Nr. L 326/8 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 6. 12. 85
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3428/85 DER KOMMISSION
vom 4. Dezember 1985
über die Lieferung verschiedener Partien Butteroil im Rahmen der Nahrungs
mittelhilfe
DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3331 /82 des Rates
vom 3 . Dezember 1982 über die Nahrungsmittelhilfe
politik und -Verwaltung und zur Änderung der Verord
nung (EWG) Nr. 2750/75 ('), insbesondere auf Artikel 3
Absatz 1 erster Unterabsatz,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 457/85 des Rates
vom 19 . Februar 1985 zur Festlegung von Durchfüh
rungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr.
3331 /82 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -Verwal
tung für 1985 (2),
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates
vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisa
tion für Milch und Milcherzeugnisse (3), zuletzt geändert
durch die Verordnung (EWG) Nr. 1298/85 (4), insbeson
dere auf Artikel 6 Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Die Kommission hat infolge mehrerer Beschlüsse über
die Nahrungsmittelhilfe bestimmten Ländern und
Empfängerorganisationen 600 Tonnen Butteroil zugeteilt,
die fob, cif oder frei Bestimmungsort zu liefern sind .
Infolgedessen ist nach den Regeln der Verordnung (EWG)
Nr. 1354/83 der Kommission vom 17. Mai 1983 über
allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereit
stellung und Lieferung von Magermilchpulver, Butter und
Butteroil im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe (*), geän
dert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1886/83 (*), die
Lieferung durchzuführen . Es ist erforderlich, insbesondere
die Lieferfristen und Lieferbedingungen sowie das von
den Interventionsstellen zur Bestimmung der Kosten
anzuwendende Verfahren festzulegen .
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen
entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsaus
schusses für Milch und Milcherzeugnisse —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1354/83 veranlassen
die Interventionsstellen die Lieferung von Butteroil im
Rahmen der Nahrungsmittelhilfe laut den im Anhang
genannten besonderen Bedingungen .
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröf
fentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemein
schaften in Kraft .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Brüssel , den 4. Dezember 1985
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(■) ABl . Nr. L 352 vom 14. 12. 1982, S. 1 .
O ABl . Nr. L 54 vom 23 . 2. 1985, S. 1 .
(3) ABl . Nr. L 148 vom 28 . 6 . 1968 , S. 13 .
(") ABl . Nr. L 137 vom 27. 5 . 1985, S. 5 .
O ABl . Nr. L 142 vom 1 . 6 . 1983, S. 1 .
(6) ABl . Nr . L 187 vom 12. 7 . 1983 , S. 29 .
6. 12. 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 326/9
ANHANG
Ausschreibungsbekanntmachung (')
Bezeichnung der Partie A
1 . Programm : 1985
a) Rechtsgrundlage
b) Zuweisung
Verordnung (EWG) Nr. 457/85 des Rates
Beschluß der Kommission vom 6. Mai 1985
2. Begünstigter WEP
3. Bestimmungsland Mosambik
4. Lieferstufe und -ort fob
5 . Vertreter des Begünstigten (2) (3) —
6. Gesamtmenge 200 Tonnen
7. Herkunft des Butteroils herzustellen aus Butter der Interventionsbestände
8. Interventionsstelle, in deren Besitz sich die
Bestände befinden deutsche
9. Besondere Merkmale —
10 . Verpackung 5 kg
1 1 . Ergänzende Aufschriften auf der Verpackung „MOZAMBIQUE 2577 P 1 / MAPUTO / ACÇÃO DO PROGRAMA ALIMENTAR
MUNDIAL"
12. Verschiffungsfrist vor dem 31 . Januar 1986
13 . Letzter Tag der Frist für die Einreichung der
Angebote —
14. Bei einer zweiten Ausschreibung im
Rahmen von Artikel 14 Absatz 2 der
Verordnung (EWG) Nr. 1354/83 :
