Nr. L 326/26 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 6. 12. 85
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3434/85 DER KOMMISSION
vom 5. Dezember 1985
über die Eröffnung einer Dauerausschreibung zur Ausfuhr von 75 000 Tonnen
Roggen aus Ernten von vor 1981 aus Beständen der deutschen Interventionsstelle
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates
vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorgani
sation für Getreide ('), zuletzt geändert durch die Verord
nung (EWG) Nr. 1018/84 (2), insbesondere auf Artikel 7
Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2738/75 des Rates
vom 29. Oktober 1975 über die Grundregeln für die
Intervention bei Getreide (3) bestimmt, daß die Abgabe
des Getreides, das sich bei den Interventionsstellen
befindet, durch Ausschreibung erfolgt.
Die Verordnung (EWG) Nr. 1836/82 der Kommission (4),
geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1806/85 (5),
legt das Verfahren und die Bedingungen für die Abgabe
des Getreides, das sich im Besitz der Interventionsstellen
befindet, fest.
Mit Mitteilung vom 2. Dezember 1985 hat Deutschland
der Kommission seinen Wunsch mitgeteilt, zum Zweck
der Ausfuhr in die Drittländer 75 000 Tonnen Roggen
aus Ernten von vor 1981 zum Verkauf zu stellen, die sich
im Besitz der deutschen Interventionsstelle befinden.
Diesem Antrag kann stattgegeben werden durch Eröff
nung einer Ausschreibung.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen
entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsaus
schusses für Getreide —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Die deutsche Interventionsstelle kann unter den in der
Verordnung (EWG) Nr. 1836/82 festgelegten Bedin
gungen eine Dauerausschreibung für die Ausfuhr von
75 000 Tonnen Roggen aus Ernten von vor 1981 aus
ihren Beständen vornehmen .
Artikel 2
( 1 ) Die Ausschreibung betrifft eine Höchstmenge von
75 000 Tonnen Roggen, die nach allen Drittländern
auszuführen ist.
(2) Die Gebiete, in denen die 75 000 Tonnen Roggen
lagern, sind in Anhang I angegeben .
Artikel 3
Die Ausfuhrlizenzen gelten vom Zeitpunkt ihrer Ausstel
lung im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr.
1836/82 bis zum Ablauf des zweiten darauffolgenden
Monats .
Artikel 4
( 1 ) Der Termin für die Einreichung der Angebote für
die erste Teilausschreibung läuft am 18 . Dezember 1985
um 13 Uhr (Brüsseler Zeit) aus .
(2) Der Termin für die Einreichung der Angebote für
die letzte Teilausschreibung läuft am 19 . März 1986 um
13 Uhr (Brüsseler Zeit) aus.
(3) Die Angebote müssen bei der deutschen Interven
tionsstelle eingereicht werden .
Artikel 5
Die deutsche Interventionsstelle teilt der Kommission
spätestens zwei Stunden nach Ablauf des Termins für die
Einreichung der Angebote die erhaltenen Angebote mit.
Sie müssen gemäß dem Schema im Anhang II übermit
telt werden .
Artikel 6
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffent
lichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Brüssel , den 5. Dezember 1985
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(') ABl . Nr. L 281 vom 1 . 11 . 1975, S. 1 .
(2) ABl . Nr. L 107 vom 19 . 4. 1984, S. 1 .
O ABl . Nr. L 281 vom 1 . 11 . 1975, S. 49.
O ABl . Nr. L 202 vom 9 . 7. 1982, S. 23.
O ABl . Nr. L 169 vom 29 . 6 . 1985, S. 73 .
6. 12. 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 326/27
ANHANG I
(in Tonnen)
Lagerort Menge
Schleswig-Holstein/Hamburg 62 340
Niedersachsen/Bremen 10 403
Nordrhein-Westfalen 146
ANHANG II
Dauerausschreibung zur Ausfuhr von 75 000 Tonnen Roggen aus Ernten von vor 1981 aus
Beständen der deutschen Interventionsstelle
(Verordnung (EWG) Nr. 3434/85)
1 2 3 4 5 6 7
Numerierung
der Bieter
Partie
nummer
Menge
(in Tonnen)
Angebots
preis
(in ECU/t)
Zuschlag ( + )
Abschlag (—)
(in ECU/t)
Handels
kosten
(in ECU/t)
Bestimmung
1
2
3
usw.
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