5. 12. 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 324/23
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3424/85 DER KOMMISSION
vom 4. Dezember 1985
zur Festsetzung der Beihilfe für Baumwolle
DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt ,auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Griechenlands,
insbesondere auf die Absätze 3 und 10 des Protokolls Nr.
4 über Baumwolle,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2169/81 des Rates
vom 27. Juli 1981 zur Festlegung der allgemeinen
Vorschriften der Beihilferegelung für Baumwolle ('),
zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr.
1976/85 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Die in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr.
2169/81 genannte Beihilfe ist in der Verordnung (EWG)
Nr. 2468/85 (3), zuletzt geändert durch die Verordnung
(EWG) Nr. 3363/85 (4), festgesetzt worden .
Die Anwendung der in der Verordnung (EWG) Nr.
2468/85 genannten Vorschriften und Durchführungsbe
stimmungen auf die Unterlagen, über die die Kommis
sion gegenwärtig verfügt, erfordert eine Änderung der zur
Zeit geltenden Höhe der Beihilfe entsprechend dem
Artikel 1 dieser Verordnung —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Die Höhe der in Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr.
2169/81 genannten Beihilfe für nicht entkörnte Baum
wolle wird auf 67,509 ECU/100 kg festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 5. Dezember 1985 in Kraft .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Brüssel , den 4. Dezember 1985
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(') ABl . Nr. L 211 vom 31 . 7 . 1981 , S. 2.
(2) ABl . Nr. L 186 vom 19 . 7 . 1985, S. 1 .
(3) ABl . Nr. L 234 vom 31 . 8 . 1985, S. 40 .
4) ABl . Nr. L 321 vom 30 . 11 . 1985, S. 40 .
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