6. 12. 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 326/5
VERORDNUNG (EWG Nr. 3427/85 DER KOMMISSION
vom 5 . Dezember 1985
zur Festsetzung der Mindestabschöpfungen bei der Einfuhr von Olivenöl sowie
der Einfuhrabschöpfungen für andere Erzeugnisse des Olivenölsektors
bung (12) wird bestimmt, daß der Mindestabschöpfungsbe
trag des jeweiligen Erzeugnisses aufgrund der Prüfung des
Weltmarktes und des Gemeinschaftsmarktes sowie der
von den Bietern genannten Abschöpfungsbeträge festzu
setzen ist.
Bei der Erhebung der Abschöpfung sind die Vorschriften
zu berücksichtigen, die in dem Abkommen zwischen der
Gemeinschaft und bestimmten Drittländern aufgeführt
sind. Bei der Festsetzung der Abshöpfung für diese Dritt
länder ist die für die Einfuhren aus den anderen Drittlän
dern zu erhebende Abschöpfung als Berechnungsgrund
lage zu benutzen .
Für die Türkei und die Maghrebländer sollte dem gemäß
den Vereinbarungen zwischen der Gemeinschaft und
diesen Drittländern festzusetzenden Zusatzbetrag nicht
vorgegriffen werden .
Die Anwendung der vorgenannten Einzelheiten auf die
am 2. und 3 . Dezember 1985 von den Bietern vorgelegten
Abschöpfungsbeträge führt dazu, die Mindestabschöp
fungen gemäß Anhang I zu dieser Verordnung festzu
setzen .
Die bei der Einfuhr von Oliven der Tarifstellen 07.01 N
II und 07.03 A II des Gemeinsamen Zolltarifs sowie von
Erzeugnissen der Tarifstellen 15.17 B I und 23.04 A II des
Gemeinsamen Zolltarifs zu erhebende Abschöpfung muß
ausgehend von der Mindestabschöpfung berechnet
werden, die auf die in diesen Erzeugnissen enthaltene
Ölmenge anwendbar ist. Die Abschöpfung für Olivenöl
darf jedoch nicht geringer sein als ein Betrag, der 8 % des
Wertes des eingeführten Erzeugnisses entspricht, wobei
dieser Betrag pauschal festgesetzt wird. Die Anwendung
dieser Bestimmungen führt dazu, die Abschöpfungen
gemäß Anhang II dieser Verordnung festzusetzen —
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates
vom 22. September 1966 über die Errichtung einer
gemeinsamen Marktorganisation für Fette ('), zuletzt geän
dert durch die Verordnung (EWG) Nr. 231 /85 (2), insbe
sondere auf Artikel 16 Absatz 2,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1514/76 des Rates
vom 24. Juni 1976 über die Einfuhren von Olivenöl aus
Algerien (3), zuletzt geändert durch die Verordnung
(EWG) Nr. 1201 /85 (4), insbesondere auf Artikel 5,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1521 /76 des Rates
vom 24. Juni 1976 über die Einfuhren von Olivenöl mit
Ursprung in Marokko (*), zuletzt geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr. 436/85 (*), insbesondere auf
Artikel 5,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1508/76 des Rates
vom 24. Juni 1976 über die Einfuhren von Olivenöl aus
Tunesien Q, zuletzt geändert durch die Verordnung
(EWG) Nr. 436/85, insbesondere auf Artikel 5,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1180/77 des Rates
vom 17. Mai 1977 über die Einfuhr bestimmter landwirt
schaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei in
die Gemeinschaft ^8), zuletzt geändert durch die Verord
nung (EWG) Nr. 435/85 (9), insbesondere auf Artikel 10
Absatz 2,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1620/77 des Rates
vom 18 . Juli 1977 über die Einfuhren von Olivenöl aus
dem Libanon (10),
in Erwägung nachstehender Gründe :
In ihrer Verordnung (EWG) Nr. 3131 /78 vom 28 .
Dezember 1978 (u) hat die Kommission beschlossen, für
die Festsetzung der Abschöpfungen für Olivenöl auf das
Ausschreibungsverfahren zurückzugreifen .
In Artikel 3 der der Verordnung (EWG) Nr. 2751 /78 des
Rates vom 23. November 1978 über die allgemeinen
Durchführungsvorschriften für die Festsetzung der
Einfuhrabschöpfung bei Olivenöl durch Ausschrei
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Die Mindestabschöpfungen bei der Einfuhr von Olivenöl
werden in Anhang I festgesetzt.
