Nr. L 326/30 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 6 . 12. 85
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3436/85 DER KOMMISSION
vom 5 . Dezember 1985
zur Aufhebung der Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von Tomaten mit
Ursprung in Rumänien
rungen gegeben . Die in Artikel 26 Absatz 1 der Verord
nung (EWG) Nr. 1035/72 vorgesehenen Bedingungen für
die Aufhebung der Ausgleichsabgabe bei der Einfuhr von
Tomaten mit Ursprung in Rumänien sind daher
erfüllt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates
vom 18 . Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisa
tion für Obst und Gemüse ('), zuletzt geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr. 1 332/84 (2), insbesondere auf
Artikel 27 Absatz 2 zweiter Unterabsatz,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3240/85 der
Kommission vom 19 . November 1985 (3), geändert durch
die Verordnung (EWG) Nr. 3324/85 (4), wird bei der
Einfuhr von Tomaten mit Ursprung in Rumänien eine
Ausgleichsabgabe vorgesehen .
Für die Erzeugnisse mit Ursprung in Rumänien hat es an
sechs aufeinanderfolgenden Arbeitstagen keine Notie
Artikel 1
Die Verordnung (EWG) Nr. 3240/85 wird aufgehoben .
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 6 . Dezember 1985 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Brüssel , den 5. Dezember 1985
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(>) ABl . Nr. L 118 vom 20 . 5 . 1972, S. 1 .
R ABl . Nr. L 130 vom 16. 5 . 1984, S. 1 .
(3) ABl . Nr. L 308 vom 20 . 11 . 1985, S. 8 .
h) ABl . Nr. L 317 vom 28 . 11 . 1985, S. 23 .
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