Nr. L 326/28 6. 12. 85Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3435/85 DER KOMMISSION
vom 5 . Dezember 1985
zur Festsetzung der Beträge, welche im Sektor Rindfleisch auf Erzeugnisse , die
das Vereinigte Königreich in der Woche vom 18 . bis 24 . November 1985
verlassen haben , erhoben werden
nung zu erhebenden Beträge wöchentlich von der
Kommission festgesetzt.
Es sind daher die auf diejenigen Erzeugnisse zu erhe
benden Beträge festzusetzen, die in der Woche vom 18 .
bis 24. November 1985 das Vereinigte Königreich
verlassen haben —
DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1311 /85 des Rates
vom 23 . Mai 1985 über die Gewährung einer Prämie bei
der Schlachtung bestimmter ausgewachsener Schlacht
rinder im Vereinigten Königreich ('), insbesondere auf
Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1311 /85
wird ein Betrag in Höhe der im Vereinigten Königreich
gewährten variablen Schlachtprämie auf Fleisch und
Zubereitungen bei ihrem Versand nach anderen Mitglied
staaten oder ihrer Ausfuhr nach Drittländern erhoben,
wenn diese Erzeugnisse von Tieren stammen, für die
diese Prämie gewährt wurde .
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr.
2187/85 der Kommission vom 31 . Juli 1985 mit den
Durchführungsbestimmungen für die Schlachtprämie für
ausgewachsene Schlachtrinder im Vereinigten König
reich (2) werden die beim Verlassen des Vereinigten
Königreichs auf Erzeugnisse des Anhangs dieser Verord
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
In Anwendung von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr.
1311 /85 werden im Anhang die Beträge festgesetzt,
welche auf die in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung
(EWG) Nr. 2187/85 genannten Erzeugnisse, die das
Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs im Laufe der
Woche vom 18 . bis 24. November 1985 verlassen haben,
erhoben werden .
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 18 . November 1985 .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5 . Dezember 1985
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(') ABl . Nr. L 137 vom 27. 5 . 1985, S. 20 .
(2) ABl . Nr. L 203 vom 1 . 8 . 1985, S. 76 .
6. 12. 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 326/29
ANHANG
Beträge, welche auf die Erzeugnisse, die das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs in
der Woche vom 18 . bis 24. November 1985 verlassen haben, erhoben werden
(ECU/ 100 kg Nettogewicht)
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Bezeichnung Betrag
1 2 3
ex 02.01 A II a)
und
ex 02.01 All b)
Fleisch von ausgewachsenen Rindern, frisch, gekühlt oder
gefroren :
1 . ganze Tierkörper, halbe Tierkörper und „quartiere compenses" 26,26474
2. Vorderviertel, zusammen oder getrennt 21,01179
3 . Hinterviertel, zusammen oder getrennt 31,51769
4. andere :
aa) Teilstücke mit Knochen 21,01179
bb) Teilstücke ohne Knochen 35,98269
ex 02.06 C I a) Fleisch von ausgewachsenen Rindern, gesalzen oder in Salzlake,
getrocknet oder geräuchert :
1 . mit Knochen 21,01179
2. ohne Knochen 29,94180
ex 16.02 B III b) 1 Fleisch und Schlachtabfall, anders zubereitet oder haltbar
gemacht, Fleisch ' oder Schlachtabfall von ausgewachsenen
Rindern enthaltend :
aa) nicht gegart ; Gemische aus gegartem Fleisch und Schlacht
abfall oder nicht gegartem Fleisch und Schlachtabfall :
11 . Erzeugnisse, die 80 oder mehr Gewichtshundertteile
Rindfleisch enthalten, ausgenommen Schlachtabfall und
Fett 29,94180
22. andere 21,01179
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