Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3424/82 des Rates vom 17. Dezember 1982 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3286/80 über die Einfuhrregelungen gegenüber Staatshandelsländern
Amtsblatt Nr. L 361 vom 22/12/1982 S. 0001 - 0001
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3424/82 DES RATES
vom 17. Dezember 1982
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3286/80 über die Einfuhrregelungen gegenüber Staatshandelsländern
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
In Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3286/80 (1) ist vorgesehen, daß die von der Kommission aufgrund dieses Artikels getroffenen Entscheidungen dem Rat und den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden.
Es ist zweckmässig, diese Regel dahin gehend zu vereinfachen, daß lediglich die aufgrund von Artikel 9 Absatz 4 getroffenen Entscheidungen der Kommission dem Rat und den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden.
Es empfiehlt sich, der Kommission die Aufgabe zu übertragen, die aktualisierte Fassung der Anhänge der Verordnung (EWG) Nr. 3286/80 unter Berücksichtigung der von der Kommission oder vom Rat erlassenen Änderungen in regelmässigen Zeitabständen zu veröffentlichen -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3286/80 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 5 erhält folgende Fassung:
»(5) Die von der Kommission aufgrund der Absätze 1 oder 3 getroffene Entscheidung wird dem betroffenen Mitgliedstaat unverzueglich mitgeteilt.
Die von der Kommission aufgrund des Absatzes 4 Unterabsatz 1 getroffene Entscheidung wird dem Rat und den Mitgliedstaaten unverzueglich mitgeteilt.
Die Entscheidungen der Kommission gelten unmittelbar, es sei denn, daß Absatz 8 Anwendung findet."
2. Folgender Absatz wird angefügt:
»(10) Die Kommission veröffentlicht in regelmässigen Zeitabständen die aktualisierte Fassung der Anhänge dieser Verordnung unter Berücksichtigung der von ihr oder vom Rat erlassenen Änderungen."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 1982.
Im Namen des Rates
Der Präsident
H. CHRISTOPHERSEN
(1) ABl. Nr. L 353 vom 29. 12. 1980, S. 1.
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