22. 12. 82 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 361 / 17
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3432/82 DER KOMMISSION
vom 17 . Dezember 1982
zur Festsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Rohtabak der Ernte 1982
tabaks nachhaltig verschlechtern . Diese Lage ist nach
Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 326/71 eine der
in Artikel 9 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verord
nung (EWG) Nr. 727/70 genannten Ausnahmefälle, so
daß für die betreffenden Sorten die Erstattung außer
halb der im genannten Artikel gesetzten Grenzen fest
gesetzt werden kann .
Die Anwendung der genannten Regeln und Kriterien
hat bei der derzeitigen Lage auf dem Tabakmarkt und
insbesondere bei den Preisen in der Gemeinschaft und
auf dem Weltmarkt zur Folge, für die im Anhang
genannten Erzeugnisse, Beträge und Länder Erstat
tungen festzulegen .
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen
entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsaus
schusses für Tabak —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä
ischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 727/70 des
Rates vom 21 . April 1970 über die Errichtung einer
gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak ('),
zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr.
1461 /82 (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 dritter
Unterabsatz erster Satz,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Nach Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 727/70
kann der Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen
und den Preisen der in Artikel 1 der genannten
Verordnung angeführten Erzeugnisse in der Gemein
schaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausge
glichen werden .
Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 326/71 des Rates vom
15. Februar 1971 zur Festlegung der Grundregeln für
die Gewährung der Erstattungen bei der Ausfuhr sowie
der Kriterien für die Festsetzung der Erstattungsbe
träge für Rohtabak (3) muß die Gewährung von Erstat
tungen auf Tabakballen aus Tabakblättern der
Gemeinschaftsernte beschränkt werden . Die Erstat
tungen werden für die Sorten aus der Gemeinschafts
erzeugung festgesetzt, und zwar unter Berücksichti
gung der in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 326/71 genannten Faktoren .
Für gewisse Sorten bestehen sehr begrenzte Absatz
märkte, oder sie erfordern sehr hohe Transportkosten .
Andererseits wenden einige Ausfuhrdrittländer Preise
an, die die Wettbewerbsfähigkeit des Gemeinschafts
Artikel 1
Die Liste der Tabaksorten, in Ballen der Ernte 1982,
für die eine Erstattung bei der Ausfuhr im Sinne von
Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 727/70 gewährt
wird, die Höhe dieser Erstattung und die Bestim
mungsdrittländer werden im Anhang festgelegt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften in Kraft .
Sie gilt bis 31 . Dezember 1983 .
verbindlich und gilt unmittelbar in jedemDiese Verordnung ist in allen ihren Teilen
Mitgliedstaat .
Brüssel , den 17. Dezember 1982
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(') ABl . Nr. L 94 vom 28 . 4. 1970, S. 1 .
( 2) ABl . Nr. L 164 vom 14. 6 . 1982, S. 27 .
3) ABl . Nr. L 39 vom 17. 2. 1971 , S. 1 .
Nr. L 361 / 18 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 22. 12. 82
ANHANG
Laufende
Nummer
Sorten
Erstattungs
betrag
(ECU/kg)
Bestimmungsland
1 Badischer Geudertheimer 0,34 j
2
4
Badischer Burley E
a) Paraguay
b) Dragon vert und seine Hybriden, Philippin, Petit
Grammont (Flobecq), Semois, Appelterre
0,34
0,34
0,34
/ nach allen Drittländern
7 Bright 0,30 \
8
9
Burley 1
Maryland
0,30
0,30
/ nach allen Drittländern, mit Aus
) nähme der Vereinigten Staaten von
1 Amerika und von Kanada
10 Kentucky 0,44 '
11 a) Forchheimer Havanna II c) 0,34 nach allen Drittländern
13 Xanti-Yaka 0,44 \
14 a) Perusti tza
b) Samsun
0,44
0,30
/ nach allen Drittländern, mit Aus
> nähme von der Türkei und von Jugo
1 slawien
15 Erzegovina 0,44 '
16 a) Round Tip
b) Scafati
c) Sumatra I
j 0,72 nach allen Drittländern, mit Ausnahme der Vereinigten Staaten vonAmerika und von Kanada
17 Basmas 0,34 \
18 Katerini und ähnliche Sorten 0,34
19 Kaba Koulak classic 0,34
20
21
a) Kaba Koulak non classic
b) Elassona, Myrodata Smyrne, Trapezous, und Phi 1
Myrodata Agrinion
0,44
0,44
0,44
nach allen Drittländern, mit Aus
* nähme von der Türkei und von Jugo
slawien
22 Zichnomyrodata 0,34
23 Tsebelia 0,44
24 Mavra 0,44
25
26
Burley GR
Virginia GR
0,30
0,30
\ nach allen Drittländern, mit Aus
\ nähme der Vereinigten Staaten von
1 Amerika und von Kanada
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