6 . 12. 84 Nr. L 316/49Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
VERORDNUNG EWG) Nr. 3430/84 DER KOMMISSION
vom 5 . Dezember 1984
zur Änderung der Ausfuhrerstattungen für Getreide, Mehle , Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen
DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä
ischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des
Rates vom 29 . Oktober 1975 über die gemeinsame
Marktorganisation für Getreide ('), zuletzt geändert
durch die Verordnung (EWG) Nr. 1018 /84 (2), insbe
sondere auf Artikel 16 Absatz 2 fünfter Unterabsatz,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Die Erstattungen, die bei der Ausfuhr von Getreide ,
Mehl, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder
Roggen anzuwenden sind, wurden durch die Verord
nung (EWG) Nr. 3349/84 ('), zuletzt geändert durch
die Verordnung (EWG) Nr. 3379/84 (4), festgesetzt.
Die Anwendung der in der Verordnung (EWG) Nr.
3349/84 enthaltenen Modalitäten auf die Angaben ,
über welche die Kommission gegenwärtig verfügt,
führt dazu, daß die gegenwärtig geltenden Ausfuhr
erstattungen entsprechend dem Anhang zu dieser
Verordnung zu ändern sind —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Die Erstattungen bei der Ausfuhr der in Artikel 1
Buchstaben a), b) und c) der Verordnung (EWG) Nr.
2727/75 genannten Erzeugnisse im ursprünglichen
Zustand, die im Anhang der geänderten Verordnung
(EWG) Nr. 3349/84 festgesetzt sind, werden gemäß
dem Anhang zu dieser Verordnung abgeändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 6. Dezember 1984 in Kraft .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Brüssel , den 5 . Dezember 1984
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(') ABl . Nr. L 281 vom 1 . 11 . 1975, S. 1 .
0 ABl . Nr. L 107 vom 19 . 4 . 1984, S. 1 .
(3) ABl . Nr. L 312 vom 30 . 11 . 1984, S. 21 .
(4) ABl . Nr . L 313 vom 1 . 12 . 1984, S. 59 .
Nr. L 316/50 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 6 . 12. 84
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 5 . Dezember 1984 zur Änderung der Ausfuhr
erstattungen für Getreide, Mehle , Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen
(ECU/Tonne)
Tarifnummer Warenbezeichnung
Betrag
der
Erstattungen
10.01 B I Weichweizen und Mengkorn
für Ausfuhren nach :
|
— der Schweiz, Österreich und Liechtenstein 0
\ — den anderen Drittländern 0
10.01 B II Hartweizen —
10.02 Roggen
für Ausfuhren nach :
— der Schweiz, Österreich und Liechtenstein
— den anderen Drittländern
10,00
10,00
10.03 Gerste
für Ausfuhren nach :
— der Schweiz, Österreich und Liechtenstein 23,00
— der Zone II b) 30,00
— Japan
— den anderen Drittländern —
10.04 Hafer
für Ausfuhren nach :
— der Schweiz, Österreich und Liechtenstein
— den anderen Drittländern
—
10.05 B Mais, anderer als Hybridmais zur Aussaat —
10.07 B Hirse aller Art, ausgenommen Sorghum —
10.07 C Sorghum —
ex 11.01 A Mehl von Weichweizen : I
— mit einem Aschegehalt von 0 bis 520 17,00
— mit einem Aschegehalt von 521 bis 600 • 17,00
— mit einem Aschegehalt von 601 bis 900 15,00
— mit einem Aschegehalt von 901 bis 1 100 15,00
— mit einem Aschegehalt von 1 101 bis 1 650 14,00
— mit einem Aschegehalt von 1 651 bis 1 900 13,00
6. 12. 84 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 316/51
(ECU/Tonne)
Tarifnummer Warenbezeichnung
Betrag
der
Erstattungen
ex 11.01 B Mehl von Roggen :
— mit einem Aschegehalt von 0 bis 700 13,00
— mit einem Aschegehalt von 701 bis 1 150 13,00
— mit einem Aschegehalt von 1 151 bis 1 600 13,00
— mit einem Aschegehalt von 1 601 bis 2 000 13,00
1 1 .02 A I a) Grobgrieß und Feingrieß von Hartweizen :
— mit einem Aschegehalt von 0 bis 1 300 (') 133,00
— mit einem Aschegehalt von 0 bis 1 300 (2) 126,00
— mit einem Aschegehalt von 0 bis 1 300 113,00
— mit einem Aschegehalt von mehr als 1 300 106,50
11.02 AI b)^ Grobgrieß und Feingrieß von Weichweizen :
— mit einem Aschegehalt von 0 bis 520 17,00
(') Grieß, von dem weniger als 10 Gewichtshundertteile durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 0,250 mm
hindurchgehen .
(2) Grieß, von dem weniger als 10 Gewichtshundertteile durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 0,160 mm
hindurchgehen .
NB. Die Zonen sind diejenigen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 1 124/77 (ABl . Nr. L 134 vom 28 . 5. 1977), geän
dert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3634/83 (ABl . Nr. L 360 vom 23 . 12. 1983), bestimmt sind.
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