6 . 12. 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 326/ 13
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3429/85 DER KOMMISSION
vom 4. Dezember 1985
über die Lieferung verschiedener Partien Magermilchpulver im Rahmen der
Nahrungsmittelhilfe
allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereit
stellung und Lieferung von Magermilchpulver, Butter und
Butteroil im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe (*), geän
dert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1886/83 (*), die
Lieferung durchzuführen . Es ist erforderlich, insbesondere
die Lieferfristen und Lieferbedingungen sowie das von
den Interventionsstellen zur Bestimmung der Kosten
anzuwendende Verfahren festzulegen .
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen
entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsaus
schusses für Milch und Milcherzeugnisse —
DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3331 /82 des Rates
vom 3 . Dezember 1982 über die Nahrungsmittelhilfepo
litik und -Verwaltung und zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2750/75 ('), insbesondere auf Artikel 3 Absatz
1 erster Unterabsatz,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 457/85 des Rates
vom 19 . Februar 1985 zur Festlegung von Durchfüh
rungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr.
3331 /82 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -Verwal
tung für 1985 (2),
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates
vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisa
tion für Milch und Milcherzeugnisse (3), zuletzt geändert
durch die Verordnung (EWG) Nr. 1298 /85 (4), insbeson
dere auf Artikel 7 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Die Kommission hat infolge mehrerer Beschlüsse über
die Nahrungsmittelhilfe bestimmten Ländern und
Empfängerorganisationen 50 Tonnen Magermilchpulver
zugeteilt, die fob, cif oder frei Bestimmungsort zu liefern
sind.
Infolgedessen ist nach den Regeln der Verordnung (EWG)
Nr. 1354/83 der Kommission vom 17. Mai 1983 über
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1354/83 veranlassen
die Interventionsstellen die Lieferung von Magermilch
pulver im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe laut den im
Anhang genannten besonderen Bedingungen .
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröf
fentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemein
schaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Brüssel , den 4. Dezember 1985
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(') ABl . Nr. L 352 vom 14. 12. 1982, S. 1 .
(2) ABl . Nr. L 54 vom 23 . 2 . 1985, S. 1 .
(3) ABl . Nr. L 148 vom 28 . 6 . 1968 , S. 13 .
4 ABl . Nr. L 137 vom 27. 5 . 1985, S. 5 .
O ABl . Nr . L 142 vom 1 . 6 . 1983, S. 1 .
6 ABl . Nr. L 187 vom 12. 7 . 1983, S. 29 .
Nr. L 326/ 14 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 6. 12. 85
ANHANG
Ausschreibungsbekanntmachung (')
Bezeichnung der Partie A B
1 . Programm : 1985
a) Rechtsgrundlage
b) Zuweisung
Verordnung (EWG) Nr. 457/85 des Rates
Beschluß der Kommission vom 12. März 1985
2. Begünstigter UNHCR
3 . Bestimmungsland Ruanda
4. Lieferstufe und -ort frei Bestimmungsort Kigali
5. Vertreter des Begünstigten (2) (3) zu Hd. von Herrn Jambor
5a . Empfänger Monsieur le Délégué UNHCR, Quartier Kiyovu,
6, rue des Parcs , Kigali
6 . Gesamtmenge 25 Tonnen 25 Tonnen
7. Herkunft des Magermilchpulvers Gemeinschaftsmarkt
8 . Interventionsstelle belgische
9 . Besondere Merkmale Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 1354/83
10 . Verpackung 25 kg
11 . Ergänzende Aufschriften auf der Verpak
kung
„ACTION DU HCR AU RUANDA / POUR DISTRIBUTION GRATUITE"
12. Verschiffungsfrist vor dem 15. Januar 1986 | vor dem 10. Februar 1986
13 . Letzter Tag der Frist für die Einreichung
der Angebote
14. Bei einer zweiten Ausschreibung im
Rahmen von Artikel 14 Absatz 2 der
Verordnung (EWG) Nr. ' 1354/83 :
a) Verschiffungsfrist
b) letzter Tag der Frist für die Einreichung
der Angebote
15 . Verschiedenes Die Lieferkosten werden von der belgischen Interventionsstelle gemäß Artikel 1 5 der
Verordnung (EWG) Nr. 1354/83 festgesetzt ^)
(') Dieser Anhang gilt zusammen mit der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 208 vom 4. August 1983, Seite 9 , veröf
fentlichten Bekanntmachung als Ausschreibungsbekanntmachung.
(2) Siehe im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 229 vom 26. August 1983 , Seite 2, veröffentlichtes Verzeichnis .
(3) Der Zuschlagsempfänger tritt mit dem Begünstigten schnellstmöglich in Verbindung, um die notwendigen Versandpapiere zu
bestimmen .
(4) Der vom Zuschlagsempfänger zu kontaktierende Delegierte der Kommission : Siehe im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Nr. C 227 vom 7. September 1985, Seite 4, veröffentlichtes Verzeichnis .
Full & Egal Universal Law Academy