . 1975, S. 1 .
2) ABl . Nr. L 107 vom 19 . 4 . 1984, S. 1 .
3) ABl . Nr. L 166 vom 25. 6 . 1976, S. 1 .
4) ABl . Nr. L 107 vom 19 . 4. 1984, S. 13 .
j ABl . Nr. 106 vom 30 . 10 . 1962, S. 2553/62.
^ ABl . Nr. L 263 vom 19 . 9 . 1973, S. 1 .
^ ABl . Nr. L 316 vom 27. 11 . 1985, S. 38 .
8) ABl . Nr. L 321 vom 30 . 11 . 1985, S. 78 .
') ABl . Nr. L 107 vom 19 . 4 . 1984, S. 15 .
,0) ABl . Nr. L 281 vom 1 . 11 . 1975, S. 65 .
(") ABl . Nr. L 106 vom 12. 5 . 1971 , S. 1 .
(12) ABl . Nr. L 90 vom 1 . 4. 1984, S. 1 .
13) ABl . Nr. L 168 vom 25 . 6 . 1974, S. 7 .
Nr. L 324/22 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 5. 12. 85
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 4 . Dezember 1985 zur Änderung der Einfuhr
abschöpfungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse
(ECU/Tonne)
Abschöpfungen
Nummer
des Gemeinsamen Zolltarifs
Drittländer
(ausgenommen
AKP oder ÜLG)
AKP oder ÜLG
1 1 .02 B II a) (2) 184,41 181,39
11.02C IQ 221,23 218,21
11.02DI (2) 142,13 139,11
11.02 Ella) (2) 251,52 245,48
11.02 F I (2) , 251,52 245,48
1 1.02 G I 108,33 102,29
1 1 .07 A I a) 253,64 242,76
11.07 Alb) 192,27 181,39
11.08 A III 259,45 238,90
11.09 615,70 434,36
(2) Für die Abgrenzung der Erzeugnisse der Tarifnummern 11.01 und 11.02 von denen der Tarifstelle
23.02 A gelten als Erzeugnisse der Tarifnummern 11.01 und 11.02 Erzeugnisse , die — in
Gewichtshundertteilen ausgedrückt und auf den Trockenstoff bezogen — gleichzeitig folgendes
aufweisen :
— einen Stärkegehalt (bestimmt nach dem abgewandelten polarimetrischen Ewers-Verfahren), der
höher ist als 45 v . H. ;
— einen Aschegehalt (abzüglich etwa eingesetzter Mineralstoffe), der bei Reis 1,6 v. H. oder
weniger, bei Weizen und Roggen 2,5 v . H. oder weniger, bei Gerste 3 v. H. oder weniger, bei
Buchweizen 4 v. H. oder weniger, bei Hafer 5 v. H. oder weniger und bei anderen Getreide
arten 2 v. H. oder weniger beträgt.
Jedoch gehören Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen , zur Tarifnummer
11.02 .
Full & Egal Universal Law Academy