Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3429/80 der Kommission vom 29. Dezember 1980 zum Erlaß der bei der Einfuhr von Champignonkonserven anwendbaren Schutzmaßnahmen
Amtsblatt Nr. L 358 vom 31/12/1980 S. 0066
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3429/80 DER KOMMISSION
vom 29. Dezember 1980
zum Erlaß der bei der Einfuhr von Champignonkonserven anwendbaren Schutzmaßnahmen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 516/77 des Rates vom 14. März 1977 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2021/80 (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Der Gemeinschaftsmarkt für Champignonkonserven ist durch hohe Bestände an Erzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft gekennzeichnet. Ausserdem liegen die Angebotspreise der wichtigsten Lieferländer deutlich unter dem Selbstkostenpreis der Verarbeitungsbetriebe in der Gemeinschaft. Angesichts der Angebotsmengen in diesen Ländern steht zu befürchten, daß die auf dem Gemeinschaftsmarkt bestehenden Schwierigkeiten durch die Einfuhren aus Drittländern noch erhöht werden.
Die vorstehende grundsätzliche Beurteilung der Marktlage führt zu dem Schluß, daß der Markt in der Gemeinschaft durch diese Einfuhren von ernstlichen Störungen bedroht ist, die die Ziele des Artikels 39 des Vertrages gefährden. Unter diesen Voraussetzungen müssen Schutzmaßnahmen getroffen werden.
Mit Rücksicht auf die herkömmlichen Handelsströme mit den Lieferdrittländern ist es angezeigt, keine Maßnahmen zur Aussetzung der Einfuhren zu ergreifen, sondern die Einfuhren, die den herkömmlichen Umfang überschreiten, einer weniger einschränkenden Maßnahme, d. h. der Erhebung eines Zusatzbetrags zu unterwerfen, um so den Gemeinschaftsmarkt zu schützen.
Wegen des sehr geringen Umfangs der Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in den Maghreb- und den AKP-Ländern sollten diese Einfuhren von der Anwendung der Schutzmaßnahme ausgenommen werden -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Auf Champignonkonserven der Tarifstelle 20.02 A des Gemeinsamen Zolltarifs, andere als die in Artikel 4 genannten, die in der Gemeinschaft über die gemäß Artikel 2 Absätze 1 und 3 festgelegten Mengen hinausgehend zum freien Warenverkehr abgefertigt werden, wird für den Zeitraum vom 1. Januar 1981 bis 31. März 1981 ein Zusatzbetrag in Höhe von 175 ECU je 100 kg netto erhoben.
Artikel 2
(1) Anträgen auf Ausstellung von Einfuhrlizenzen für Champignonkonserven wird bis 26 % der Mengen stattgegeben, für die in den ersten elf Monaten von 1980 für die Erzeugnisse aus jedem Lieferland in demjenigen Mitgliedstaat Einfuhrlizenzen ausgestellt worden sind, in dem die Einfuhrlizenz beantragt wird.
Der Nachweis bezueglich der von jedem Einführer in der genannten Zeitspanne erhaltenen Lizenzen ist der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zu erbringen, in dem der Antrag gestellt wird.
(2) Die sich bei Anwendung von Absatz 1 ergebenden Gesamtmengen teilen sich nach Abzug der Menge, die den in Absatz 3 genannten Beteiligten vorbehalten ist, wie folgt auf:
- Volksrepublik China: 6 177 Tonnen,
- Korea: 1 022 Tonnen,
- Taiwan: 280 Tonnen,
- Hongkong: 54 Tonnen,
- Spanien: 369 Tonnen,
- Andere (mit Ausnahme der in
Artikel 4 genannten Länder): 14 Tonnen.
(3) Werden die Lizenzen von Personen beantragt, die in den ersten elf Monaten von 1980 für das betreffende Erzeugnis keine Lizenzen erhalten haben, dann wird diesen Anträgen insgesamt in jedem Mitgliedstaat bis 5 % der Gesamtmenge stattgegeben, für die gemäß Absatz 1 anhand der in dem Bezugszeitraum ausgestellten Lizenzen in diesem Mitgliedstaat Einfuhrlizenzen ausgestellt werden können.
Die im vorstehenden Absatz genannten Anträge sind spätestens am 15. Januar 1981 zu stellen.
