22. 12. 82 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 361 / 19
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3433/82 DER KOMMISSION
vom 17 . Dezember 1982
über eine Ausschreibung zum Verkauf von zur Ausfuhr bestimmten Tabakballen
aus Beständen der italienischen Interventionsstelle
entsprechend dem Anhang, werden zum Verkauf
angeboten .
Artikel 2
Der Verkauf wird im Wege einer Ausschreibung nach
Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 3389/73 durch
geführt.
Artikel 3
Die Frist für die Einreichung der Angebote am Sitz
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
endet am 13 . April 1983 um 12.00 Uhr Ortszeit.
Artikel 4
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä
ischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 727/70 des
Rates vom 21 . April 1970 über die Errichtung einer
gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak ('),
zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr.
1461 /82 (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3389/73 der Kommis
sion vom 13 . Dezember 1973 (3), zuletzt geändert
durch die Verordnung (EWG) Nr. 313/79 (4), sind die
Verfahren und Bedingungen für den Verkauf von
Rohtabak aus Beständen der Interventionsstellen fest
gelegt worden .
Wegen der Schwierigkeiten im Zusammenhang mit
der Lagerung von Tabakballen, insbesondere der
Lagerkosten, sowie angesichts der auf dem Binnen
markt der Gemeinschaft verfügbaren Tabakmengen ist
es angezeigt, diesen Tabak nach Partien im Wege
einer Ausschreibung zu verkaufen und ihn ohne
Erstattung für die Ausfuhr zu bestimmen.
Wegen der Bedeutung der Partien, und da die
Zahlung der gesamten Partien vor der Abnahme des
Tabaks erfolgt, ist vorzusehen, daß auf Antrag des
Zuschlagsempfängers die Kaution nach Maßgabe der
Durchführung der Ausfuhren für die abgenommenen
Tabakmengen freigegeben wird .
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen
entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsaus
schusses für Tabak —
Die in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr.
3389/73 genannte Frist für die Abnahme des Tabaks
durch den Zuschlagsempfänger wird festgesetzt :
a) am Ende des sechsten Monats nach dem Zeitpunkt
der Veröffentlichung des Ausschreibungsergeb
nisses im Amtsblatt der Europäischen Gemein
schaften für mindestens ein Drittel der Partien ,
b) am Ende des zehnten Monats nach diesem Zeit
punkt für den verbleibenden Tabak .
Artikel 5
( 1 ) Die in Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr.
3389/73 genannte Kaution ist bei der Azienda di Stato
per gli interventi nel mercato agricolo, sezione specia
lizzata per il tabacco (AIMA), via Duccio Galimberti
47, 00136 Roma, Italien , zu leisten .
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
(2) Die Kommission teilt unverzüglich der betrof
fenen Interventionsstelle das Ausschreibungsergebnis
mit. Diese gibt unmittelbar danach die Kautionen der
Bieter frei , deren Angebote nicht zulässig waren oder
die den Zuschlag nicht erhalten haben .
Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 7 zweiter
Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3389/73
werden die Kautionen des bzw. der Zuschlagsemp
fänger freigestellt, sobald die Bedingungen von Artikel
7 Buchstabe c) der genannten Verordnung erfüllt sind .
(3) Die Kaution wird auf Antrag des Beteiligten im
Verhältnis zu den Tabakmengen freigegeben, für die
die Nachweise gemäß Artikel 7 Buchstabe c) der
genannten Verordnung erbracht worden sind .
Artikel 1
Acht für die Ausfuhr bestimmte Partien Rohtabak
ballen der Ernten 1978 und 1979 aus Beständen der
italienischen Interventionsstelle mit einem Gesamtge
wicht von 1 5 543 409 kg, aufgeteilt nach Sorten
Artikel 6
(') ABl . Nr. L 94 vom 28 . 4. 1970, S. 1 .
(2) ABl . Nr. L 164 vom 14. 6 . 1982, S. 27.
(3) ABl . Nr. L 345 vom 15 . 12. 1973, S. 47 .
(4) ABl . Nr. L 43 vom 20 . 2. 1979 , S. 5 .
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften in Kraft .
Nr. L 361 /20 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 22. 12. 82
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Brüssel , den 17. Dezember 1982
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
22. 12. 82 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 361 /21
ANHANG
Partie
Nr.
Sorte Ernte Gewicht/kg
1 Xanti-Yaka
Perustitza
Erzegovina
1978
1978
1978
524 825
391 190
975 705
1 891 720
2 Xanti-Yaka
Perustitza
Erzegovina
1978
1978
1978
692 161
339 223
1 079 894
2 1 1 1 278
3 Xanti-Yaka
Perustitza
Erzegovina
1978
1978
1978
612 838
364 195
970 117
1 947 150
4 Xanti-Yaka
Perustitza
Erzegovina
1979
1979
1 979
403 015
513 995
975 174
1 892 184
5 Xanti-Yaka
Perustitza
Erzegovina
1 979
1979
1979
576 242
321 136
1 032 590
1 929 968
6 Xanti-Yaka
Perustitza
Erzegovina
1979
1979
1979
519 236
529 355
864 625
1 913216
7 Xanti-Yaka
Perustitza
Erzegovina
1 979
1979
1979
396 292
426 083
1 130 607
1 952 982
8 Xanti-Yaka
Perustitza
Erzegovina
1979
1 979
1979
424 124
502 604
978 183
1 904 911
Insgesamt 1 5 543 409
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