6. 12. 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 326/33
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3438/85 DER KOMMISSION
vom 5 . Dezember 1985
zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide, Mehle , Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen
Die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfor
dernisse bestimmter Märkte können die Unterteilung der
Erstattung für gewisse Erzeugnisse gemäß ihrer Bestim
mung notwendig machen .
Die Erstattung muß mindestens einmal monatlich festge
setzt werden ; sie kann innerhalb dieses Zeitraums abge
ändert werden .
Um ein normales Funktionieren der Erstattungsregelung
zu erlauben, ist bei der Berechnung der Erstattungen
zugrunde zu legen :
— für die Währungen, die untereinander zu jedem Zeit
punkt innerhalb einer maximalen Abweichung in
Höhe von 2,25 v. H. gehalten werden, ein Umrech
nungssatz, der sich auf den Leitkurs dieser
Währungen stützt, multipliziert mit dem Koeffi
zienten gemäß Artikel 2b Absatz 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 974/71 (*), zuletzt geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr. 855/84 Q,
— für die übrigen Währungen ein Umrechnungssatz, der
sich auf das arithmetische Mittel der Wechselkurse in
Höhe jeder dieser Währungen stützt und während
eines bestimmten Zeitraums für die Währungen der
Gemeinschaft entsprechend vorhergehendem Gedan
kenstrich und nach Maßgabe des vorgenannten Koef
fizienten festgestellt wird .
Bei Anwendung dieser Modalitäten auf die gegenwärtige
Lage der Getreidemärkte und insbesondere auf die Notie
rungen oder Preise dieser Erzeugnisse in der Gemein
schaft und auf dem Weltmarkt ist die Erstattung in Höhe
der im Anhang genannten Beträge festzusetzen .
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen
entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsaus
schusses für Getreide —
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates
vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorgani
sation für Getreide ('), zuletzt geändert durch die Verord
nung (EWG) Nr. 1018/84 (2), insbesondere auf Artikel 16
Absatz 2 vierter Unterabsatz,
nach Stellungnahme des Währungsausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 bestimmt,
daß der Unterschied zwischen den Notierungen oder den
Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 dieser
Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen für
diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstat
tung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann.
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2746/75 des
Rates vom 29. Oktober 1975 über die Grundregeln für die
Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von
Getreide und über die Kriterien für die Festsetzung des
Erstattungsbetrags (3) müssen die Ersattungen festgesetzt
werden unter Berücksichtigung der Lage und der voraus
sichtlichen Entwicklung der Verfügbarkeit des Getreides
und seines Preises in der Gemeinschaft einerseits und der
Preise für Getreide und Getreideerzeugnisse auf dem
Weltmarkt andererseits . Nach dem gleichen Artikel ist
außerdem auf den Getreidemärkten eine ausgeglichene
Lage und eine natürliche Entwicklung hinsichtlich der
Preise und der Handelsströme zu gewährleisten . Ferner
sind der wirtschaftliche Aspekt der Ausfuhren und die
Notwendigkeit zu berücksichtigen , Störungen auf dem
Markt der Gemeinschaft zu vermeiden .
Die Verordnung (EWG) Nr. 2746/75 hat in Artikel 3 die
besonderen Kriterien festgesetzt, die bei der Berechnung
der Erstattungen für Getreide zu berücksichtigen sind.
Für Mehle, Grobgrieß und Feingrieß aus Weizen und
Roggen sind diese besonderen Kriterien in Artikel 4 der
Verordnung (EWG) Nr. 2746/75 definiert . Außerdem
muß die auf diese Erzeugnisse anwendbare Erstattung
unter Berücksichtigung der zur Herstellung der betref
fenden Erzeugnisse notwendigen Getreidemenge
berechnet werden . Diese Mengen sind in der Verordnung
Nr. 162/67/EWG (4), geändert durch die Verordnung
(EWG) Nr. 1607/71 (*), festgesetzt worden .
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Die Erstattungen bei der Ausfuhr der in Artikel 1
Buchstaben a), b) und c) der Verordnung (EWG) Nr.
