Nr. L 361 / 16 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 22. 12. 82
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3431/82 DER KOMMISSION
vom 17 . Dezember 1982
zur Verlängerung der Verordnung (EWG) Nr. 1193/81 zur Festlegung der
Ausfuhrerstattungen für Rohtabak der Ernte 1980
Sorten bis zum 30. Juni 1983 zu gewähren, damit
diese Ausfuhrmöglichkeiten wahrgenommen werden
können .
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen
entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsaus
schusses für Tabak —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä
ischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 727/70 des
Rates vom 21 . April 1970 über die gemeinsame Markt
organisation für Rohtabak ('), zuletzt geändert durch
die Verordnung (EWG) Nr. 1 461 /82 (2), insbesondere
auf Artikel 9 Absatz 2 dritter Unterabsatz erster Satz,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Für bestimmte Tabaksorten der Ernte 1980 sind mit
Verordnung (EWG) Nr. 1193/81 der Kommission vom
30 . April 1981 (3), zuletzt geändert durch die Verord
nung (EWG) Nr. 1 687/82 (4), Ausfuhrerstattungen fest
gesetzt worden .
Als äußerster Zeitpunkt für die Gewährung dieser
Erstattungen ist der 31 . Dezember 1982 festgesetzt
worden . Für bestimmte Tabaksorten haben sich jedoch
Ausfuhrmöglichkeiten nach diesem Zeitpunkt
ergeben . Es ist zweckmäßig, die Erstattungen für diese
In Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1193/81 wird
der „31 . Dezember 1982" ersetzt durch den „30 . Juni
1983".
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung
im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in
Kraft.
Sie gilt ab 1 . Januar 1983 .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Brüssel , den 17. Dezember 1982
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(') ABl . Nr. L 94 vom 28 . 4 . 1970, S. 1 .
(2) ABl . Nr. L 164 vom 14. 6 . 1982, S. 27 .
f) ABl . Nr . L 121 vom 5 . 5 . 1981 , S. 25 .
4 ABl . Nr. L 186 vom 30 . 6 . 1982, S. 29 .
Full & Egal Universal Law Academy