6. 12. 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 326/37
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3439/85 DER KOMMISSION
vom 5 . Dezember 1985
zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Malz
Die Anwendung dieser Regeln und Kriterien auf die
derzeitige Marktlage bei Getreide- und Reisverarbeitungs
erzeugnissen führt zur Festsetzung der Erstattung in einer
Höhe, die den Unterschied zwischen den Preisen in der
Gemeinschaft und den Weltmarktpreisen ausgleichen
soll .
Die Lage auf dem Weltmarkt oder besondere Erforder
nisse bestimmter Märkte können eine Differenzierung bei
Erstattungen für bestimmte Erzeugnisse je nach ihrer
Bestimmung notwendig machen .
Um ein normales Funktionieren der Erstattungsregelung
zu ermöglichen, ist bei der Berechnung der Erstattungen
zugrunde zu legen :
— für die Währungen, die untereinander zu jedem Zeit
punkt innerhalb einer maximalen Abweichung in
Höhe von 2,25 v. H. gehalten werden, ein Umrech
nungssatz, der sich auf den Leitkurs dieser
Währungen stützt, multipliziert mit dem Koeffi
zienten gemäß Artikel 2b Absatz 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 974/71 (*), zuletzt geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr. 855/84 Q,
— für die übrigen Währungen ein Umrechnungssatz, der
sich auf das arithmetische Mittel der Wechselkurse in
Höhe jeder dieser Währungen stützt und während
eines bestimmten Zeitraums für die Währungen der
Gemeinschaft entsprechend vorhergehendem Gedan
kenstrich und nach Maßgabe des vorgenannten Koef
fizienten festgestellt wird.
Die Erstattung muß einmal monatlich festgesetzt werden ;
sie kann zwischenzeitlich geändert werden .
Der Verwaltungsausschuß für Getreide hat nicht inner
halb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist
Stellung genommen —
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates
vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorgani
sation für Getreide ('), zuletzt geändert durch die Verord
nung (EWG) Nr. 1018/84 (2), insbesondere auf Artikel 16
Absatz 2 vierter Unterabsatz,
nach Stellungnahme des Währungsausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 bestimmt,
daß der Unterschied zwischen den Notierungen oder den
Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 dieser
Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen für
die Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstat
tung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann.
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2746/75 des
Rates vom 29. Oktober 1975, die allgemeine Richtlinien
betreffend die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und
die Kriterien für die Festsetzung der jeweiligen Beträge
auf dem Getreidesektor festsetzt (3), sind die Erstattungen
unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage und der vor
aussichtlichen Entwicklung einerseits des verfügbaren
Getreides und seines Preises in der Gemeinschaft,
andererseits der Preise für Getreide und Getreideerzeug
nisse auf dem Weltmarkt festzusetzen .
Nach dem gleichen Artikel ist außerdem auf den Getrei
demärkten eine ausgeglichene Lage und eine natürliche
Entwicklung hinsichtlich der Preise und der Handels
ströme zu gewährleisten . Ferner sind der wirtschaftliche
Aspekt der Ausfuhren und die Notwendigkeit zu berück
sichtigen, Störungen auf dem Markt der Gemeinschaft zu
vermeiden.
In der Verordnung (EWG) Nr. 2744/75 des Rates vom 29.
Oktober 1975 über die Regelung für die Einfuhr und die
Ausfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungserzeug
nissen (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG)
Nr. 1027/84 (*), sind die besonderen Kriterien genannt,
die bei der Berechnung der Erstattung für diese Erzeug
nisse zu berücksichtigen sind .
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Die Ausfuhrerstattungen für in Artikel 1 Buchstabe d) der
Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 genanntes und der
Verordnung (EWG) Nr. 2744/75 unterliegendes Malz sind
im Anhang festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 6. Dezember 1985 in Kraft.(') ABI. Nr. L 281 vom 1 . 11 . 1975, S. 1 .
(2) ABl . Nr. L 107 vom 19 . 4. 1984, S. 1 .
(3) ABl . Nr. L 281 vom 1 . 11 . 1975, S. 78 .
(4) ABl . Nr. L 281 vom 1 . 11 . 1975, S. 65 .
O ABl . Nr. L 107 vom 19. 4. 1984, S. 15 .
O ABl . Nr. L 106 vom 12. 5. 1971 , S. 1 .
P) ABl . Nr. L 90 vom 1 . 4. 1984, S. 1 .
Nr. L 326/38 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 6 . 12. 85
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Brüssel , den 5. Dezember 1985
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 5 . Dezember 1985 zur Festsetzung der Ausfuhr
erstattungen für Malz
(ECU/ Tonne)
Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs Erstattungsbetrag
11.07 A I b) 74,48
11.07 A II b) 128,77
11.07 B 150,07
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