Artikel 2
Die auf die Einfuhr der anderen Erzeugnisse des Olive
nölsektors anwendbaren Abschöpfungen werden in
Anhang II festgesetzt.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 6. Dezember , 1985 in Kraft.
») ABl . Nr. 172 vom 30. 9 . 1966, S. 3025/66.
2) ABl . Nr. L 26 vom 31 . 1 . 1985, S. 12.
3) ABl . Nr. L 169 vom 28 . 6 . 1976, S. 24 .
4) ABl . Nr. L 124 vom 9 . 5. 1985, S. 1 .
*) ABl . Nr. L 169 vom 28 . 6. 1976, S. 43 .
«) ABl . Nr. L 52 vom 22. 2 . 1985, S. 2.
T) ABl . Nr. L 169 vom 28 . 6 . 1976, S. 9 .
8) ABl . Nr. L 142 vom 9 . 6 . 1977, S. 10 .
») ABl . Nr. L 52 vom 22. 2. 1985, S. 1 .
10) ABl . Nr. L 181 vom 21 . 7. 1977, S. 4.
") ABl . Nr. L 370 vom 30. 12. 1978 , S. 60 . C 2) ABl . Nr. L 331 vom 28 . 11 . 1978 , S. 6 .
Nr. L 326/6 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 6. 12. 85
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Brüssel , den 5. Dezember 1985
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
6. 12. 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 326/7
ANHANG I
Mindestabschöpfungen bei der Einfuhr von Olivenöl
(ECU/ 100 kg)
Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs Drittländer
1 5.07 A I a) 77,00 (')
15.07 Alb) 76,00 (')
15.07 Ale) 60,00 (')
1 5.07 A IIa) 82,00 (2)
1 5.07 A IIb) 95,00 (3)
(') Für die Einfuhr von vollständig in einem der nachstehend genannten Länder gewonnenem und
unmittelbar aus diesen Ländern in die Gemeinschaft verbrachten Öl dieser Tarifstelle wird die
Abschöpfung vermindert um :
a) für den Libanon und Spanien : 0,60 ECU/100 kg ;
b) für die Türkei : 11,48 ECU/ 100 kg ('), kg, sofern der Marktbeteiligte den Nachweis erbringt, daß
er die von diesem Land festgesetzte Ausfuhrabgabe erstattet hat, wobei diese Erstattung den
Betrag der tatsächlich eingeführten Abgabe nicht überschreiten darf ;
c) für Algerien, Tunesien und Marokko : 12,69 ECU/100 kg (") sofern der Marktbeteiligte den
Nachweis erbringt, daß er die von diesem Land festgesetzte Ausfuhrabgabe erstattet hat, wobei
diese Erstattung den Betrag der tatsächlich eingeführten Abgabe nicht überschreiten darf.
(*) Diese Beträge können durch zusätzliche Beträge, die von der Gemeinschaft und den betref
fenden Drittländern bestimmt werden, erhöht werden.
(2) Für die Einfuhr von Öl dieser Tarifstelle :
a) vollständig in Algerien, Marokko und in Tunesien gewonnen und unmittelbar aus diesen
Ländern in die Gemeinschaft verbracht, wird die Abschöpfung um 3,86 ECU/ 100 kg vermin
dert ;
b) vollständig in der Türkei gewonnen und unmittelbar aus diesem Land in die Gemeinschaft
verbracht, wird die Abschöpfung um 3,09 ECU/ 100 kg vermindert.
(3) Für die Einfuhr von Öl dieser Tarifstelle :
a) vollständig in Algerien, in Marokko und in Tunesien gewonnen und unmittelbar aus diesen
Ländern in die Gemeinschaft verbracht, wird die Abschöpfung um 7,25 ECU/100 kg vermin
dert ;
b) vollständig in der Türkei gewonnen und unmittelbar aus diesem Land in die Gemeinschaft
verbracht, wird die Abschöpfung um 5,80 ECU/100 kg vermindert.
ANHANG II
Abschöpfungen bei der Einfuhr der anderen Erzeugnisse des Olivenölsektors
(ECU/ 100 kg)
Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs Drittländer
07.01 N II 16,72
07.03 A II 16,72
15.17 Bla) 38,00
15.17 BIb) 60,80
23.04 A II 4,80
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