2727/75 genannten Erzeugnisse im ursprünglichen
Zustand sind im Anhang festgesetzt .
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 6 . Dezember 1985 in Kraft.(') ABl . Nr. L 281 vom 1 . 11 . 1975, S. 1 .
(2) ABl . Nr. L 107 vom 19 . 4. 1984, S. 1 .
O ABl . Nr. L 281 vom 1 . 11 . 1975, S. 78 .
(4) ABl . Nr. 128 vom 27. 6 . 1967, S. 2574/67.
O ABl . Nr. L 168 vom 27. 7 . 1971 , S. 16 .
{*) ABl . Nr. L 106 vom 12. 5 . 1971 , S. 1 .
O ABl . Nr. L 90 vom 1 . 4 . 1984, S. 1 .
Nr. L 326/34 6. 12. 85Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Brüssel , den 5. Dezember 1985
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
6. 12. 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 326/35
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 5 . Dezember 1985 zur Festsetzung der Ausfuhr
erstattungen für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen
(ECU/Tonne)
Tarifnummer Warenbezeichnung
Betrag
der
Erstattungen
10.01 B I Weichweizen und Mengkorn
für Ausfuhren nach :
— der Schweiz, Österreich und Liechtenstein 56,00
— Zone II b) und die Iberische Halbinsel 63,00
| — den anderen Drittländern 20,00
10.01 B II Hartweizen
für Ausfuhren nach :
— der Schweiz, Österreich und Liechtenstein 50,00
— den anderen Drittländern 60,00
10.02 Roggen
für Ausfuhren nach :
— der Schweiz, Österreich und Liechtenstein 72,00
— den anderen Drittländern 82,00
10.03 Gerste
für Ausfuhren nach :
— der Schweiz, Österreich und Liechtenstein 76,00
— Zone II b) 83,00
— Japan —
— den anderen Drittländern 20,00
10.04 Hafer
für Ausfuhren nach :
— der Schweiz , Österreich und Liechtenstein —
— den anderen Drittländern —
10.05 B Mais, anderer als Hybridmais zur Aussaat —
10.07 B Hirse aller Art, ausgenommen Sorghum —
10.07 C Sorghum —
ex 11.01 A Mehl von Weichweizen :
— mit einem Aschegehalt von 0 bis 520 93,00
— mit einem Aschegehalt von 521 bis 600 93,00
— mit einem Aschegehalt von 601 bis 900 82,00
— mit einem Aschegehalt von 901 bis 1 100 76,00
— mit einem Aschegehalt von 1 101 bis 1 650 70,00
— mit einem Aschegehalt von 1 651 bis 1 900 63,00
Nr. L 326/36 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 6 . 12. 85
(ECU/Tonne)
Tarifnummer Warenbezeichnung
Betrag
der
Erstattungen
ex 11.01 B Mehl von Roggen :
— mit einem Aschegehalt von 0 bis 700 93,00
— mit einem Aschegehalt von 701 bis 1 150 93,00
— mit einem Aschegehalt von 1 151 bis 1 600 93,00
— mit einem Aschegehalt von 1 601 bis 2 000 93,00
1 1 .02 A I a) Grobgrieß und Feingrieß von Hartweizen :
— mit einem Aschegehalt von 0 bis 1 300 (') 247,00
— mit einem Aschegehalt von 0 bis 1 300 (2) 234,00
— mit einem Aschegehalt von 0 bis 1 300 209,00
— mit einem Aschegehalt von mehr als 1 300 197,00
1 1 .02 A I b) Grobgrieß und Feingrieß von Weichweizen :
— mit einem Aschegehalt von 0 bis 520 93,00
(') Grieß, von dem weniger als 10 Gewichtshundertteile durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 0,250 mm
hindurchgehen .
(2) Grieß, von dem weniger als 10 Gewichtshundertteile durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 0,160 mm
hindurchgehen .
NB. Die Zonen sind diejenigen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 1124/77 (ABl . Nr. L 134 vom 28 . 5 . 1977),
zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 501 /85 (ABl . Nr. L 60 vom 28 . 2. 1985), bestimmt sind.
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