Die Mitgliedstaaten stellen die diesen Anträgen entsprechenden Einfuhrlizenzen am 22. Januar 1981 aus und nehmen dazu eine gerechte Aufteilung der im ersten Unterabsatz genannten Menge auf alle Antragsteller vor.
(4) Abweichend von Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2104/75 (1) gelten die gemäß diesem Artikel ausgestellten Lizenzen bis 31. März 1981.
Artikel 3
(1) Die Einfuhrlizenzen, die für die über die in Artikel 2 genannten Mengen hinausgehenden Mengen ausgestellt werden, enthalten in Feld 20 einen der nachstehenden Vermerke:
- »Zu erhebender Zusatzbetrag - Verordnung (EWG) Nr. 3429/80",
- »Opkrävning af tillägsafgift - Forordning (EÖF) nr. 3429/80",
- »posó sympliromatikó pros eíspraxi - Kanonismós (EOK) arith. 3429/80",
- »Additional amount to be levied - Regulation (EEC) No 3429/80",
- »Montant supplémentaire à percevoir - Règlement (CEE) no 3429/80",
- »Importo supplementare da riscuotere - Regolamento (CEE) no 3429/80",
- »Te heffen extra bedrag - Verordening (EEG) nr. 3429/80".
(2) Die für die Mengen aus den Maghreb- und den AKP-Ländern ausgestellten Einfuhrlizenzen enthalten in Feld 20 einen der nachstehenden Vermerke:
- »Bei Anwendung von Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3429/80 ist der Zusatzbetrag nicht zu erheben",
- »Tillägsafgift opkräves ikke, hvis betingelserne i artikel 4 i forordning (EÖF) nr. 3429/80 er opfyldt",
- »To sympliromatikó posó den ischýei eán tiroýntai oi diatáxeis toy árthroy 4 toy kanonismoý (EOK) arith. 3429/80",
- »Additional amount not applicable if the provisions of Article 4 of Regulation (EEC) No 3429/80 are complied with",
- »Le montant supplémentaire n'est pas applicable si les dispositions de l'article 4 du règlement (CEE) no 3429/80 sont respectées",
- »L'importa supplementare non è applicabile se sono osservate le disposizioni del Regolamento (CEE) n. 3429/80".
- »Het extra bedrag is niet van töpassing wanneer de bepalingen van artikel 4 van Verordening (EEG) nr. 3429/80 worden nageleefd".
Artikel 4
Jede Einfuhr aus den Maghreb- und den AKP-Ländern ist von der Anwendung dieser Verordnung ausgenommen, sofern das Erzeugnis seinen Ursprung in den betreffenden Ländern hat und von der Warenverkehrsbescheinigung begleitet ist, die im Einklang mit dem in den Anhängen zu den mit diesen Ländern abgeschlossenen Präferenzabkommen enthaltenen Protokoll über die Bestimmung des Begriffs »Waren mit Ursprung in . . ." und die Verfahren der verwaltungsmässigen Zusammenarbeit ausgestellt wurden.
Artikel 5
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede Woche die Menge mit, für die eine Einfuhrlizenz beantragt wurde,
- mit Angabe des Ursprungs der in den Anträgen angegebenen Erzeugnisse,
- unterteilt nach den Mengen, für die die Lizenzen mit oder ohne den in Artikel 3 vorgesehenen Vermerk ausgestellt wurden.
Diese Mitteilungen werden der Kommission zugestellt:
- am Mittwoch bezueglich der Angaben zu den am Montag und Dienstag gestellten Anträgen,
- am Freitag bezueglich der Angaben zu den am Mittwoch und Donnerstag gestellten Anträgen,
- am Montag bezueglich der Angaben zu den am Freitag der Vorwoche gestellten Anträgen.
Artikel 6
Artikel 3a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2104/75 ist nicht anwendbar.
Artikel 7
Diese Verordnung gilt nicht für die Abfertigung von Erzeugnissen zum freien Warenverkehr, für die die Einfuhrlizenzen vor dem 1. Januar 1981 ausgestellt wurden.
Artikel 8
Die Verordnungen (EWG) Nr. 1257/80, (EWG) Nr. 1400/80, (EWG) Nr. 2756/80 und (EWG) Nr. 3159/80 werden aufgehoben.
Artikel 9
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Dezember 1980
Für die Kommission
Finn GUNDELACH
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. L 73 vom 21. 3. 1977, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 198 vom 31. 7. 1980, S. 1.
(1) ABl. Nr. L 214 vom 12. 8. 1975, S. 20.
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