a) Verschiffungsfrist
b) letzter Tag der Frist für die Einreichung
der Angebote
15 . Verschiedenes Die Lieferkosten werden von der deutschen Interventionsstelle gemäß Artikel 1 5 der
Verordnung (EWG) Nr. 1354/83 festgesetzt ^)
Nr. L 326/ 10 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 6. 12. 85
Bezeichnung der Partie B
1 . Programm : 1985
a) Rechtsgrundlage
b) Zuweisung
Verordnung (EWG) Nr. 457/85 des Rates
Beschluß der Kommission vom 20 . November 1985
2. Begünstigter IKRK
3 . Bestimmungsland Angola
4: Lieferstufe und -ort fob
5 . Vertreter des Begünstigten (2) (3) —
6. Gesamtmenge 300 Tonnen
7. Herkunft des Butteroils herzustellen aus Butter der Interventionsbestände
8 . Interventionsstelle, in deren Besitz sich die
Bestände befinden belgische
9 . Besondere Merkmale —
10 . Verpackung 2,5 kg
1 1.. Ergänzende Aufschriften auf der Verpackung ein rotes Kreuz mit den Abmessungen 10 x 10 cm und :
„ANG-161 / DOM DA COMUNIDADE ECONÓMICA EUROPEIA / ACÇÃO DA
CRUZ VERMELHA / DESTINADO A DISTRIBUIÇÃO GRATUITA / LOBITO"
12. Verschiffungsfrist vor dem 31 . Dezember 1985
13 . Letzter Tag der Frist für die Einreichung der
Angebote —
14. Bei einer zweiten Ausschreibung im
Rahmen von Artikel 14 Absatz 2 der
Verordnung (EWG) Nr. 1354/83 :
a) Verschiffungsfrist
b) letzter Tag der Frist für die Einreichung
der Angebote
15 . Verschiedenes Die Lieferkosten werden von der belgischen Interventionsstelle gemäß Artikel 15 der
Verordnung (EWG) Nr. 1354/83 festgesetzt (4)
6. 12. 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 326/ 11
Bezeichnung der Partie C
1 . Programm : 1985
a) Rechtsgrundlage
b) Zuweisung
Verordnung (EWG) Nr. 457/85 des Rates
Beschluß der Kommission vom 6. Mai 1985
2. Begünstigter WEP
3 . Bestimmungsland Tansania
4. Lieferstufe und -ort fob
5. Vertreter des Begünstigten (2) (3) —
6 . Gesamtmenge 100 Tonnen
7. Herkunft des Butteroils herzustellen aus Butter der Interventionsbestände
8 . Interventionsstelle, in deren Besitz sich die
Bestände befinden niederländische
9 . Besondere Merkmale —
10 . Verpackung 5 kg n
1 1 . Ergänzende Aufschriften auf der Verpackung ein roter Punkt mit einem Durchmesser von mindestens 30 cm und :
„TANZANIA 0224702 / ACTION OF THE WORLD FOOD PROGRAMME"
12. Verschiffungsfrist vor dem 15. Januar 1986
13 . Letzter Tag der Frist für die Einreichung der
Angebote —
14. Bei einer zweiten Ausschreibung im
Rahmen von Artikel 14 Absatz 2 der
Verordnung (EWG) Nr. 1354/83 :
a) Verschiffungsfrist
b) letzter Tag der Frist für die Einreichung
der Angebote
15. Verschiedenes Die Lieferkosten werden von der niederländischen Interventionsstelle gemäß Artikel
15 der Verordnung (EWG) Nr. 1354/83 festgesetzt (4) (*)
Nr. L 326/ 12 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 6. 12. 85
Vermerke :
(') Dieser Anhang gilt zusammen mit der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C
208 vom 4. August 1983 , Seite 9 , veröffentlichten Bekanntmachung als Auschreibungsbekanntma
chung.
(2) Siehe im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 229 vom 26. August 1983, Seite 2,
veröffentlichtes Verzeichnis.
(3) Der Zuschlagsempfänger tritt schnellstmöglich mit dem Begünstigten in Verbindung, um die
erforderlichen Versandpapiere zu bestimmen .
(4) Der vom Zuschlagsempfänger zu kontaktierende Delegierte der Kommission : Siehe im Amts
blatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 227 vom 7. September 1985, Seite 4, veröffent
lichtes Verzeichnis .
f5) Auf standardisierten Paletten — 40 Kartons je Palette — unter Plastikfilm zu liefern.
0 Der Zuchlagsempfänger übermittelt dem Vertreter des Empfängers bei der Lieferung ein Gesund
heitszeugnis .
V
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